ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Israel und Palästina nach dem Gaza-Konflikt und zur Rolle der EU
16.9.2014 - (2014/2845(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Cristian Dan Preda, Arnaud Danjean, Jacek Saryusz-Wolski, Elmar Brok, Michèle Alliot-Marie, Andrej Plenković, David McAllister, Mariya Gabriel, Philippe Juvin, Davor Ivo Stier, Dubravka Šuica im Namen der PPE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0117/2014
B8‑0139/2014
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Israel und Palästina nach dem Gaza-Konflikt und zur Rolle der EU
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Juli 2014 zur Eskalation der Gewalt zwischen Israel und Palästina[1],
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 15. August 2014 zu Gaza,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 30. August 2014 zu Gaza,
– in Kenntnis der Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR) vom 27. August 2014 zum Waffenstillstand in Gaza,
– in Kenntnis der Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 26. August 2014 zu Gaza,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass am 26. August 2014 ein Waffenstillstandsabkommen erreicht wurde, durch das der siebenwöchige Konflikt zwischen Israel und palästinensischen Kämpfern in Gaza beendet wurde; in der Erwägung, dass Ägypten erhebliche Anstrengungen unternahm, um dieses Abkommen zu vermitteln;
B. in der Erwägung, dass die EU besorgt ist über die humanitäre Lage im Gaza-Streifen, insbesondere im Hinblick auf die Lage der Vertriebenen, die Wasser- und Stromversorgung, nicht zur Wirkung gelangte explosive Kampfmittel sowie zerstörte und unbewohnbare Häuser;
C. in der Erwägung, dass die Europäische Kommission mit ihrer humanitären Hilfe in Gaza auf die dringendsten Bedürfnisse der Bevölkerung reagiert, darunter Lebensmittel, Unterkünfte und Gesundheitsfürsorge sowie die Reparatur der Wasserversorgung und der sanitären Infrastrukturen;
D. in der Erwägung, dass die Kommission ihre humanitäre Hilfe in Gaza am 25. Juli 2014 um 5 Mio. EUR auf insgesamt 23,5 Mio. EUR seit Jahresbeginn aufstockte;
1. begrüßt das unter ägyptischer Vermittlung ausgehandelte Waffenstillstandsabkommen; zollt der Vermittlung durch Ägypten seine Anerkennung; fordert alle Parteien auf, die Bedingungen des Abkommens uneingeschränkt und vollständig einzuhalten; betont, dass alle terroristischen Gruppen in Gaza ihre Waffen abgeben müssen;
2. bedauert zutiefst, dass Zivilpersonen zu Tode kamen; spricht den Familien und Freunden der Opfer sein Mitgefühl aus;
3. betont, dass die konsensbasierte palästinensische Regierung unter Führung von Präsident Abbas ihre Verantwortlichkeiten sowohl im Westjordanland als auch im Gaza-Streifen, auch in den Bereichen Sicherheit und zivile Verwaltung, umfassend ausüben muss;
4. ist besorgt über die humanitäre Lage in Gaza; begrüßt die humanitäre Hilfe der Kommission; fordert einen ungehinderten Zugang für humanitäre Hilfsorganisationen im Einklang mit dem Völkerrecht;
5. begrüßt die Bereitschaft der EU, ihren Beitrag zu einer umfassenden und nachhaltigen Lösung zur Verbesserung der Sicherheits- sowie der humanitären und wirtschaftlichen Lage von Palästinensern und Israelis gleichermaßen zu leisten; vermerkt positiv, dass die EU Optionen für effektive und umfassende Maßnahmen in folgenden Bereichen entwickeln wird: Freizügigkeit und Zugang, Kapazitätsaufbau, Überprüfung und Überwachung, humanitäre Hilfe sowie Wiederaufbau und Rehabilitation nach dem Konflikt durch internationale Geberanstrengungen, einschließlich der möglichen Organisation einer Geberkonferenz;
6. begrüßt die Bereitschaft der EU, gegebenenfalls einen vom UN-Sicherheitsrat gebilligten internationalen Mechanismus zu unterstützen, u.a. durch die Reaktivierung und mögliche Ausweitung des Einsatzbereiches und Mandats seiner EUBAM Rafah- und EUPOL COPPS-Missionen vor Ort, bis zur Einrichtung eines Ausbildungsprogramms für die Zoll- und Polizeibeamten der Palästinensischen Autonomiebehörde, die im Gaza-Streifen stationiert werden sollen;
7. begrüßt die Bereitschaft der EU, Vorkehrungen zu unterstützen, mit denen der illegale Schmuggel von Waffen und Munition in den Gaza-Streifen verhindert und die dauerhafte Wiedereröffnung der Übergänge im Gaza-Streifen gewährleistet werden können, und die Tatsache, dass die EU gleichzeitig die Optionen für einen international überwachten Mechanismus prüfen wird, um einen uneingeschränkten Zugang zu allen Grenzübergängen und die Einreise über alle Übergänge in den Gaza-Streifen zu ermöglichen;
8. bekräftigt seine nachdrückliche Unterstützung für eine Zweistaatenlösung auf der Grundlage der Grenzen von 1967 mit Jerusalem als Hauptstadt beider Staaten, wobei der sichere Staat Israel und ein unabhängiger, demokratischer, zusammenhängender und lebensfähiger palästinensischer Staat in Frieden und Sicherheit nebeneinander bestehen, was die Aufhebung der Blockade des Gaza-Streifens erfordern würde; betont erneut, dass ein gerechter und dauerhafter Frieden zwischen Israelis und Palästinensern nur mit gewaltfreien Mitteln erreicht werden kann; fordert in diesem Sinne, dass beide Seiten und die internationale Gemeinschaft ernsthafte und glaubwürdige Anstrengungen unternehmen, damit direkte Friedensverhandlungen zwischen Israelis und Palästinensern wieder aufgenommen und bei diesen Gesprächen konkrete Ergebnisse erzielt werden;
9. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Gesandten des Nahost-Quartetts, der Knesset und der Regierung Israels, dem Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde und dem Palästinensischen Legislativrat sowie dem Parlament und der Regierung Ägyptens zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2014)0012