Entschließungsantrag - B8-0241/2014Entschließungsantrag
B8-0241/2014

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Verbot des Tragens des islamischen Ganzkörperschleiers in der Öffentlichkeit

14.11.2014

eingereicht gemäß Artikel 133 der Geschäftsordnung

Dominique Bilde, Sophie Montel, Marine Le Pen, Marie-Christine Arnautu, Marie-Christine Boutonnet, Mireille D'Ornano, Mylène Troszczynski, Mara Bizzotto

B8‑0241/2014

Entwurf eines Entschließung des Europäischen Parlaments zum Verbot des Tragens des islamischen Ganzkörperschleiers in der Öffentlichkeit

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf die Europäische Charta der Grundrechte, insbesondere auf Kapitel III Artikel 23 über die Gleichheit von Frauen und Männern,

 

–       unter Hinweis auf das Urteil 43835/11 der Großen Kammer des EGMR vom 1. Juli 2014: „S.A.S. /Frankreich“,

 

–       gestützt auf Artikel 133 seiner Geschäftsordnung,

 

A.       in der Erwägung, dass das Tragen des islamischen Ganzkörperschleiers für die Frauen im Westen umstritten ist;

 

B.       in der Erwägung, dass der Islam eine 14 Jahrhunderte alte Religion ist, es den Niqab jedoch erst seit 70 Jahren gibt, und dass die Verwendung des Ganzkörperschleiers im Koran nicht vorgeschrieben wird;

 

C.       in der Erwägung, dass in Frankreich und Belgien das Tragen des Ganzkörperschleiers in der Öffentlichkeit verboten ist, und dass der EGMR den Gesetzestext, nach dem das Tragen des Ganzkörperschleiers in Frankreich untersagt ist, in seinem oben genannten Urteil von 1. Juli 2014 für rechtmäßig befunden hat;

 

D.       in der Erwägung, dass das Verbot des islamischen Ganzkörperschleiers die öffentliche Sicherheit gewährleistet, da somit die Identität einer Person an öffentlichen Orten überprüft werden kann;

 

E.       in der Erwägung, dass mit diesem Verbot die Gleichstellung von Männern und Frauen sichergestellt wird, indem einer patriarchalischen Gesellschaftsauffassung entgegengewirkt wird;

 

1.      fordert ein Verbot des Tragens des islamischen Ganzkörperschleiers in der Öffentlichkeit im Wege einer Vereinheitlichung der europäischen Rechtsvorschriften;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit den Namen der Unterzeichner der Kommission, dem Rat und den Mitgliedstaaten zu übermitteln.