Entschließungsantrag - B8-0231/2015Entschließungsantrag
B8-0231/2015

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Prioritäten der Europäischen Union im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2015

4.3.2015 - (2015/2572(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Laura Agea, Rolandas Paksas, Giulia Moi, Valentinas Mazuronis im Namen der EFDD-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0228/2015

Verfahren : 2015/2572(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0231/2015
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B8‑0231/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der Europäischen Union im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2015

(2015/2572(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle, einschließlich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

–       unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),

–       unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf den am 25. Juni 2012 angenommenen Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie,

–       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen,

–       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte, einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen zu diesem Thema,

–       unter Hinweis auf seine Entschließung vom ... zu dem Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und zu der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[1],

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 9. Februar 2015 zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen,

–       gestützt auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 5 sowie 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

–       unter Hinweis auf die bevorstehende 28. Tagung des UNHRC, die vom 2. bis 27. März 2015 stattfinden wird,

–       gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zum ethischen und rechtlichen Besitzstand der EU gehören und einen der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität darstellen;

B.     in der Erwägung, dass alle Menschen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Glaubens oder ihres sonstigen Status ein Anrecht auf die Wahrung der Menschenrechte haben und dass die Achtung dieser Rechte in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in späteren internationalen Menschenrechtsübereinkommen, ‑erklärungen und ‑entschließungen verankert ist;

C.     in der Erwägung, dass alle Menschenrechte – ungeachtet dessen, ob es sich um staatsbürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt – unteilbar und miteinander verknüpft sind und ineinandergreifen und dass der Entzug eines dieser Rechte die übrigen Rechte unmittelbar beeinträchtigt;

D.     in der Erwägung, dass die Missachtung der Menschenrechte und eine fehlende legitime demokratische Teilhabe zu Instabilität, dem Scheitern von Staaten, humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten führen;

E.     in der Erwägung, dass das Handeln der Union gegenüber Drittländern von Artikel 21 des Vertrags von Lissabon bestimmt wird, in dem die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt werden und die Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität sowie der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts verankert ist;

F.     in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, die Grundrechte ihrer jeweiligen Bevölkerung zu achten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die innerstaatliche Achtung dieser Rechte zu ermöglichen, und auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, damit die Hindernisse für die Durchsetzung der Menschenrechte in allen Bereichen abgebaut werden;

G.     in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und die Sonderverfahren, die sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befassen, zur Förderung und Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beitragen;

H.     in der Erwägung, dass einige der derzeitigen Mitglieder des UNHRC bedauerlicherweise zu den Staaten gerechnet werden, in denen die schwersten Verstöße gegen die Menschenrechte begangen werden, im Rahmen der Sonderverfahren der Vereinten Nationen nicht mitwirken und ihren Berichtspflichten gegenüber den Menschenrechtsvertragsorganen der Vereinten Nationen nicht nachkommen;

Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen

1.      begrüßt die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Februar 2015 festgelegten Prioritäten der EU für die bevorstehende 28. ordentliche Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC);

2.      begrüßt die Ernennung von Botschafter Joachim Rücker zum Präsidenten des UNHRC im Jahr 2015;

3.      beglückwünscht Zeid Ra’ad Al Hussein zu seiner Ernennung zum Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und bekräftigt seine entschlossene Unterstützung für seine Bemühungen und sein Mandat;

4.      begrüßt die Teilnahme der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, an der Sitzung hochrangiger Vertreter im UNHRC, weil damit das richtige Zeiten für das unverbrüchliche Engagement der EU für das multilaterale Menschenrechtssystem gesetzt wird;

5.      begrüßt den an die Generalversammlung der Vereinten Nationen gerichteten Jahresbericht des Hohen Kommissars der Vereinen Nationen für Menschenrechte für den Zeitraum von Dezember 2013 bis November 2014 und bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Unabhängigkeit und die Integrität seines Amtes; betont, dass diese Unabhängigkeit geschützt werden muss, da der Hohe Kommissar nur so seiner Aufgabe auch künftig wirksam und unparteiisch nachgehen kann; fordert erneut, den Hohen Kommissar für Menschenrechte mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten;

6.      erinnert an die Zusage des Europäischen Parlaments und seines Unterausschusses Menschenrechte, sich für ein robustes multilaterales Menschenrechtssystem unter der Federführung der Vereinten Nationen einzusetzen, dem der Dritte Ausschuss der Generalversammlung, der Menschenrechtsrat und das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte angehören und in das die Arbeit der entsprechenden Sonderorgane der Vereinten Nationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und Tätigkeiten im Rahmen von Sonderverfahren der Vereinten Nationen einbezogen sind;

7.      legt dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) nahe, insbesondere über die EU-Delegationen in New York und Genf die Kohärenz innerhalb der EU durch frühzeitige und umfassende Konsultationen zu stärken, damit ein einheitlicher EU-Standpunkt vertreten werden kann; bekräftigt, dass es im Interesse der Kohärenz wichtig ist, die in New York und Genf im Rahmen der Generalversammlung, des Dritten Ausschusses und des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen geleistete Arbeit in die einschlägigen internen und externen Aktivitäten der EU zu integrieren;

8.      bekräftigt seine Unterstützung für den Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und seine Wertschätzung für die wertvolle Arbeit, die im Rahmen des Mechanismus geleistet wird, und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre allgemeine regelmäßige Überprüfung unter anderem dadurch aktiv vorzubereiten, dass sie die Zivilgesellschaft einbeziehen, sich während der Debatten über die Überprüfung in den interaktiven Dialog einzubringen, die Empfehlungen im Zusammenhang mit der Überprüfung umzusetzen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen im Bereich der Menschenrechte besser und dauerhaft nachzukommen;

9.      fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen im Zusammenhang mit der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen auch in Zukunft in alle politischen Dialoge der EU mit den betroffenen Staaten aufzunehmen, um so nach Möglichkeiten zu suchen, wie Staaten bei der Umsetzung der Empfehlungen unterstützt werden können;

10.    bekräftigt seine Unterstützung für die Sonderverfahren und den unabhängigen Status der Mandatsträger, mit dem sie ihrer Arbeit unparteiisch nachgehen können, und fordert alle Staaten auf, an diesen Verfahren mitzuwirken;

11.    hält es für wichtig, parlamentarische Delegationen zu den Tagungen des UNHRC und zu anderen einschlägigen Sitzungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu entsenden;

12.    bedauert, dass der Spielraum für den Austausch zwischen der Zivilgesellschaft und dem UNHRC weiter abnimmt und dass nichtstaatliche Organisationen weniger Gelegenheiten erhalten, auf diesen Tagungen zu sprechen; fordert die EU und den UNHRC mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die Vertreter der Zivilgesellschaft so umfassend wie möglich zur 28. Tagung des UNHRC sowie zum Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und anderen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen beitragen können, ohne bei der Rückkehr in ihr jeweiliges Heimatland Repressalien fürchten zu müssen;

Bürgerliche und politische Rechte

13.    bekräftigt, dass die freie Meinungsäußerung als Eckpfeiler jeder freien und demokratischen Gesellschaft ein Grundrecht jedes Menschen darstellt; verurteilt aufs Schärfste den Mord an zwölf Menschen – unter ihnen Karikaturisten – bei der Zeitschrift Charlie Hebdo und an vier Personen in einem koscheren Supermarkt im Januar 2015 in Frankreich sowie die Ermordung eines Filmregisseurs und eines Wachmanns einer Synagoge in Kopenhagen durch Terroristen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Religionsfreiheit angreifen wollten;

14.    verurteilt, dass sich extremistische und dschihadistische Gruppierungen weltweit – insbesondere in Syrien, im Irak, in Libyen, Myanmar, Nigeria und Zentralafrika –, die unter anderem bewaffnete Anschläge, Bombenangriffe, Selbstmordattentate, Entführungen und andere Gewalttaten verüben, mit denen sie die Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzen, auf die Religion berufen; ist der Auffassung, dass die Bekämpfung des Terrorismus Maßnahmen erfordert, die sich mit seinen Ursachen befassen, zu denen u.a. soziale und politische Ausgrenzung sowie Ungleichheit gehören; fordert vermehrte Bemühungen um den Schutz der Rechte von Angehörigen religiöser Minderheiten;

15.    ist besorgt über sämtliche Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wozu auch das Verbot von Organisationen der Zivilgesellschaft, die aggressive Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen und anderer restriktiver Gesetze, überzogene Anforderungen an die Registrierung und das Berichtswesen und allzu restriktive Gesetze über Finanzierungen aus dem Ausland gehören, und bekräftigt, dass das Recht, sich zu versammeln und sich friedlich zu vereinigen, ein grundlegender Bestandteil der Menschenrechte ist;

16.    fordert alle Regierungen auf, zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsaktivisten zu fördern und zu unterstützen, es ihnen zu ermöglichen, ohne Furcht, Repressalien oder Einschüchterung tätig zu sein, im Rahmen des Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung mit dem UNHRC zusammenzuarbeiten und sicherzustellen, dass Staaten, die Repressalien gegen Menschenrechtsaktivisten zu verantworten haben, zur Rechenschaft gezogen werden, was insbesondere für Fälle von Repressalien mit Todesfolge gilt, wie etwa demjenigen, der im März 2014 zum Tod der Menschenrechtsaktivistin Cao Shunli in China geführt hat, weil sie versucht hatte, ein Flugzeug zu besteigen, um an der Tagung des UNHRC im September 2013 in Genf teilzunehmen;

17.    bekräftigt, dass es die Anwendung der Todesstrafe scharf verurteilt und ein Moratorium über die Todesstrafe als Schritt hin zu ihrer Abschaffung entschieden befürwortet;

18.    weist darauf hin, wie wichtig es ist, Folter und andere Formen der Misshandlung zu bekämpfen, und verweist auf die große Bedeutung der Tatsache, dass die EU als solche zugesagt hat, diesem Thema – auch in Bezug auf Kinder – Priorität einzuräumen und die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu unterstützen; fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, ihr gemeinsames Engagement für die Beseitigung der Folter und die Unterstützung der Opfer insbesondere dadurch deutlich zu machen, dass sie auch in Zukunft einen Beitrag zum Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter und zum Sonderfonds des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter leisten bzw. mit der Entrichtung dieser Beiträge beginnen;

19.    äußert seine Sorge darüber, dass Migranten, darunter Asylbewerber und Flüchtlinge, nach wie vor häufig diskriminiert und ihre Rechte verletzt werden; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten zu unterstützen und seine Empfehlungen umzusetzen; fordert die Regierungen auf, die Menschenrechte von Migranten und die ihnen innewohnende Würde zu achten, willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen ein Ende zu setzen und, soweit erforderlich, Haftzeiten zu prüfen, um eine unverhältnismäßig lange Inhaftierung illegaler Einwanderer zu vermeiden, und gegebenenfalls Alternativen zu einer Inhaftierung zu schaffen; fordert die Regierungen auf, unter allen Umständen den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu befolgen und ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausweisung von Migranten in vollem Umfang nachzukommen; fordert die Staaten, die dies noch nicht getan haben, auf, Systeme und Verfahren einzurichten, um die vollumfängliche Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen durch alle ihre Programme und Einrichtungen im Bereich der Migration sicherzustellen;

20.    unterstützt den jüngsten Bericht des Sonderberichterstatters des UNHRC und die zu zeitgenössischen Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters in ihre Innenpolitik aufzunehmen, um so die Ausbreitung von Hass aufgrund der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit und von Fremdenfeindlichkeit sowie die Aufwiegelung über das Internet und über soziale Medien zu bekämpfen, indem sie geeignete legislative Maßnahmen ergreifen, ohne andere Grundrechte wie das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung zu verletzen;

21.    nimmt zur Kenntnis, dass sich die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die rasante Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien in der ganzen Welt verändert haben, was sowohl erhebliche Vorteile mit sich bringt als auch Anlass zu großer Sorge gibt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verabschiedung der EU-Leitlinien zur freien Meinungsäußerung online und offline im Mai 2014 durch den Rat und verurteilt alle Einschränkungen der digitalen Kommunikation, darunter solche, die sich gegen Akteure der Zivilgesellschaft richten; weist erneut darauf hin, dass besonderes Augenmerk auf die Rechte von Journalisten und Bloggern gelegt werden muss;

22.    fordert den UNHRC auf, die Debatte über das Recht auf den Schutz der Privatsphäre weiterzuführen und hierzu – insbesondere im Zusammenhang mit der digitalen Kommunikation – einen Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf den Schutz der Privatsphäre zu ernennen;

Soziale und wirtschaftliche Rechte

23.    nimmt zur Kenntnis, dass die Entwicklungsagenda der Vereinten Nationen Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele in der Zeit nach 2015 darauf abzielt, die Armut mithilfe eines ganzheitlichen Konzeptes für Wirtschaft, Soziales und Umwelt bis zum Jahr 2030 zu beseitigen; begrüßt den Synthesebericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, der im Vorfeld des Sondergipfels der Vereinten Nationen über die Agenda für die Ziele der nachhaltigen Entwicklung in der Zeit nach 2015 veröffentlicht wurde; unterstützt die Forderungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen nach einem auf die Bedürfnisse und Rechte der Menschen ausgerichteten Ansatz zur Beseitigung der Armut;

24.    hält es für wichtig, die zunehmende und eklatante Ungleichheit anzugehen, um so Armut im Allgemeinen zu bekämpfen und die sozialen und wirtschaftlichen Rechte im Besonderen zu fördern, indem der Zugang zu Nahrung, Wasser, Bildung, medizinischer Versorgung und einer angemessenen Unterkunft erleichtert wird; weist in diesem Zusammenhang auf das zunehmende Problem der Landnahme hin, das angegangen werden muss;

25.    ist der Ansicht, dass Korruption, Steuerhinterziehung, die mangelhafte Verwaltung öffentlicher Güter und mangelnde Rechenschaftspflicht dazu beitragen, dass die Bürgerrechte verletzt werden, da mit ihnen Finanzmittel von Investitionen in dringend notwendige öffentliche Dienstleistungen wie Bildung, grundlegende Gesundheitsdienstleistungen und andere soziale Infrastruktur abgezogen werden und somit die Armut der Bevölkerung zementiert wird; weist darauf hin, dass die Regierungen gemäß dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verpflichtet sind, die Rechte ihrer Bürger zu achten, indem sie angemessene Ressourcen zur Verfügung stellen; betont in diesem Zusammenhang, dass insbesondere auf den Schutz von Menschenrechtsaktivisten geachtet werden muss, die sich für die Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte einsetzen;

26.    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, die Einrichtung der Stelle eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechte zu unterstützen;

Wirtschaft und Menschenrechte

27.    unterstützt entschieden die wirksame und umfassende Verbreitung und Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in der EU und weltweit; fordert alle Interessenträger auf, bei der 11. Tagung der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen eine aktive Rolle zu übernehmen und Bemühungen zu unterstützen, ihre Politik mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang zu bringen; fordert die Kommission erneut auf, bis Ende 2015 über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte durch die EU-Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

28.    fordert die Kommission und den EAD auf, die EU-Delegationen in der ganzen Welt dazu anzuhalten, sich gemeinsam mit Unternehmen aus der EU für die Achtung der Menschenrechte zu engagieren und dafür zu sorgen, dass das Thema „Wirtschaft und Menschenrechte“ in die Schwerpunktthemen bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor Ort im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) aufgenommen wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich an der sich abzeichnenden Debatte über ein rechtsverbindliches internationales Instrument zu Wirtschaft und Menschenrechten innerhalb der Vereinten Nationen zu beteiligen;

Frauenrechte

29.    bekräftigt seine Unterstützung für die 1995 von den Vereinten Nationen verabschiedete Erklärung und Aktionsplattform von Beijing; begrüßt die Überarbeitung der Erklärung von Beijing anlässlich des 20. Jahrestages der vierten Weltfrauenkonferenz und 15 Jahre nach der Verabschiedung der Resolution der Vereinten Nationen zu Gewalt gegen Frauen; vertritt die Auffassung, dass die Überarbeitung eine gute Gelegenheit ist, Fortschritte und Hindernisse mit dem Ziel zu bewerten und kenntlich zu machen, die Ungleichbehandlung zwischen den Geschlechtern zu beseitigen und die Gleichstellung der Geschlechter mittels konkreter Maßnahmen weiter voranzutreiben;

30.    stellt fest, dass zwar Fortschritte bei der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau erzielt wurden, dass Frauen in Gebieten, in denen bewaffnete Konflikte herrschen, jedoch nach wie vor Opfer von sexueller Gewalt und Massenvergewaltigungen sind und die Zahl der Frauen, die täglich infolge häuslicher Gewalt sterben, regelrecht erschreckend ist; fordert alle Regierungen auf, konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen zu ergreifen, und fordert die EU und alle ihre Mitgliedstaaten erneut auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu ratifizieren;

31.    weist darauf hin, dass das Gender Mainstreaming, das die Umstrukturierung, Verbesserung, Entwicklung und Evaluierung politischer Maßnahmen dahingehend umfasst, dass der Aspekt der Chancengleichheit von den an der politischen Entscheidungsfindung üblicherweise Beteiligten auf allen Ebenen und in allen Stadien in alle politischen Maßnahmen einbezogen wird, ein wichtiges Werkzeug ist, um die Gleichstellung der Geschlechter zu verwirklichen;

Rechte des Kindes

32.    ist besorgt darüber, dass seit der Annahme des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Jahr 1989 zwar Fortschritte erzielt wurden, jedoch mindestens 58 Millionen Kinder – insbesondere Mädchen, Kinder aus armen Familien, Kinder mit Behinderungen und Kinder in Konfliktgebieten – keine Schule besuchen, noch immer viele Kinder an Krankheiten leiden, denen leicht vorgebeugt werden kann, und Kinderarbeit nach wie vor verbreitet ist;

33.    fordert alle Staaten auf, sich zur Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit gemäß Artikel 3 des Übereinkommens 182 der IAO zu verpflichten, wobei hier unter anderem Kindersklaverei, Kinderhandel, Kinderprostitution und gefährliche Tätigkeiten, die die physische und psychische Gesundheit von Kindern beeinträchtigen, zu nennen sind;

34.    weist erneut darauf hin, dass eine der wichtigsten Verpflichtungen von Staaten darin besteht, allen Kindern den Zugang zu Bildung zu ermöglichen, indem sie Chancen verbessern, geeignete Einrichtungen schaffen und die strukturellen Ursachen der größten Hindernisse für die allgemeine Grundschulbildung angehen, wozu auch die Schulabbrecherquoten gehören, die nach wie vor eine bedeutende Hürde für eine allgemeine Grundschuldbildung darstellen;

35.    fordert die Bereitstellung angemessener Finanzmittel durch die EU für Programme zur Demobilisierung und Wiedereingliederung von Kindern, die an bewaffneten Konflikten beteiligt waren, und für ehemalige Kindersoldaten; erinnert an seine entschlossene Unterstützung der Kampagne „Kinder, keine Soldaten“, die am 3. Dezember 2014 bei der Anhörung zu diesem Thema im Unterausschuss Menschenrechte zum Ausdruck gebracht wurde; begrüßt die Jahresberichte der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte und der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Gewalt gegen Kinder sowie den Bericht der Sonderberichterstatterin über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie;

Klimawandel und Menschenrechte

36.    betont, dass sich der Klimawandel erheblich auf schutzbedürftige Gruppen und Einzelpersonen auswirkt, was besonders auf Staaten mit niedrigem Einkommen sowie auf Küstenstaaten und tiefliegende Inselstaaten zutrifft, die nicht über die erforderlichen Finanzmittel verfügen, um sich an die schwerwiegenden Veränderungen der Umweltbedingungen anzupassen;

37.    begrüßt das Eingeständnis des UNHRC, wonach die Veränderungen der Umweltbedingungen die Lebensgrundlage von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen und der Wahrung grundlegender und international anerkannter Menschenrechte im Wege stehen; fordert die Vertragsparteien daher nachdrücklich auf, bei der für 2015 anberaumten Konferenz über den Klimawandel in Paris zügig umzusetzende und ambitionierte Maßnahmen für den Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu ergreifen;

Bekämpfung der Straffreiheit und Internationaler Strafgerichtshof (IStGH)

38.    bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Arbeit des IStGH in seiner Funktion, der Straffreiheit für die Verantwortlichen für die schwerwiegendsten Verbrechen, die von Belang für die internationale Staatengemeinschaft sind, ein Ende zu setzen und für Gerechtigkeit für die Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zu sorgen; bleibt wachsam mit Blick auf etwaige Versuche, die Legitimität oder Unabhängigkeit des IStGH zu untergraben; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und ihm auch im Rahmen der Vereinten Nationen entschlossene diplomatische, politische und finanzielle Unterstützung zuteilwerden zu lassen; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und ihre Sonderbeauftragten auf, den IStGH, die Vollstreckung seiner Entscheidungen und die Bekämpfung der Straflosigkeit bei Verbrechen im Sinne des Römischen Statuts aktiv zu fördern;

Indigene Völker

39.    fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Überarbeitung des Mandats des Expertenmechanismus für die Rechte der indigenen Völker im Einklang mit dem Ergebnisdokument der Weltkonferenz über indigene Völker (Resolution 69/2 der Generalversammlung der Vereinten Nationen) zu unterstützen und so die Umsetzung der Erklärung über die Rechte der indigenen Völker zu überwachen, zu bewerten und zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, darum zu ersuchen, dass alle Mandatsträger der Sonderverfahren besonderes Augenmerk auf Fragen richten, die indigene Frauen und Mädchen betreffen, und dem UNHRC diesbezüglich systematisch Bericht erstatten; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Weiterentwicklung des systemweiten Aktionsplans für indigene Völker – wie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom September 2014 gefordert – insbesondere mit Blick auf die regelmäßige Durchführung von Anhörungen zu indigenen Völkern als Teil dieses Prozesses aktiv zu unterstützen;

Internationale Kultur- und Sportveranstaltungen und Menschenrechte

40.    verurteilt die zunehmende Praxis autoritärer Staaten, sportliche oder kulturelle Großveranstaltungen auszurichten, um ihre internationale Legitimität zu stärken und den innenpolitischen Dissens weiter zu unterdrücken; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diese Angelegenheit auch im UNHRC aktiv anzusprechen und mit nationalen Sportverbänden, Wirtschaftsakteuren und zivilgesellschaftlichen Organisationen die praktischen Erfordernisse ihrer Beteiligung an solchen Veranstaltungen zu erörtern, wobei auch die ersten Europaspiele in Baku 2015 und die FIFA-Fußballweltmeisterschaft in Russland 2018 im Blickpunkt stehen sollten;

Menschenrechtsanliegen in der EU

41.    fordert die EU auf, die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte einschließlich der staatsbürgerlichen und politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Einklang mit Artikel 21 des Vertrags von Lissabon und den im Vertrag über die Europäische Union verankerten allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union zu fördern;

42.    fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten, die Kommission und den EAD auf, die Menschenrechte in allen Bereichen in ihre Beziehungen zu Drittstaaten einfließen zu lassen; betont außerdem, dass die Menschenrechtspolitik der EU dafür sorgen muss, dass die internen und die externen Maßnahmen im Einklang mit den im EU-Vertrag festgelegten Verpflichtungen kohärent sind, und dass sie sicherstellen muss, dass bei der Achtung der Menschenrechte nicht mit zweierlei Maß gemessen wird;

43.    fordert die EU auf, einen auf Rechten basierenden Ansatz zu verfolgen und die Achtung der Menschenrechte in Handel, Investitionen, Entwicklungszusammenarbeit und in ihre gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik einfließen zu lassen;

EU-Prioritäten zu länderspezifischen Angelegenheiten

Ukraine

44.    äußert seine tiefe Besorgnis über die anhaltende Eskalation der Gewalt und den bewaffneten Konflikt in den abtrünnigen Gebieten im Südosten; verurteilt die massiven Menschenrechtsverletzungen in dem Konflikt, die von allen Konfliktparteien begangen werden, und unterstützt uneingeschränkt die Mission der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechtssituation und die Sonderbeobachtermission der OSZE für die Ukraine; ist nach wie vor besorgt über die Diskriminierung und die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen gegenüber der lokalen Bevölkerung in der Ukraine;

Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)

45.    begrüßt die geplante Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK); begrüßt außerdem die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgefordert wird, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um für Rechenschaftspflicht zu sorgen, wozu auch die Erwägung einer Befassung des IStGH mit der Lage in der DVRK gehört;

Iran

46.    begrüßt die Resolution des UNHRC vom März 2014 über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran und die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters und fordert Iran auf, den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen einreisen zu lassen und somit ein deutliches Zeichen für seine Bereitschaft zu setzen, Schritte zur Einleitung eines Menschenrechtsdialogs zu unternehmen; bekräftigt, dass es die in Iran geltende Todesstrafe und die hohe Zahl der Hinrichtungen verurteilt; unterstützt die gemeinsame Erklärung der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen vom August 2014, in der sie die Verhaftungswelle und die Verurteilung zivilgesellschaftlicher Akteure in Iran anprangern; fordert die EU und den UNHRC auf, die Menschenrechtslage weiterhin genau zu beobachten und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte auch künftig eine der Schlüsselprioritäten bei jeglichem Umgang mit der iranischen Regierung bleiben;

Myanmar/Birma

47.    unterstützt den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die 69. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtslage in Myanmar, in dem die bislang erzielten Fortschritte aufgeführt, aber auch Bereiche aufgezeigt werden, die nach wie vor Anlass zu großer Sorge geben; fordert die Regierung auf, die Menschenrechte in den institutionellen und rechtlichen Rahmen des Landes und in alle Politikbereiche aufzunehmen und die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit zu achten, damit die Menschen ihre Meinung zur Regierungspolitik frei und ohne Furcht, Einschüchterung oder Bedrohung äußern können;

Belarus

48.    äußert seine tiefe Besorgnis über die anhaltenden Verstöße gegen die Menschenrechte in Belarus; verurteilt die drei Hinrichtungen im Jahre 2014, die Schikanierung von Menschenrechtsaktivisten, die Verfolgung unabhängiger Journalisten, die Zensur jeglicher Kommunikation im Internet und die restriktiven Vorschriften für nichtstaatliche Organisationen; fordert die Erneuerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen und fordert die Regierung von Belarus auf, den Mandatsträgern der Sonderverfahren der Vereinten Nationen und dem Sonderberichterstatter freie Einreise zu gewähren;

Bahrain

49.    äußert seine anhaltende Besorgnis über die Spannungen in der Bevölkerung Bahrains sowie die Lage von Menschenrechtsaktivisten und Vertretern der politischen Opposition in dem Land; fordert alle Interessengruppen in Bahrain auf, konstruktive und inklusive Gespräche aufzunehmen, damit eine wirkliche Aussöhnung stattfinden kann und die Menschenrechte aller Gemeinschaften Bahrains geachtet werden; fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller gewaltlosen politischen Gefangenen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und friedlichen Demonstranten und bringt seine Unterstützung für die gemeinsame Erklärung der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen vom 4. Februar 2015 zur Verhaftung eines Oppositionsführers und zur Auflösung der daran anschließenden Demonstrationen zum Ausdruck; fordert die Mitgliedstaaten der EU und andere Mitglieder des UNHRC auf, auch in Zukunft die Menschenrechtslage in Bahrain genau zu beobachten und dabei den Schwerpunkt auf die Umsetzung der von Bahrain im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung abgegebenen Zusagen und der vom König des Landes begrüßten Empfehlungen der Unabhängigen Untersuchungskommission Bahrains zu legen;

Ägypten

50.    begrüßt die Berichte über die allgemeine regelmäßige Überprüfung für Ägypten vom November 2014 und sieht ihrer Verabschiedung auf der bevorstehenden Tagung des UNHRC erwartungsvoll entgegen; fordert Ägypten nachdrücklich auf, unverzüglich und bedingungslos alle Personen freizulassen, die aufgrund der friedlichen Wahrnehmung ihres Rechts auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit festgenommen wurden; fordert die Regierung Ägyptens außerdem auf, Rechtsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards zu erlassen, das in der ägyptischen Verfassung verankerte Recht auf Vereinigung einschließlich des Rechts, Finanzmittel anzunehmen und zu gewähren, zu schützen, das Demonstrationsgesetz vom November 2013 aufzuheben und neue Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die Versammlungsfreiheit gesichert wird; fordert die ägyptische Regierung mit Nachdruck auf, eine gerichtliche Voruntersuchung einzuleiten, um die Identität der Personen festzustellen, die die unrechtmäßigen Tötungen bei der Unterdrückung der im Großen und Ganzen friedlichen Demonstrationen seit dem 3. Juli 2013 angeordnet und durchgeführt haben, wozu auch die Räumungen der Protestcamps am 14. August 2013 auf dem Rabaa-al-Adawiya- und dem Nahda-Platz gehören, bei denen zahlreiche Demonstranten getötet wurden;

Mali

51.    begrüßt die Arbeit des unabhängigen Experten der Vereinten Nationen für die Menschenrechtssituation in Mali und fordert den UNHRC auf, sein Mandat zu verlängern; begrüßt die von der Regierung von Mali erzielten Fortschritte mit Blick auf die Wiedereinsetzung der Justiz in Teilen des Landes und auf die Untersuchungen der Folter und Tötung von 21 Elitesoldaten im Jahr 2012 sowie die Einsetzung der Kommission für Wahrheit, Gerechtigkeit und Versöhnung; ist nach wie vor besorgt über die sich verschlechternde Sicherheitslage und den fortgesetzten Einsatz und die anhaltende Rekrutierung von Kindersoldaten und fordert die Regierung von Mali auf, alle Vertreter der Krieg führenden Parteien, die für Kriegsverbrechen während des bewaffneten Konflikts in den Jahren 2012 bis 2013 verantwortlich sind, zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen und dafür zu sorgen, dass in einem künftigen Friedensabkommen die Rechenschaftspflicht, die Stärkung der Wahrheitskommission und die Überprüfung des Personals der Sicherheitskräfte eingefordert werden;

Südsudan

52.    fordert die Afrikanische Union auf, den Bericht ihrer Untersuchungskommission über die von allen Parteien im Südsudan begangenen Verletzungen und Missachtungen der Menschenrechte zu veröffentlichen, da dies einen Schritt zur Förderung der Gerechtigkeit mit Blick auf die seit Ausbruch des Konflikts begangenen Menschenrechtsverletzungen darstellen würde;

Sri Lanka

53.    nimmt die Versprechen der neu gewählten Regierung Sri Lankas zur Kenntnis und fordert sie auf, konkrete Schritte zur Förderung der Rechenschaftspflicht zu unternehmen, wozu auch konsequente Untersuchungen und die Strafverfolgung gehören, und außerdem Maßnahmen zur Bewältigung des weiter reichenden Problems der Straffreiheit und der Menschenrechtsverletzungen zu ergreifen, umfassend mit dem Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zusammenzuarbeiten und an seinen internationalen Ermittlungen zu Sri Lanka mitzuwirken;

Mexiko

54.    fordert die mexikanische Regierung nachdrücklich auf, die Untersuchungen nach dem Verschwinden von 43 Lehramtsstudenten in Iguala (Mexiko) fortzusetzen und die Täter dieser Straftaten vor Gericht zu bringen sowie Korruption, Straffreiheit und das organisierte Verbrechen verstärkt zu bekämpfen; fordert sie ferner auf, im Rahmen der Sonderverfahren der Vereinten Nationen zu kooperieren und eng mit den Vertragsorganen im Rahmen dieses UNHRC sowie mit regionalen Menschenrechtsmechanismen, die den Fall verfolgen, zusammenzuarbeiten und ihnen alle Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um die Überwachung fortzusetzen;

55.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu übermitteln.