ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Vereinbarung zwischen der EU und der Liga der Arabischen Staaten zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
4.3.2015 - (2015/2573(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Marietje Schaake im Namen der ALDE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0215/2015
B8‑0215/2015
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Vereinbarung zwischen der EU und der Liga der Arabischen Staaten zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Vereinbarung, die am 19. Januar 2015 von der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HV), Federica Mogherini, und dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten, Nabil El Araby, als Vertreter der Europäischen Union bzw. der Arabischen Liga unterzeichnet wurde,
– gestützt auf Artikel 21 des Vertrags von Lissabon,
– unter Hinweis auf die vom Rat am 25. Februar 2010 angenommene EU-Strategie der inneren Sicherheit,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Februar 2015 zu Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung[1],
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2015 zur Situation in Ägypten[2],
– unter Hinweis auf die einschlägigen Dringlichkeitsentschließungen zu Fällen von Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Arabischen Liga,
– unter Hinweis auf die Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle von 1977 sowie die Verpflichtung der Parteien bewaffneter Konflikte, das humanitäre Völkerrecht unter allen Umständen zu achten und für seine Achtung zu sorgen,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass Terrorismus und von Gewalt begleiteter Extremismus zu den wesentlichen Bedrohungen der Sicherheit und der Freiheiten in Europa zählen;
B. in der Erwägung, dass Sicherheit und Freiheit untrennbar miteinander verbunden sind;
C. in der Erwägung, dass zur Rechtfertigung von Übergriffen auf Vertreter der Opposition und der Zivilgesellschaft sowie auf Journalisten immer häufiger Terrorismusbekämpfung und nationale Sicherheit angeführt werden;
D. in der Erwägung, dass es in allen Mitgliedstaaten der Arabischen Liga zu schwerwiegenden und systematischen Menschenrechtsverletzungen kommt;
E. in der Erwägung, dass Organisationen, die nach Auffassung der EU ihre universellen Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben, von Regierungen der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga häufig als terroristische Vereinigungen bezeichnet werden;
F. in der Erwägung, dass die EU die Anwendung der Todesstrafe sowie grausamer und unmenschlicher Formen von Bestrafung auf der ganzen Welt ablehnt, und zwar auch im Falle derjenigen, die für Terrorakte verurteilt werden;
G. in der Erwägung, dass der Inhalt der Vereinbarung zwischen der Liga der Arabischen Staaten und der EU zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist;
H. in der Erwägung, dass in der Pressemitteilung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) zu der Unterzeichnung der Vereinbarung unerwähnt blieb, dass bei der Terrorismusbekämpfung die Menschenrechte geachtet werden müssen;
I. in der Erwägung, dass frühere Untersuchungen zur Verstrickung bestimmter EU-Mitgliedstaaten in die außerordentliche Überstellung Terrorverdächtiger an Mitgliedstaaten der Arabischen Liga unter Berufung auf das Staatsgeheimnis verhindert wurden;
1. fordert, dass die Vereinbarung veröffentlicht wird, damit ihr Inhalt demokratisch und gerichtlich kontrolliert werden kann;
2. betont, dass bei der Terrorismusbekämpfung die Menschenrechte geachtet werden müssen;
3. begrüßt es grundsätzlich, wenn die EU und Drittstatten eine Zusammenarbeit und Partnerschaft eingehen, um Terrorismus zu bekämpfen und eng mit regionalen Akteuren wie der Afrikanischen Union, dem Golf-Kooperationsrat und der Liga der Arabischen Staaten sowie mit den Vereinten Nationen und insbesondere deren Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus zusammenzuarbeiten; weist jedoch darauf hin, dass Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung unter keinen Umständen dafür missbraucht werden dürfen, dass legitime abweichende Meinungen unterdrückt oder jemandes universelle Menschenrechte verletzt werden; warnt davor, dass Drittstaaten die Zusammenarbeit mit der EU ausnutzen, um derlei Missbrauch von Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung zu rechtfertigen, was beispielsweise bei der Abschiebung von Ahmed Agiza und Muhammad Alzery von Schweden nach Ägypten im Dezember 2001 der Fall war;
4. fordert die EU auf, bei der Zusammenarbeit mit Drittstaaten eindeutige Schutzmechanismen einzubauen, damit sichergestellt wird, dass die Unterdrückung rechtmäßiger Organisationen und Einzelpersonen im Namen der Terrorismusbekämpfung durch die Zusammenarbeit weder direkt noch indirekt unterstützt, geschweige denn gerechtfertigt wird;
5. fordert den EAD auf, eine außenpolitische Strategie der EU für die Bekämpfung des internationalen Terrorismus anzunehmen, um gegen die Ursachen dieses Terrorismus vorzugehen, die Bekämpfung des Terrorismus zu einem festen Bestandteil der Politik zu machen und zugleich sicherzustellen, dass die internationalen Menschenrechtsnormen eingehalten werden;
6. beauftragt seinen Präsidenten, die vorliegende Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission / Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sowie dem Generalsekretär der Liga der Arabischen Staaten zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0032.
- [2] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0012.