ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des IS
9.2.2015 - (2015/2559(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Charles Tannock, David Campbell Bannerman, Ryszard Czarnecki, Geoffrey Van Orden, Valdemar Tomaševski, Jana Žitňanská im Namen der ECR-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0136/2015
B8‑0136/2015
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des IS
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur humanitären Lage im Irak und in Syrien, darunter seine Entschließung vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur IS-Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten[1],
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Zeid Ra’ad Al Hussein, vom 8. September 2014 zur Gewalt in Syrien und im Irak,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte,
– unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen S‑22/1 vom 1. September 2014 zur Menschenrechtslage im Irak angesichts der von dem sogenannten Islamischen Staat im Irak und in der Levante und von mit ihm verbündeten Gruppen begangenen Menschenrechtsverletzungen,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, das am 11. Mai 2011 in Istanbul (Türkei) zur Unterzeichnung aufgelegt wurde,
– unter Hinweis auf die Erklärungen des Sondergesandten der Vereinten Nationen für den Irak, des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Untergeneralsekretärin der Vereinten Nationen für humanitäre Angelegenheiten vom 18. November 2014 vor dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen;
– unter Hinweis auf die Erklärung und Aktionsplattform von Beijing von 1995 für die Gleichstellung der Geschlechter,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 15. Dezember 2014,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1981 über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung,
– unter Hinweis auf die Genfer Konventionen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,
– unter Hinweis auf die am 24. Juni 2013 angenommenen Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die anhaltende Gewalt in Syrien und im Irak zu einer humanitären Krise von bisher ungekanntem Ausmaß geführt hat, die darin zum Ausdruck kommt, dass Millionen von Menschen vertrieben wurden, täglich Gewalt ausgesetzt sind und es ihnen an Lebensmitteln, Wasser, medizinischer Versorgung und Unterkünften mangelt; in der Erwägung, dass sich ethnische und religiöse Minderheiten in dieser Krise in einer besonders schutzbedürftigen Lage befinden; in der Erwägung, dass diejenigen, die vor der Gewalt fliehen, gezwungen sind, in Nachbarländern Zuflucht zu suchen, sodass die Gemeinden, die sie aufnehmen, zusätzlich belastet werden;
B. in der Erwägung, dass sich die ohnehin schon katastrophale Lage in Syrien, die durch den anhaltenden Bürgerkrieg verursacht wurde, durch den gewaltbereiten Extremismus der Kämpfer des sogenannten Islamischen Staates (IS), die sowohl in Syrien als auch im angrenzenden Teil des Irak aktiv sind, weiter zugespitzt hat;
C. in der Erwägung, dass die Zahl der Binnenvertriebenen in Syrien auf 7,6 Millionen und im Irak auf 1,8 Millionen geschätzt wird;
D. in der Erwägung, dass in Syrien und im Irak bereits unzählige Frauen und Kinder vom IS getötet oder entführt worden sind; in der Erwägung, dass die entführten Frauen und Mädchen Berichten zufolge vergewaltigt oder sexuell missbraucht, mit Kämpfern zwangsverheiratet oder in die sexuelle Sklaverei verkauft werden; in der Erwägung, dass einige Frauen für gerade einmal 25 USD als Sklavinnen verkauft wurden;
E. in der Erwägung, dass der sogenannte Islamische Staat zahlreiche Gräueltaten begangen hat, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, darunter auf Video aufgezeichnete Enthauptungen und Verbrennungen bei lebendigem Leibe;
F. in der Erwägung, dass der abscheuliche Mord an dem jordanischen Piloten Moaz al Kasasbeh das jüngste Beispiel für die niederträchtige Ideologie des Islamischen Staates ist, die den elementarsten menschlichen Werten und Menschenrechten zuwiderläuft;
G. in der Erwägung, dass es politischen und religiösen Führern auf allen Ebenen obliegt, Extremismus und Terrorismus zu bekämpfen und sich für gegenseitigen Respekt unter Einzelpersonen und unter religiösen und ethnischen Gruppen einzusetzen;
H. in der Erwägung, dass es nach dem humanitären Völkerrecht und den internationalen Menschenrechtsnormen untersagt ist, Einzelpersonen oder Gruppen aufgrund ihrer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit zum Ziel von Übergriffen zu machen und unbeteiligte Zivilisten anzugreifen; in der Erwägung, dass derartige Handlungen Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen können;
I. in der Erwägung, dass die Ausbreitung des „Kalifats“ des Islamischen Staates und seiner extremistischen Aktivitäten eine unmittelbare Bedrohung nicht nur für die syrische und die irakische Bevölkerung, sondern auch für die Sicherheit der gesamten Region ist;
J. in der Erwägung, dass sich Berichten zufolge Hunderte ausländische Kämpfer, darunter viele aus EU-Mitgliedstaaten, aufseiten des IS an den Kämpfen beteiligen; in der Erwägung, dass diese EU-Bürger als Sicherheitsbedrohung gelten;
K. in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen und andere internationale Organisationen darüber berichtet haben, dass der IS im Irak und in Syrien zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begeht, wobei unter anderem Christen und Angehörige anderer ethnischer und religiöser Minderheiten gezielt getötet werden; in der Erwägung, dass zunehmend Anlass zur Sorge um das Wohlergehen aller Menschen besteht, die immer noch in den vom IS kontrollierten Gebieten festsitzen;
L. in der Erwägung, dass aus einem Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes vom Februar 2015 hervorgeht, dass IS-Kämpfer entführte Kinder als Sexsklaven verkaufen und andere unter anderem durch Kreuzigung und Begräbnisse bei lebendigem Leibe umbringen;
1. verurteilt vorbehaltlos die Tötungen, Entführungen, Vergewaltigungen, Akte sexueller Gewalt und Folterungen, die IS-Kämpfer in Syrien und im Irak begehen, und ist der Auffassung, dass diese Taten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen können; verurteilt ferner die gewalttätigen Übergriffe des Assad-Regimes in Syrien, die sich gegen das eigene Volk richten;
2. bringt seine wachsende Besorgnis über die Verschlechterung der humanitären Situation und der Menschenrechtslage in Syrien und im Irak sowie über die Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zum Ausdruck, die nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem Vorgehen des Islamischen Staates stehen;
3. ist der Ansicht, dass die durch den anhaltenden Bürgerkrieg verursachte Instabilität in Syrien zum Wachstum des Islamischen Staates beigetragen hat;
4. ist zutiefst besorgt über die vom sogenannten Islamischen Staat und von mit ihm verbündeten Gruppen gegen Frauen und Mädchen verübten Terrorakte, die sich unter anderem gegen Angehörige christlicher und anderer ethnischer und religiöser Minderheiten richten;
5. betont ferner, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden müssen, um für die Sicherheit von Frauen und Mädchen in Syrien und im Irak sowie von Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten zu sorgen;
6. unterstützt in politischer Hinsicht das Recht religiöser und ethnischer Minderheiten auf Selbstverteidigung, sofern diese für die Wahrung ihrer Sicherheit erforderlich ist; fordert außerdem die internationale Gemeinschaft auf, alle Menschen, die vor Terrorismus und Gewalttaten fliehen, zu schützen;
7. verurteilt vorbehaltlos die religiösen Zwangskonvertierungen von Christen und Angehörigen anderer religiöser und ethnischer Minderheiten in Syrien und im Irak, die von Kämpfern des sogenannten Islamischen Staates veranlasst werden;
8. vertritt die Auffassung, dass alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Terrorismus zu bekämpfen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen; ist ferner der Ansicht, dass die internationale Reaktion auf den Terrorismus im Einklang mit dem Völkerrecht stehen muss;
9. verurteilt erneut, dass gegen Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgenderpersonen verübte Gewalttaten und an ihnen verübte Morde in der Region in der Vergangenheit vollkommen straflos geblieben sind; weist darauf hin, dass die Situation von Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen in der Region besonders heikel ist, weil sie von ihren Familien und Gemeinschaften nur eingeschränkt Unterstützung und von der Regierung nur eingeschränkt Schutz erfahren; weist ferner darauf hin, dass ihre Sicherheit auch in den Flüchtlingsgemeinschaften und Gesellschaften bestimmter Aufnahmeländer noch gefährdet ist; fordert die irakische Regierung, die EU-Delegation im Irak und die Botschaften der EU-Mitgliedstaaten in der Region auf, Lesben, Schwulen, Bisexuellen und Transgenderpersonen Schutz zu gewähren und die direkte Wiedereingliederung dieser Menschen, die aus Sicherheitsbedenken fliehen, zu beschleunigen;
10. ist entsetzt über Berichte, wonach IS-Kämpfer Kinder – darunter Kinder mit psychischen Störungen – als Selbstmordattentäter und menschliche Schutzschilde benutzen, entführte Kinder als Sexsklaven verkaufen und andere durch Kreuzigung und Begräbnisse bei lebendigem Leibe umbringen;
11. fordert, dass alle Maßnahmen ergriffen werden, die erforderlich sind, um Kinder, die sich in der Gewalt des IS befinden, zu befreien und Straftäter strafrechtlich zu verfolgen; nimmt jedoch auch zur Kenntnis, dass die internationale Gemeinschaft gegenwärtig offenbar machtlos ist, wenn es darum geht, die Kämpfer für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen;
12. fordert die Mitgliedstaaten auf, mit internationalen Partnern zusammenzuarbeiten, um alle potenziellen Mittel, einschließlich angemessener militärischer Unterstützung, auszuschöpfen, um die syrische und die irakische Bevölkerung in ihrem Kampf gegen die vom IS ausgehende Bedrohung zu unterstützen;
13. fordert, dass das Waffenembargo und das Einfrieren von Vermögenswerten seitens der Vereinten Nationen wirkungsvoller durchgesetzt werden und dass Sanktionen gegen Händler, die mit Öl aus vom IS kontrollierten Gebieten handeln, vollstreckt werden, damit die Finanzströme, die es dem IS ermöglichen, Geschäfte zu betreiben und ihre terroristischen Aktivitäten zu finanzieren, gekappt werden können;
14. unterstützt all jene, die an dem Kampf gegen den Terrorismus der IS und anderer bewaffneter/terroristischer Gruppen beteiligt sind; fordert darüber hinaus alle regionalen Akteure und Regierungen auf, bei der Bekämpfung der vom IS ausgehenden Bedrohung umfassend zusammenzuarbeiten; betont, dass diese Zusammenarbeit für die Sicherheit in der Region von entscheidender Bedeutung ist;
15. vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf die Bekämpfung der vom IS ausgehenden Gefahr alle Optionen offengehalten werden müssen und keine Möglichkeit ausgeschlossen werden darf; fordert die Europäische Union, ihre Mitgliedstaaten und andere internationale Akteure ferner auf, eng zusammenarbeiten und sich unverzüglich auf eine umfassende Reaktion auf die vom IS ausgehende Bedrohung zu verständigen;
16. ist besorgt darüber, dass sich Berichten zufolge Hunderte ausländische Kämpfer, darunter Bürger aus EU-Mitgliedstaaten, den IS-Milizen angeschlossen haben; fordert außerdem zur internationalen Zusammenarbeit auf, damit angemessene rechtliche Schritte gegen alle Personen eingeleitet werden können, die verdächtigt werden, sich an terroristischen Handlungen beteiligt zu haben;
17. begrüßt die kürzlich gelungene Befreiung der syrischen Stadt Kobane von den IS-Milizen und würdigt den Mut der syrischen YPG-Kämpfer, die von kurdischen Peschmerga-Kämpfern und durch Luftschläge der internationalen Allianz unterstützt wurden;
18. begrüßt, dass Jordanien unlängst zugesagt hat, seine Offensive gegen den IS auszuweiten; fordert ferner die internationale Allianz zur Bekämpfung des IS auf, sich stärker um das Auffinden verschollener Piloten und deren Rettung zu bemühen, um weitere Gefangennahmen durch den IS zu verhindern;
19. ist der festen Überzeugung, dass die Bekämpfung des IS im Irak allein nicht ausreichen wird, um die Extremisten zu besiegen;
20. fordert, dass der Lufteinsatz gegen den IS auf Syrien und insbesondere auf das Gebiet in und um Raqqa ausgeweitet wird;
21. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EAD, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, der Arabischen Liga und der Regierung des Irak zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2014)0027.