ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des IS
9.2.2015 - (2015/2559(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Javier Couso Permuy, Marisa Matias, Marie-Christine Vergiat, Younous Omarjee, Sofia Sakorafa, Sabine Lösing im Namen der GUE/NGL-Fraktion
B8‑0141/2015
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des IS
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage im Irak und in Syrien, besonders seine Entschließung vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur IS-Offensive[1],
– unter Hinweis auf die Resolution des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen S‑22/1 vom 1. September 2014 zur Menschenrechtslage im Irak angesichts der von dem sogenannten Islamischen Staat im Irak und in der Levante und von mit ihm verbündeten Gruppen begangenen Menschenrechtsverletzungen,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, insbesondere die Schlussfolgerungen vom 20. Oktober 2014 zur ISIL/Da'ish-Krise in Syrien und Irak und vom 15. Dezember 2014 zu Syrien und Irak sowie der Bedrohung durch den ISIL,
– unter Hinweis auf den Meinungsaustausch vom 2. Februar 2015 zwischen seinem Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten und dem VN-Sondergesandten für Syrien, Staffan de Mistura,
– unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Genfer Flüchtlingskonventionen,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die humanitäre Lage im Irak seit 2003 und dem Einmarsch der USA weiter verschlechtert hat, in der Erwägung, dass es derzeit im Irak 5,2 Millionen Binnenvertriebene gibt und sich zudem 235 000 syrische Flüchtlinge im Land aufhalten; in der Erwägung, dass 3,6 Millionen Menschen in den vom IS kontrollierten Gebieten leben und von ihnen 2,2 Millionen dringend Hilfe benötigen, und dass diese Menschen besonders schwer zu erreichen sind; in der Erwägung, dass sich über 150 000 schutzbedürftige irakische Flüchtlinge derzeit in benachbarten Staaten, besonders Türkei, Jordanien und Libanon, aufhalten;
B. in der Erwägung, dass nach vier Jahren eines Konflikts mit äußerster Gewalt und Brutalität zwischen der Regierung und oppositionellen Gruppen in Syrien mehr als 200 000 Menschen umgekommen sind und 12,2 Millionen humanitäre Hilfe brauchen; in der Erwägung, dass 7,6 Millionen Menschen, zur Hälfte Kinder, Binnenvertriebene sind und dass 3,8 Millionen in benachbarte Staaten, besonders Libanon, Jordanien, Türkei, Irak und Ägypten, geflohen sind;
C. in der Erwägung, dass der IS am 29. Juni 2014 ein „Kalifat“ bzw. einen „Islamischen Staat“ auf den von ihm kontrollierten Territorien im Irak und in Syrien ausgerufen hat; in der Erwägung, dass sein Anführer, Abu Bakr al-Baghdadi, zum Kalifen erklärt wurde; in der Erwägung, dass der IS inzwischen ein Drittel des Gebiets des Iraks und Syriens mit einer Bevölkerung, die ein Gebiet von 250 000 Quadratkilometern bewohnt, in seiner Macht hat und bestrebt ist, sein „Kalifat“ auszudehnen; in der Erwägung, dass die Transnationalität des sogenannten „Islamischen Staates“, der beträchtliche Finanzmittel und bestimmten Quellen zufolge rund 200 000 Kämpfer hat, eine Bedrohung für diese Weltregion als Ganzes schafft; in der Erwägung, dass nach Schätzungen Tausende von Ausländern, auch Unionsbürger, an der Seite dieser bewaffneten Gruppierungen kämpfen; in der Erwägung, dass das Erstarken des IS die humanitäre Krise verschlimmert hat, insbesondere durch eine massive Vertreibung von Zivilpersonen;
D. in der Erwägung, dass der IS von den Vereinten Nationen bezichtigt wird, „massenhaft Gräueltaten“ und Kriegsverbrechen begangen zu haben; in der Erwägung, dass dem IS von Menschenrechtsorganisationen auch ethnische Säuberungen vorgeworfen wurden, deren Opfer Minderheiten im Nordirak sind;
E. in der Erwägung, dass die USA im August 2014 mit Luftschlägen gegen den IS im Irak begonnen haben; in der Erwägung, dass auf der NATO-Tagung vom 5. September 2014 eine „Anti-IS-Koalition“ gebildet wurde, wobei die Ermächtigung für französische, britische, dänische, kanadische und australische Luftschläge erteilt wurde; in der Erwägung, dass Präsident Obama im November 2014 die Verdopplung der amerikanischen Präsenz am Boden im Irak angekündigt hat; in der Erwägung, dass der Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des amerikanischen Senats im Dezember 2014 die Ermächtigung für den Einsatz militärischer Kräfte der USA gegen den IS erteilt hat; in der Erwägung, dass laut Meldungen vom 15. Januar 2015 mehr als 16 000 Luftschläge über irakischem Gebiet durchgeführt wurden, davon 60 % durch die amerikanische Luftwaffe;
F. in der Erwägung, dass am 22. September 2014 auch amerikanische Luftschläge gegen den IS in Syrien begannen, die durch die Streitkräfte von Staaten der Arabischen Liga, unter anderem Bahrain, Jordanien, Katar und Vereinigte Arabische Emirate (VAE), unterstützt wurden; in der Erwägung, dass infolge der Luftschläge unter Führung der USA gegen den IS und der Kämpfe zwischen der Regierung und oppositionellen Gruppen zudem zahlreiche Tote und Vertriebene zu verzeichnen sind;
G. in der Erwägung, dass der IS in der vergangenen Woche von kurdischen Streitkräften mit Unterstützung durch amerikanische Luftschlägen nach einer viermonatigen Belagerung aus der kurdischen Stadt Kobane in Syrien an der Grenze zur Türkei vertrieben wurde; in der Erwägung, dass kurdische Streitkräfte in rund 50 Dörfern der Umgebung wieder die Kontrolle übernommen haben;
H. in der Erwägung, dass ein jordanisches Kampfflugzeug am 24. Dezember 2014 über Syrien abgeschossen und sein Pilot, Mu‘ad al-Kasabeh, gefangen genommen wurde; in der Erwägung, dass die VAE ihre Luftschläge über Syrien einstellte, nachdem das jordanische Flugzeug abgeschossen worden war; in der Erwägung, dass am 3. Februar 2015 ein Video von der grausamen Hinrichtung des Piloten, der lebend verbrannt wurde, veröffentlicht wurde; in der Erwägung, dass Jordanien darauf mit der Hinrichtung von zwei Gefangenen, von denen einer ein erfolgloser Selbstmordattentäter war, und mit weiteren Luftschlägen über Mossul reagierte;
I. in der Erwägung, dass der IS am 31. Januar 2015 ein Video veröffentlichte, das die offenkundige Enthauptung des japanischen Journalisten Kenji Goto zeigte, und dass er eine Woche zuvor ein Video veröffentlicht hatte, auf dem die Tötung der japanischen Staatsangehörigen Haruna Yukawa zu sehen war;
J. in der Erwägung, dass die Gruppe mutmaßlich mehrere Dutzend ausländische Geiseln gefangen hält; in der Erwägung, dass der IS erklärte, der jugendliche amerikanische Helfer Kayle Muller, der in Nordsyrien gefangen genommen wurde und gegen den zunächst ein „Todesurteil verhängt“ worden war, sei durch einen jordanischen Luftschlag ums Leben gekommen;
K. in der Erwägung, dass der IS nach Darstellung des Amts der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte (OHCHR) in den von ihm kontrollierten Gebieten rechtswidrige „Scharia‑Gerichte“ eingerichtet hat, die grausame und unmenschliche Strafen gegen Männer, Frauen und Kinder vollstreckt haben;
L. in der Erwägung, dass der IS ein Video veröffentlicht hat, in dem zu sehen ist, wie zwei Männer von einem Gebäude heruntergeworfen werden, nachdem ihnen von einem sogenannten Gericht in Mossul homosexuelle Handlungen zur Last gelegt worden sind; in der Erwägung, dass der IS zudem Fotos von zwei Männern ins Netz gestellt hat, die nach einer Anklage wegen Banditenumtrieben gekreuzigt werden, und Fotos von einer Frau, die wegen angeblichen Ehebruchs zu Tode gesteinigt wird;
M. in der Erwägung, dass durch den IS laut einem Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte des Kindes Jungen zu Kindersoldaten ausgebildet werden, Mädchen als Sex-Sklavinnen verkauft werden und Hunderte weiterer Kinder gefoltert und hingerichtet worden sind;
N. in der Erwägung, dass Meldungen zufolge mindestens drei Anwältinnen hingerichtet und vier Ärzte in jüngster Zeit wegen ihrer beruflichen Arbeit umgebracht worden sind; in der Erwägung, dass das OHCHR dem Menschenrechtsrat voraussichtlich im März einen Bericht vorlegen wird, in dem die Menschenrechtsverletzungen durch den IS im Irak dokumentiert sind;
O. in der Erwägung, dass der IS derzeit die terroristische Gruppierung mit den größten ökonomischen Ressourcen ist und dass er sich beträchtliche Einnahmequellen verschafft hat, indem er wichtige Erdölvorkommen in Syrien übernommen, Banken und Unternehmen in den von ihm kontrollierten Gebieten geplündert, Antiquitäten verkauft, Lösegeld nach Entführungen eingenommen und Gelder von Spendern – vor allem in Saudi-Arabien, Katar, Kuwait und den VAE – an de facto sicheren Orten angelegt hat; in der Erwägung, dass der IS vom irakischen Militär viel amerikanisches militärisches Gerät erbeutet hat und es ihm leicht fällt, auf internationalen Waffenmärkten hochwertige Waffen zu kaufen; in der Erwägung, dass Russland kürzlich eine rechtsverbindliche Initiative im Rahmen des VN-Sicherheitsrats angekündigt hat, durch die Druck auf Staaten ausgeübt wird, damit sie die Geldströme an den „Islamischen Staat“ unterbinden;
P. in der Erwägung, dass der Kollaps der irakisch-syrischen Grenze infolge des Konflikts in beiden Ländern dem IS neue Chancen eröffnet hat, seine Präsenz in beiden Ländern auszubauen; in der Erwägung, dass der ehemalige VN-Generalsekretär Kofi Annan am 8. Februar 2015 erklärt hat, die Invasion im Irak unter Führung der USA sei ein Fehler gewesen und habe zum Entstehen des IS beigetragen, weil das Ziel, Demokratie ohne die bestehenden Institutionen zu schaffen, als Türöffner für korrupte, konfessionell einseitige Staatsführungen gewirkt habe und das Land in der ganzen Zeit danach instabil geblieben sei, was sich als der perfekte Nährboden für radikal-sunnitische Muslime erwiesen habe, die sich mit dem „Islamischen Staat“ zusammengetan haben;
Q. in der Erwägung, dass durch die amerikanische Invasion im Irak von 2003 über eine Million Menschen umgekommen und über vier Millionen Iraker vertrieben worden sind, von denen die Hälfte nach Syrien geflohen ist; in der Erwägung, dass sich die nach der Invasion gebildete irakische Regierung so verhalten hat, dass sie soziale Unzufriedenheit und religiösen Extremismus aufkommen ließ, der in Syrien einen Aufschwung erfuhr und finanziert wurde durch westliche Mächte, die einen Regimewechsel anstrebten; in der Erwägung, dass Katar und Saudi-Arabien sunnitische Rebellengruppen mit Waffen versorgt haben und dass es die Türkei sunnitischen Kämpfern, darunter Dschihadisten von al-Qaida und dem IS, ermöglicht hat, ihre Grenze nach Syrien zu überqueren;
R. in der Erwägung, dass eine VN-Untersuchungskommission für in Syrien seit März 2011 mutmaßlich begangene Menschenrechtsverletzungen über Nachweise dafür verfügt, dass Menschen auf beiden Seiten des Konflikts Kriegsverbrechen, unter anderem Morde, Folterungen, Vergewaltigungen und Verschleppungen, verübt haben; in der Erwägung, dass beiden Konfliktparteien auch vorgeworfen worden ist, die Drangsalierung der Zivilbevölkerung als Mittel des Krieges einzusetzen, etwa durch Verwehrung des Zugangs zu Nahrung, Wasser und gesundheitlicher Versorgung;
S. in der Erwägung, dass ein großer Teil der mehr als eine halbe Million registrierten palästinensischen Flüchtlinge in Syrien erneut zu Flüchtlingen wurden, weil sie aus den Flüchtlingslagern und Städten in Syrien fliehen mussten, als die militärischen Gruppen vorrückten und die Lager unter Missachtung der Neutralität der Flüchtlinge besetzten;
T. in der Erwägung, dass die Tötung des jordanischen Piloten in weiten Kreisen der internationalen Gemeinschaft verurteilt worden ist, auch durch den Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten, Nabil al-Arabi, führende sunnitische Autoritäten wie Scheich Ahmed al-Tajeb, den Großimam der Al-Azhar-Universität in Ägypten, und die Hisbollah, die zudem an mehrere Staaten dieser Weltregion und der ganzen Welt appelliert hat, sie sollten die Politik der Unterstützung terroristischer Gruppierungen in Syrien und im Irak überdenken;
1. ist zutiefst besorgt über die Verschlechterung der Sicherheitslage und der humanitären Lage im Irak und in Syrien als Folge der Besetzung wesentlicher Teile ihres Staatsgebiets durch den IS; erklärt sich erheblich besorgt darüber, dass mit den Finanzierungsaufrufen der VN 2014 bei weitem nicht genügend Mittel mobilisiert wurden, was zu einer vorübergehenden Aussetzung der Hilfe für syrische Flüchtlinge im Rahmen des Welternährungsprogramms geführt hat; fordert aus diesem Grund die internationale Gemeinschaft auf, als Reaktion auf die Appelle die Gewährung von Finanzmitteln und Hilfe zu verstärken;
2. fordert den Rat, die Kommission und die Hohe Vertreterin auf, alle erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen für die Unterstützung der Flüchtlinge zur Verfügung zu stellen; betont, dass die internationale Zusammenarbeit gestärkt werden muss, um humanitäre Hilfe und Hilfsgüter für alle Menschen aufzubringen, die durch die Angriffe des IS vertrieben sind, damit die Grundbedürfnisse befriedigt werden und das Leid infolge dieser Gewalthandlungen gelindert wird;
3. betont, dass sich die Parteien auf Unterbrechungen der Kampfhandlungen aus humanitären Gründen und lokale Waffenstillstände einigen müssen, damit humanitäre Akteure sicher und ohne Behinderung Zugang zu allen betroffenen Gebieten Syriens haben; weist darauf hin, dass das Aushungern von Zivilpersonen als Kampfmethode durch das humanitäre Völkerrecht verboten ist;
4. verurteilt mit größtem Nachdruck die systematische Verletzung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts als Folge der terroristischen Handlungen des sogenannten „Islamischen Staates“ gegen die irakische und die syrische Bevölkerung und die beiden Staaten, die als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gelten können; bringt sein tiefes Mitgefühl mit den Angehörigen der Opfer zum Ausdruck und drückt ihnen ihr Beileid aus; fordert die sofortige, sichere und bedingungslose Freilassung aller von dieser terroristischen Gruppe festgehaltenen Geiseln;
5. betont, dass diejenigen, die für solche Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder Verletzungen der Menschenrechtsinstrumente verantwortlich sind, mit angemessenen Verfahren zur Rechenschaft gezogen werden müssen; fordert alle Parteien auf, entsprechend dem geltenden humanitären Völkerrecht Zivilpersonen zu schützen, ihre Menschenrechte zu achten und ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, was die Gewährung eines sicheren Zugangs für humanitäre und medizinische Hilfsdienste zu der gesamten betroffenen Bevölkerung voraussetzt; verlangt erneut, dass alle Parteien medizinische Einrichtungen, Schulen und sonstige zivile Einrichtungen entmilitarisieren, keine militärischen Stellungen in bevölkerten Gebieten einrichten und von Angriffen auf zivile Objekte absehen;
6. warnt vor den Risiken, die die Anbahnung eines Religionskriegs mit sich bringt; betont jedoch, dass muslimische Staatsorgane den IS als unislamisch ablehnen, ihm die Staatlichkeit absprechen und ihn verurteilt haben, wobei sie seine Handlungen als Verstöße gegen die Grundsätze des Islams und eine Bedrohung des Islams und der Muslime in aller Welt einstufen; ist der Überzeugung, dass die Strategie gegen den Terrorismus nicht als Kampf zwischen Zivilisationen oder Religionen aufgefasst werden darf, durch den man sich des Rassismus und der Xenophobie verdächtig machen würde;
7. begrüßt die Befreiung der Stadt Kobane; unterstützt die Staaten Irak und Syrien und die kurdischen Streitkräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus des IS; betont, dass die sicherheitsbezogene Reaktion mit einer dauerhaften politischen Lösung einhergehen muss, bei der alle Teile der Gesellschaft durchweg beteiligt werden, und zwar unter Berücksichtigung ihrer berechtigten Forderungen;
8. fordert vor allem die Mitgliedstaaten der EU und die Staaten des Westens auf, keine Milizen mehr finanziell zu unterstützen und vor allem kein in Lastwagen über die Türkei ausgeführtes Erdöl mehr zu kaufen, das aus Ölfeldern stammt, die in Händen des IS sind; weist darauf hin, dass das Gebiet der Türkei auch für die militärische Ausbildung von Kämpfern, die nach Syrien gehen sollen, benutzt worden ist; ist der Überzeugung, dass Verfahren benötigt werden, durch die die Finanzierung des Terrorismus aus „Offshore“-Quellen, an der Staaten und Finanzinstitute beteiligt sind, unterbunden wird, und dass dem Waffenschmuggel und dem Ankauf und Verkauf von Energieressourcen und Rohstoffen, von denen terroristische Gruppen profitieren, ein Ende gesetzt werden muss;
9. ist der Überzeugung, dass die Invasion des Iraks unter Führung der USA und die ausländische Einmischung in die inneren Angelegenheiten Syriens der Nährboden für das Entstehen und die Ausbreitung des IS waren; beklagt die Rolle, die insbesondere die USA, die Mitgliedstaaten, Saudi-Arabien, Katar, die Türkei und Israel dabei gespielt haben; verweist auf die Verantwortung, die die genannten Staaten für das Aufkommen dieses Konflikts tragen, und fordert sie auf, vor allem das Leid der von den Gewalthandlungen Betroffenen zu mildern und Flüchtlingen Asyl zu gewähren;
10. hebt hervor, dass der Konflikt durch den Waffenhandel und Waffenlieferungen verschärft worden ist; kritisiert nachdrücklich den Beitrag, den die Interventionen des Westens in den letzten Jahren zur Radikalisierung von Einzelpersonen geleistet haben, insbesondere im Nahen Osten und in Ländern der südlichen Nachbarschaft; betont, dass eine solche Politik den Terrorismus fördert und nicht bekämpft und deshalb fallengelassen werden sollte;
11. betont, dass bei der Bekämpfung des IS die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht geachtet werden müssen; fordert die irakische und die syrische Regierung auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Bevölkerung ihrer Länder zu schützen und ihr Sicherheit zu bieten, auch den schutzbedürftigsten Gruppen wie Kindern und Frauen; verweist auf die nach dem internationalen Recht für diese Regierungen bestehenden Verpflichtungen bezüglich des Schutzes von Journalisten, Medienvertretern und ihren Mitarbeitern, die in Gebieten des bewaffneten Konflikts gefährliche berufliche Aufgaben wahrnehmen; verlangt einen besonderen Schutz für die am stärksten durch die Konflikte gefährdeten Gruppen – Kinder, Frauen, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten und LGTBI-Personen;
12. verlangt, dass die EU mehr internationale Hilfe für die immer zahlreicheren Flüchtlinge sicherstellt, die in offenen Booten ihr Leben aufs Spiel setzen, um nach Europa zu kommen, und fordert, ihnen Asyl und Hilfe zu gewähren;
13. vertritt die Auffassung, dass terroristische Umtriebe eines radikalen Islamismus dazu benutzt werden, die Länder des Nahen Ostens zu destabilisieren und das Entstehen eines starken Staates zu verhindern, der seine Einnahmen aus der Erdölgewinnung für seine eigene wirtschaftliche und soziale Entwicklung verwenden könnte;
14. lehnt die Heranziehung des Begriffs der „Schutzverpflichtung“ ab, weil sie das internationale Recht verletzt und keine angemessene Rechtsgrundlage bietet, die die einseitige Anwendung von Gewalt, häufig mit dem Ziel des Regimewechsels, rechtfertigen würde; verurteilt die einseitige Übernahme der Rolle eines Weltpolizisten durch mächtige Staaten wie die USA oder durch die NATO; verurteilt ebenso die angeblich selektiven Luftschläge und den Einsatz ausländischer Bodentruppen; verurteilt den Versuch der NATO, andere Aufgaben an die Stelle der Befriedung und Stabilisierung zu setzen, die nur durch einen breiten Konsens im Rahmen der Generalversammlung der Vereinten Nationen wahrgenommen werden dürfen; erklärt sich stark besorgt über die steigende Zahl der Fälle von Rekrutierung von Kindern und jungen Menschen im Irak und in Syrien, stellt erneut fest, dass Kinder und Frauen, die unter bewaffneten Konflikten leiden, besonderen Schutz brauchen;
15. ist der Überzeugung, dass die Aufgabe der Beseitigung der Ursachen des Terrorismus nur durch Koordinierung mit den Regierungen des Iraks und Syriens gemeistert werden kann; vertritt die Auffassung, dass nur die uneingeschränkte Achtung der Unabhängigkeit, Souveränität und territorialen Integrität von Staaten wie Irak, Syrien und Libyen und die Achtung der kulturellen Vielfalt und der demokratischen Grundsätze in diesen Gesellschaften die Gewähr dafür bieten, dass die Ausbreitung des IS und weiteres Leid der betroffenen Bevölkerung verhütet wird;
16. fordert eine internationale Irak-Konferenz unter der Ägide der Vereinten Nationen und der Nachbarstaaten in diesem Raum, auf der die gesamte Vielfalt der irakischen Gesellschaft vertreten ist und durch die die Bildung einer Regierung der Einheit gefördert wird, die jeglicher auf religiösem Unfrieden und Gewalt beruhender Politik in diesem Land ein Ende setzen könnte;
17. befürwortet die Bemühungen des VN-Sondergesandten für Syrien um eine strategische Deeskalation der Gewalthandlungen in Syrien als Grundlage eines breit angelegten politischen Prozesses; fordert eine internationale Friedenskonferenz unter Beteiligung regionaler Akteure, um eine von Syrern vereinbarte politische Lösung des Konflikts zu fördern; betont nachdrücklich, dass es allein dem syrischen Volk überlassen bleiben muss, über die Zukunft Syriens zu bestimmen; hebt hervor, dass es keine militärische Beilegung des Konflikts geben kann; wendet sich in aller Deutlichkeit gegen eine auswärtige Militärintervention in Syrien und weist vielmehr darauf hin, dass sich alle Konfliktparteien um einen friedlichen politischen Dialog bemühen müssen; fordert alle Konfliktparteien auf, sich auf eine sofortige Waffenruhe zu einigen als Vorbedingung für einen inklusiven politischen Dialog zu dem Zweck, einen Versöhnungsprozess in Gang zu setzen und zur Wiederherstellung der Stabilität im Land beizutragen;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Präsidenten des Europäischen Rates, dem Präsidenten der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Leiter der EU-Vertretung im Irak, den Präsidenten der Parlamente der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Repräsentantenrat der Republik Irak, der Regierung und dem Parlament der Arabischen Republik Syrien, dem Generalsekretär der Union für den Mittelmeerraum und der Liga der Arabischen Staaten zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2014)0027.