ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Entwurf der Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments
4.12.2014 - (D034120/02 – 2014/2859(RPS))
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Michael Cramer
B8‑0325/2014
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf der Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können, sowie zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments
(D034120/02 – 2014/2859(RPS))
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung der Kommission (D034120/02),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates[1], insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
– unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates[2], insbesondere auf Artikel 12,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme, die der in Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates[3] erwähnte Ausschuss am 30. Juni 2014 abgegeben hat,
– unter Hinweis auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[4],
– gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der Verwirklichung eines Kraftverkehrsbinnenmarkts unter fairen Wettbewerbsbedingungen liegt, wofür die einheitliche Anwendung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers erforderlich ist;
B. in der Überzeugung, dass diese gemeinsamen Regeln zu einer besseren Berufsqualifikation der Kraftverkehrsunternehmer, zur Rationalisierung des Marktes, zur qualitativen Verbesserung der Dienstleistungen im Interesse der Kraftverkehrsunternehmer, ihrer Kunden und der gesamten Wirtschaft sowie zur größeren Sicherheit im Straßenverkehr beitragen werden;
C. in der Erwägung, dass Artikel 6 eine nicht erschöpfende Liste von EU-Vorschriften enthält, die für eine Bewertung der Zuverlässigkeit sachdienlich sind, darunter Vorschriften zur Lenk- und Arbeitszeit der Fahrer, Verwendung von Fahrtenschreibern, höchstzulässige Gewichte und Abmessungen der Nutzfahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr, Qualifikation und Weiterbildung der Fahrer, Verkehrstüchtigkeit der Nutzfahrzeuge, Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs oder gegebenenfalls Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrs, Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße, Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern, Führerscheine, Zugang zum Beruf und Tiertransporte;
D. in der Erwägung, dass die Kommission in Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verpflichtet wird, eine Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade der gegen die Gemeinschaftsvorschriften begangenen schwerwiegenden Verstöße zu erstellen, die neben den in Anhang IV aufgeführten Verstößen zur Aberkennung der Zuverlässigkeit führen können;
E. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, den Informationen über solche Verstöße, einschließlich von anderen Mitgliedstaaten erhaltener Informationen, Rechnung zu tragen, wenn sie die Prioritäten für die Kontrollen nach Artikel 12 Absatz 1 festlegen;
F. in der Erwägung, dass die Kommission nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 verpflichtet wird, bei der Vorbereitung dieser Maßnahmen die Kategorien und Arten von Verstößen festzulegen, die am häufigsten festgestellt werden;
G. in der Erwägung, dass mit Blick auf den Basisrechtsakt erwartet wurde, dass die von der Kommission anzunehmende Maßnahme eine vollständige Liste enthält, sowohl was die harmonisierten Verstöße als auch was den harmonisierten Schweregrad betrifft, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können;
H. in der Erwägung, dass die Kommission bei der Vorbereitung dieser Maßnahmen die Schwere der Verstöße nach der von ihnen ausgehenden Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen definieren muss;
I. in der Erwägung, dass in der von der Kommission zu erstellenden Liste lediglich diejenigen Verstöße berücksichtigt werden konnten, von denen eine Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen ausgehen könnte, obwohl schwerwiegende Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bedeutende Auswirkungen auf die Arbeits- und Lebensbedingungen nach sich ziehen, von denen fraglos eine erhebliche Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen ausgehen kann;
J. in der Erwägung, dass es versäumt wurde, in die Liste eine vollständige Aufzählung der in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aufgeführten schwerwiegenden Verstöße aufzunehmen, da in Anhang I Nummer 10 der vorgeschlagenen Verordnung der Kommission rechtswidrige Kabotage nicht berücksichtigt wird, die aufgrund ihrer negativen Auswirkungen auf die Fahrer eindeutig als schwerwiegender Verstoß angesehen werden sollte;
K. in der Erwägung, dass weitere Vorschriften im Zusammenhang mit rechtswidriger Kabotage, etwa was die Durchführung von Kabotage in einer Weise betrifft, die nicht den nationalen Erfordernissen mit Blick auf das für den Vertrag geltende Sozialrecht entspricht, in die Liste als schwerwiegende Verstöße aufgenommen werden sollten, da von ihnen die Gefahr tödlicher oder schwerer Verletzungen ausgehen kann;
L. in der Erwägung, dass in der hinzugefügten Liste der Kategorien, Arten und Schweregrade von schwerwiegenden Verstößen sehr allgemeine Begriffe, wie „gemäß“ oder „gültig“ verwendet werden, was die von den einschlägigen Behörden vorzunehmende Auslegung der Arten und der Schwere von schwerwiegenden Verstößen verkompliziert;
M. in der Erwägung, dass in den bestehenden Verordnungen bereits klare Bestimmungen in Bezug auf die Verantwortlichkeit von Frachtführern, Fahrern und Unternehmen enthalten sind, die für den Transport gefährlicher Güter zuständig sind;
N. in der Erwägung, dass die Verantwortlichkeit und Haftung der verschiedenen Akteure beim Transport gefährlicher Güter untergraben werden können, was die in Anhang I Nummer 9 der vorgeschlagenen Maßnahme aufgeführten Gruppen von Verstößen gegen die Richtlinie 2008/68/EG betrifft;
O. in der Erwägung, dass der von der Kommission vorgelegte Entwurf einer Maßnahme daher nicht als mit dem Ziel oder dem Inhalt des Basisrechtsakts vereinbar angesehen werden sollte;
1. lehnt die Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission ab;
2. ist der Ansicht, dass der Entwurf einer Verordnung der Kommission nicht mit dem Ziel und dem Inhalt der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vereinbar ist;
3. fordert die Kommission auf, den Entwurf einer Verordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss eine neue Liste schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften der Union vorzulegen, die zur Aberkennung der Zuverlässigkeit der Kraftverkehrsunternehmer führen können;
4. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.