Entschließungsantrag - B8-0130/2014Entschließungsantrag
B8-0130/2014

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage im Irak und Syrien sowie der ISIS-Offensive

16.9.2014 - (2014/2843(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Javier Couso Permuy, Pablo Iglesias, Younous Omarjee, Marina Albiol Guzmán, Paloma López, Miloslav Ransdorf, Sabine Lösing, Fabio De Masi, Helmut Scholz, Kostas Chrysogonos, Sofia Sakorafa, Georgios Katrougkalos, Martina Michels, Marisa Matias im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Verfahren : 2014/2843(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0130/2014
Eingereichte Texte :
B8-0130/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B8‑0130/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage im Irak und Syrien sowie der ISIS-Offensive

(2014/2843(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf die Resolution 2118 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 27. September 2013 zum Nahen Osten (S/RES/2118 (2013)),

–       unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 17. Juli 2014[1] und vom 27. Februar 2014[2] zur Lage im Irak,

–       unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2013 zum Irak: die problematische Lage von Minderheitengruppen, insbesondere der irakischen Turkmenen[3],

–       unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. April 2014[4] zu Syrien: Lage bestimmter gefährdeter Bevölkerungsgruppen,

–       unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 6. Februar 2014[5] und 12. September 2013 zur Lage in Syrien[6],

–       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage im Irak und Syrien seit dem Ausbruch der religiös motivierten Gewalt,

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 20. Dezember 2013 und 30. August 2011,

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zu Syrien vom 20. Januar 2014 und 14. April 2014,

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates zum Irak vom 15. August 2014, 23. Juni 2014 und Februar 2014,

–       unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–       unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–       unter Hinweis auf die Genfer Flüchtlingskonventionen,

–       unter Hinweis auf die Erklärung des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 14. September 2014, in der der „abscheuliche“ Mord an dem britischen Entwicklungshelfer durch militante Muslime verurteilt wird,

–       gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass der IS am 29. Juni 2014 ein „Kalifat“ bzw. einen „Islamischen Staat“ auf dem von ihm kontrollierten Territorium im Irak und Syrien ausgerufen hat; in der Erwägung, dass sein Anführer, Abdu Bakr al Baghdadi, zum Kalifen erklärt wurde; in der Erwägung, dass der IS nun große Teile vom Irak und Syrien kontrolliert, über etwa 30 000 Kämpfer verfügt und sein „Kalifat“ auf die gesamte Region ausdehnen möchte;

B.     in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen in dem seit drei Jahren währenden Konflikt zwischen der Regierung und Oppositionsgruppen in Syrien mehr als 191 000 Menschen getötet wurden; in der Erwägung, dass es sich bei den „Oppositions- bzw. Rebellengruppen“, darunter Gruppierungen wie der IS (Islamische Staat) oder die Gruppen der Jabhat al-Nusra, um ein komplexes Geflecht aus bewaffneten Gruppen, handelt, zu denen auch dschihadistische Splittergruppen gehören;

C.     in der Erwägung, dass der IS von all diesen Gruppen über die meisten wirtschaftlichen Ressourcen verfügt, indem er sich durch die Plünderung von Banken und Unternehmen in dem von ihm kontrollierten Gebiet beträchtliche Einnahmequellen gesichert sowie wichtige Ölfelder in Syrien in Beschlag genommen hat und darüber hinaus durch Geldgeber in Saudi-Arabien, Katar, Kuwait und den Vereinigten Arabischen Emiraten finanziell unterstützt wird;

D.     in der Erwägung, dass der Kollaps der irakisch-syrischen Grenze infolge des Konflikts in beiden Ländern dem IS neue Chancen eröffnet hat, seine Präsenz in beiden Ländern auszubauen; in der Erwägung, dass der IS von Teilen der desillusionierten sunnitischen Bevölkerung im Irak toleriert oder sogar unterstützt wird;

E.     in der Erwägung, dass nach Angaben des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) 2,9 Mio. Menschen vor den Kämpfen in Syrien ins Ausland geflüchtet sind; in der Erwägung, dass 1,2 Mio. Iraker Binnenflüchtlinge im eigenen Land sind; in der Erwägung, dass 10,8 Mio. Syrer auf humanitäre Hilfe angewiesen sind und eine Million Iraker in Flüchtlingslagern leben oder Empfänger von Hilfslieferungen sind; in der Erwägung, dass der Aufstieg des IS zu einer humanitären Krise, insbesondere zu einer massiven Vertreibung von Zivilisten, geführt hat;

F.     in der Erwägung, dass nach Schätzungen 10 000 Ausländer an der Seite dieser bewaffneten Gruppen kämpfen; in der Erwägung, dass die westlichen Regierungen über schlimme Auswirkungen besorgt sind, da viele der an der Seite der bewaffneten Gruppen kämpfenden Ausländer EU-Bürger sind; in der Erwägung, dass mehrere Tausend Dschihadisten Bürger des Vereinigten Königreichs, Belgiens oder von anderen EU-Mitgliedstaaten sind; in der Erwägung, dass die Gefahr, dass der Konflikt auf die ganze Region und noch weiter überschwappen könnte, bereits schreckliche Wirklichkeit geworden ist;

G.     in der Erwägung, dass Katar und Saudi-Arabien sunnitische Rebellengruppen mit Waffen versorgt haben und dass es die Türkei sunnitischen Kämpfern, darunter Dschihadisten von al-Qaida und dem IS, ermöglicht hat, ihre Grenze nach Syrien zu überqueren;

H.     in der Erwägung, dass ISIS-Kämpfer sechs Monate nach der Einnahme von Falludscha am 10. Juni 2014 eine Großoffensive im Nordirak gestartet und Mossul, die zweitgrößte Stadt des Landes, in nur zwei Tagen überrannt haben, nachdem 30 000 Soldaten kampflos geflohen waren; in der Erwägung, dass es den Dschihadisten mit Hilfe sunnitischer Araberstämme und anderer militanter Gruppierungen gelungen ist, weiter nach Süden vorzudringen und eine Reihe von Städten, Militärstützpunkten und Ölraffinerien zu erobern, bevor sie kurz vor Bagdad gestoppt werden konnten;

I.      in Kenntnis der Tatsache, dass der Präsident der autonomen kurdischen Nordregion des Irak, Massud Barsani, das Parlament der Region darum ersucht hat, den Weg für ein Referendum über die Unabhängigkeit vorzubereiten;

J.      in der Erwägung, dass IS-Kämpfer am 2. August 2014 weiter in den Norden des Irak vorgedrungen sind und die Streitkräfte der Peschmerga überwältigt haben, die von der irakischen Armee verlassene Gebiete unter ihre Kontrolle gebracht hatten; in der Erwägung, dass die Stadt Sindschar überrannt wurde und der strategisch wichtige Mossul-Staudamm, der weite Teile des Irak mit Wasser und Strom versorgt, ebenfalls in die Hände des IS gefallen ist, die nun 40 Kilometer vor Erbil, der Hauptstadt der Autonomen Region Kurdistan im Irak, stehen;

K.     in der Erwägung, dass im Anschluss daran Zehntausende von Menschen, insbesondere Angehörige religiöser Minderheiten, aus ihren Häusern vertrieben wurden; in der Erwägung, dass zahlreiche Jesiden getötet und etwa 50 000 von ihnen am Berg Sindschar ohne Wasser und Nahrung unter sehr harten Lebensbedingungen ausharren müssen;

L.     in der Erwägung, dass der schiitische Vizepräsident des irakischen Parlaments, Haider al-Abadi, am 11. August 2014 mit der Bildung einer neuen Regierung betraut wurde, der führende Vertreter aller Religionsgemeinschaften sowie ethnischen und politischen Gruppierungen angehören sollen; in der Erwägung, dass dieser Schritt von Nuri al-Maliki zunächst abgelehnt wurde, er aber schließlich einwilligte, zurückzutreten; in der Erwägung, dass die Scheichs der sunnitischen Stämme im Irak und sunnitische Geistliche Abadi zugesagt haben, ihn unter bestimmten Bedingungen zu unterstützen;

M.    in der Erwägung, dass IS-Kämpfer am 13. August 2014 im Nordwesten Syriens eine Offensive gestartet und dabei mehrere Dörfer eingenommen haben sowie bis 50 Kilometer an die Außenbezirke der von der Opposition kontrollierten Stadt Aleppo herangerückt sind und sich nun in unmittelbarer Nähe wichtiger Stellungen der Rebellen in Richtung der türkischen Grenze befinden;

N.     in der Erwägung, dass irakische Truppen und Peschmerga-Kämpfer den Mossul-Staudamm am 18. August zurückerobert haben;

O.     in der Erwägung, dass der IS am 20. August 2014 ein Video veröffentlicht hat, auf dem die Tötung der amerikanischen Journalisten James Foley zu sehen ist, der 2012 in Nordsyrien entführt worden war; in der Erwägung, dass die dafür verantwortliche Gruppe Annahmen zufolge etwa 20 ausländische Geiseln gefangenhält;

P.     in der Erwägung, dass der IS am 13. September 2014 ein Video veröffentlicht hat, auf dem die Enthauptung einer britischen Geisel, des Entwicklungshelfers David Haines, zu sehen ist; in der Erwägung, dass die Gruppe damit gedroht hat, einen weiteren britischen Staatsbürger namens Alan Henning zu töten;

Q.     in der Erwägung, dass der IS von den Vereinten Nationen bezichtigt wird, „massenhaft Gräueltaten“ und Kriegsverbrechen begangen zu haben; in der Erwägung, dass der IS nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen für ethnische Säuberungen verantwortlich ist, deren Opfer Minderheiten im Nordirak sind;

R.     in der Erwägung, dass die USA bereits in den vergangenen Wochen Luftangriffe auf Ziele des IS im Irak durchgeführt haben; in der Erwägung, dass nach bisherigem Stand nahezu 40 Länder, darunter zehn arabische Staaten, einen Plan der USA zur Bekämpfung der Extremistengruppe unterstützen könnten; in der Erwägung, dass US-Präsident Barack Obama den Beginn einer langfristigen Strategie der USA bestätigt hat, mit der „der ‚Islamische Staat‘ bezwungen“ werden soll; in der Erwägung, dass Australien angekündigt hat, 600 Soldaten in Vorbereitung möglicher Kampfeinsätze gegen IS-Kämpfer im Irak in die Region zu entsenden;

S.     in der Erwägung, dass die Freie Syrische Armee und der IS am 12. September 2014 einen „Nicht-Angriffspakt“ unterzeichnet haben, demzufolge „beide Seiten einen Waffenstillstand einhalten, bis eine endgültige Lösung gefunden wurde, und sich gegenseitig versichern, einander nicht anzugreifen, da sie das Regime der Alawiten als ihren Hauptfeind betrachten“;

T.     in der Erwägung, dass den Christen, die in den vom IS kontrollierten Gebieten leben und dort bleiben wollen, nur drei Optionen bleiben: zum Islam zu konvertieren, eine Religionssteuer zu entrichten oder zu sterben; in der Erwägung, dass seit der US-Invasion im Irak im Jahr 2003 Schätzungen zufolge mindestens die Hälfte der Christen das Land verlassen haben;

U.     in der Erwägung, dass ein großer Teil der mehr als eine halbe Million registrierten palästinensischen Flüchtlinge in Syrien erneut zu Flüchtlingen wurden, weil sie aus den Flüchtlingslagern und Städten in Syrien fliehen mussten, als die militärischen Gruppen vorrückten und die Lager unter Missachtung der Neutralität der Flüchtlinge besetzten;

V.     in der Erwägung, dass Frankreich am 15. September 2014 Gastgeber einer Konferenz über die Sicherheit des Irak war, an der Diplomaten aus bis zu 20 Ländern teilnahmen; in der Erwägung, dass für kommende Woche eine Sitzung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen anberaumt ist und es Ende dieses Monats ein Treffen der Staatschefs in der Generalversammlung der Vereinten Nationen geben soll;

1.      verurteilt aufs Schärfste die Übergriffe des sogenannten Islamischen Staates gegen Iraker und Syrer und ihre jeweiligen Staaten, die in außergerichtliche Hinrichtungen, Zerstörungen und Gewalttaten gegen die Zivilbevölkerung münden; bringt sein tiefes Mitgefühl mit den Familien der Opfer zum Ausdruck und drückt ihnen ihr Beileid aus; fordert die sofortige, sichere und bedingungslose Freilassung aller von dieser terroristischen Gruppierung festgehaltenen Geiseln;

2.      warnt vor den Risiken, sich in einen Religionskrieg hineinzubewegen; betont, dass muslimische Würdenträger wie der Mufti von Ägypten und führende Muslime im Vereinigten Königreich den IS weder als islamisch noch als Staat betrachten und seine Handlungen als Verletzung islamischer Grundsätze sowie als Bedrohung für den Islam und Muslime in der ganzen Welt verurteilt haben;

3.      verurteilt die vom IS betriebene Eskalation der Gewalt, die dazu geführt hat, dass zahlreiche Zivilisten verwundet oder getötet bzw. aus ihren Heimatorten vertrieben wurden; fordert, dass die für Menschenrechtsverstöße und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht Verantwortlichen für ihre Taten zur Rechenschaft gezogen werden;

4.      fordert eine internationale Friedenskonferenz unter der Beteiligung regionaler Akteure wie des Iran, um eine politische Lösung des Konflikts zu befördern;

5.      wendet sich ausdrücklich gegen jegliche militärische Intervention von außen in Syrien; weist gleichwohl auf die Notwendigkeit hin, dass sich alle Konfliktparteien um einen friedlichen politischen Dialog bemühen; fordert sie auf, sich auf eine sofortige Waffenruhe zu einigen und die Kampfhandlungen einzustellen, was die Vorbedingung für einen inklusiven politischen Dialog ist, durch den ein Versöhnungsprozess in Gang gesetzt und dazu beigetragen werden kann, die Stabilität im Lande wiederherzustellen;

6.      unterstützt uneingeschränkt eine politische Lösung für den Konflikt in Syrien, mit der die Einheit, territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit Syriens sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Syrer ungeachtet ihres ethnischen oder religiösen Hintergrunds sichergestellt wird; betont, dass es keine militärische Lösung für den Konflikt gibt, und fordert einen unverzüglichen Waffenstillstand, um dem Blutvergießen ein Ende zu setzen; bedauert zutiefst die zahlreichen Todesopfer und das große Leiden der Zivilbevölkerung zutiefst;

7.      fordert die syrische Regierung und die Nationale Koalition der Kräfte der syrischen Revolution und Opposition sowie alle beteiligten Parteien und die ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen auf, in einer neuen Gesprächsrunde der Genfer Konferenz auf einen Fortschritt hinzuarbeiten;

8.      fordert die ausländischen Akteure auf, keine Waffen mehr in die Region zu exportieren und zu liefern, fordert insbesondere die Staaten des Westens auf, keine Milizen mehr finanziell zu unterstützen und vor allem kein in Lastwagen über die Türkei ausgeführtes Erdöl mehr zu kaufen, das aus Ölfeldern stammt, die in Händen des IS sind,

9.      fordert nachdrücklich alle beteiligten Länder auf, jegliche Form der Unterstützung für in Syrien kämpfende bewaffnete Gruppen einzustellen und Druck auf die Gruppen auszuüben, zu denen sie Verbindungen unterhalten, damit diese ihre ausländischen Kämpfer abziehen, um ein Überschwappen des Konflikts auf die Nachbarländer zu verhindern;

10.    betont nachdrücklich, dass es allein dem syrischen Volk überlassen bleiben muss, über die Zukunft Syriens zu bestimmen; fordert eine durch Syrer vereinbarte politische Lösung des Konflikts ohne jede externe Einmischung, die einen inklusiven nationalen Dialog ermöglichen würde mit dem Ziel, den berechtigten Hoffnungen und Anliegen der syrischen Bevölkerung in Bezug auf einen politischen und demokratische Wandel zu entsprechen; fordert die internationale Staatengemeinschaft auf, sich für eine interne Lösung und einen Prozess unter der Führung Syriens einzusetzen;

11.    ist der Auffassung, dass die Invasion des Irak und die ausländische Intervention in die inneren Angelegenheiten Syriens der Nährboden für das Entstehen und die Ausbreitung des IS waren; verurteilt die Rolle, die insbesondere die USA, EU-Mitgliedstaaten, Saudi-Arabien, Katar und die Türkei dabei gespielt haben;

12.    betont, dass der Rüstungshandel und die Lieferung von Waffen und sogar von nichtletalen Ausrüstungen den Konflikt weiter verschärft haben; fordert alle beteiligten Staaten auf, jede Form der direkten Unterstützung für bewaffnete Gruppierungen einzustellen;

13.    unterstützt die Staaten Irak und Syrien und die kurdischen Einheiten in ihrem Kampf gegen den Terrorismus des IS; betont, dass die militärische Reaktion mit einer dauerhaften politischen Lösung einhergehen muss, bei der alle Teile der Gesellschaft stets einbezogen und ihre legitimen Forderungen berücksichtigt werden;

14.    unterstreicht, dass bei der Bekämpfung des IS die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht beachtet werden müssen; fordert die irakische und syrische Regierung auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Bevölkerung ihres Landes zu schützen und ihnen Sicherheit zu bieten;

15.    zeigt sich angesichts der humanitären Krise im Irak und Syrien zutiefst besorgt, die durch den IS noch verschärft wurde, sodass sich Hundertausende von Menschen gezwungen sahen, aus ihren Häusern zu fliehen; fordert den Rat, die Kommission und die Hohe Vertreterin auf, alle erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen für die Unterstützung der Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen; betont, wie wichtig die angemessene humanitäre Hilfe für die Vertriebenen ist;

16.    fordert die EU auf, die internationale Unterstützung und Hilfe sowohl für Binnenflüchtlinge als auch für die Menschen, die in Nachbarländer fliehen, zu verstärken; weist auf die zunehmende Zahl von Flüchtlingen hin, die ihr Leben auf der Flucht nach Europa in offenen Booten aufs Spiel setzen, und fordert, dass ihnen Asyl und Unterstützung gewährt werden;

17.    ist angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen und politischen Lage im Irak zutiefst besorgt, durch die die prekären Lebensbedingungen der Bevölkerung noch verschlimmert werden; bekräftigt sein Eintreten für die Souveränität, Unabhängigkeit und territoriale Integrität des Iraks; bekräftigt seine Unterstützung für die unveräußerlichen Rechte der Völker auf den Zugang zu und die Kontrolle über die Ressourcen ihres Landes;

18.    warnt vor der Gefahr einer Aufteilung des Iraks in drei verschiedene Gebiete auf der Grundlage der religiösen bzw. ethnischen Zugehörigkeit, was die Existenz eines nationalen und demokratischen multikonfessionellen Projekts im Irak erschweren würde;

19.    vertritt die Auffassung, dass terroristische Umtriebe eines radikalen Islamismus dazu benutzt werden, die Länder des Nahen Ostens zu destabilisieren und das Entstehen eines starken Staates zu verhindern, der seine Einnahmen aus der Erdölgewinnung für seine eigene wirtschaftliche und soziale Entwicklung verwenden könnte;

20.    fordert eine internationale Konferenz unter der Ägide der Vereinten Nationen und der Nachbarstaaten in der Region, auf der die gesamte Vielfalt des Irak vertreten ist und durch die die Bildung einer Regierung der Einheit befördert wird, die jeglicher auf religiösem Unfrieden und Gewalt fußender Politik ein Ende setzen könnte;

21.    verurteilt die angeblich selektiven Bombardements durch Drohnen sowie den Einsatz ausländischer Bodentruppen; verurteilt Versuche der NATO, andere Aufgaben an die Stelle der Befriedung und Stabilisierung zu setzen, die nur durch einen breiten Konsens unter Beteiligung der Generalversammlung der Vereinten Nationen bewältigt werden können;

22.    ist der Überzeugung, dass allein die uneingeschränkte Respektierung der Unabhängigkeit und Souveränität von Staaten wie dem Irak, Syrien und Libyen die Gewähr bieten kann, dass sich der IS nicht weiter ausbreitet und weiteres Leid von den dort lebenden Menschen abgewendet wird;

23.    fordert den Rat der EU auf, bei der Einberufung einer internationalen Konferenz für das Verbot und die umweltverträgliche Vernichtung aller Massenvernichtungswaffen auf der Welt, einschließlich der nuklearen, chemischen und bakteriologischen Waffen, die Führung zu übernehmen;

24.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Leiter der EU-Vertretung im Irak, den Präsidenten der Parlamente der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Repräsentantenrat der Republik Irak, der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien, dem Generalsekretär der Union für den Mittelmeerraum und der Liga der Arabischen Staaten zu übermitteln.