Entschließungsantrag - B8-0283/2014Entschließungsantrag
B8-0283/2014

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Verzögerungen in der Anfangsphase der Kohäsionspolitik 2014–2020

24.11.2014 - (2014/2946(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B8‑0042/2014
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Andrew Lewer, Ruža Tomašić, Tomasz Piotr Poręba, James Nicholson, Mirosław Piotrowski im Namen der ECR-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0278/2014

Verfahren : 2014/2946(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0283/2014
Eingereichte Texte :
B8-0283/2014
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B8‑0283/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Verzögerungen in der Anfangsphase der Kohäsionspolitik 2014–2020

(2014/2946(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates,

–       unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014–2020,

–       unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates,

–       unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu den Verzögerungen in der Anfangsphase der Kohäsionspolitik 2014–2020 (O‑000082/2014 – B8‑0042/2014),

–       gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik EU-weit die wichtigste Strategie für Investitionen in die Realwirtschaft darstellt und mit einer Haushaltslinie von über 350 Mrd. EUR bis 2020 ein bewährter Wachstumsmotor in der EU ist;

B.     in der Erwägung, dass diese Mittel durch eine thematische Konzentration auf eine begrenzte Zahl von strategischen Zielen, mit denen das Wachstum gefördert werden kann, wie Forschung und Innovation, die digitale Agenda, die Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und die Wirtschaft mit geringen CO2-Emissionen, sowie auf Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Infrastruktur ausgerichtet sind;

C.     in der Erwägung, dass die Partnerschaftsvereinbarungen und die operationellen Programme strategische Instrumente für die Ausrichtung der Investitionen in den Mitgliedstaaten und Regionen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Zielen der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum sind;

D.     in der Erwägung, dass in den Artikeln 14, 16 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ein Zeitplan für die Einreichung und Annahme von Partnerschaftsvereinbarungen und operationellen Programmen vorgesehen ist, dem zufolge die Partnerschaftsvereinbarungen spätestens bis Ende August 2014 hätten angenommen werden müssen und die operationellen Programme spätestens bis Ende Januar 2015 anzunehmen sind;

E.     in der Erwägung, dass eine deutliche Verzögerung im Programmplanungsprozess festzustellen ist, wobei erwartet wird, dass bis Ende 2014 nur eine sehr begrenzte Anzahl von operationellen Programmen (etwa 115) angenommen wird;

F.     in der Erwägung, dass die Kommission auf Anfrage der Mitgliedstaaten ein „Non-Paper“ zu der Behandlung der Mittelbindungen für 2014 im Rahmen der aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds und dem Kohäsionsfonds kofinanzierten Programme ausgearbeitet hat, die sie bis zum 31. Dezember 2014 nicht annehmen wird;

G.     in der Erwägung, dass zwei Szenarien für die Annahme operationeller Programme denkbar sind, die beide zu weiteren Verzögerungen des Beginns der Umsetzung führen: das Übertragungsverfahren für die Programme, die bis zum 31. Dezember 2014 als „zur Annahme bereit“ gelten, und die Wiedereinstellung der 2014 nicht in Anspruch genommenen Mittel aus den europäischen Struktur- und Investitionsfonds für die Programme, die bis Ende 2014 als „nicht annahmebereit“ gelten, was eine technische Überarbeitung des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) impliziert;

H.     in der Erwägung, dass operationelle Programme nach dem von der Kommission veröffentlichten Zeitplan gemäß dem Übertragungsverfahren zwischen dem 15. Februar und dem 31. März 2015 sowie gemäß dem Wiedereinstellungsverfahren nach dem 1. Mai 2015 angenommen werden könnten;

I.      in der Erwägung, dass bei der Kohäsionspolitik – neben der Verzögerung bei der Umsetzung für den Programmplanungszeitraum 2014–2020 – zudem ein Zahlungsrückstand für den Zeitraum 2007–2013 festzustellen ist und dass diese beiden Sachverhalte dazu führen, dass die Glaubwürdigkeit der Kohäsionspolitik untergraben wird;

1.      erklärt sich äußerst besorgt über die erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik für den Zeitraum 2014–2020, erachtet es jedoch als wichtig, in der Anfangsphase des Programmplanungszeitraums hochwertige operationelle Programme anzunehmen, damit später keine Programmanpassung vorgenommen werden muss;

2.      betont, dass die Planung und Durchführung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds für 2014–2020 für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften aufgrund der derzeitigen Verzögerungen schwierig ist;

3.      fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Verantwortung zu übernehmen und alles daran zu setzen, die Annahme von möglichst vielen operationellen Programmen im Jahr 2014 voranzutreiben, damit so viele Programme wie möglich bis zum 31. Dezember 2014 „zur Annahme bereit“ sind und gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Haushaltsordnung und Artikel 4 der diesbezüglichen Anwendungsbestimmungen das Übertragungsverfahren in Anspruch genommen werden kann;

4.      fordert die Kommission auf, alle Möglichkeiten für eine Straffung ihrer internen Verfahren zu prüfen, damit auch operationelle Programme, die nach Ablauf der Frist am 17. November 2014 erneut eingereicht werden, Berücksichtigung finden können und die dienststellenübergreifende Konsultation bis Jahresende abgeschlossen werden kann und die operationellen Programme – sofern sie den Qualitätsanforderungen entsprechen – als „zur Annahme bereit“ gelten können;

5.      ist sich bewusst, dass die Wiedereinstellung nichtgebundener Mittel aus dem Haushaltsplan 2014 in den Haushaltsplan 2015 nach Artikel 19 des MFR zu einer Überarbeitung des MFR vor dem 1. Mai 2015 führt, die – selbst wenn sie aus technischen Gründen erfolgt – dem mehrjährigen Verfahren zur Feststellung des Haushaltsplans entsprechen muss: Vorlage eines Vorschlags der Kommission für die Überarbeitung des MFR, Zustimmung des Parlaments und einstimmige Annahme durch den Rat; betont darüber hinaus, dass für die Annahme der operationellen Programme auch ein entsprechender Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans zur Deckung der entsprechenden Mittel für Verpflichtungen für 2015 angenommen werden muss, was im günstigsten Fall eine Verzögerung des tatsächlichen Beginns der Umsetzung dieser Programme bis Mitte 2015 bewirkt;

6.      fordert die Kommission vor diesem Hintergrund auf, dem Parlament die Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, um die Umsetzung der operationellen Programme so schnell wie möglich in die Wege zu leiten, sowie den vorgesehenen Zeitplan zu übermitteln;

7.      erklärt sich besorgt über den Stand der Zahlungsrückstände im Rahmen der Kohäsionspolitik für die operationellen Programme 2007–2013; erachtet es als wichtig und dringend notwendig, bis Ende 2014 auf der Grundlage der neuen Vorschläge der Kommission eine Einigung zu erzielen;

8.      fordert die Kommission auf, die Auswirkung dieser Zahlungsrückstände auf den Beginn der Umsetzung der neuen operationellen Programme zu erläutern und Lösungen vorzuschlagen, um den Schaden so weit wie möglich zu begrenzen;

9.      beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und anderen einschlägigen Institutionen zu übermitteln.