EMPFEHLUNG FÜR EINEN BESCHLUSS keine Einwände gegen die delegierte Verordnung (EU) der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu erheben
20.3.2014 - (C(2014)1627 – 2014/2676(DEA))
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Pervenche Berès
im Namen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
B7‑0273/2014
Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung (EU) der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu erheben
(C(2014)1627 – 2014/2676(DEA))
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2014)1627),
– in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 13. März 2014, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,
– gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen[1], und insbesondere auf Artikel 32, Absätze 8 und 9, Artikel 34 Absätze 7 und 8 und Artikel 55 Absatz 4,
– gestützt auf Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass es wiederholt darauf hingewiesen hat, dass der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen unverzüglich den Betrieb aufnehmen muss;
1. erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;
2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. L 72 vom 12.3.2014, S. 1.