Entschließungsantrag - B7-0267/2014Entschließungsantrag
B7-0267/2014

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Invasion Russlands in der Ukraine

11.3.2014 - (2014/2627(RSP))

eingereicht im Anschluss an Erklärungen des Rates und der Kommission
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Guy Verhofstadt, Johannes Cornelis van Baalen, Marielle de Sarnez, Louis Michel, Marietje Schaake, Graham Watson, Leonidas Donskis, Ivo Vajgl, Sarah Ludford, Gerben-Jan Gerbrandy, Jan Mulder, Robert Rochefort, Olle Schmidt, Nathalie Griesbeck im Namen der ALDE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0263/2014

Verfahren : 2014/2627(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0267/2014
Eingereichte Texte :
B7-0267/2014
Angenommene Texte :

B7‑0267/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Invasion Russlands in der Ukraine

 
(2014/2627(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Ukraine, insbesondere auf jene vom 6. Februar 2014[1] und jene vom 27. Februar 2014[2],

–       unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte der OSZE von Helsinki und die Verpflichtungen der Mitglieder des Europarats,

–       unter Hinweis auf das Budapester Memorandum aus dem Jahr 1994 und den Vertrag über die Aufteilung der Schwarzmeerflotte aus dem Jahr 1997,

–       unter Hinweis auf die Verfassung der Ukraine, insbesondere die Bestimmungen betreffend die Autonome Republik Krim,

–       unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G7‑Staaten vom 3. März 2014,

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 19./20. Dezember 2013 und die Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates vom 6. März 2014,

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der außerordentlichen Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zur Ukraine vom 20. Februar 2014 und vom 3. März 2014,

–       unter Hinweis auf den Beschluss der russischen Staatsduma und des Föderationsrates, Präsident Putin ein Mandat zum Einsatz der russischen Streitkräfte in der Ukraine zu erteilen,

–       unter Hinweis auf das für den 16. März 2014 geplante Referendum auf der Halbinsel Krim über die Abspaltung von der Ukraine und den Beitritt zur Russischen Föderation,

–       unter Hinweis auf die Gesetzesänderungen zur Vereinfachung des Verfahrens des Beitritts neuer Gebiete zur Russischen Föderation, die derzeit in der russischen Staatsduma und im Föderationsrat erörtert werden,

–       gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass Russland mit der militärischen Aggression auf der Halbinsel Krim gegen das Völkerrecht und gegen seine Verpflichtungen als Unterzeichnerstaat des Budapester Memorandums verstößt;

B.     in der Erwägung, dass die von der russischen Führung dargelegten Argumente zur Rechtfertigung dieser Aggression in keiner Weise stichhaltig sind und durch die Gegebenheiten vor Ort nicht gestützt werden;

C.     in der Erwägung, dass die russischen Truppen und Streitkräfte – ob in erkennbarer Uniform oder nicht – zu ihren Stützpunkten zurückkehren sollten und die Truppenstärke der russischen Streitkräfte auf der Halbinsel Krim auf das im Rahmen des Vertrags über die Aufteilung der Schwarzmeerflotte genannte Maß reduziert werden sollte;

D.     in der Erwägung, dass ein Referendum auf der Halbinsel Krim über ein höheres Maß an Autonomie oder über eine Abspaltung mit der Verfassung und der Gesetzgebung der Ukraine im Einklang stehen muss, wenn es gesetzlich anerkannt werden soll;

E.     in der Erwägung, dass ein Verhandlungsprozess eröffnet werden sollte, um die Spannungen abzubauen und einen friedlichen Ausgang zu gewährleisten, in dessen Rahmen die territoriale Integrität der Ukraine in ihrer Gesamtheit geachtet wird;

1.      verurteilt nachdrücklich die militärische Aggression Russlands und die Invasion der Halbinsel Krim durch Russland, da die Krim unbestreitbar zu der Ukraine gehört und dies von der Russischen Föderation und von der internationalen Gemeinschaft anerkannt ist;

2.      verurteilt gleichermaßen den Plan eines Referendums und einer Abstimmung im Parlament der Halbinsel Krim über die Abspaltung von der Ukraine und den Beitritt zur Russischen Föderation; betont, dass dieser Beschluss gegen die Verfassung und die Gesetzgebung der Ukraine verstößt und nicht als rechtmäßig und demokratisch zu betrachten ist, und fordert, dass der Beschluss zur Durchführung eines Referendums aufgehoben wird;

3.      vertritt die Auffassung, dass Russland und die russische Führung für die aus ihrem unbesonnenen Handeln entstandene Gefahrensituation verantwortlich und rechenschaftspflichtig sind; betont, dass dieses Handeln in eklatanter Weise gegen das Völkerrecht und das Budapester Memorandum aus dem Jahr 1994 verstößt, zu dessen Unterzeichnern die Russische Föderation gehört, und eine gefährliche Eskalation darstellt und das Risiko der Rückkehr zu einer Teilung Europas birgt, die der Situation zu Zeiten des Kalten Kriegs ähneln würde;

4.      bedauert, dass Russland beschlossen hat, militärische Maßnahmen zu ergreifen, und betont, dass das erklärte Ziel, die russischsprachige Bevölkerung auf der Halbinsel Krim zu schützen, absolut haltlos ist, da diese seit dem Fall des Janukowytsch‑Regimes in keiner Weise gefährdet ist;

5.      verleiht seiner absoluten Solidarität mit dem ukrainischen Volk und der ukrainischen Regierung Ausdruck, und bekräftigt seine Auffassung, dass die neue Regierung absolut rechtmäßig und legitim ist, und dass die Werchowna Rada in völliger konstitutioneller und rechtlicher Kontinuität gehandelt hat, seit Präsident Wiktor Janukowytsch nicht mehr im Amt ist; betont, dass die neue Regierung in ihren Bemühungen zur Einigung und Stabilisierung des Landes und zur Überwindung der durch die Vorgängerregierung ausgelösten Wirtschafts- und Finanzkrise umfassend unterstützt werden sollte;

6.      begrüßt, dass der Übergangspräsident der Ukraine den Entwurf des neuen Sprachgesetzes nicht unterzeichnet und somit den Status des Russischen als Amtssprache der Ukraine gewahrt hat; betont, dass die Ukraine die Rechte aller Gemeinschaften und Minderheiten des Landes umfassend schützen muss;

7.      ist besorgt darüber, dass der prekären Situation der Krim‑Tartaren, die etwa 12 % der Bevölkerung der Halbinsel Krim ausmachen, auf internationaler Ebene nur am Rande Aufmerksamkeit gewidmet wird; fordert die EU und die neue Regierung der Ukraine auf, den Forderungen der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin vom 3. März 2014 aktiv nachzukommen, d. h. nationalen Minderheiten in der Ukraine ein angemessenes Maß an Schutz zu gewähren;

8.      betont insbesondere, dass die Entscheidung, am 25. Mai 2014 eine Präsidentschaftswahl abzuhalten, umfassend unterstützt werden sollte, da den Bürgern der Ukraine somit die Möglichkeit eröffnet wird, ihre Landesführung demokratisch zu legitimieren; vertritt daher die Auffassung, dass alle Beteiligten, einschließlich der Russischen Föderation, diese Wahl billigen sollten;

9.      begrüßt zwar die Initiative zur Einrichtung einer Kontaktgruppe unter der Federführung der OSZE, bedauert jedoch, dass die OSZE‑Beobachtermission von unerkannten bewaffneten Gruppen am 6. März 2014 am Zutritt zur Halbinsel Krim gehindert wurde; fordert die russische Regierung und die Regierung der Halbinsel Krim auf, mit der OSZE‑Beobachtermission zusammenzuarbeiten und ihren Mitgliedern umfassenden und ungehinderten Zugang zur Halbinsel Krim zu gewähren;

10.    verurteilt, dass der Krim‑Sondergesandte der Vereinten Nationen gezwungen war, seine Mission frühzeitig zu beenden, da ihm Gewalt angedroht wurde;

11.    pflichtet der scharfen Verurteilung der Aggression Russlands gegenüber der Ukraine bei, die bei der außerordentlichen Tagung des Europäischen Rates am 6. März 2014 zum Ausdruck gebracht wurde;

12.    unterstützt die Entscheidung, die bilateralen Gespräche mit der Russischen Föderation über Visafragen, die Verhandlungen über das neue Abkommen und die Vorbereitungen für den G8‑Gipfel auszusetzen; pflichtet der Forderung des Europäischen Rates umfassend bei, rasch Verhandlungen zu eröffnen, sowie jeglichen Beschlüssen der EU dahingehend, Reiseverbote zu verhängen, Vermögen einzufrieren und den EU‑Russland‑Gipfel abzusagen, sofern keine Fortschritte erzielt werden;

13.    betont, dass die parlamentarische Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der russischen Staatsduma sowie dem Föderationsrat unter den derzeit herrschenden Voraussetzungen nicht fortgeführt werden darf und die Treffen abgesagt und erst nach dem Ende der derzeitigen Krise wieder aufgenommen werden sollten;

14.    bedauert jedoch, dass der Europäische Rat wirtschaftliche Sanktionen von einer weiteren Eskalation der Lage durch Russland abhängig macht, und betont, dass es aufgrund der tiefgreifenden Wirtschafts- und Geschäftsbeziehungen zwischen der EU und Russland möglich wäre, schrittweise gezielte Wirtschaftssanktionen zu erlassen; fordert den Europäischen Rat auf, die Vorbereitung der genannten Sanktionen fortzuführen und Pläne für gezielte wirtschaftliche Einschränkungen auszuarbeiten und sich diesbezüglich eng mit den Vereinigten Staaten abzustimmen;

15.    betont, dass die Entwicklung einer gemeinsamen Energiepolitik auf einem soliden Binnenmarkt mit einer diversifizierten Energieversorgung vorangetrieben werden muss, damit sich die Abhängigkeit der EU von russischem Öl und Gas verringert;

16.    begrüßt das von der Kommission vorgelegte umfassende Hilfspaket und die Tätigkeiten des IWF zur Wiederherstellung der makroökonomischen Stabilität; bekräftigt die Zusage der EU, die Ukraine bei den erforderlichen Strukturreformen zu unterstützen;

17.    begrüßt die Entscheidung, die politischen Kapitel des Assoziierungsabkommens zu unterzeichnen und unilaterale Maßnahmen zu verabschieden, damit die Ukraine von den Bestimmungen des vertieften und umfassenden Freihandelsabkommens profitieren kann;

18.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Übergangspräsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine, dem Europarat sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.