Entschließungsantrag - B7-0444/2014Entschließungsantrag
B7-0444/2014

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Druck Russlands auf die Länder der Östlichen Partnerschaft und insbesondere zur Destabilisierung der Ostukraine

15.4.2014 - (2014/2699(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Geschäftsordnung

José Ignacio Salafranca Sánchez-Neyra, Elmar Brok, Mairead McGuinness, Jacek Saryusz-Wolski, Laima Liucija Andrikienė, Roberta Angelilli, Elena Băsescu, Anna Maria Corazza Bildt, Jerzy Buzek, Arnaud Danjean, Mário David, Mariya Gabriel, Michael Gahler, Paweł Zalewski, Gunnar Hökmark, Anna Ibrisagic, Tunne Kelam, Jan Kozłowski, Eduard Kukan, Elżbieta Katarzyna Łukacijewska, Monica Luisa Macovei, Nadezhda Neynsky, Ria Oomen-Ruijten, Alojz Peterle, Andrej Plenković, Bernd Posselt, Cristian Dan Preda, György Schöpflin, Salvador Sedó i Alabart, Inese Vaidere, Sophie Auconie, Joanna Katarzyna Skrzydlewska, Algirdas Saudargas, Philippe Juvin, Andrey Kovatchev, Radvilė Morkūnaitė-Mikulėnienė im Namen der PPE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B7-0436/2014

Verfahren : 2014/2699(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B7-0444/2014
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B7‑0444/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Druck Russlands auf die Länder der Östlichen Partnerschaft und insbesondere zur Destabilisierung der Ostukraine

(2014/2699(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, zur Östlichen Partnerschaft und zur Ukraine, insbesondere auf seine Entschließung vom 13. März 2014 zur Invasion Russlands in der Ukraine[1],

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zur Ukraine vom 20. März 2014,

–       unter Hinweis auf die Erklärung des NATO-Ukraine-Ausschusses vom 1. April 2014,

–       unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G7‑Staaten vom 24. März 2014 in Den Haag,

–       unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 3. April 2014 zur Senkung oder Abschaffung von Zöllen auf Waren mit Ursprung in der Ukraine[2],

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 14. April 2014,

–       gestützt auf Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass die Russische Föderation ihre Maßnahmen zur Destabilisierung und ihre Aggression im Osten der Ukraine weiter verschärft und sich dabei auf Separatisten stützt, die Verwaltungsgebäude besetzen und zu Unruhen anstiften;

B.     in der Erwägung, dass die prorussischen Separatisten in mehreren Städten der Ostukraine, wie Luhansk, Donezk und Charkiw, angekündigt haben, Referenden „wie auf der Krim“ vorzubereiten, in denen am 11. Mai 2014 über die Selbstbestimmung der östlichen Gebiete der Ukraine entschieden werden soll;

C.     in der Erwägung, dass die Gefahr besteht, dass Russland jegliche weitere Eskalation der gewaltsamen Destabilisierung in der Ostukraine als Vorwand nutzt, um weitere Aggressionen mit militärischen Mitteln zu unternehmen, die Präsidentschaftswahl zu verhindern und die Föderalisierung der Ukraine zu erzwingen;

D.     in der Erwägung, dass die EU und die internationale Gemeinschaft das Ergebnis des illegalen Referendums auf der Krim vom 16. März 2014 und die anschließende Eingliederung der Krim in die Russische Föderation nicht anerkennen und auch nicht anerkennen werden;

E.     in der Erwägung, dass Russland nach wie vor gegen seine internationalen Verpflichtungen verstößt, beispielsweise gegen die Charta der Vereinten Nationen, die Schlussakte von Helsinki, das Statut des Europarats und insbesondere das Budapester Memorandum von 1994 über Sicherheitsgarantien für die Ukraine;

F.     in der Erwägung, dass die EU zugesagt hat, Assoziierungsabkommen und Abkommen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone mit der Republik Moldau und Georgien so rasch wie möglich und spätestens im Juni 2014 zu unterzeichnen;

G.     in der Erwägung, dass das sogenannte Referendum vom 2. Februar 2014 in der Autonomen Territorialen Einheit Gagausien gegen die Verfassung und die Rechtsordnung der Republik Moldau verstößt und folglich illegal ist; in der Erwägung, dass die Verhandlungen im Format 5+2 bislang nicht zu einer dauerhaften Lösung des Konflikts in Transnistrien geführt haben;

H.     in der Erwägung, dass Russland die georgischen Gebiete Abchasien und Zchinwali (Südossetien) nach wie vor besetzt hält und damit gegen die grundlegenden Normen und Grundsätze des Völkerrechts verstößt und dass immer rascher Grenzanlagen errichtet werden und russische Kampfflugzeuge mehrmals den georgischen Luftraum verletzt haben;

1.      verurteilt auf das Schärfste, dass sich – ausgelöst durch offene und verdeckte Maßnahmen Russlands – die Lage in der Ostukraine weiter destabilisiert und es dort zu immer mehr Provokationen kommt; weist jegliche Vorbereitungen für illegale Referenden „wie auf der Krim“ zurück; warnt davor, dass die zunehmenden Akte der Destabilisierung und Sabotage durch prorussische bewaffnete, militärisch ausgebildete und ausgesprochen koordiniert vorgehende Separatisten unter der Führung russischer Einheiten von Russland als Vorwand benutzt werden könnten, militärisch einzugreifen, die Präsidentschaftswahl zu verhindern und eine Föderalisierung als Instrument zur Teilung der Ukraine zu erzwingen;

2.      erklärt sich sehr besorgt über die Militäroperationen unter Führung russischer Einheiten in der Ostukraine; bekräftigt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten gegenüber Russland geeint auftreten müssen; erachtet es in Anbetracht der aktuellen Lage als erforderlich, dass der Rat die zweite Phase der Sanktionen verschärft und Bereitschaft zeigt, die dritte Phase der Sanktionen (Wirtschaftssanktionen), die mit sofortiger Wirkung in Kraft treten müssen, auszulösen, und dass die politische, wirtschaftliche und finanzielle Isolierung Russlands auf internationaler Ebene fortgesetzt wird;

3.      bekräftigt seine Forderung an den Rat, rasch Sanktionen zu verhängen, darunter ein Embargo auf Rüstungsgüter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Visumsperren einzuführen, Vermögenswerte einzufrieren, die Vorschriften über die Bekämpfung von Geldwäsche gegen Einzelpersonen, die an den Entscheidungen im Hinblick auf die Destabilisierung und die Provokationen in der Ostukraine beteiligt waren, anzuwenden, Maßnahmen gegen russische Unternehmen und ihre Tochtergesellschaften, vor allem in der Energiewirtschaft, und gegen russische Kapitalanlagen und Vermögenswerte in der EU zu treffen sowie bei allen Vereinbarungen mit Russland ihre mögliche Aussetzung zu prüfen; begrüßt den Beschluss des Rates vom 14. April 2014, die Liste der Personen auszuweiten, deren Vermögenswerte eingefroren sind und die einer Visumsperre unterliegen;

4.      fordert die Einführung von Wirtschafts-, Handels- und Finanzbeschränkungen in Bezug auf die Krim und ihre separatistische Führung; vertritt die Auffassung, dass diese Beschränkungen zügig eingeführt werden sollten, und zwar auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Analyse, in der die Rechtsfolgen der Annexion der Krim untersucht werden;

5.      bringt seine volle Unterstützung für die Einheit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine zum Ausdruck; erachtet die Handlungen Russlands als groben Verstoß gegen das Völkerrecht und Russlands internationale Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte von Helsinki, dem Statut des Europarats und insbesondere dem Budapester Memorandum von 1994 über Sicherheitsgarantien sowie Russlands bilaterale Verpflichtungen aus dem bilateralen Vertrag über Freundschaft, Zusammenarbeit und Partnerschaft von 1997; begrüßt den Beschluss der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, den Vertretern Russlands das Stimmrecht zu entziehen;

6.      fordert Russland auf, alle russischen Einheiten, die an der Grenze zur Ukraine und in der Ukraine zusammengezogen sind, zurückzuziehen und das Mandat des Föderationsrats für den Einsatz von Gewalt auf ukrainischem Boden unverzüglich aufzuheben; fordert, dass alle Handlungen, die zu einer Destabilisierung der Lage in der Ukraine führen, sei es von innen oder von außen, sofort unterbunden werden; ist der Ansicht, dass sämtliche politischen Forderungen gewaltfrei und über die geeigneten und legitimen Gremien gestellt werden müssen; fordert Russland auf, keinerlei separatistischen Forderungen jedweder Art, beispielsweise nach der Organisation illegaler Referenden in den östlichen Gebieten der Ukraine, nachzukommen und sich öffentlich von den aktuellen, gesetzlosen Ereignissen in der Ostukraine zu distanzieren, weil die entsprechenden Handlungen eine Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität der Ukraine darstellen;

7.      fordert den Rat auf, der Ukraine bei der Reform des zivilen Sicherheitssektors behilflich zu sein, mit einer überzeugenden Mission im Rahmen der GSVP die Polizei und den Grenzschutz zu unterstützen und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern sowie einen politischen Rahmen für den Ansatz zur Krisenbewältigung auszuarbeiten, wobei alle diesbezüglichen Optionen so rasch wie möglich zu prüfen sind;

8.      fordert die Union auf, die gegenwärtige Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) auszuweiten, damit so viele Beobachter wie möglich in die Ostukraine entsandt werden, um die Lage vor Ort zu prüfen, darüber zu berichten und so jeglichem Vorwand für eine mögliche weitere Eskalation entgegenzuwirken; teilt die Besorgnis der OSZE und des Europarats bezüglich ihrer eingeschränkten Möglichkeiten zur Beobachtung der Menschenrechtslage, auch in Bezug auf Angehörige der nationalen Minderheiten auf der Krim;

9.      fordert außerdem eine breit angelegte Wahlbeobachtungsmission des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der OSZE und auch des Europäischen Parlaments und der EU, damit die Wahl umfassend beobachtet wird; fordert, dass in voller Übereinstimmung mit internationalen Standards eine freie und faire Präsidentschaftswahl am 25. Mai 2014 abgehalten wird; lehnt jeglichen Druck von außen ab, mit dem eine Verschiebung dieser Wahl angestrebt wird;

10.    fordert ein vorbehaltloses Engagement Russlands für ein erfolgreiches politisches Ergebnis der angekündigten Vierparteiengespräche zwischen der EU, den USA, Russland und der Ukraine auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der territorialen Integrität der Ukraine, was auch das Recht der Ukraine einschließt, selbst über seine Verfassung und politische Zukunft zu entscheiden; vertritt die Auffassung, dass Russland – wenn es dieses Engagement vermissen lässt – den Beweis dafür liefert, dass es eine tragfähige Lösung verhindern und bloß Zeit gewinnen will;

11.    begrüßt, dass die Regierung der Ukraine bislang zurückhaltend und maßvoll auf die aktuelle Phase der Krise reagiert hat, und bekräftigt, dass die Staatsorgane der Ukraine das uneingeschränkte Recht haben, mit allen militärischen Mitteln vorzugehen, um die Kontrolle über ihr Hoheitsgebiet zurückzuerlangen;

12.    fordert die EU auf, die Ukraine in internationalen Gremien, insbesondere vor internationalen Justizorganen, zu unterstützen, wenn die Ukraine beschließen sollte, dort wegen der Verletzung ihrer Souveränität und territorialen Integrität Klage gegen Russland zu erheben;

13.    begrüßt, dass die Regierung der Ukraine ein ehrgeiziges Programm für Wirtschafts- und Sozialreformen angekündigt hat, und betont, dass die rasche Umsetzung dieses Programms von entscheidender Bedeutung ist, wenn es darum geht, die kritische Finanzlage des Landes zu stabilisieren und zu überwinden; begrüßt die Entscheidung internationaler Finanzgremien und der Kommission, der Ukraine kurz- und langfristige Finanzhilfe in erheblicher Höhe zukommen zu lassen; weist erneut darauf hin, dass eine internationale Geberkonferenz organisiert und koordiniert werden muss, die von der Kommission einberufen werden und so bald wie möglich stattfinden sollte;

14.    bekräftigt, dass die internationale finanzielle Unterstützung nur dann greifbare Ergebnisse für die Ukraine bringt, wenn sie an streng durchgesetzte Bedingungen und an die Umsetzung des Reformprogramms der Regierung geknüpft ist; fordert deshalb die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die technische Unterstützung für dieses Programm bereitzustellen, die notwendig ist, um die Rechtsstaatlichkeit zu stärken und die Korruption zu beseitigen;

15.    legt der Ukraine nahe, ihre politischen Reformen fortzuführen und vor allem die Verfassungsreform voranzubringen; begrüßt die Bereitschaft der Regierung der Ukraine, ihre Zusagen in Bezug darauf umzusetzen, für die Repräsentativität der Regierungsstrukturen zu sorgen und dabei der regionalen Vielfalt Rechnung zu tragen, auch künftig den uneingeschränkten Schutz der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten zu gewährleisten, allen Menschenrechtsverletzungen und Gewaltakten nachzugehen und den Extremismus zu bekämpfen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Einsetzung des internationalen Beratungsgremiums des Europarats am 9. April 2014;

16.    begrüßt die unlängst angenommene Entschließung des Parlaments der Ukraine, in der die sofortige Entwaffnung aller illegalen Selbstverteidigungskräfte gefordert wird, und sieht der Umsetzung dieser Entschließung erwartungsvoll entgegen

17.    versichert der Ukraine und ihrer Bevölkerung in diesen schwierigen Zeiten seine entschiedene Unterstützung; begrüßt die Unterzeichnung der politischen Kapitel des Assoziierungsabkommens und die anschließende Verabschiedung einseitiger handelspolitischer Maßnahmen; fordert, dass das gesamte Assoziierungsabkommen und das Abkommen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone so bald wie möglich und noch vor dem Auslaufen der einseitigen handelspolitischen Maßnahmen unterzeichnet werden;

18.    hält es für dringend geboten, eine wirkungsvolle gemeinsame Energiesicherheitspolitik zu betreiben (eine Energieunion zu schaffen), die darauf abzielt, die Abhängigkeit der EU von Erdöl und Erdgas aus Russland zu verringern und dabei die Energieversorgungsquellen zu diversifizieren, das Dritte Energiepaket vollständig umzusetzen und sich in die Lage zu versetzen, Erdgaseinfuhren, falls notwendig, auszusetzen; vertritt die Auffassung, dass die Erdgasfernleitung „South Stream“ nicht gebaut werden sollte; ist überzeugt, dass die Ukraine gestärkt auf politischem und wirtschaftlichem Druck reagieren kann, wenn die EU die Ukraine durch die Sicherstellung der Versorgung mit Erdgas entgegen der Hauptflussrichtung, also einer weiteren Diversifizierung, die Förderung von mehr Energieeffizienz und die Errichtung von leistungsfähigen Verbindungsleitungen zwischen der Ukraine und der EU unterstützt; weist in diesem Zusammenhang erneut auf die strategische Rolle der Energiegemeinschaft hin, deren Vorsitz im Jahr 2014 die Ukraine innehat;

19.    fordert den Rat auf, der Kommission umgehend die Befugnis zu erteilen, die Visaliberalisierung mit der Ukraine zu beschleunigen, damit nach dem Vorbild der Republik Moldau Fortschritte bei der Einführung der Visafreiheit erzielt werden können; fordert, dass in der Zwischenzeit auf EU-Ebene und auf Ebene der Mitgliedstaaten umgehend zeitlich begrenzte, einfache und kostengünstige Verfahren für die Ausstellung von Visa eingeführt werden;

20.    fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, tatkräftig auf die öffentliche Meinung und die Wirtschaft in der EU einzuwirken, um die Bedeutung und die Folgen der unrechtmäßigen Maßnahmen Russlands als unmittelbare Bedrohung von Frieden und Wohlstand in Europa zu erläutern;

21.    weist erneut darauf hin, dass Georgien, die Republik Moldau und die Ukraine – wie jeder andere europäische Staat – gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union eine europäische Perspektive haben und die Mitgliedschaft in der Union beantragen können, sofern sie sich an die Grundsätze der Demokratie halten, die Grundfreiheiten, die Menschen- und die Minderheitenrechte achten und die Rechtstaatlichkeit gewährleisten;

22.    fordert den Rat auf, die Assoziierungsabkommen und die Abkommen über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten mit der Republik Moldau und Georgien zu unterzeichnen; erklärt, es werde den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung des jeweiligen Assoziierungsabkommens zwischen der EU und der Republik Moldau bzw. Georgien unmittelbar nach ihrer Unterzeichnung billigen; fordert das Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union nachdrücklich auf, im Anschluss an die Unterzeichnung der Assoziierungsabkommen die Notifizierungsverfahren zu verkürzen, damit die vorläufige Anwendung so rasch wie möglich nach der Unterzeichnung in Kraft treten kann; bekundet seine Bereitschaft, das jeweilige Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau bzw. Georgien so zügig wie möglich und vor dem Ende der Amtszeit der Kommission vollständig zu ratifizieren, sobald alle Voraussetzungen erfüllt sind und das jeweilige Abkommen unterzeichnet ist; fordert, diesen Ländern die notwendige zusätzliche finanzielle Unterstützung zu gewähren;

23.    fordert ein stärkeres Engagement der EU bei der Lösung des Konflikts in Transnistrien, auch durch die Aufwertung ihres Status in den 5+2-Gesprächen zu einem vollwertigen Verhandlungspartner;

24.    fordert die Russische Föderation auf, die Verletzungen des georgischen Luftraums und georgischer Hoheitsgewässer einzustellen, und verurteilt auf das Schärfste, dass in Abchasien und im Gebiet Zchinwali (Südossetien) Grenzanlagen errichtet werden;

25.    fordert Russland auf, von jeglichem Druck auf die Republik Moldau oder Georgien abzusehen, mit dem es darauf abzielt, die Unterzeichnung des jeweiligen Assoziierungsabkommens bzw. Abkommens über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone zu behindern oder zu verzögern; bekräftigt, dass die Unterzeichnung eines Assoziierungsabkommens bzw. eines Abkommens über eine vertiefte und umfassende Freihandelszone kein Hindernis für engere Beziehungen der Länder der östlichen Nachbarschaft mit Russland ist; versichert allen Ländern der östlichen Nachbarschaft seine uneingeschränkte Unterstützung bei der Wahrung ihrer territorialen Integrität und fordert Russland auf, von allen Maßnahmen Abstand zu nehmen, bei denen die Gefahr besteht, dass sich das Szenario, das in der Ukraine zur Anwendung kommt, in anderen Ländern wiederholt;

26.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Übergangspräsidenten, der Regierung und dem Parlament der Ukraine, dem Europarat sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Russischen Föderation zu übermitteln.