Entschließungsantrag - B8-0169/2015Entschließungsantrag
B8-0169/2015

VORSCHLAG FÜR EINEN BESCHLUSS über die Einsetzung eines Sonderausschusses über Steuerentscheidungen und andere Maßnahmen vergleichbarer Art oder mit vergleichbarer Wirkung, dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit

11.2.2015 - (2015/2566(RSO))

eingereicht gemäß Artikel 197 der Geschäftsordnung
Konferenz der Präsidenten


Verfahren : 2015/2566(RSO)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0169/2015
Eingereichte Texte :
B8-0169/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B8‑0169/2015

über die Einsetzung eines Sonderausschusses zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung, dessen Befugnisse, zahlenmäßige Stärke und Mandatszeit

(2015/2566(RSO))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf den Vorschlag der Konferenz der Präsidenten,

–       unter Hinweis auf den Beschluss der Kommission, zu prüfen, ob die Praxis der Steuervorbescheide in allen Mitgliedstaaten mit den EU-Vorschriften zu staatlichen Beihilfen im Einklang steht,

–       unter Hinweis auf die Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, in Übereinstimmung mit den EU-Steuerrechtsvorschriften anderen Mitgliedstaaten im Rahmen eines spontanen Austausches Informationen über Steuervorbescheide zu übermitteln, insbesondere, wenn einem anderen Mitgliedstaat dadurch ein Verlust an Steuereinnahmen entstünde oder wenn Steuereinsparungen das Ergebnis künstlicher Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns wären,

–       gestützt auf Artikel 197 seiner Geschäftsordnung,

1.      beschließt, einen Sonderausschuss zu Steuervorbescheiden und anderen Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung einzusetzen, um die von Mitgliedstaaten gehandhabte Praxis bei der Anwendung der Vorschriften des Beihilfe- und Steuerrechts der EU in Bezug auf Steuervorbescheide und andere Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung zu prüfen, sofern eine solche Vorgehensweise in die Verantwortung eines Mitgliedstaats oder der Kommission fällt;

2.      beschließt, dass dem Sonderausschuss folgende Befugnisse übertragen werden:

a)      Analyse und Prüfung der Art und Weise, wie die Mitgliedstaaten Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Hinblick auf Steuervorbescheide und andere Maßnahmen ähnlicher Art oder Wirkung seit dem 1. Januar 1991 in der Praxis handhaben;

b)     Analyse und Bewertung der Praxis der Kommission, gemäß Artikel 108 AEUV fortlaufend die in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen zu überprüfen, den Mitgliedstaaten die zweckdienlichen Maßnahmen vorzuschlagen, die die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern, zu prüfen, ob eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist oder missbräuchlich angewandt wird, zu beschließen, dass der jeweilige Staat diese Beihilfe binnen einer bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat, oder den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen, falls der jeweilige Staat diesem Beschluss nicht nachkommt, was mutmaßlich dazu geführt hat, dass eine Vielzahl von Steuervorbescheiden nicht mit den Beihilfevorschriften der EU vereinbar ist;

c)      Analyse der in der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union[1] festgelegten Verpflichtungen, in denen es um die Pflicht zur Zusammenarbeit und um die Bereitstellung aller notwendigen Dokumente geht, sowie die Prüfung der Frage, ob die Mitgliedstaaten diese Bestimmungen einhalten;

d)     Analyse der Bestimmungen der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Steuern auf Versicherungsprämien[2] und der Richtlinie 2011/16/EU vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG[3] im Hinblick auf die Weitergabe von Informationen über Steuervorbescheide an andere Mitgliedstaaten durch spontanen Informationsaustausch seit 1. Januar 1991 und Prüfung der Einhaltung dieser Bestimmungen;

e)      Analyse und Bewertung der Praxis der Kommission in Bezug auf die ordnungsgemäße Anwendung der Richtlinien 77/799/EWG und 2011/16/EU im Hinblick auf die Weitergabe von Informationen über Steuervorbescheide an andere Mitgliedstaaten durch spontanen Informationsaustausch;

f)      Analyse und Bewertung der Frage, ob der in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerte Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit von den Mitgliedstaaten eingehalten wird, etwa die Verpflichtung, die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu unterstützen und alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten, angesichts der mutmaßlichen, von den Mitgliedstaaten unterstützten aggressiven Steuerplanung in großem Umfang und ihrer wahrscheinlich beträchtlichen Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen der EU und in der EU;

h)      Unterbreitung etwaiger Empfehlungen, die der Sonderausschuss in dieser Sache für notwendig erachtet;

3.      legt die Zahl der Mitglieder des Sonderausschusses auf 45 fest;

4.      legt die Mandatszeit des Sonderausschusses auf sechs Monate ab dem Datum der Annahme dieses Beschlusses fest.