Entschließungsantrag - B8-0313/2014Entschließungsantrag
B8-0313/2014

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Überarbeitung der Leitlinien der Kommission zur Folgenabschätzung und der Rolle des KMU-Tests

24.11.2014 - (2014/2967(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Kommission
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Pavel Telička, Jean-Marie Cavada, Antanas Guoga, António Marinho e Pinto, Dita Charanzová im Namen der ALDE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0311/2014

Verfahren : 2014/2967(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0313/2014
Eingereichte Texte :
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B8‑0313/2014

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Überarbeitung der Leitlinien der Kommission zur Folgenabschätzung und der Rolle des KMU-Tests

(2014/2967(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf die unlängst durchgeführte öffentliche Anhörung zur Überarbeitung der Leitlinien der Kommission zur Folgenabschätzung und den entsprechenden Entwurf der überarbeiteten Leitlinien zur Folgenabschätzung,

–       gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass Folgenabschätzungen als Instrument für die Frühphase der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften eine entscheidende Rolle in der Agenda der Kommission für intelligente Regulierung spielen und dazu dienen, transparente, umfassende und ausgeglichene Informationen zu der Art des anzugehenden Problems, dem Mehrwert von Maßnahmen der EU, den zu erwartenden Verwaltungslasten und den Kosten und Nutzen alternativer Maßnahmen für alle Interessenträger zu liefern;

B.     in der Erwägung, dass die geltenden Leitlinien zur Folgenabschätzung vorsehen, dass dem Generalsekretariat der Kommission und dem Ausschuss der Kommission für Folgenabschätzung (IAB) eine entscheidende Rolle zukommt, wenn beschlossen wird, ob für eine spezifische Initiative eine Folgenabschätzung erforderlich ist;

C.     in der Erwägung, dass der IAB als zentrale Qualitätskontrollstelle für Folgenabschätzungen eine wichtige Rolle spielt;

D.     in der Erwägung, dass die Kosten für die Einhaltung einer Verordnung einer Sachverständigengruppe der Kommission zufolge für KMU zehnmal so hoch sein können wie für größere Unternehmen; in der Erwägung, dass daher eine ordnungsgemäße und unabhängige Folgenabschätzung für KMU von besonders großer Bedeutung ist, da sich diese bei der Anpassung an neue Rechts- und Verwaltungsvorschriften oft größeren Schwierigkeiten gegenübersehen als große Unternehmen und aufgrund ihrer Größe weniger gut in der Lage sind, sich frühzeitig auf Änderungen der Vorschriften einzustellen;

E.     in der Erwägung, dass der Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ die Grundlage für den „Small Business Act“ für Europa 2008 darstellt; in der Erwägung, dass er seit 2009 Teil der Leitlinien zur Folgenabschätzung und seit 2005 Teil anderer Kommissionstexte ist; in der Erwägung, dass dieser Grundsatz darauf ausgerichtet ist, den Interessen von KMU in den Anfangsphasen der Politikgestaltung Rechnung zu tragen, damit die Rechtsvorschriften KMU-freundlicher werden; in der Erwägung, dass eine Reihe von Instrumenten für die wirksame Umsetzung des Grundsatzes und die Anwendung eines KMU-Tests auf künftige Legislativvorschläge zur Verfügung steht;

F.     in der Erwägung, dass der KMU-Test und mögliche Risikominderungsmaßnahmen seit 2009 Teil der Leitlinien zur Folgenabschätzung und seit 2005 Teil anderer Kommissionstexte sind; in der Erwägung, dass im Entwurf der überarbeiteten Leitlinien keine Bestimmungen zum KMU-Test enthalten sind;

G.     in der Erwägung, dass eine gründliche Bewertung der vom Parlament vorgenommenen umfangreichen Änderungen des ursprünglichen Kommissionsvorschlags einen erheblichen zusätzlichen Nutzen ergeben hat, was den Standpunkt des Parlaments in den Trilogverhandlungen stützt;

Umfang

1.      begrüßt die Zusage der Kommission, die Leitlinien zur Folgenabschätzung regelmäßig zu überarbeiten, um die Verfahren für die Folgenabschätzung zu verbessern;

2.      befürchtet jedoch, dass der Entwurf der überarbeiteten Leitlinien mit Blick auf den Umfang von Folgenabschätzungen deutlich weniger präzise ist als die geltenden Leitlinien und dass er dem zuständigen Generaldirektorat hinsichtlich des Beschlusses, ob eine Folgenabschätzung erforderlich ist, erheblich mehr Interpretationsspielraum bietet; ist der Ansicht, dass die geltenden Verfahren, nach denen der IAB und das Generalsekretariat in den Beschlussfassungsprozess einbezogen werden, beibehalten werden sollten;

3.      ist der Ansicht, dass die Kommission nicht von ihrem geltenden Verfahren für die Einreichung einer Folgenabschätzung für alle Initiativen, die mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen, abweichen sollte:

–            Rechtsetzungsvorschläge des Legislativ- und Arbeitsprogramms der Kommission (CLWP),

–            Rechtsetzungsvorschläge, die nicht Teil des CLWP sind, jedoch eindeutig erkennbare Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, die Umwelt und den Verwaltungsaufwand haben,

–            nichtlegislative Maßnahmen, die der Definition zukünftiger Maßnahmen dienen (z. B. Weißbücher, Aktionspläne, Ausgabenprogramme, Verhandlungsleitlinien für internationale Abkommen),

–            delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtakte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft, die Umwelt und den Verwaltungsaufwand haben;

4.      weist darauf hin, dass der Umfang einer Folgenabschätzung in manchen Fällen möglicherweise nicht mit den angenommenen Vorschlägen übereinstimmt, wenn die Vorschläge geändert werden, nachdem sie dem Kollegium der Kommissionsmitglieder zur Genehmigung vorgelegt wurden; fordert, dass im Entwurf der überarbeiteten Leitlinien festgelegt wird, dass die Folgenabschätzung aktualisiert werden muss, damit für Kontinuität zwischen den in der Folgenabschätzung geprüften Punkten und dem letztendlich von der Kommission angenommenen Vorschlag gesorgt wird;

5.      weist darauf hin, dass Folgenabschätzungen nicht dazu missbraucht werden dürfen, Rechtsvorschriften abzulehnen, mit der ein Organ nicht einverstanden ist, oder die Fähigkeit des Gesetzgebers, Änderungen vorzuschlagen, zu beeinträchtigen;

6.      weist darauf hin, dass die Folgenabschätzung gründlich und umfassend durchgeführt werden und auf richtigen, objektiven und vollständigen Informationen beruhen muss, wobei die Analyse angemessen und auf den Zweck des Vorschlags ausgerichtet sein muss, damit die politischen Beschlüsse in voller Kenntnis der Sachlage gefasst werden können;

7.      betont, dass das Verfahren der Folgenabschätzung transparent sein und auf der Website der Kommission veröffentlicht werden sollte;

Ausschuss für Folgenabschätzung

8.      ist zutiefst besorgt darüber, dass die Rolle des IAB beim Verfahren der Folgenabschätzung in dem Entwurf der überarbeiteten Leitlinien nicht genauer festgelegt wird; fordert die Kommission mit Nachdruck auf, dieses Versäumnis zu überdenken und in einem neuen Entwurf der überarbeiteten Leitlinien als Reaktion auf die Anmerkungen des Parlaments die Verfahren in Verbindung mit dem IAB zu verdeutlichen, und fordert, dass alle Initiativen, für die eine Folgenabschätzung erforderlich ist, einem positiven Gutachten des IAB unterliegen sollten; ist der Ansicht, dass das Kollegium der Kommissionsmitglieder keine legislativen oder nichtlegislativen Initiativen prüfen sollte, für die es keine vom IAB gebilligte Folgenabschätzung gibt;

9.      ist der Überzeugung, dass der IAB weiterhin als unabhängige Qualitätskontrollstelle innerhalb der Kommission tätig sein sollte, und fordert, die Unabhängigkeit des IAB von den Generaldirektionen und dem Generalsekretariat der Kommission erheblich zu stärken; ist der Meinung, dass sich der IAB nur aus hochqualifizierten Personen zusammensetzen sollte; schlägt vor, dass der IAB direkt dem für bessere Rechtsetzung zuständigen Vizepräsidenten der Kommission unterstellt wird;

KMU-Test

10.    weist darauf hin, dass sich die Kommission im „Small Business Act“ verpflichtet hat, den Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ in ihrer Politikgestaltung umzusetzen, und dass dazu auch ein KMU-Test zur Abschätzung der Folgen künftiger Rechtsvorschriften und Verwaltungsinitiativen für KMU gehört; betont, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass dieser Test ordnungsgemäß ausgeführt wird, und ist der Ansicht, dass in diesem Zusammenhang noch erheblicher Verbesserungsbedarf besteht;

11.    betont, wie wichtig es ist, vor der endgültigen Annahme einer Folgenabschätzung und so früh wie möglich Interessenvertreter der KMU zum ersten Entwurf der Folgenabschätzung zu konsultieren, damit ein gründlicher KMU-Test durchgeführt werden kann; ist der Ansicht, dass die Kommission das Format der Konsultation verbessern sollte, um die KMU besser zu erreichen;

12.    weist darauf hin, dass die Kommission bei ihrer Überprüfung des „Small Business Act“ im Jahr 2011 ihr Bedauern darüber äußerte, dass nur acht Mitgliedstaaten den KMU-Test in das einzelstaatliche Beschlussfassungsverfahren aufgenommen haben; begrüßt die im Zusammenhang mit dieser Überprüfung von der Kommission abgegebene klare Zusage, den KMU-Test weiter zu verbessern; bedauert, dass der KMU-Test ungeachtet der Ankündigungen der Kommission in dem Entwurf der überabeiteten Leitlinien zur Folgenabschätzung überhaupt nicht erwähnt wird;

13.    besteht darauf, dass der KMU-Test, wie in Anlage 8 der Leitlinien festgelegt, beibehalten werden sollte, um zu verhindern, dass KMU im Vergleich zu Großunternehmen überproportional durch Initiativen der Kommission betroffen oder benachteiligt werden;

14.    betont, dass die Folgenabschätzung in solchen Fällen Optionen enthalten sollte, damit es KMU mittels alternativer Mechanismen bzw. flexibler Regelungen ermöglicht wird, die Bestimmungen der Initiative (wie in Anlage 8.4 vorgesehen) einzuhalten; begrüßt in diesem Zusammenhang die in dem Entwurf der überarbeiteten Leitlinien enthaltene Option, kleinste Unternehmen von vorneherein vom Geltungsbereich eines Legislativvorschlags auszunehmen;

Einrichtung eines Beratungsorgans für eine bessere Rechtsetzung

15.    begrüßt die Arbeit und den Abschlussbericht der von der Kommission eingerichteten Hochrangigen Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten; erinnert an die in ihrer jüngsten Mitteilung zu REFIT vom Juni 2014 kundgetane Absicht der Kommission, eine neue hochrangige Gruppe für eine bessere Rechtsetzung einzurichten, der Interessenvertreter und nationale Sachverständige angehören sollen;

16.    fordert die Kommission nachdrücklich auf, solch ein hochrangiges Beratungsorgan für eine bessere Rechtsetzung, bei der das Fachwissen von Interessenvertretern und nationalen Sachverständigen berücksichtigt wird und dem Vertreter des Parlaments als Beobachter angehören, so rasch wie möglich einzurichten; plädiert dafür, dass dieses Organ, das unter anderem für die Bewertung der Verwaltungslasten von Vorschlägen, die Kosten einer Einhaltung, die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und der Verhältnismäßigkeit, die Auswahl der Rechtsgrundlage und für den Vorschlag von besseren Rechtsetzungsinitiativen und die Überwachung der Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene zuständig wäre, mit einem starken und unabhängigen Beratungsmandat ausgestattet wird; fordert das Parlament und den Rat auf, an dem Verfahren der Benennung von Sachverständigen mitzuwirken;

17.    fordert die Kommission auf, einen neuen Entwurf der überarbeiteten Leitlinien zur Folgenabschätzung vorzulegen, in denen den in dieser Entschließung genannten Aspekten und der neu eingeführten Struktur der Kommission, insbesondere der Rolle des neuen Vizepräsidenten für bessere Rechtsetzung, Rechnung getragen wird;

Folgenabschätzungen im Parlament

18.    fordert eine systematische und möglichst frühzeitige Prüfung der Folgenabschätzungen der Kommission durch das Parlament, insbesondere auf Ausschussebene;

19.    verweist auf seine Entschließung vom 8. Juni 2011 zu der Gewährleistung unabhängiger Folgenabschätzungen[1], in der eine konsequentere Nutzung der Folgenabschätzungen des Parlaments gefordert wurde, und weist darauf hin, dass das Referat Folgenabschätzungen ein Instrument ist, das bereits zur Verfügung steht, um Folgenabschätzungen durchzuführen; ist der Auffassung, dass eine Folgenabschätzung des Parlaments besonders dann vonnöten ist, wenn wesentliche Änderungen oder Änderungsanträge bei einem ursprünglichen Kommissionsvorschlag angenommen werden sollen;

Folgenabschätzungen im Europäischen Rat

20.    erinnert den Rat an seine Zusage, für seine eigenen wesentlichen Änderungsanträge systematisch Folgenabschätzungen durchzuführen;

 

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21.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission und dem Rat zu übermitteln.