ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Libyen
12.1.2015 - (2014/3018(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Fabio Massimo Castaldo, Ignazio Corrao, Dario Tamburrano, Valentinas Mazuronis im Namen der EFDD-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0011/2015
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zu Libyen,
– unter Hinweis auf den überarbeiteten Bericht der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) und des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 23. Dezember 2014 mit dem Titel „Update on Violations of International Human Rights and Humanitarian Law during the Ongoing Violence in Libya“ (Aktualisierter Überblick über die Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts bei den anhaltenden Gewaltakten in Libyen),
– unter Hinweis auf die Pressemitteilung der UNSMIL vom 10. Januar 2015 mit dem Titel „New Round of Libyan Political Dialogue at UN Office in Geneva Next Week“ (Neue Runde des politischen Dialogs über Libyen nächste Woche im Büro der Vereinten Nationen in Genf),
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Regierungen von Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten zu Libyen vom 10. Januar 2015,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV) zu den jüngsten Entwicklungen in Libyen vom 10. Januar 2015,
– unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HV vom 16. Dezember 2014 im Namen der Europäischen Union zu Libyen,
– unter Hinweis auf die Resolution 2144 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 13. März 2014, mit der das Mandat der UNSMIL verlängert wurde,
– unter Hinweis auf die Resolution 2174 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 27. August 2014 über gezielte Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten,
– unter Hinweis auf die Erklärung der VP/HV vom 30. Dezember 2014 zu den jüngsten Gewaltakten in Libyen,
– unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Außenminister Frankreichs, Deutschlands, Italiens, Spaniens, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten, der VP/HV und des VN-Untergeneralsekretärs für politische Angelegenheiten vom 3. Dezember 2014 zu Libyen,
– unter Hinweis auf die Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle von 1977 sowie die Verpflichtung der Parteien bewaffneter Konflikte, das humanitäre Völkerrecht unter allen Umständen zu achten und für seine Achtung zu sorgen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal und sein Fakultativprotokoll,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass in Libyen 2014 weiterhin politische Grabenkriege geführt wurden, die sich zu einem gewaltsamen Kampf um die Macht zwischen zwei rivalisierenden Regierungssitzen und zahlreichen konkurrierenden Gruppierungen von Nationalisten, Islamisten, Stammeskräften und regionalistischen Kräften ausweiteten, der im Begriff ist, zu einem umfassenden Krieg zu werden;
B. in der Erwägung, dass die beiden konkurrierenden Parlamente und Regierungen die Aufspaltung Libyens in regionale Herrschaftsgebiete vorantreiben und die Regierungen selbst den Interessen bewaffneter Gruppen ausgesetzt sind;
C. in der Erwägung, dass in ganz Libyen nach wie vor bewaffnete Konflikte, Gewaltakte sowie Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht stattfinden, die eine hohe Zahl von Todesopfern, Massenvertreibungen und eine schwere humanitäre Krise zur Folge haben;
D. in der Erwägung, dass die politischen Parteien Libyens eine neue Runde des politischen Dialogs vereinbart haben, und zwar mit dem Ziel, die politische und sicherheitspolitische Krise in dem Land zu beenden; in der Erwägung, dass das entsprechende Treffen nächste Woche unter der Schirmherrschaft der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL) im Büro der Vereinten Nationen in Genf stattfinden wird;
E. in der Erwägung, dass der Sonderbeauftragte der Vereinten Nationen für Libyen, Bernardino León, den Konfliktparteien vorgeschlagen hat, dass diese die militärischen Operationen für einige Tage aussetzen, um ein günstiges Umfeld für den Dialog zu schaffen;
F. in der Erwägung, dass der Oberste Gerichtshof Libyens am 6. Dezember 2014 geurteilt hat, dass die Parlamentswahl vom Juni 2014 verfassungswidrig gewesen sei und dass das Parlament und die Regierung, die aus dieser Wahl hervorgegangen sind, aufgelöst werden sollten;
G. in der Erwägung, dass sich Ende Oktober 2014 die Milizen, welche die Stadt Derna kontrollieren, dem Islamischen Staat (IS) angeschlossen haben; in der Erwägung, dass der ostlibysche Ableger des IS am 8. Januar 2015 erklärt hat, er habe den Journalisten Sofiene Chourabi und den Kameramann Nadhir Ktari hingerichtet;
H. in der Erwägung, dass ein libysches Flugzeug unter der Kontrolle von Kräften, welche die Regierung in Tobruk unterstützen, am 4. Januar 2015 einen vor der Küste liegenden Öltanker unter griechischer Flagge bombardiert hat, wobei zwei Menschen getötet und zwei weitere verletzt wurden;
I. in der Erwägung, dass es in den letzten Monaten zu einer Reihe von Angriffen, Gegenangriffen, terroristischen Angriffen und Luftangriffen gekommen ist, die von allen Parteien durchgeführt wurden und die zu einer weiteren Eskalation der Lage mit Hunderten von Toten und Hunderttausenden von Binnenvertriebenen geführt haben;
J. in der Erwägung, dass ungeordnete Kampfhandlungen in der Nähe von Häfen, Flughäfen und Ölfeldern, bei denen in der Regel unangemessene ungelenkte Munition (insbesondere Raketen des Typs Grad) verwendet wird, ein hohes Risiko von Kollateralschäden mit sich bringen und dass das Personal solcher Einrichtungen dabei Gefahr läuft, getötet oder verletzt zu werden;
K. in der Erwägung, dass die Kämpfe in dem Land, insbesondere um die Häfen, die für Libyens Ölindustrie eine Rolle spielen, dazu geführt haben, dass Libyens Erdölförderung von 1,6 Mio. Fass pro Tag vor 2011 auf 380 000 Fass pro Tag gesunken ist; in der Erwägung, dass das gleichzeitige Sinken der Ölpreise dazu geführt hat, dass sich Libyens Haushaltsdefizit verdoppelt hat;
L. in der Erwägung, dass der Präsident von Libyens international anerkanntem Parlament erklärt hat, seine Regierung sei gegen einen militärischen Eingriff des Westens in dem Land und dass für den Fall, dass militärische Hilfe benötigt wird, andere arabische Länder darum gebeten werden würden;
M. in der Erwägung, dass Berichten zufolge die Kräfte von General Haftar ein großes Waffengeschäft über mehrere Millionen Dollar mit einem osteuropäischen Land unterzeichnet haben, das den Erwerb modernen Waffenmaterials beinhalten soll;
N. in der Erwägung, dass auch die Ansar-al-Scharia-Miliz, die von den Vereinten Nationen als terroristische Vereinigung eingestuft wird, in dem Land aktiv ist und sich vor kurzem mit der Gruppe „Schutzschild Libyens 1“ verbündet hat, die formell Teil der Brigade „Schutzschild Libyens“ ist;
O. in der Erwägung, dass die libysche Zentralbank bis jetzt ihre Unabhängigkeit gewahrt und mit den Einnahmen aus dem Ölgeschäft die Milizen aller Konfliktparteien bezahlt hat;
P. in der Erwägung, dass die Kontrolle und Verwaltung der Nationalen Ölgesellschaft Libyens ein wichtiges Element in dem Konflikt darstellt; in der Erwägung, dass beide Konfliktparteien ihre eigenen Ölminister ernannt haben und damit versuchen, die Einnahmen aus dem Ölgeschäft in ihre Kassen zu lenken;
Q. in der Erwägung, dass unabhängige Beobachterorganisationen von mehr als 2700 Toten im Jahr 2014 berichtet haben;
R. in der Erwägung, dass große Besorgnis darüber herrscht, dass der südöstliche Teil Libyens ein sicherer Zufluchtsort für terroristische Organisationen wird, die mühelos Waffen über die nun nicht mehr überwachte Grenze des Landes schmuggeln können;
S. in der Erwägung, dass der ranghöchste für Menschenrechte zuständige Beamte der Vereinten Nationen, Zeid Raas al-Hussein, erklärt hat, dass der wahllose Beschuss von Zivilisten in Libyen sehr wohl zu einer Verfolgung wegen Kriegsverbrechen führen könne;
T. in der Erwägung, dass es Berichte über die Entführung Dutzender von Zivilisten durch die Milizengruppe Fadschr Libya (Morgendämmerung Libyens) und durch Kampfverbände von General Haftar gibt, die auf der Grundlage tatsächlicher oder vermeintlicher Stammes-, Familien- oder Religionszugehörigkeit verübt worden sein sollen; in der Erwägung, dass die Entführten in den meisten Fällen angeblich gefoltert wurden und dass einige an den Folgen der Folter gestorben sein sollen;
U. in der Erwägung, dass am 3. Januar 2015 in Zentrallibyen 13 koptische Christen von maskierten Bewaffneten entführt wurden, wobei die Bewaffneten zunächst die Ausweispapiere aller in ihre Gewalt gebrachten Menschen überprüften und dann gezielt nur Christen auswählten, nachdem bereits Tage zuvor sieben Christen entführt worden waren;
V. in der Erwägung, dass auch eine gewisse Anzahl von Migranten, insbesondere aus den afrikanischen Ländern südlich der Sahara, von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen willkürlich festgehalten und häufig zur Verrichtung körperlicher Arbeit gezwungen wird;
W. in der Erwägung, dass die Infrastruktur, darunter Schulen, Banken, offizielle Regierungsgebäude, Privathäuser und Krankenhäuser, in weiten Teilen zerstört wurde, und zwar hauptsächlich aufgrund wahllosen Beschusses und des Einsatzes von Raketen und Bomben;
X. in der Erwägung, dass die Arabische Liga am 5. Januar mitgeteilt hat, sie unterstützte das libysche Repräsentantenhaus;
Y. in der Erwägung, dass nach den vorläufigen Zahlen von Frontex im Jahr 2014 280 000 irreguläre Migranten und Asylbewerber in die EU gelangt sind, wovon 170 000 in Italien angelandet sind, und zwar hauptsächlich aus Libyen; in der Erwägung, dass mindestens 3200 Migranten bei dem Versuch, die italienische Küste zu erreichen, im Mittelmeer ums Leben gekommen sind; in der Erwägung, dass im Rahmen des Programms Triton – des Nachfolgeprogramms des erfolgreichen Programms Mare Nostrum – seit dessen Start am 1. November 2014 zwar bereits 12 000 Migranten gerettet werden konnten, dass die relativ geringe Finanz- und Personalausstattung von Triton sich jedoch nicht als ausreichend erwiesen hat, um komplexe Situationen genauso gut zu handhaben wie unter dem Programm Mare Nostrum;
1. verurteilt aufs schärfste die sprunghafte Zunahme der Gewalt in Libyen, die sich vor allem gegen Zivilisten richtet und die Perspektiven auf eine friedliche Beilegung des Konflikts schwer beeinträchtigt; unterstützt nachdrücklich die Gespräche in Genf unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen und fordert alle Konfliktparteien auf, die vom Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen, Bernardino León, vorgeschlagene Aussetzung der militärischen Operationen zum Zwecke der Schaffung eines günstigen Umfelds zu akzeptieren;
2. fordert alle Parteien auf, an den Gesprächen in Genf konstruktiv und mit gutem Willen teilzunehmen, um erstens die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen für die Beendigung der in verschiedenen Teilen des Landes auftretenden bewaffneten Feindseligkeiten zu schaffen und zweitens eine Vereinbarung darüber zu treffen, wie in dem verbleibenden Übergangszeitraum vorgegangen werden soll, wozu auch die Frage der Bildung einer Regierung der Einheit, die breite Unterstützung genießt, sowie die Schaffung der Voraussetzungen für ein stabiles Umfeld für einen Verfassungsprozess, in dessen Verlauf eine neue ständige Verfassung angenommen werden kann, gehören;
3. fordert alle Nachbarländer und regionalen Akteure auf, diesen Prozess zu unterstützen und nichts zu unternehmen, was die geplanten Gespräche in Genf gefährden könnte;
4. ist der Auffassung, dass es keine Alternative zu einer friedlichen Verhandlungslösung gibt, und fordert die Nachbarländer sowie die regionalen und internationalen Akteure erneut auf, keinen Stellvertreterkrieg zu führen; verurteilt aufs schärfste jeden einseitigen Eingriff von außen in den andauernden Konflikt, durch den bereits bestehende Spaltungen weiter vertieft werden könnten; fordert gleichzeitig die Nachbarländer auf, die Grenzkontrollen zu verstärken, um Waffenschmuggel zu unterbinden;
5. ist der Auffassung, dass angesichts der derzeitigen Lage, des Urteils des Obersten Gerichtshofs, der niedrigen Beteiligung an der Parlamentswahl vom Juni 2014 und der fehlenden Legitimität des Allgemeinen Nationalkongresses eine politische Lösung zwischen den Parteien gefunden werden sollte, damit eine Regierung der Einheit gebildet werden kann und in der Folge ein Verfassungsprozess eingeleitet und eine neue Verfassung angenommen werden kann sowie Neuwahlen durchgeführt werden können;
6. verurteilt aufs entschiedenste die Ermordung zweier tunesischer Journalisten durch den IS als terroristische Handlung; spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus;
7. erinnert daran, dass die an den Kämpfen in Libyen beteiligten Parteien an die einschlägigen Bestimmungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts gebunden sind, insbesondere das absolute Verbot direkter Angriffe auf Zivilisten und zivile Einrichtungen sowie das Verbot wahlloser Angriffe und die Verpflichtung, bei der Durchführung von Angriffen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen;
8. verurteilt den Angriff auf die Ölanlagen in Sidra und dessen Auswirkungen auf die Umwelt, den Terroranschlag in Tobruk sowie die Luftangriffe auf Misrata, die von Kräften von General Haftar, der formal mit der Regierung in Tobruk verbündet ist, durchgeführt wurden;
9. fordert die VP/HV, den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Kommission auf, bereit zu sein, restriktive Maßnahmen gegen diejenigen in die Wege zu leiten, welche die Perspektiven für eine politische Lösung untergraben, und fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, weitere Maßnahmen gegen diejenigen in Betracht zu ziehen, die den Dialog behindern, falls die Gespräche in Genf nicht dazu führen, dass Fortschritte gemacht werden;
10. fordert internationale Unternehmen auf, vor dem Abschluss von Transaktionen im Zusammenhang mit libyschem Öl – das dem libyschen Volk gehört – sicherzustellen, dass durch solche Transaktionen nicht direkt oder indirekt Krieg führende Milizen finanziert werden; fordert in Libyen tätige internationale Unternehmen erneut auf, ihre Finanzbeziehungen im Energiesektor offenzulegen;
11. stellt fest, dass die Mission der EU zur Unterstützung des Grenzschutzes in Libyen nicht so ausgestattet ist, dass sie ihren Auftrag erfüllen kann; ist der Auffassung, dass ein Eingreifen in dem Land unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen wirksamer sein könnte, insbesondere im Rahmen einer Stärkung der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen mit einem erweiterten Mandat für Grenzkontrollen;
12. nimmt das bisherige Scheitern der EU-Strategie für Libyen zur Kenntnis und fordert die VP/HV auf, einen klaren Fahrplan vorzulegen für das künftige Engagement der EU in einem Land, in dem die Lage immer weiter eskaliert und das in der Zeit nach Gaddafi oft vernachlässigt worden ist;
13. fordert die EU, die VP/HV, die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, den Schwerpunkt insbesondere auf humanitäre Hilfe zu legen, und fordert erneut alle Konfliktparteien auf, humanitärer Hilfe ungehinderten Zugang in das Land zu gewähren; erinnert daran, dass Angriffe auf Personal, das an humanitärer Hilfe oder einer Friedensmission beteiligt ist, nach dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ein Kriegsverbrechen darstellen;
14. ist zutiefst besorgt angesichts der humanitären Krise, die der Konflikt mit sich bringt, der Morde und der Vertreibung von mehr als 200 000 Menschen, der ernsten Engpässe bei der Lebensmittel- und medizinischen Versorgung sowie der Hunderten von zerstörten Häusern, Bauernhöfen und anderen Betrieben, durch die der künftige Übergang und Wiederaufbau noch schwieriger werden wird;
15. verurteilt aufs schärfste Entführungen, Geiselnahmen und willkürlichen Freiheitsentzug sowie Festnahmen auf der Grundlage der persönlichen Identität oder Gruppenidentität eines Menschen, und erinnert daran, dass solche Handlungen verboten sind und dass alle in Haft befindlichen Personen – unabhängig davon, ob es sich um Zivilisten oder feindliche Kämpfer handelt – menschlich behandelt werden müssen;
16. fordert, dass alle Kämpfer und deren Anführer von Handlungen Abstand nehmen, die als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit angesehen werden können, darunter wahllose Angriffe, Angriffe auf medizinische Einrichtungen und Krankenwagen, das Verschwindenlassen von Personen, Mord, Geiselnahme, Folter und andere Arten von Misshandlung sowie Zerstörung von Eigentum; fordert die Anführer bewaffneter Gruppen auf, diejenigen ihrer Mitglieder, die im Verdacht stehen, solche Taten begangen zu haben, nicht mehr in ihren Reihen tätig werden zu lassen und zur Rechenschaft zu ziehen;
17. ist der Auffassung, dass alle Parteien, die für schwere Verstöße gegen die Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden müssen, unabhängig davon, welcher Partei sie angehören, und weist darauf hin, dass diejenigen, die völkerrechtliche Verbrechen begehen – auch wenn es sich dabei um politische Führer oder Kommandeure bewaffneter Gruppen handelt, die solche Verbrechen anordnen oder keine Maßnahmen ergreifen, um solche Verbrechen zu verhindern oder zu bestrafen –, strafrechtlich haftbar sind, und zwar auch vor dem Internationalen Strafgerichtshof;
18. ist zutiefst besorgt über den Zerfall der Grenzen Libyens und den Waffenschmuggel der Dschihadisten zwischen dem südlichen Libyen, dem nördlichen Mali, Niger und Tschad;
19. nimmt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs Libyens zur Kenntnis, stellt jedoch fest, dass der Gerichtshof sein Urteil von der Hauptstadt Tripolis aus, die von mit Islamisten verbündeten Milizen kontrolliert wird, erlassen hat, und dass dies Fragen dahingehend aufwerfen kann, ob das Urteil auf Druck der Milizen erlassen worden ist;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen sowie dem Repräsentantenhaus und dem Allgemeinen Nationalkongress Libyens zu übermitteln.