Entschließungsantrag - B7-0273/2014Entschließungsantrag
B7-0273/2014

EMPFEHLUNG FÜR EINEN BESCHLUSS keine Einwände gegen die delegierte Verordnung (EU) der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu erheben

20.3.2014 - (C(2014)1627 – 2014/2676(DEA))

eingereicht gemäß Artikel 87a Absatz 6 der Geschäftsordnung
Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Pervenche Berès

im Namen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Verfahren : 2014/2676(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0273/2014
Eingereichte Texte :
B7-0273/2014
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B7‑0273/2014

Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Parlaments, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung (EU) der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen zu erheben

(C(2014)1627 – 2014/2676(DEA))
 

Das Europäische Parlament,

–       in Kenntnis der delegierten Verordnung der Kommission (C(2014)1627),

–       in Kenntnis des Schreibens der Kommission vom 13. März 2014, in dem diese das Europäische Parlament ersucht, zu erklären, dass es keine Einwände gegen die delegierte Verordnung erheben wird,

–       gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen[1], und insbesondere auf Artikel 32, Absätze 8 und 9, Artikel 34 Absätze 7 und 8 und Artikel 55 Absatz 4,

–       gestützt auf Artikel 87a Absatz 6 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass es wiederholt darauf hingewiesen hat, dass der Europäische Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen unverzüglich den Betrieb aufnehmen muss;

1.      erklärt, keine Einwände gegen die delegierte Verordnung zu erheben;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.