Entschließungsantrag - B8-0225/2014Entschließungsantrag
B8-0225/2014

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Maßnahmen der Türkei, die zu Spannungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern führen

5.11.2014 - (2014/2921(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Knut Fleckenstein, Richard Howitt, Demetris Papadakis, Costas Mavrides, Miltiadis Kyrkos, Nikos Androulakis im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0211/2014

Verfahren : 2014/2921(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0225/2014
Eingereichte Texte :
B8-0225/2014
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Angenommene Texte :

B8‑0225/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Maßnahmen der Türkei, die Spannungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Republik Zypern herbeiführen

(2014/2921(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Türkei, insbesondere seine Entschließung vom 12. März 2014 zum Fortschrittsbericht 2013 über die Türkei[1],

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23./24. Oktober 2014,

–       unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon, vom 23. Oktober 2014, in der er seine Besorgnis über den Stillstand der Verhandlungen und die jüngste Eskalation der Spannungen zwischen der Republik Zypern und der Türkei bekundete,

–       gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass sich die EU nachdrücklich für die Wiedervereinigung Zyperns in Form einer aus zwei Gemeinschaften und zwei Teilgebieten bestehenden Föderation gemäß den von den Vereinten Nationen gesetzten Parametern und im Einklang mit den Werten und Grundsätzen, auf die sich die EU gründet, einsetzt;

B.     in der Erwägung, dass die Türkei am 3. Oktober 2014 eine Richtlinie über das Navigationstelex (Navigational Telex, kurz: NAVTEX) erließ, in der sie rechtswidrig ein großes Gebiet im Süden der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) Zyperns „auswies“, in dem das türkische Forschungsschiff Barbaros vom 20. Oktober bis zum 30. Dezember 2014 seismische Messungen vornehmen soll;

C.     in der Erwägung, dass der türkische Generalstab bekanntgab, das türkische Kriegsschiff Göksu habe im Rahmen der Operation Mittelmeerschutz (Mediterranean Shield) seine Pflicht erfüllt, das der seismischen Erkundung dienende Schiff Barbaros Hayrettin Paşa „zu beschützen und zu unterstützen“, das aufgrund einer Lizenz, die die türkisch-zyprischen Staatsorgane im besetzten Teil Zyperns der staatlichen türkischen Erdölgesellschaft TPAO ausgestellt haben, Erkundungsfahrten unternimmt; in der Erwägung, dass das Kriegsschiff Zipkin nach Angaben des türkischen Generalstabs nach wie vor das in der AWZ der Republik Zypern betriebene Bohrschiff SAIPEM 10000 aus einer Entfernung von neun Kilometern beobachtet;

D.     in der Erwägung, dass dieses Gebiet unmittelbar gegenüber dem großen Hafen der Republik Zypern in Limassol und kleineren Fischerei- und Sporthäfen zwischen Larnaca und Limassol liegt und dass es weder in der Nähe der Türkei liegt noch zu den Gebieten gehört, die die Türkei für ihre eigene AWZ beansprucht;

E.     in der Erwägung, dass das Vorgehen der Türkei in eine kritische Phase der Verhandlungen fällt, da vor kurzem der neue Sonderbeauftragte des UN-Generalsekretärs, Espen Barth Eide, ernannt wurde und eine neue Runde substanzieller Verhandlungen zwischen griechischen und türkischen Zyprern in wenigen Tagen beginnen sollte;

F.     in der Erwägung, dass Präsident Anastasiades am 7. Oktober 2014 nach der Entsendung türkischer Kriegsschiffe in die AWZ der Republik Zypern seine Teilnahme an den von den Vereinten Nationen geleiteten Verhandlungen aus Protest dagegen aussetzte, dass die Türkei das Recht seines Landes auf die Ausbeutung von Öl- und Gasreserven untergräbt;

G.     in der Erwägung, dass internationalen und europäischen Unternehmen bereits der Zuschlag erteilt wurde, mögliche Kohlenwasserstoffvorkommen im Meeresuntergrund in Abschnitten der AWZ der Republik Zypern zu explorieren und auszubeuten;

H.     in der Erwägung, dass die EU das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) ratifiziert hat, das jetzt fester Bestandteil des gemeinschaftlichen Besitzstands ist;

1.      bedauert die Eskalation der Drohungen und die im Zusammenhang mit der AWZ Zyperns von der Türkei ergriffenen einseitigen Maßnahmen gegen die Republik Zypern; hebt hervor, dass der Standpunkt der türkischen Regierung eine unmittelbare Bedrohung für die Souveränität der Republik Zypern darstellt;

2.      hebt hervor, dass derartige Handlungen im Widerspruch zu den Hoheitsrechten der Republik Zypern sowie zum Völkerrecht, einschließlich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, stehen;

3.      bekräftigt, dass der Abschluss bilateraler Abkommen sowie die Exploration und Ausbeutung ihrer natürlichen Ressourcen im Einklang mit dem Seerechtsübereinkommen zu den Hoheitsrechten der Mitgliedstaaten zählen;

4.      fordert die Türkei erneut auf, ihre Beziehungen zu sämtlichen EU-Mitgliedstaaten zu normalisieren, und verweist auf die Erklärung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vom 21. September 2005, in der unter anderem festgestellt wird, dass die Anerkennung aller Mitgliedstaaten ein unerlässlicher Bestandteil des Beitrittsprozesses ist;

5.      fordert sämtliche Beteiligten auf, verantwortungsvoll und konstruktiv zu handeln, um die Krise beizulegen; fordert die Türkei in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, ihre Kriegsschiffe unverzüglich aus den zyprischen Gewässern abzuziehen, damit die Spannungen abgebaut werden können und der Weg für die Wiederaufnahme der Verhandlungen frei wird;

6.      ist der Ansicht, dass die Exploration natürlicher Ressourcen in der AWZ der Republik Zypern nicht im Widerspruch zu den Verhandlungen über die Wiedervereinigung der Insel steht und diese auch nicht untergräbt; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Ausbeutung von Erdöl und ‑gas letztendlich sämtlichen Zyprern zugutekommen sollte;

7.      fordert alle Beteiligten auf, wirklichen politischen Willen zu zeigen, damit die langjährige Teilung der Insel umfassend und dauerhaft überwunden werden kann, was tatsächlich allen Zyprern von Nutzen sein wird; bedauert in diesem Zusammenhang, dass das von griechisch-zyprischer Seite vorgeschlagene Paket vertrauensbildender Maßnahmen von den türkischen Zyprern abgelehnt wurde; ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen vertrauensbildenden Maßnahmen die Integration der türkisch-zyprischen Gemeinschaft hätten voranbringen können und dass weitere Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Integration der türkisch-zyprischen Gemeinschaft voranzutreiben;

8.      weist die Türkei erneut darauf hin, dass sie als EU-Beitrittskandidat im Einklang mit den Werten der Union handeln und feindselige Handlungen gegen sämtliche Mitgliedstaaten unterlassen sollte;

9.      betont, dass das Europäische Parlament die Angelegenheit weiterhin im Auge behalten wird; fordert die Kommission auf, die Aktivitäten der Türkei in der AWZ der Republik Zypern aufmerksam zu verfolgen und dem Europäischen Parlament gegebenenfalls Bericht zu erstatten;

10.    bekundet, dass es weiterhin für Wiedervereinigungsgespräche unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eintritt und diese unterstützt, damit die Zypern-Frage umfassend gelöst wird, wie es von den führenden Vertretern der griechisch- bzw. türkisch-zyprischen Gemeinschaft in ihrer gemeinsamen Erklärung vom 11. Februar 2014 bekräftigt wurde;

11.    fordert beide Gemeinschaften in Zypern sowie Griechenland und die Türkei dazu auf, weitere Anstrengungen zur Förderung einer raschen Wiederaufnahme der Gespräche zu unternehmen und jegliche Handlungen oder Maßnahmen zu unterlassen, die als Provokationen aufgefasst werden könnten; fordert die Kommission auf, dringend zu prüfen, wie auf die Wiederaufnahme der Gespräche hingewirkt werden kann;

12.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Auswärtigen Dienst, dem Rat und der Kommission, dem Präsidenten und dem Parlament der Republik Zypern, dem Führer der türkisch-zyprischen Gemeinschaft sowie dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament der Türkei zu übermitteln.