ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Gründung einer europäischen Agentur für Adoptionen innerhalb der EU
4.12.2014
Aldo Patriciello
B8‑0328/2014
Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments zur Gründung einer europäischen Agentur für Adoptionen innerhalb der EU
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 133 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Adoption ein Rechtsinstrument ist, dank dem Kinder, die zu Waisen geworden sind, von ihren Eltern nicht anerkannt werden oder schwererziehbar sind, zu den legitimen Kindern anderer Eltern werden können;
B. in der Erwägung, dass mit der internationalen Adoption dafür gesorgt ist, dass ein Minderjähriger eines anderen Staates adoptiert werden kann, sofern sich dieser Staat dem Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption angeschlossen hat (unbeschadet der Möglichkeit, dass ein Paar auch einen Minderjährigen eines Landes adoptieren kann, das dem Haager Übereinkommen nicht beigetreten ist, sofern ein bilaterales Adoptionsabkommen besteht);
C. in der Erwägung, dass immer häufiger internationale Adoptionen stattfinden, da sich die gesellschaftlichen Gewohnheiten über die Grenzen hinweg immer mehr annähern;
D. in der Erwägung, dass zahlreiche Stellen mit der Unterstützung der künftigen Adoptiveltern auf dem Weg zu einer internationalen Adoption betraut sind, die im Ausland erforderlichen Formalitäten für die Adoption erledigen und den Eltern somit im Umgang mit den ausländischen Behörden zur Seite stehen und sie auch nach der Adoption noch begleiten;
E. in der Erwägung, dass der für eine Adoption erforderliche Zeitraum mit zwei bis vier Jahren äußerst lang ist;
F. in der Erwägung, dass in jedem Mitgliedstaat andere Rechtsvorschriften für internationale Adoptionen gelten und dass jeder Mitgliedstaat auf der Grundlage dieser einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die autorisierten Stellen benennt;
G. in der Erwägung, dass im Sinne des Artikels 20 AEUV (konsolidierte Fassung) jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats auch Unionsbürger ist und dass die Unionsbürgerschaft zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzutritt, diese aber nicht ersetzt;
H. in der Erwägung, dass somit jeder, der in einem Mitgliedstaat geboren wird, auch Unionsbürger ist;
I. in der Erwägung, dass angesichts dieser Ausführungen zweifellos davon ausgegangen werden kann, dass jedes Kind, das im Hoheitsgebiet der EU geboren wird, als „europäisches Kind“ bezeichnet werden kann;
1. fordert die Kommission auf, einen neuen Vorschlag für eine Verordnung vorzulegen, mit der eine europäische Stelle geschaffen wird, die – im Einklang mit den in ebendieser Verordnung festzulegenden Verfahren und Vorschriften – die Adoptionen innerhalb der EU verwaltet.