ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Schutz des „Made in Italy“ im Fall des Sambuca
4.12.2014
Mara Bizzotto
B8‑0343/2014
Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz des „Made in Italy“ im Fall des Sambuca
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 133 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Sambuca, ein typischer, traditioneller italienischer Likör, besondere Qualitäts- und Produktionsmerkmale aufweist;
B. in der Erwägung, dass gemäß Anhang II Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 nur mit Anis aromatisierte farblose alkoholische Getränke diese Bezeichnung führen dürfen, deren Zuckergehalt mindestens 350 g je Liter beträgt, die einen Gehalt an natürlichem Anethol von mindestens 1 g je Liter und höchstens 2 g je Liter aufweisen und deren Mindestalkoholgehalt 38 % vol. beträgt; in der Erwägung, dass in Artikel 32 des genannten Anhangs die Voraussetzungen und strengen Produktionsauflagen von Spirituosen aufgeführt sind, die den Begriff „Sambuca“ in den festgelegten „zusammengesetzten Begriffen“ auf dem Etikett führen dürfen;
C. in der Erwägung, dass in mehreren Mitgliedstaaten – vor allem aber im Vereinigten Königreich – seit Jahren aromatisierte Liköre verkauft werden, bei denen dieser Begriff zwar verwendet wird, die aber den oben genannten Produktanforderungen nicht entsprechen;
D. in der Erwägung, dass zwar die Mitgliedstaaten für die Kontrolle von Spirituosen zuständig sind, der geschilderte Zustand jedoch zum Schaden sowohl der italienischen Erzeuger als auch der Verbraucher weiter andauert;
1. fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass das geltende Recht eingehalten wird;
2. fordert die Kommission auf, tätig zu werden und die Ermittlungen und die in den einzelnen Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen so zu koordinieren, dass endlich wirksame Maßnahmen zum Schutz der italienischen Erzeuger und der Verbraucher ergriffen werden.