Entschließungsantrag - B8-0230/2015Entschließungsantrag
B8-0230/2015

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Prioritäten der EU für die 28. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC)

4.3.2015 - (2015/2572(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Andrzej Grzyb, Cristian Dan Preda, Elmar Brok, Dubravka Šuica, József Nagy, Lara Comi im Namen der PPE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0228/2015

Verfahren : 2015/2572(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0230/2015
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B8‑0230/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der EU für die 28. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC)

(2015/2572(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle einschließlich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

–       unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),

–       unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU vom 25. Juni 2012 für Menschenrechte und Demokratie,

–       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen,

–       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen zu diesbezüglichen Einzelfällen,

–       unter Hinweis auf seine Entschließung vom … zum Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[1],

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 9. Februar 2015 zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen,

–       unter Hinweis auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

–       unter Hinweis auf die bevorstehende 28. Tagung des UNHRC, die vom 2. März bis zum 27. März 2015 stattfinden wird,

–       gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zum ethischen und rechtlichen Besitzstand der Europäischen Union gehört und einen der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität darstellt;

B.     in der Erwägung, dass die Menschenrechte allen Menschen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Glaubens oder ihres sonstigen Status automatisch zustehen und dass die Achtung dieser Rechte in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in nachfolgenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen, ‑erklärungen und ‑entschließungen verankert ist;

C.     in der Erwägung, dass alle Menschenrechte – ungeachtet dessen, ob es sich um staatsbürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt – unteilbar und miteinander verknüpft sind und ineinandergreifen und dass der Entzug eines dieser Rechte unmittelbar die anderen Rechte beeinträchtigt;

D.     in der Erwägung, dass die Missachtung der Menschenrechte und eine fehlende legitime demokratische Teilhabe zu Instabilität, dem Scheitern von Staaten, humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten führen;

E.     in der Erwägung, dass das auswärtige Handeln der Union gegenüber Drittländern von Artikel 21 des Vertrags von Lissabon bestimmt wird, in dem die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt werden und die Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität und der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts verankert ist;

F.     in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, die grundlegenden Rechte ihrer jeweiligen Bevölkerung zu achten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die innerstaatliche Achtung dieser Rechte zu ermöglichen, und auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, damit die Hindernisse für die Durchsetzung der Menschenrechte in allen Bereichen abgebaut werden;

G.     in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats, die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und die Sonderverfahren, die sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befassen, zur Förderung und Wahrung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beitragen;

H.     in der Erwägung, dass einige der derzeitigen Mitglieder des Menschenrechtsrats bedauerlicherweise zu den Staaten gerechnet werden, in denen die schlimmsten Verstöße gegen die Menschenrechte begangen werden, und außerdem im Rahmen der Sonderverfahren der Vereinten Nationen nicht mitwirken und ihren Berichtspflichten gegenüber den Menschenrechtsvertragsorganen der Vereinten Nationen nicht nachkommen;

Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen

1.      begrüßt die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Februar 2015 festgelegten Prioritäten der EU für die bevorstehende 28. ordentliche Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC);

2.      begrüßt die Ernennung von Botschafter Joachim Rücker zum Präsidenten des Menschenrechtsrats im Jahr 2015;

3.      beglückwünscht Zeid Ra´ad Zeid Al Hussein zu seiner Ernennung zum Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und bekräftigt seine entschiedene Unterstützung für seine Bemühungen und sein Mandat;

4.      begrüßt die Teilnahme der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, an der Sitzung hochrangiger Vertreter im UNHRC, da hiermit das passende Signal für das unverbrüchliche Engagement der EU für das multilaterale Menschenrechtssystem ausgesandt wird;

5.      begrüßt den an die Generalversammlung der Vereinten Nationen gerichteten Jahresbericht des Hohen Kommissars für Menschenrechte für den Zeitraum vom Dezember 2013 bis zum November 2014 und bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Unabhängigkeit und die Integrität des Amtes des Hohen Kommissars; betont, dass diese Unabhängigkeit geschützt werden muss, da der Hohe Kommissar nur so auch künftig seiner Aufgabe wirksam und unparteiisch nachgehen kann; fordert erneut, dass der Hohe Kommissar mit angemessenen Finanzmitteln ausgestattet wird;

6.      erinnert an die Zusage des Europäischen Parlaments und seines Unterausschusses Menschenrechte, sich für ein robustes multilaterales Menschenrechtssystem unter der Federführung der Vereinten Nationen – einschließlich des Dritten Ausschusses der Generalversammlung, des Menschenrechtsrats und des Büros des Hohen Kommissars für Menschenrechte – einzusetzen und die Arbeit der entsprechenden Sonderorgane der Vereinten Nationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Sonderverfahren der UN zu unterstützen;

7.      legt dem EAD nahe, insbesondere über die EU-Delegationen in New York und Genf die Kohärenz innerhalb der EU durch frühzeitige und umfassende Konsultationen zu stärken, damit ein einheitlicher EU-Standpunkt vertreten werden kann; bekräftigt, dass es im Interesse der Kohärenz wichtig ist, die in New York und Genf im Rahmen der Generalversammlung, des Dritten Ausschusses und des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen geleistete Arbeit in die einschlägigen internen und externen Aktivitäten der EU zu integrieren;

8.      bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Mitglieder des UNHRC aus den Staaten ausgewählt werden sollten, die die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie achten und die der Ausweitung der ständigen Einladungen auf alle Sonderverfahren zugestimmt haben, und fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Kriterien für die Einhaltung der Menschenrechte, die für jeden Staat gelten sollten, der als Mitglied des UNHRC gewählt wird, zu verbreiten und zu verabschieden; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, transparente, offene und auf Wettbewerb beruhende Verfahren für die Wahl der Mitglieder des UNHRC zu unterstützen;

9.      bekräftigt seine Unterstützung für den Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und seine Wertschätzung der wichtigen Funktion des Mechanismus und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre allgemeine regelmäßige Überprüfung unter anderem dadurch aktiv vorzubereiten, dass sie die Zivilgesellschaft einbeziehen, sich während der Überprüfung und bei den Debatten über die Verabschiedung der Ergebnisse der Überprüfung in den interaktiven Dialog einzubringen, die Empfehlungen der Überprüfung umzusetzen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten besser und dauerhaft nachzukommen;

10.    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen auch in Zukunft in alle politischen Dialoge der EU mit den betroffenen Staaten aufzunehmen, um so nach Möglichkeiten zu suchen, wie Staaten bei der Umsetzung der Empfehlungen unterstützt werden können;

11.    bekräftigt seine Unterstützung für die Sonderverfahren und den unabhängigen Status der Mandatsträger, damit sie in die Lage versetzt werden, ihrer Arbeit unparteiisch nachzugehen, und fordert alle Staaten auf, bei diesen Verfahren mitzuwirken, indem sie die vorbehaltlose und uneingeschränkte Zusammenarbeit mit den einschlägigen Gesprächspartnern unterstützen;

12.    hält es für wichtig, parlamentarische Delegationen zu den Tagungen des UNHRC und zu anderen einschlägigen Sitzungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu entsenden;

13.    ist der Ansicht, dass für Raum für einen Austausch zwischen der Zivilgesellschaft und dem UNHRC gesorgt werden muss; fordert die EU und den UNHRC mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die Vertreter der Zivilgesellschaft so umfassend wie möglich zur 28. Tagung des UNHRC sowie zum Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und anderen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen beitragen können, ohne bei der Rückkehr in ihr jeweiliges Heimatland Repressalien fürchten zu müssen;

Bürgerliche und politische Rechte

14.    bekräftigt, dass die Meinungsfreiheit als Eckpfeiler jeder freien und demokratischen Gesellschaft ein Grundrecht jedes Menschen darstellt; verurteilt aufs Schärfste den Mord an zwölf Menschen – unter ihnen Karikaturisten – bei der Zeitschrift Charlie Hebdo und an vier Menschen in einem jüdischen Supermarkt im Januar 2015 in Frankreich sowie die Ermordung eines Regisseurs und eines Wachmanns einer Synagoge in Kopenhagen durch Terroristen, die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Religionsfreiheit angreifen wollten;

15.    verurteilt, dass sich extremistische und dschihadistische Gruppierungen weltweit – insbesondere in Syrien, Irak, Libyen, Myanmar, Nigeria und Zentralafrika –, die unter anderem bewaffnete Anschläge, Bombenangriffe, Selbstmordattentate, Entführungen und andere Gewalttaten verüben, mit denen sie die Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzen, auf die Religion berufen; ist der Ansicht, dass bei der Bekämpfung des Terrorismus die ihm zugrundeliegenden Ursachen wie soziale und politische Ausgrenzung und Ungleichheit angegangen werden müssen; bekundet seine Unterstützung für alle Opfer von religiöser Intoleranz und Hass; stellt fest, dass in dem Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien vom 14. November 2014 mit dem Titel „Rule of Terror: Living under ISIS in Syria“ (Terrorherrschaft – das Leben unter dem ISIS in Syrien) die Brutalität und die Indoktrinierung der Öffentlichkeit durch den selbst ernannten „Islamischen Staat“ dokumentiert werden, mit denen erreicht werden soll, dass sich Gemeinschaften – auch von Christen – unterwerfen; bekundet seine Solidarität mit den Mitgliedern der verfolgten christlichen Gemeinschaften, die Gefahr laufen, in ihren Heimatländern Irak und Syrien ausgelöscht zu werden; fordert in diesem Zusammenhang vermehrte Bemühungen um den Schutz der Rechte von Angehörigen religiöser Minderheiten; fordert nachdrücklich, dass Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit bei der Bekämpfung des Terrorismus stets geachtet werden;

16.    ist besorgt über sämtliche Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wozu auch das Verbot von Organisationen der Zivilgesellschaft, die aggressive Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen und anderer restriktiver Gesetze, übertriebene Anforderungen an die Registrierung und das Berichtswesen und allzu restriktive Gesetze über eine Finanzierung aus dem Ausland gehören, und bekräftigt, dass das Recht, sich zu versammeln und sich friedlich zu vereinigen, ein grundlegender Bestandteil der Menschenrechte ist;

17.    fordert alle Regierungen auf, zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsaktivisten zu fördern und zu unterstützen, es ihnen zu ermöglichen, ohne Furcht, Repressalien oder Einschüchterung tätig zu sein, und im Rahmen des Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung mit dem Menschenrechtsrat zusammenzuarbeiten; stellt fest, dass Staaten, die für Repressalien gegen Menschenrechtsaktivisten verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden sollten;

18.    bekräftigt seine Verurteilung der Anwendung der Todesstrafe und befürwortet entschieden die Einführung eines Moratoriums für die Todesstrafe als einen Schritt zu ihrer Abschaffung;

19.    weist darauf hin, dass es wichtig ist, Folter und andere Formen der Misshandlung zu bekämpfen, und verweist auf die Priorität, die die EU diesem Kampf – auch in Bezug auf Kinder – und der Unterstützung der Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter eingeräumt hat; fordert den EAD, die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihr gemeinsames Engagement für die Beseitigung der Folter und die Unterstützung der Opfer insbesondere dadurch deutlich zu machen, dass sie auch in Zukunft einen Beitrag zum Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter und zum Sonderfonds des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter leisten bzw. mit der Entrichtung dieser Beiträge beginnen;

20.    unterstützt den jüngsten Bericht des Sonderberichterstatters des UNHRC und die Schlussfolgerungen zu zeitgenössischen Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters in ihre Innenpolitik aufzunehmen, um so die Ausbreitung von Hass aufgrund der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit und von Fremdenfeindlichkeit sowie die Aufwiegelung über das Internet und über soziale Medien zu bekämpfen, indem sie geeignete legislative Maßnahmen ergreifen, ohne andere Grundrechte wie das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung zu verletzen;

21.    nimmt zur Kenntnis, dass sich die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die rasante Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien in der ganzen Welt verändert haben, was sowohl erhebliche Vorteile mit sich bringt als auch ein Anlass zu großer Sorge ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verabschiedung der EU-Leitlinien zur Freiheit der Meinungsäußerung online und offline im Mai 2014 durch den Rat und verurteilt alle Einschränkungen der digitalen Kommunikation, auch die, die sich gegen Akteure der Zivilgesellschaft richten; weist erneut darauf hin, dass besonders auf die Rechte von Journalisten und Bloggern geachtet werden muss;

22.    fordert den UNHRC auf, die Debatte über das Recht auf den Schutz der Privatsphäre weiterzuführen und hierzu – insbesondere im Zusammenhang mit digitaler Kommunikation – einen Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf den Schutz der Privatsphäre zu benennen;

Soziale und wirtschaftliche Rechte

23.    nimmt zur Kenntnis, dass mit der Entwicklungsagenda der Vereinten Nationen zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele in der Zeit nach 2015 das Ziel verfolgt wird, bis zum Jahr 2030 die Armut mithilfe eines ganzheitlichen Konzepts für wirtschaftliche, soziale und ökologische Themen zu beseitigen; begrüßt den Synthesebericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen im Vorfeld des Sondergipfels der Vereinten Nationen über die Agenda für die Ziele der nachhaltigen Entwicklung in der Zeit nach 2015; unterstützt die Forderung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen nach einem an den Bedürfnissen und Rechten der Menschen ausgerichteten Ansatz zur Beseitigung der Armut;

24.    hält es für wichtig, die zunehmende und eklatante Ungleichheit anzugehen, um so Armut im Allgemeinen zu bekämpfen und die sozialen und wirtschaftlichen Rechte im Besonderen zu fördern, indem der Zugang zu Lebensmitteln, Wasser, Bildung, Gesundheitsversorgung und einer angemessenen Unterkunft erleichtert wird; weist in diesem Zusammenhang auf das zunehmende Problem der Landnahme hin, das angegangen werden muss;

25.    ist der Ansicht, dass Korruption, Steuerhinterziehung, die mangelhafte Verwaltung öffentlicher Güter und mangelnde Rechenschaftspflicht dazu beitragen, dass die Bürgerrechte verletzt werden, da mit ihnen Finanzmittel von Investitionen in dringend notwendige öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bildung, grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen und anderer sozialer Infrastruktur abgezogen werden und somit die Armut der Bevölkerung zementiert wird; weist darauf hin, dass die Regierungen gemäß dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verpflichtet sind, die Rechte ihrer Bürger zu achten, indem sie angemessene Ressourcen zur Verfügung stellen; betont in diesem Zusammenhang, dass insbesondere auf den Schutz von Menschenrechtsaktivisten geachtet werden muss, die sich für die Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte einsetzen;

26.    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, die Einsetzung eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechte zu unterstützen;

Unternehmen und Menschenrechte

27.    unterstützt entschieden die wirksame und umfassende Verbreitung und Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in der EU und weltweit; fordert alle Interessenträger auf, bei der 11. Tagung der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen eine aktive Rolle zu übernehmen und die Bemühungen zu unterstützen, ihre Politik mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang zu bringen; fordert die Kommission erneut auf, bis Ende 2015 über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte durch die EU-Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

28.    fordert die Kommission und den EAD auf, die EU-Delegationen in der ganzen Welt dazu anzuhalten, sich gemeinsam mit Unternehmen aus der EU für die Achtung der Menschenrechte zu engagieren und dafür zu sorgen, dass das Thema „Unternehmen und Menschenrechte“ in die Schwerpunktthemen bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor Ort im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) aufgenommen wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich an der sich abzeichnenden Debatte über ein rechtsverbindliches internationales Instrument zu Unternehmen und Menschenrechten innerhalb der Vereinten Nationen zu beteiligen;

Frauenrechte

29.    fordert die EU auf, sich aktiv in die 59. Tagung der Kommission für die Rechtsstellung der Frau einzubringen und auch künftig allen Versuchen entgegenzutreten, die Aktionsplattform der Vereinten Nationen von Beijing zu untergraben, die anlässlich des zwanzigsten Jahrestags der vierten Weltfrauenkonferenz überarbeitet werden wird;

30.    kritisiert, dass zwar Fortschritte bei der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau erzielt wurden, dass aber immer noch in vielen Ländern – insbesondere im Bereich der Familie und des Zugangs zu Eigentum – diskriminierende Bestimmungen in Kraft sind; stellt fest, dass Frauen nach wie vor in Führungspositionen unterrepräsentiert sind und dass Gewalt gegen Frauen immer noch weit verbreitet und gleichzeitig der Zugang zur Justiz begrenzt ist, obwohl täglich zahlreiche Frauen an den Folgen häuslicher Gewalt sterben;

31.    verurteilt mit Nachdruck den Einsatz sexueller Gewalt gegen Frauen als Kriegstaktik, einschließlich Verbrechen wie Massenvergewaltigungen, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution und geschlechtsspezifische Formen der Verfolgung, wozu auch die Genitalverstümmelung bei Frauen, Menschenhandel, Früh- und Zwangsehen, Ehrenmorde und alle anderen ähnlich schwerwiegenden Formen sexueller Gewalt gehören; fordert die EU und alle Mitgliedstaaten erneut auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

32.    erinnert an die Zusage der EU, menschenrechts- und geschlechterbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch in Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik einzubeziehen; erneuert in diesem Zusammenhang seine Forderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, im Rahmen eines nachhaltigen Versöhnungsprozesses die systematische Beteiligung von Frauen als wesentlichen Bestandteil des Friedensprozesses zu unterstützen und anzuerkennen, dass geschlechtsspezifische Sichtweisen systematisch in die Konfliktprävention, friedenserhaltende Einsätze, die humanitäre Hilfe, den Wiederaufbau nach Konflikten und in den Prozess des Übergangs zur Demokratie einbezogen werden müssen;

Rechte des Kindes

33.    ist besorgt darüber, dass seit der Annahme des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Jahr 1989 zwar Fortschritte erzielt wurden, jedoch 58 Millionen Kinder – insbesondere Mädchen, Kinder aus armen Familien, Kinder mit Behinderungen und Kinder in Konfliktgebieten – keine Schule besuchen, noch immer viele Kinder unter Krankheiten leiden, denen leicht vorgebeugt werden kann, und Kinderarbeit nach wie vor verbreitet ist;

34.    fordert alle Staaten auf, sich zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemäß Artikel 3 des Übereinkommens 182 der IAO zu verpflichten, wobei hier unter anderem Kindersklaverei, Kinderhandel, Kinderprostitution und gefährliche Tätigkeiten, die die physische und psychische Gesundheit von Kindern beeinträchtigen, zu nennen sind;

35.    weist erneut darauf hin, dass eine der wichtigsten Verpflichtungen von Staaten darin besteht, allen Kindern den Zugang zu Bildung zu ermöglichen, indem sie Chancen verbessern, geeignete Einrichtungen schaffen und die strukturellen Ursachen der wichtigsten Hindernisse für die allgemeine Grundschulbildung angehen, wozu auch die Schulabbrecherquoten gehören, die nach wie vor eine bedeutende Hürde für eine allgemeine Grundschuldbildung darstellen;

36.    fordert die Bereitstellung angemessener Finanzmittel durch die EU für Programme zur Demobilisierung und Wiedereingliederung von Kindern, die in bewaffnete Konflikte verwickelt waren, und für ehemalige Kindersoldaten; verweist auf seine entschlossene Unterstützung der Kampagne „Kinder, keine Soldaten“, die am 3. Dezember 2014 bei der Anhörung zu diesem Thema im Unterausschuss Menschenrechte zum Ausdruck kam; begrüßt die Jahresberichte der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte und der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Gewalt gegen Kinder sowie den Bericht der Sonderberichterstatterin über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie;

Klimawandel und Menschenrechte

37.    betont, dass sich der Klimawandel erheblich auf schutzbedürftige Gruppen und Einzelpersonen auswirkt, was besonders in Staaten mit niedrigem Einkommen und in Küstenstaaten und tiefliegenden kleinen Inselstaaten zutrifft, die nicht über die erforderlichen Finanzmittel verfügen, um sich an die schwerwiegenden Veränderungen der Umweltbedingungen anzupassen;

38.    begrüßt das Eingeständnis des UNHRC, wonach die Veränderungen der Umweltbedingungen die Lebensgrundlage von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen und der Wahrung grundlegender und international anerkannter Menschenrechte im Wege stehen; fordert die Vertragsparteien daher nachdrücklich auf, bei der für 2015 anberaumten Konferenz über den Klimawandel in Paris zügig umzusetzende und ambitionierte Linderungs- und Anpassungsmaßnahmen zu ergreifen;

Bekämpfung der Straffreiheit und Internationaler Strafgerichtshof (IStGH)

39.    bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Arbeit des IStGH in seiner Funktion, der Straffreiheit für die Verantwortlichen für die schwerwiegendsten Verbrechen von Belang für die internationale Staatengemeinschaft ein Ende zu setzen und für Gerechtigkeit für die Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermorden zu sorgen; bleibt wachsam mit Blick auf die Versuche, die Legitimität oder Unabhängigkeit des IStGH zu untergraben; fordert die EU und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und ihm auch im Rahmen der Vereinten Nationen entschlossene diplomatische, politische und finanzielle Unterstützung zuteilwerden zu lassen; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und ihre Sonderbeauftragten auf, den IStGH, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und die Bekämpfung der Straflosigkeit bei Verbrechen nach dem Römischen Statut aktiv zu fördern;

Indigene Völker

40.    fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Überarbeitung des Mandats des Expertenmechanismus für die Rechte der indigenen Völker im Einklang mit dem Ergebnisdokument der Weltkonferenz zu indigenen Völkern (Resolution 69/2 der Generalversammlung der Vereinten Nationen) zu unterstützen, um so die Umsetzung der Erklärung zu den Rechten der indigenen Völker zu überwachen, zu bewerten und zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, darum zu ersuchen, dass alle Mandatsträger der Sonderverfahren besonderes Augenmerk auf indigene Frauen und Mädchen betreffende Fragen richten und diesbezüglich systematisch dem UNHRC Bericht erstatten; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Weiterentwicklung des systemweiten Aktionsplans für indigene Völker – wie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom September 2014 gefordert – insbesondere mit Blick auf die regelmäßige Durchführung von Anhörungen zu indigenen Völkern als Teil dieses Prozesses aktiv zu unterstützen;

Internationale Kultur- und Sportveranstaltungen und Menschenrechte

41.    verurteilt die zunehmende Praxis autoritärer Staaten, sportliche oder kulturelle Großveranstaltungen auszurichten, um ihre internationale Legitimität zu stärken und den innenpolitischen Dissens weiter zu unterdrücken; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, dieses Thema auch im UNHRC aktiv anzusprechen und mit nationalen Sportverbänden, Wirtschaftsakteuren und zivilgesellschaftlichen Organisationen die Modalitäten ihrer Beteiligung an solchen Veranstaltungen zu erörtern, wobei auch die ersten Europaspiele in Baku 2015 und der FIFA World Cup in Russland 2018 im Blickpunkt stehen sollten;

Menschenrechtsanliegen in der EU

42.    fordert die EU auf, die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte einschließlich der staatsbürgerlichen und politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Einklang mit Artikel 21 des Lissabon-Vertrags und den allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union zu fördern;

43.    fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten, die Kommission und den EAD auf, die Menschenrechte in allen Bereichen in ihre Beziehungen mit Drittstaaten einfließen zu lassen; betont außerdem, dass die Menschenrechtspolitik der EU dafür sorgen muss, dass die internen und die externen Maßnahmen im Einklang mit den im EU-Vertrag festgelegten Verpflichtungen kohärent sind, und dass sie sicherstellen muss, dass bei der Achtung der Menschenrechte nicht mit zweierlei Maß gemessen wird;

44.    fordert die EU auf, einen auf Rechte gestützten Ansatz anzunehmen und die Achtung der Menschenrechte in Handel, Investitionen, Entwicklungszusammenarbeit und in ihre gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik einfließen zu lassen;

EU-Prioritäten zu länderspezifischen Angelegenheiten

Ukraine

45.    äußert seine tiefe Besorgnis über die anhaltende Eskalation der Gewalt und den bewaffneten Konflikt in der Ost-Ukraine; verurteilt die zahlreichen Verstöße gegen die Menschenrechte in dem Konflikt und unterstützt uneingeschränkt die Mission der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechtssituation und die Sonderbeobachtermission der OSZE für die Ukraine; ist nach wie vor besorgt über die Diskriminierung und die verbreiteten Menschenrechtsverletzungen gegenüber der lokalen Bevölkerung der Krim und insbesondere den Krimtataren; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, alle etwaigen Bemühungen der Vereinten Nationen um die Bekämpfung der Straflosigkeit und um unabhängige Untersuchungen der gewaltsamen Vorfälle und Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Majdan-Demonstrationen, der Annexion der Krim und dem bewaffneten Konflikt in der Ost-Ukraine zu unterstützen; fordert, dass das humanitäre Völkerrecht und die Grundsätze für den Schutz von Zivilisten in dem Konflikt in der Ost-Ukraine geachtet werden;

Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)

46.    begrüßt die geplante Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK); begrüßt außerdem die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgefordert wird, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um für Rechenschaftspflicht zu sorgen, wozu auch die Erwägung einer Befassung des IStGH mit der Lage in der DVRK gehört;

Iran

47.    begrüßt die Resolution des UNHRC vom März 2014 zur Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran und die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters und fordert Iran auf, den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen in das Land einreisen zu lassen und somit ein deutliches Zeichen für seine Bereitschaft zu setzen, Schritte zur Einleitung eines Menschenrechtsdialogs zu unternehmen; bekräftigt seine Verurteilung der Todesstrafe in Iran und der hohen Zahl der Hinrichtungen; unterstützt die gemeinsame Erklärung der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen vom August 2014, in der sie die Verhaftungswelle und die Verurteilung zivilgesellschaftlicher Akteure in Iran anprangern; fordert die EU und den UNHRC auf, die Lage der Menschenrechte weiterhin zu beobachten und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte auch künftig stets eine der wichtigsten Prioritäten im Umgang mit der iranischen Regierung sind; fordert Iran auf, die internationalen Menschenrechtsnormen einzuhalten, denen zufolge die Hinrichtung jugendlicher Straffälliger eine Missachtung der internationalen Mindeststandards darstellt, und keine jugendlichen Straffälligen hinzurichten;

Myanmar/Birma

48.    unterstützt den Bericht der Sonderberichterstatterin für die 69. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtslage in Myanmar, in dem die bislang erzielten Fortschritte aufgeführt, aber auch Bereiche ermittelt werden, die nach wie vor Anlass zu großer Sorge geben; fordert die Regierung auf, die Menschenrechte in den institutionellen und rechtlichen Rahmen des Landes und in alle Politikbereiche aufzunehmen und die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit zu achten, damit die Menschen ihre Meinung zur Regierungspolitik frei und ohne Furcht, Einschüchterung oder Schikanierung äußern können; ist besorgt über die vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen zum „Schutz von Rasse und Religion“, die vier Gesetzesentwürfe zu Eheschließungen zwischen Angehörigen verschiedener Glaubensgemeinschaften, Konfessionsübertritten, Monogamie und Geburtenkontrolle umfassen, die offensichtlich nicht im Einklang mit internationalen Menschenrechtsübereinkommen stehen;

Belarus

49.    äußert seine tiefe Besorgnis über die anhaltenden Verstöße gegen die Menschenrechte in Belarus; verurteilt die drei Hinrichtungen im Jahre 2014, die gegen Menschenrechtsaktivisten gerichteten Schikanen, die Verfolgung unabhängiger Journalisten, die Zensur jeglicher Kommunikation im Internet und die restriktiven Gesetzesvorschriften zu nichtstaatlichen Organisationen; fordert die Erneuerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation in Belarus und fordert die Regierung auf, den Mandatsträgern der Sonderverfahren der Vereinten Nationen und dem Sonderberichterstatter freien Zugang zu gewähren; fordert die bedingungslose Freilassung und Rehabilitierung aller verbleibenden politischen Häftlinge;

Bahrain

50.    äußert seine anhaltende Besorgnis über die Spannungen in der Bevölkerung Bahrains und die Lage der Menschenrechtsaktivisten und der Vertreter der politischen Opposition in dem Land; fordert alle Interessenträger in Bahrain auf, konstruktive und inklusive Gespräche aufzunehmen, damit eine wirkliche Aussöhnung stattfinden kann und die Menschenrechte aller Gemeinschaften Bahrains geachtet werden; fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller gewaltlosen politischen Gefangenen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und friedlichen Demonstranten und bringt seine Unterstützung für die gemeinsame Erklärung der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen vom 4. Februar 2015 zur Verhaftung eines Oppositionsführers und zur Auflösung der daran anschließenden Demonstrationen zum Ausdruck; fordert die Mitgliedstaaten der EU und andere Mitglieder des UNHRC auf, auch in Zukunft die Menschenrechtslage in Bahrain genau zu beobachten und dabei den Schwerpunkt auf die Umsetzung der von Bahrain im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung abgegebenen Zusagen und der vom König des Landes begrüßten Empfehlungen der Unabhängigen Untersuchungskommission Bahrains zu legen;

Ägypten

51.    begrüßt die Berichte der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung für Ägypten vom November 2014 und sieht ihrer Verabschiedung auf der bevorstehenden Tagung des UNHRC erwartungsvoll entgegen; fordert Ägypten nachdrücklich auf, unverzüglich und bedingungslos alle Personen freizulassen, die aufgrund der friedlichen Wahrnehmung ihrer Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit festgenommen wurden; fordert außerdem die Regierung Ägyptens auf, Rechtsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards zu erlassen, das in der ägyptischen Verfassung verankerte Recht auf Vereinigung einschließlich des Rechts, Finanzmittel anzunehmen und zu gewähren, zu schützen, das Demonstrationsgesetz vom November 2013 aufzuheben und neue Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die Vereinigungsfreiheit gesichert ist; fordert die ägyptische Regierung mit Nachdruck auf, eine gerichtliche Voruntersuchung einzuleiten, um die Identität der Personen festzustellen, die die unrechtmäßigen Tötungen bei der Unterdrückung der weitgehend friedlichen Demonstrationen seit dem 3. Juli 2013 angeordnet und durchgeführt haben, wozu auch die Räumungen der Protestcamps am 14. August 2013 auf dem Rabaa al-Adawiya- und dem Nahda-Platz gehören, bei denen mindestens 1 000 Protestierende getötet wurden;

Mali

52.    begrüßt die Arbeit des unabhängigen Experten der Vereinten Nationen für die Menschenrechtssituation in Mali und fordert den UHRC auf, sein Mandat zu verlängern; begrüßt den von der Regierung Malis erzielten Fortschritt mit Blick auf die Wiederherstellung der Gerichtsbarkeit in Teilen des Landes und auf die Untersuchungen der Folter und der Tötung von 21 Elitesoldaten im Jahr 2012 sowie die Einsetzung der Kommission für Wahrheit, Gerechtigkeit und Versöhnung; ist nach wie vor besorgt über die sich verschlechternde Sicherheitslage und den fortgesetzten Einsatz und die anhaltende Rekrutierung von Kindersoldaten und fordert die Regierung Malis auf, alle Vertreter der Krieg führenden Parteien, die für Kriegsverbrechen während des bewaffneten Konflikts in den Jahren 2012 bis 2013 verantwortlich sind, zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen und dafür zu sorgen, dass in einem künftigen Friedensabkommen die Rechenschaftspflicht, die Stärkung der Wahrheitskommission und die Überprüfung des Personals der Sicherheitskräfte eingefordert werden;

Südsudan

53.    fordert die Afrikanische Union auf, den Bericht ihrer Untersuchungskommission über die von allen Parteien im Südsudan begangenen Verletzungen und Missachtungen der Menschenrechte zu veröffentlichen, da dies einen Schritt zur Förderung der Gerechtigkeit mit Blick auf die seit Ausbruch des Konflikts begangenen Menschenrechtsverletzungen darstellen würde; verurteilt die Entführung einer Gruppe von Kindern in Wau Shilluk im Februar 2015 zum Zweck ihres Einsatzes als Kindersoldaten;

Sri Lanka

54.    nimmt die Versprechen der neu gewählten Regierung Sri Lankas zur Kenntnis und fordert sie auf, konkrete Schritte zur Rechenschaftspflicht zu unternehmen, wozu auch konsequente Untersuchungen und Strafverfolgungen gehören, und außerdem Maßnahmen zur Bewältigung des weiter reichenden Problems der Straffreiheit und der Menschenrechtsverletzungen zu ergreifen, umfassend mit dem Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zusammenzuarbeiten und an seiner internationalen Ermittlung zu Sri Lanka mitzuwirken;

Kuba und Venezuela

55.    ist nach wie vor besorgt über die von Regierungskräften begangenen zunehmenden Verstöße gegen die Menschenrechte, insbesondere mit Blick auf die Menschenrechtsaktivisten und Vertreter der politischen Opposition in diesen Ländern; erinnert an die große Zahl der politischen Gefangenen und fordert ihre umgehende und bedingungslose Freilassung; fordert Kuba und Venezuela auf, konstruktive und inklusive Dialoge mit allen politischen Parteien und der Zivilgesellschaft einzuleiten, damit die Freiheit der Meinungsäußerung und die Grundrechte geachtet werden; bringt seine Hoffnung auf einen Erfolg bei der dritten Verhandlungsrunde über ein Abkommen über politischen Dialog und Zusammenarbeit zwischen der EU und Kuba am 4. und 5. März 2015 zum Ausdruck;

56.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu übermitteln.