Entschließungsantrag - B8-0232/2015Entschließungsantrag
B8-0232/2015

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Achtundzwanzigsten Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC)

4.3.2015 - (2015/2572(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Barbara Lochbihler, Alyn Smith im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0228/2015

Verfahren : 2015/2572(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0232/2015
Eingereichte Texte :
B8-0232/2015
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Angenommene Texte :

B8‑0232/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Achtundzwanzigsten Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC)

(2015/2572(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle, einschließlich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

–       unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),

–       unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–       unter Hinweis auf den am 25. Juni 2012 angenommenen Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie,

–       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen,

–       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte, einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen zu diesem Thema,

–       unter Hinweis auf seine Entschließung vom ... zu dem Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und zu der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[1],

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 9. Februar 2015 zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen,

–       gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

–       unter Hinweis auf die bevorstehende Achtundzwanzigste Tagung des UNHRC, die vom 2. bis zum 27. März 2015 stattfinden wird,

–       gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zum ethischen und rechtlichen Besitzstand der Europäischen Union gehört und einen der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität darstellt;

B.     in der Erwägung, dass alle Menschen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Glaubens oder ihres sonstigen Status ein Anrecht auf die Wahrung der Menschenrechte haben und dass die Achtung dieser Rechte in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in nachfolgenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen, ‑erklärungen und ‑entschließungen verankert ist;

C.     in der Erwägung, dass alle Menschenrechte – ungeachtet dessen, ob es sich um staatsbürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt – unteilbar und miteinander verknüpft sind und ineinandergreifen und dass der Entzug eines dieser Rechte unmittelbar die anderen Rechte beeinträchtigt;

D.     in der Erwägung, dass die Missachtung der Menschenrechte und eine fehlende legitime demokratische Teilhabe zu Instabilität, dem Scheitern von Staaten, humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten führen;

E.     in der Erwägung, dass das auswärtige Handeln der Union gegenüber Drittländern von Artikel 21 des Vertrags von Lissabon bestimmt wird, in dem die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt werden und die Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität und der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts verankert ist;

F.     in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, die grundlegenden Rechte ihres jeweiligen Volkes zu achten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die innerstaatliche Achtung dieser Rechte zu ermöglichen, und auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, damit die Hindernisse für die Durchsetzung der Menschenrechte in allen Bereichen abgebaut werden;

G.     in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats, die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und die Sonderverfahren, die sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befassen, zur Förderung und Wahrung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beitragen;

H.     in der Erwägung, dass bedauerlicherweise einige der derzeitigen Mitglieder des Menschenrechtsrats zu den Staaten gerechnet werden, in denen die schlimmsten Verstöße gegen die Menschenrechte begangen werden, und außerdem im Rahmen der Sonderverfahren der Vereinten Nationen nicht mitwirken und ihren Berichtspflichten gegenüber den Menschenrechtsvertragsorganen der Vereinten Nationen nicht nachkommen;

Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen

1.      begrüßt die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Februar 2015 festgelegten Prioritäten der EU für die bevorstehende Achtundzwanzigste Ordentliche Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC);

2.      begrüßt die Ernennung von Botschafter Joachim Rücker zum Präsidenten des Menschenrechtsrats im Jahr 2015;

3.      beglückwünscht Zeid Ra'ad Zeid Al Hussein zu seiner Ernennung zum Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (ONHCHR) und bekräftigt seine entschlossene Unterstützung für seine Bemühungen und sein Mandat;

4.      begrüßt die Teilnahme der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, an der Sitzung hochrangiger Vertreter im UNHRC, da hiermit das passende Signal für das unverbrüchliche Engagement der EU für das multilaterale Menschenrechtssystem ausgesandt wird;

5.      begrüßt den an die Generalversammlung der Vereinten Nationen gerichteten Jahresbericht des Hohen Kommissars für den Zeitraum vom Dezember 2013 bis zum November 2014 und bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Unabhängigkeit und die Integrität seines Amtes; betont, dass diese Unabhängigkeit geschützt werden muss, da der Hohe Kommissar nur so auch künftig seiner Aufgabe wirksam und unparteiisch nachgehen kann; fordert erneut, den Hohen Kommissar für Menschenrechte mit angemessenen Finanzmitteln auszustatten;

6.      erinnert an die Zusage des Europäischen Parlaments und seines Unterausschusses Menschenrechte, sich für ein robustes multilaterales Menschenrechtssystem unter der Federführung der Vereinten Nationen einschließlich des Dritten Ausschusses der Generalversammlung, des Menschenrechtsrats, des Büros des Hohen Kommissars für Menschenrechte und der entsprechenden Sonderorgane der Vereinten Nationen wie der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) und der Sonderverfahren der Vereinten Nationen einzusetzen;

7.      legt dem EAD nahe, insbesondere über die EU-Delegationen in New York und Genf die Kohärenz innerhalb der EU durch frühzeitige und umfassende Konsultationen zu stärken, damit ein einheitlicher EU-Standpunkt vertreten werden kann; bekräftigt, dass es im Interesse der Kohärenz wichtig ist, die in New York und Genf im Rahmen der Generalversammlung, des Dritten Ausschusses und des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen geleistete Arbeit in die einschlägigen internen und externen Aktivitäten der EU zu integrieren;

8.      ist der Auffassung, dass die anhaltende Schikanierung und Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern und Oppositionellen durch einige Mitglieder des UNHRC, einschließlich Algerien, China, Kuba, Äthiopien, Saudi-Arabien, Russland, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Gabun, Kasachstan, Katar und Vietnam, die Glaubwürdigkeit des UNHRC untergräbt; bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Mitglieder des UNHRC aus den Staaten ausgewählt werden sollten, die die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie achten und die der Ausweitung der ständigen Einladungen auf alle Sonderverfahren zugestimmt haben, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, transparente, offene und auf Wettbewerb beruhende Verfahren für die Wahl der Mitglieder des UNHRC zu unterstützen;

9.      bekräftigt seine Unterstützung für den Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und seine Wertschätzung der wichtigen Funktion des Mechanismus und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre allgemeine regelmäßige Überprüfung unter anderem dadurch aktiv vorzubereiten, dass sie die Zivilgesellschaft einbeziehen, sich während der Überprüfung und bei den Debatten über die Verabschiedung der Ergebnisse der Überprüfung in den interaktiven Dialog einzubringen, die Empfehlungen der Überprüfung umzusetzen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten besser und dauerhaft nachzukommen;

10.    widersetzt sich weiterhin Abstimmungen „en bloc“ im UNHRC; fordert die Länder, die Mitglieder im UNHRC sind, nachdrücklich auf, bei ihrem Abstimmungsverhalten transparent zu bleiben;

11.    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen auch in Zukunft in alle politischen Dialoge der EU mit den betroffenen Staaten aufzunehmen, um so nach Möglichkeiten zu suchen, wie Staaten bei der Umsetzung der Empfehlungen unterstützt werden können;

12.    bekräftigt seine Unterstützung für die Sonderverfahren und den unabhängigen Status der Mandatsträger, damit sie in die Lage versetzt werden, ihrer Arbeit unparteiisch nachzugehen; fordert alle Staaten auf, bei diesen Verfahren mitzuwirken, und empfiehlt den Mitgliedstaaten, Fälle offen zu legen, bei denen Staaten mit Mandatsträgern von Sonderverfahren nicht zusammengearbeitet haben;

13.    hält es für wichtig, parlamentarische Delegationen zu den Tagungen des UNHRC und zu anderen einschlägigen Sitzungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu entsenden;

14.    hält es für bedauernswert, dass der Spielraum für Interaktionen zwischen der Zivilgesellschaft und dem UNHRC weiter abnimmt und dass nichtstaatliche Organisationen weniger Gelegenheiten erhalten, auf diesen Tagungen zu sprechen; fordert die EU und den UNHRC mit Nachdruck auf, dafür zu sorgen, dass die Vertreter der Zivilgesellschaft so umfassend wie möglich zur Achtundzwanzigsten Tagung des UNHRC sowie zum Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und anderen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen beitragen können, ohne bei der Rückkehr in ihr jeweiliges Heimatland Repressalien fürchten zu müssen;

Bürgerliche und politische Rechte

15.    bekräftigt, dass die Meinungsfreiheit als Eckpfeiler jeder freien und demokratischen Gesellschaft ein Grundrecht jedes Menschen darstellt; verurteilt aufs Schärfste den Mord an zwölf Menschen – unter ihnen Karikaturisten – bei der Zeitschrift Charlie Hebdo und an vier Menschen in einem koscheren Supermarkt im Januar 2015 in Frankreich sowie die Ermordung eines Regisseurs und eines Wachmanns einer Synagoge in Kopenhagen durch Terroristen, die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Religionsfreiheit angreifen wollten;

16.    verurteilt, dass sich extremistische und dschihadistische Gruppierungen weltweit – insbesondere in Syrien, Irak, Libyen, Myanmar, Nigeria und in der Zentralafrikanischen Republik –, die unter anderem bewaffnete Anschläge, Bombenangriffe, Selbstmordattentate, Entführungen und andere Gewalttaten verüben, mit denen sie die Bevölkerung in Angst und Schrecken versetzen, auf Religion berufen; ist der Auffassung, dass die Terrorismusbekämpfung Maßnahmen erfordert, um sich mit den Ursachen auseinander zusetzen, zu denen soziale und politische Ausgrenzung sowie Ungleichheit gehören; fordert vermehrte Bemühungen, um die Rechte von Angehörigen religiöser Minderheiten zu schützen;

17.    ist besorgt über sämtliche Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wozu auch das Verbot von Organisationen der Zivilgesellschaft, die aggressive Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen und anderer restriktiver Gesetze, übertriebene Anforderungen an die Registrierung und das Berichtswesen und allzu restriktive Gesetze über eine Finanzierung aus dem Ausland gehören, und bekräftigt, dass das Recht, sich zu versammeln und sich friedlich zu vereinigen, ein grundlegender Bestandteil der Menschenrechte ist;

18.    fordert alle Regierungen auf, zivilgesellschaftliche Organisationen und Menschenrechtsaktivisten zu fördern und zu unterstützen, es ihnen zu ermöglichen, ohne Furcht, Repressalien oder Einschüchterung tätig zu sein, im Rahmen des Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung mit dem UNHRC zusammenzuarbeiten und sicherzustellen, dass Staaten, die Repressalien gegen Menschenrechtsaktivisten zu verantworten haben, zur Rechenschaft gezogen werden, insbesondere für Fälle von Repressalien mit Todesfolge, wie etwa demjenigen, der im März 2014 zum Tod der Menschenrechtsaktivistin Cao Shunli in China geführt hat, weil sie versucht hatte, ein Flugzeug zu besteigen, um an der Tagung des UNHRC im September 2013 in Genf teilzunehmen;

19.    bekräftigt seine Verurteilung der Anwendung der Todesstrafe und befürwortet entschieden die Einführung eines Moratoriums für die Todesstrafe als einen Schritt zu ihrer Abschaffung;

20.    weist darauf hin, dass es wichtig ist, Folter und andere Formen der Misshandlung zu bekämpfen, und verweist auf die große Bedeutung der Tatsache, dass die EU als solche zugesagt hat, diesem Thema – auch in Bezug auf Kinder – Priorität einzuräumen und die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über Folter zu unterstützen; fordert den EAD, die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihr gemeinsames Engagement für die Beseitigung der Folter und die Unterstützung der Opfer insbesondere dadurch deutlich zu machen, dass sie auch in Zukunft einen Beitrag zum Freiwilligen Fonds der Vereinten Nationen für Opfer der Folter und zum Sonderfonds des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter leisten bzw. mit der Entrichtung dieser Beiträge beginnen;

21.    äußert seine Sorge darüber, dass die Diskriminierung von Migranten, einschließlich Asylbewerber und Flüchtlinge, und Verletzungen ihrer Rechte anhalten und weit verbreitet sind; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten zu unterstützen und seine Empfehlungen umzusetzen; fordert die Regierungen auf, die Menschenrechte von Migranten und die ihnen innewohnende Würde zu achten, willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen ein Ende zu setzen und, soweit erforderlich, Haftzeiten zu prüfen, um eine zu lange Inhaftierung irregulärer Migranten zu vermeiden, und gegebenenfalls Haftalternativen zu schaffen; fordert die Regierungen auf, unter allen Umständen den Grundsatz des non-refoulement zu befolgen und in vollem Umfang ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Ausweisung von Migranten nachzukommen; fordert die Staaten, die dies noch nicht getan haben, auf, Systeme und Verfahren einzurichten, um die vollumfängliche Einhaltung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Menschenrechtsnormen durch alle ihre Programme und Einrichtungen im Bereich der Migration sicherzustellen;

22.    unterstützt den aktuellen Bericht des Sonderberichterstatters des UNHRC und die Schlussfolgerungen über zeitgenössische Formen des Rassismus, der Rassendiskriminierung, der Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Sonderberichterstatters in ihre Innenpolitik aufzunehmen, um so die Ausbreitung von Hass aufgrund der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit und von Fremdenfeindlichkeit sowie die Aufwiegelung über das Internet und über soziale Medien zu bekämpfen, indem sie geeignete legislative Maßnahmen ergreifen, ohne andere Grundrechte wie das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung zu verletzen;

23.    nimmt zur Kenntnis, dass sich die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die rasante Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien in der ganzen Welt verändert haben, was sowohl erhebliche Vorteile mit sich bringt als auch ein Anlass zu großer Sorge ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verabschiedung der EU-Leitlinien zur Freiheit der Meinungsäußerung online und offline im Mai 2014 durch den Rat und verurteilt alle Einschränkungen der digitalen Kommunikation, auch die, die sich gegen Akteure der Zivilgesellschaft richten; weist erneut darauf hin, dass besonders auf die Rechte von Journalisten und Bloggern geachtet werden muss;

24.    fordert den UNHRC auf, die Debatte über das Recht auf den Schutz der Privatsphäre weiterzuführen und hierzu – insbesondere im Zusammenhang mit digitaler Kommunikation – einen Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für das Recht auf den Schutz der Privatsphäre zu benennen;

Soziale und wirtschaftliche Rechte

25.    nimmt zur Kenntnis, dass mit der Entwicklungsagenda der Vereinten Nationen zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele in der Zeit nach 2015 das Ziel verfolgt wird, bis zum Jahr 2030 die Armut mithilfe eines ganzheitlichen Konzepts für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu beseitigen; begrüßt den Synthesebericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen im Vorfeld des Sondergipfels der Vereinten Nationen über die Agenda für die Ziele der nachhaltigen Entwicklung in der Zeit nach 2015; unterstützt die Forderungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen nach einem an den Bedürfnissen und Rechten der Menschen ausgerichteten Ansatz zur Beseitigung der Armut;

26.    hält es für wichtig, die zunehmende und eklatante Ungleichheit anzugehen, um so Armut im Allgemeinen zu bekämpfen und die sozialen und wirtschaftlichen Rechte im Besonderen zu fördern, indem der Zugang zu Lebensmitteln, Wasser, Bildung, Gesundheitsversorgung und einer angemessenen Unterkunft erleichtert wird; weist in diesem Zusammenhang auf das zunehmende Problem der Landnahme hin, das angegangen werden muss;

27.    ist der Ansicht, dass Korruption, Steuerhinterziehung, die mangelhafte Verwaltung öffentlicher Güter und mangelnde Rechenschaftspflicht dazu beitragen, dass die Bürgerrechte verletzt werden, da mit ihnen Finanzmittel von Investitionen in dringend notwendige öffentliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bildung, grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen und anderer sozialer Infrastruktur abgezogen werden und somit die Armut der Bevölkerung zementiert wird; weist darauf hin, dass die Regierungen gemäß dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verpflichtet sind, die Rechte ihrer Bürger zu achten, indem sie angemessene Ressourcen zur Verfügung stellen; betont in diesem Zusammenhang, dass insbesondere auf den Schutz von Menschenrechtsaktivisten geachtet werden muss, die sich für die Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte einsetzen;

28.    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, die Einrichtung der Stelle eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechte zu unterstützen;

Wirtschaft und Menschenrechte

29.    unterstützt entschieden die wirksame und umfassende Verbreitung und Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in der EU und weltweit und betont, dass alle politischen und legislativen Maßnahmen ergriffen werden müssen, die erforderlich sind, um die Lücken bei der wirksamen Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen – auch hinsichtlich des Zugangs zur Justiz – zu schließen; begrüßt die Initiative für eine Verordnung zur Schaffung eines Systems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konfliktgebieten; fordert alle Interessenträger auf, bei der 11. Sitzung der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen eine aktive Rolle zu übernehmen und die Bemühungen zu unterstützen, ihre Politik mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang zu bringen; fordert die Kommission erneut auf, bis Ende 2015 über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte durch die EU-Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

30.    fordert die Kommission und den EAD auf, die EU-Delegationen in der ganzen Welt dazu anzuhalten, sich gemeinsam mit Unternehmen aus der EU für die Achtung der Menschenrechte zu engagieren und dafür zu sorgen, dass das Thema „Wirtschaft und Menschenrechte“ in die Schwerpunktthemen bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor Ort im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) aufgenommen wird; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, von Anfang an aktiv an den Erörterungen über die zeitlich nicht begrenzte zwischenstaatliche Arbeitsgruppe für die Erarbeitung eines rechtsverbindlichen internationalen Instruments zu Wirtschaft und Menschenrechten innerhalb des Systems der Vereinten Nationen teilzunehmen;

Frauenrechte

31.    fordert die EU auf, sich aktiv in die 59. Sitzung der Kommission für die Rechtsstellung der Frau einzubringen und auch künftig allen Versuchen entgegenzutreten, die Aktionsplattform der Vereinten Nationen von Beijing zu untergraben, die anlässlich des zwanzigsten Jahrestags der Vierten Weltfrauenkonferenz überarbeitet werden wird, soweit es unter anderem um den Zugang zu Bildung und Gesundheit als grundlegenden Menschenrechten sowie sexuelle und reproduktive Rechte geht;

32.    kritisiert, dass zwar Fortschritte bei der Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau erzielt wurden, dass aber immer noch in vielen Ländern – insbesondere im Bereich der Familie und des Zugangs zu Eigentum – diskriminierende Bestimmungen in Kraft sind; stellt fest, dass Frauen nach wie vor in Führungspositionen unterrepräsentiert sind und dass Gewalt gegen Frauen immer noch weit verbreitet und gleichzeitig der Zugang zur Justiz begrenzt ist, obwohl täglich zahlreiche Frauen den Folgen häuslicher Gewalt erliegen; äußert seine ernste Besorgnis darüber, dass in einigen Ländern Rückschläge zu verzeichnen waren, insbesondere im Bereich der sexuellen und reproduktiven Rechte;

33.    verurteilt mit Nachdruck den Einsatz sexueller Gewalt gegen Frauen, einschließlich Verbrechen wie Massenvergewaltigungen, sexuelle Sklaverei, Zwangsprostitution und geschlechtsspezifische Formen der Verfolgung, wozu auch die Genitalverstümmelung bei Frauen, Menschenhandel, Früh- und Zwangsehen, Ehrenmorde und alle anderen Formen sexueller Gewalt gehören, einschließlich der sexuellen Gewalt, die als Kriegstaktik eingesetzt wird; fordert die EU und alle Mitgliedstaaten erneut auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

34.    erinnert an die Zusage der EU, menschenrechts- und geschlechterbezogene Aspekte in Übereinstimmung mit den wegweisenden Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit systematisch in Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik einzubeziehen; erneuert in diesem Zusammenhang seine Forderung an die EU und ihre Mitgliedstaaten, im Rahmen eines nachhaltigen Versöhnungsprozesses die systematische Beteiligung von Frauen als wesentlichen Bestandteil des Friedensprozesses zu unterstützen und anzuerkennen, dass geschlechtsspezifische Sichtweisen systematisch in die Konfliktprävention, friedenserhaltende Einsätze, die humanitäre Hilfe, den Wiederaufbau nach Konflikten und in den Prozess des Übergangs zur Demokratie einbezogen werden müssen;

Rechte des Kindes

35.    ist besorgt darüber, dass seit der Annahme des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Jahr 1989 zwar Fortschritte erzielt wurden, jedoch mindestens 58 Millionen Kinder – insbesondere Mädchen, Kinder aus armen Familien, Kinder mit Behinderungen und Kinder in Konfliktgebieten – keine Schule besuchen, noch immer viele Kinder an Krankheiten leiden, denen leicht vorgebeugt werden kann, und Kinderarbeit nach wie vor verbreitet ist;

36.    fordert alle Staaten auf, sich zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemäß Artikel 3 des Übereinkommens 182 der IAO zu verpflichten, wobei hier unter anderem Kindersklaverei, Kinderhandel, Kinderprostitution und gefährliche Tätigkeiten, die die physische und psychische Gesundheit von Kindern beeinträchtigen, zu nennen sind;

37.    weist erneut darauf hin, dass eine der wichtigsten Verpflichtungen von Staaten darin besteht, allen Kindern den Zugang zu Bildung zu ermöglichen, indem sie Chancen verbessern, geeignete Einrichtungen schaffen und die strukturellen Ursachen der wichtigsten Hindernisse für die allgemeine Grundschulbildung angehen, wozu auch die Schulabbrecherquoten gehören, die nach wie vor eine bedeutende Hürde für eine allgemeine Grundschuldbildung darstellen;

38.    fordert die Bereitstellung angemessener Finanzmittel durch die EU für Programme zur Demobilisierung und Wiedereingliederung von Kindern, die an bewaffneten Konflikten beteiligt waren, und für ehemalige Kindersoldaten; erinnert an seine entschlossene Unterstützung der Kampagne „Kinder, keine Soldaten“; begrüßt die Jahresberichte der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte und der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Gewalt gegen Kinder sowie den Bericht der Sonderberichterstatterin über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie;

Rechte von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender-Personen (LGBT)

39.    ist besorgt über die aktuelle Zunahme der Anzahl diskriminierender Gesetze und Praktiken sowie der Gewalttaten gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität; tritt für eine genaue Beobachtung der Lage von LGBTI ein, einschließlich in Nigeria und Gambia, wo vor kurzem eingeführte Gesetze gegen LGBTI das Leben sexueller Minderheiten bedrohen; ist stark besorgt über die so genannten Gesetze „gegen Propaganda“, durch die die Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden, wie sie in Russland und Litauen anzutreffen sind und derzeit im kirgisischen Parlament beraten werden; begrüßt die am 26. September 2014 angenommene Resolution des UNHRC zur Bekämpfung von Gewalt und Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität; hält es für bedauernswert, dass der UNHRC seine Resolution zum Schutz der Familie am 26. Juni 2014 angenommen hat, durch die der Grundsatz der Universalität und Unteilbarkeit der Menschenrechte untergraben werden könnte; begrüßt, dass der Hohe Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR) insbesondere mittels Erklärungen, Berichte und der neuen Kampagne für Freiheit und Gleichheit auf die Förderung und den Schutz der Ausübung aller Menschenrechte durch LGBTI hinwirkt; ermuntert den UNHCHR, seinen Kampf gegen diskriminierende Gesetze und Praktiken fortzuführen;

Klimawandel und Menschenrechte

40.    betont, dass sich der Klimawandel erheblich auf schutzbedürftige Gruppen und Einzelpersonen auswirkt, was besonders auf Staaten mit niedrigem Einkommen sowie auf Küstenstaaten und tiefliegenden Inselstaaten zutrifft, die nicht über die erforderlichen Finanzmittel verfügen, um sich an die schwerwiegenden Veränderungen der Umweltbedingungen anzupassen;

41.    begrüßt das Eingeständnis des UNHRC, wonach die Veränderungen der Umweltbedingungen die Lebensgrundlage von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen und der Wahrung grundlegender und international anerkannter Menschenrechte im Wege stehen; fordert die Vertragsparteien daher nachdrücklich auf, bei der für 2015 anberaumten Konferenz über den Klimawandel in Paris zügig umzusetzende und ambitionierte Maßnahmen für den Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel zu ergreifen;

42.    fordert, dass sich die Kommission und der EAD aktiv an der Erörterung des Begriffs „Klimaflüchtling“ sowie seiner möglichen völkerrechtlichen Definition bzw. eines rechtlich bindenden internationalen Abkommens beteiligen;

Bekämpfung der Straffreiheit und Internationaler Strafgerichtshof (IStGH)

43.    bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung der Arbeit des IStGH in seiner Funktion, der Straffreiheit für die Verantwortlichen für die schwerwiegendsten Verbrechen, die von Belang für die internationale Staatengemeinschaft sind, ein Ende zu setzen und für Gerechtigkeit für die Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zu sorgen; bleibt wachsam mit Blick auf etwaige Versuche, die Legitimität oder Unabhängigkeit des IStGH zu untergraben; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und ihm auch im Rahmen der Vereinten Nationen entschlossene diplomatische, politische und finanzielle Unterstützung zuteil werden zu lassen; fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten und ihre Sonderbeauftragten auf, den IStGH, die Vollstreckung seiner Entscheidungen und die Bekämpfung der Straflosigkeit bei Verbrechen im Sinne des Römischen Statuts aktiv zu fördern; begrüßt, dass Palästina vor kurzem das Römische Statut ratifiziert hat, und fordert die EU nachdrücklich auf, alle Strafmaßnahmen zu verurteilen, die gegen Palästina wegen der Ausübung dieses Rechts ergriffen werden;

Indigene Völker

44.    fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Überarbeitung des Mandats des Expertenmechanismus für die Rechte der indigenen Völker im Einklang mit dem Ergebnisdokument der Weltkonferenz über indigene Völker (Resolution 69/2 der Generalversammlung der Vereinten Nationen) zu unterstützen und so die Umsetzung der Erklärung über die Rechte der indigenen Völker zu überwachen, zu bewerten und zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, darum zu ersuchen, dass alle Mandatsträger der Sonderverfahren besonderes Augenmerk auf indigene Frauen und Mädchen betreffende Fragen richten und diesbezüglich systematisch dem UNHRC Bericht erstatten; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Weiterentwicklung des systemweiten Aktionsplans für indigene Völker – wie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom September 2014 gefordert – insbesondere mit Blick auf die regelmäßige Durchführung von Anhörungen zu indigenen Völkern als Teil dieses Prozesses – aktiv zu unterstützen;

Internationale Kultur- und Sportveranstaltungen und Menschenrechte

45.    verurteilt die zunehmende Praxis autoritärer Staaten, sportliche oder kulturelle Großveranstaltungen auszurichten, um ihre internationale Legitimität zu stärken und den innenpolitischen Dissens weiter zu unterdrücken; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diese Angelegenheit auch im UNHRC aktiv anzusprechen und mit nationalen Sportverbänden, Wirtschaftsakteuren und zivilgesellschaftlichen Organisationen die praktischen Erfordernisse ihrer Beteiligung an solchen Veranstaltungen zu erörtern, wobei auch die ersten Europaspiele in Baku 2015 und der FIFA World Cup in Russland 2018 im Blickpunkt stehen sollten;

Drohnen

46.    bekräftigt seine Forderung, eine gemeinsame EU-Position zum Einsatz bewaffneter Drohnen zu entwickeln und dabei besondere Bedeutung der Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts zu verleihen und Themen wie den Rechtsrahmen, die Verhältnismäßigkeit, Rechenschaftspflicht, den Schutz der Zivilgesellschaft und Transparenz zu behandeln; fordert die EU ein weiteres Mal nachdrücklich auf, die Entwicklung, Produktion und Verwendung von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, mit denen Militärangriffe ohne Mitwirkung des Menschen möglich sind, zu verbieten; fordert die EU auf, die Bemühungen auf regionaler und internationaler Ebene zu unterstützen, um die Praxis außergerichtlicher Hinrichtungen und gezielter Tötungen zu bekämpfen und zu verbieten, und gesetzliche Maßnahmen immer dann zu ergreifen, wenn eine Einzelperson oder eine Einrichtung Verbindungen zu unrechtmäßigen gezielten Tötungen im Ausland haben könnte; besteht darauf, dass die Menschenrechte Teil aller Dialoge mit Drittländern über Terrorismusbekämpfung sein sollten;

Rechte von Migranten

47.    besteht darauf, dass Menschenrechte und das Völkerrecht das Kernstück aller Maßnahmen der EU, die die Grenzen betreffen, sein muss; fordert die EU nachdrücklich auf, eine entschlossenere Politik zu entwickeln, um sich mit Fragen im Zusammenhang mit Migranten, Flüchtlingen und Asylbewerbern in einer Weise auseinander zusetzen, die mit den internationalen Menschenrechtsnormen in Einklang steht, und fordert die EU auf, wirksame gemeinsame Standards für die Aufnahmeverfahren in der gesamten Union sicherzustellen und die Zusammenarbeit und eine gerechte Lastenteilung unter den Mitgliedstaaten zu verstärken, wozu auch die Beherbergung und Umsiedlung von Flüchtlingen und die Unterstützung der Suche und Rettung von in Seenot geratenen Migranten gehören;

EU-Prioritäten zu länderspezifischen Angelegenheiten

Ukraine

48.    verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass das Waffenstillstandsabkommen auf der Grundlage der Vereinbarung von Minsk, Bestand haben wird; unterstützt uneingeschränkt die Mission der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechtssituation und die Sonderbeobachtermission der OSZE für die Ukraine und fordert, dass Letztere gestärkt wird; betont seine ernste Sorge über das Schicksal der Menschen, die wegen des bewaffneten Konflikts in den südöstlichen Regionen zu Binnenvertriebenen geworden sind; ist nach wie vor besorgt über die Diskriminierung und die verbreiteten Menschenrechtsverletzungen gegenüber der lokalen Bevölkerung der Krim und insbesondere der Krimtataren; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, alle etwaigen Bemühungen der Vereinten Nationen um die Bekämpfung der Straflosigkeit und um unabhängige Untersuchungen der gewaltsamen Vorfälle und Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem Gewalteinsatz gegen die Majdan-Demonstrationen, der Annexion der Krim und dem bewaffneten Konflikt in den südöstlichen Regionen zu unterstützen;

Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)

48.    begrüßt die geplante Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK); begrüßt außerdem die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgefordert wird, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um für Rechenschaft zu sorgen, wozu auch die Erwägung einer Befassung des IStGH mit der Lage in der DVRK gehört; fordert den Menschenrechtsrat auf, seine Forderung nach Rechenschaft zu bekräftigen, einschließlich hinsichtlich derjenigen, die für Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß der Politik verantwortlich sind, die auf der höchsten staatlichen Ebene festgelegt wird; begrüßt den Aufbau einer Struktur in der Republik Korea, um vor Ort die Überwachung und Dokumentation von Belegen zu verstärken, um Rechenschaft zu gewährleisten, und fordert alle Staaten nachdrücklich auf, mit dieser Struktur zusammenarbeiten; fordert den Menschenrechtsrat auf, der Lage in der Volksrepublik Korea dadurch mehr Aufmerksamkeit zu schenken, dass er im Rahmen der nächsten Tagung des Menschenrechtsrats ein Panel einberuft, vor dem Opfer von Rechtsverletzungen Gehör finden;

Iran

49.    begrüßt die Resolution des UNHRC vom März 2014 über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran und die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters und fordert Iran auf, den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen einreisen zu lassen und somit ein deutliches Zeichen für seine Bereitschaft zu setzen, Schritte zur Einleitung eines Menschenrechtsdialogs zu unternehmen; bekräftigt seine Verurteilung der Todesstrafe in Iran und der hohen Zahl der Hinrichtungen; unterstützt die gemeinsame Erklärung der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen vom August 2014, in der sie die Verhaftungswelle und die Verurteilung zivilgesellschaftlicher Akteure in Iran anprangern; fordert die EU und den UNHRC auf, die Lage der Menschenrechte weiterhin genau zu beobachten und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte weiterhin eine der Schlüsselprioritäten bei jeglichem Umgang mit der iranischen Regierung bleiben;

Myanmar/Birma

50.    unterstützt den Bericht des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für die Neunundsechzigste Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtssituation Myanmar, in dem die bislang erzielten Fortschritte aufgeführt, aber auch Bereiche ermittelt werden, die nach wie vor Anlass zu großer Sorge geben, insbesondere hinsichtlich der Lage im Bundesstaat Rakhine und der Lage der Rohingyas, die durch die Tatsache verschlimmert wird, dass die Gemeinschaft über keinen Rechtsstatus verfügt und deshalb weiterhin systematischer Diskriminierung ausgesetzt ist; bedauert die Angriffe auf die Zivilbevölkerung in den Bundesstaaten Kachin und Shan, die sexuelle Gewalt, die von den Sicherheitskräften während des bewaffneten Konflikts verübt wurde, die Tatsache, dass es politische Gefangene gibt, die Schikanierung von Menschenrechtsverteidigern, Aktivisten und Angehörigen der Medienberufe, die außergerichtlichen Tötungen, die Beschlagnahme von Land und die Verfolgung religiöser und ethnischer Minderheiten – insbesondere der Rohingya –, die schwerwiegende Menschenrechtsprobleme darstellen, mit denen man sich immer noch nicht befasst hat; bedauert die Tatsache, dass die Regierung von Birma nicht nur die Empfehlungen der Vereinten Nationen weit gehend ignoriert sondern auch die Verhandlungen mit dem OHCHR über die Eröffnung eines Länderbüros des OHCHR auf Eis gelegt hat; fordert die Regierung von Birma nachdrücklich auf, sich mit diesen Problemen zu befassen, die Empfehlungen der Vereinten Nationen umzusetzen und das Länderbüro des OHCHR zu eröffnen; fordert die UNHCR auf, das Mandat des Sonderberichterstatters unter Punkt 4 zu erneuern; ist der Auffassung, dass die Aushandlung eines Investitionsabkommens zwischen der EU und Myanmar umsichtig geprüft werden sollte, da ausländische Investitionen in dem Land die Gefahr bergen, dass Menschenrechtsverletzungen sowie Gewalt und Diskriminierung religiöser Minderheiten verschlimmert werden;

Belarus

51.    äußert seine tiefe Besorgnis über die anhaltenden Verstöße gegen die Menschenrechte in Belarus; verurteilt die drei Hinrichtungen im Jahre 2014, die Schikanierung von Menschenrechtsaktivisten, die Verfolgung unabhängiger Journalisten, die Zensur jeglicher Kommunikation im Internet und die restriktiven Vorschriften zu nichtstaatlichen Organisationen; fordert die Erneuerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen und fordert die Regierung auf, den Mandatsträgern der Sonderverfahren der Vereinten Nationen und dem Sonderberichterstatter freien Zugang zu gewähren;

Bahrain

52.    äußert seine anhaltende Besorgnis über die Spannungen in der Bevölkerung Bahrains und die Lage der Menschenrechtsaktivisten und der Vertreter der politischen Opposition in dem Land; fordert alle Interessenträger in Bahrain auf, konstruktive und inklusive Gespräche aufzunehmen, damit eine wirkliche Aussöhnung stattfinden kann und die Menschenrechte aller Gemeinschaften Bahrains geachtet werden; fordert die unverzügliche und bedingungslose Freilassung aller gewaltlosen politischen Gefangenen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten und friedlichen Demonstranten und bringt seine Unterstützung für die gemeinsame Erklärung der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen vom 4. Februar 2015 zur Verhaftung eines Oppositionsführers und zur Auflösung der daran anschließenden Demonstrationen zum Ausdruck; fordert die Mitgliedstaaten der EU und andere Mitglieder des UNHRC auf, auch in Zukunft die Menschenrechtslage in Bahrain genau zu beobachten und dabei den Schwerpunkt auf die Umsetzung der von Bahrain im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung abgegebenen Zusagen und der vom König des Landes begrüßten Empfehlungen der Unabhängigen Untersuchungskommission Bahrains zu legen;

53.    bedauert, dass die Regierung von Bahrain bei ihrer Zusammenarbeit mit dem OHCHR und den Sonderverfahren des UNHCR keine Fortschritte erzielt hat, und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, sich um die Annahme einer Resolution durch den UNHRC auf seiner Tagung im März zu bemühen, in der die vollständige Umsetzung der Zusagen Bahrains, die es im Verlaufe des Prozesses der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung gegeben hat, und der Empfehlungen, einschließlich der Menschenrechtsverteidiger betreffenden Empfehlungen, der Unabhängigen Untersuchungskommission Bahrains gefordert wird, in denen verlangt wurde, dass der OHCHR über die Menschenrechtssituation vor Ort und über den Fortschritt berichtet, der bei der Zusammenarbeit Bahrains mit den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen erzielt wurde;

Ägypten

54.    fordert die Mitgliedstaaten auf, auf der anstehenden Tagung des UNHRC gemeinsam Ägypten nachdrücklich aufzufordern, unverzüglich und bedingungslos alle Personen freizulassen, die aufgrund der friedlichen Wahrnehmung ihrer Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit festgenommen wurden, und die Unabhängigkeit der Justiz zu gewährleisten; fordert außerdem die Regierung Ägyptens auf, Rechtsvorschriften im Einklang mit internationalen Standards zu erlassen, das in der ägyptischen Verfassung verankerte Recht auf Vereinigung, einschließlich des Rechts, Finanzmittel anzunehmen und zu gewähren, zu schützen, das Demonstrationsgesetz vom November 2013 aufzuheben und neue Rechtsvorschriften zu erlassen, mit denen die Vereinigungsfreiheit gesichert wird; fordert die Regierung mit Nachdruck auf, eine gerichtliche Voruntersuchung einzuleiten, um die Identität der Personen festzustellen, die die unrechtmäßigen Tötungen bei der Unterdrückung der im Großen und Ganzen friedlichen Demonstrationen seit dem 3. Juli 2013 angeordnet und durchgeführt haben, wozu auch die Räumungen der Protestcamps am 14. August 2013 auf dem Rabaa al-Adawiya- und dem Nahda-Platz gehören, bei denen mindestens 1 000 Protestierende getötet wurden;

55.    fordert Ägypten nachdrücklich auf, unabhängige, unparteiische und wirksame Untersuchungen aller Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Straftaten sexueller Gewalt, durchzuführen, die seit 2011 begangen wurden, und dafür zu sorgen, dass die Täter zur Verantwortung gezogen werden und den Opfern eine angemessene Wiedergutmachung im Einklang mit internationalen Standards zuteil wird; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens auf, unverzüglich alle Todesurteile aufzuheben und die Wiederaufnahme von Verfahren, bei denen das Recht auf ein ordentliches und faires Verfahren gewährleistet ist, anzuordnen sowie ein unverzügliches Moratorium für Todesurteile und Hinrichtungen zu erklären, unverzüglich alle inhaftierten Journalisten und Angehörigen der Medienberufe freizulassen und das Recht auf freie Information und Meinungsfreiheit im Einklang mit internationalen Standards zu gewährleisten;

56.    fordert die staatlichen Stellen Ägyptens nachdrücklich auf, den Besuch der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen über Gewalt gegen Frauen zuzulassen, dem grundsätzlich bereits zugestimmt wurde, der aber seit Anfang 2014 ungewiss ist, und die einschlägigen Menschenrechtsmechanismen und -verfahren der Vereinten Nationen einzuladen, insbesondere den Sonderberichterstatter zu Versammlungs- und Organisationsfreiheit, den Sonderberichterstatter über Folter, den Sonderberichterstatter zu Menschenrechten bei der Bekämpfung von Terrorismus und die Sonderberichterstatterin zur Unabhängigkeit von Richtern und Staatsanwälten; fordert die staatlichen Stellen Ägyptens auf, dafür zu sorgen, dass das nationale Recht im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards steht, und das Gesetz Nr. 136/2014 unverzüglich aufzuheben sowie den Militärtribunalen für Zivilisten ein Ende zu setzen und alle Urteile aufzuheben, die gegen Zivilisten durch Militärgerichte ergangen sind, und unverzüglich die Wiederaufnahme der Verfahren vor Zivilgerichten anzuordnen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, eine unmissverständliche Erklärung zu diesen Fragen zu unterstützen;

Besetzte palästinensische Gebiete/Israel

57.    äußert seine ernste Sorge über die humanitäre Krise, die durch die israelische Militäroffensive, Operation Protective Edge, im Juli 2014 verursacht wurde, deren Umfang hinsichtlich Vertreibung und Zerstörung seit Beginn der israelischen Besetzung im Jahr 1967 beispiellos ist; bedauert die Tatsache, dass die internationalen Einsatzbemühungen im humanitären und Entwicklungsbereich in Gaza immer noch dadurch stark eingeschränkt werden, dass die israelische Regierung den Gazastreifen weiterhin blockiert; betont, dass für einen erfolgreichen Wiederaufbau die israelische Blockade des Gazastreifens in vollem Umfang aufgehoben werden muss; ist der Auffassung, dass die Blockade eine kollektive Bestrafung der gesamten palästinensischen Zivilbevölkerung in Gaza darstellt;

58.    fordert die EU und die ihre Mitgliedstaaten auf, durch eine öffentliche Erklärung beim UNHRC öffentlich ihre Unterstützung für die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu erklären und zu kritisieren, dass die staatlichen Stellen Israels weder mit der Untersuchungskommission zusammenarbeiten noch ihr Zugang gewähren; betont, dass Gerechtigkeit und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbare Grundlagen für Frieden sind, und betont, dass die derzeitige seit langem bestehende und systematische Straffreiheit für Völkerrechtsverletzungen ein Ende haben muss; begrüßt die Tatsache, dass der Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) eine Voruntersuchung der Lage in Palästina eingeleitet hat; fordert die EU auf, in vollem Umfang mit dem Anklagebehörde des IStGH zusammenzuarbeiten; fordert die EU auf, sich erneut mit dem Tagesordnungspunkt 7 des UNHRC zu befassen und scharf die anhaltenden Völkerrechtsverletzungen und die mangelnde Umsetzung des Gutachtens des Internationalen Gerichtshofs zu verurteilen sowie eine Erneuerung des Mandats der Untersuchungskommission zu unterstützen;

Saudi-Arabien

59.    äußert seine ernste Sorge über die Menschenrechtssituation in Saudi-Arabien, das derzeit Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen ist; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Druck auf die saudischen Behörden auszuüben, eine unabhängige Presse und unabhängige Medien zuzulassen, die Meinungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit, sich friedlich zu versammeln, zu gewährleisten, bedingungslos alle Menschenrechtsverteidiger und anderen Gesinnungshäftlinge freizulassen, die nur deshalb inhaftiert und verurteilt wurden, weil sie ihr Recht auf Meinungsfreiheit ausgeübt haben, den internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu ratifizieren, die Sonderstrafgerichte aufzulösen und Praktiken öffentlicher Enthauptungen, Steinigungen und anderer Formen der Folter ein Ende zu setzen;

Syrien

60.    äußert seine ernste Sorge über den dramatischen Umfang der Verletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts in Syrien, einschließlich der weit verbreiteten Schikanierung und willkürlichen Verhaftung von Menschenrechtsverteidigern; fordert die Freilassung friedlicher syrischer Aktivisten, die sowohl von der syrischen Regierung als von bewaffneten Gruppen festgehalten werden; verlangt, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten die Rechenschaftspflicht und die Erneuerung der Untersuchungskommission der Vereinten Nationen nachdrücklich unterstützen;

Mali

61.    begrüßt die Arbeit des unabhängigen Experten der Vereinten Nationen für die Menschenrechtssituation in Mali und fordert den UNHRC auf, sein Mandat zu verlängern; begrüßt den von der Regierung Malis erzielten Fortschritt mit Blick auf die Wiedereinsetzung der Justiz in Teilen des Landes und auf die Untersuchungen der Folter und Tötung von 21 Elitesoldaten im Jahr 2012 sowie die Einsetzung der Kommission für Wahrheit, Gerechtigkeit und Aussöhnung; ist nach wie vor besorgt über die sich verschlechternde Sicherheitslage und den fortgesetzten Einsatz und die anhaltende Rekrutierung von Kindersoldaten und fordert Mali auf, alle Vertreter der Krieg führenden Parteien, die für Kriegsverbrechen während des bewaffneten Konflikts in den Jahren 2012 bis 2013 verantwortlich sind, zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen und dafür zu sorgen, dass in einem künftigen Friedensabkommen die Rechenschaftspflicht, die Stärkung der Wahrheitskommission und die Überprüfung des Personals der Sicherheitskräfte eingefordert werden;

Südsudan

62.    fordert die Afrikanische Union auf, den Bericht ihrer Untersuchungskommission über die von allen Parteien im Südsudan begangenen Verletzungen und Missachtungen der Menschenrechte zu veröffentlichen, da dies einen Schritt zur Förderung der Gerechtigkeit mit Blick auf die seit Ausbruch des Konflikts begangenen Menschenrechtsverletzungen darstellen würde; fordert den Menschenrechtsrat nachdrücklich auf, eine Resolution anzunehmen, in der betont wird, dass eine faire und glaubwürdige Untersuchung und Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerrecht unabdingbar dafür sind, dass Südsudan den Zyklus von Brutalität, der durch Straffreiheit genährt wird, durchbrechen kann; fordert hierfür, dass die Einrichtung hybrider Justizmechanismen in Erwägung gezogen wird, und fordert Südsudan weiterhin nachdrücklich auf, dem Römischen Statut beizutreten und dem Sonderberichterstatter für Südsudan ein Mandat zu erteilen, um einen Beitrag zur Förderung von Maßnahmen für eine faire und glaubwürdige Verfolgung und Rechenschaft – mit der Unterstützung der internationalen Gemeinschaft – zu leisten;

Sri Lanka

63.    nimmt die Versprechen der neu gewählten Regierung Sri Lankas zur Kenntnis und fordert sie auf, bis zum UNHRC im September 2015 im Hinblick auf die Erfüllung seiner Zusagen, die Menschenrechtslage im Land zu verbessern und einen Rückfall zu vermeiden, konkrete Schritte zur Rechenschaftspflicht zu unternehmen, wozu auch konsequente Untersuchungen und Strafverfolgungen gehören, und außerdem Maßnahmen zur Bewältigung des weiter reichenden Problems der Straffreiheit und der Menschenrechtsverletzungen zu ergreifen, umfassend mit dem Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zusammenzuarbeiten und an seiner internationalen Ermittlung zu Sri Lanka mitzuwirken;

Usbekistan

64.    fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Initiative zu ergreifen und beim UNHRC eine Resolution unter dem Punkt 4 einzureichen, um einen Sondermechanismus der Vereinten Nationen für Usbekistan einzusetzen, durch den eine Überwachung durch die Vereinten Nationen, die öffentliche Berichterstattung und eine Debatte im UNHRC über die katastrophale Menschenrechtslage in Usbekistan im Verlaufe des Jahres 2015 gewährleistet wird, dem Jahr, in das der zehnte Jahrestag des Massakers von Andidschan fällt, denn Usbekistan weigert sich schon seit langem, mit den Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten und hält immer noch eine große Zahl politischer Gegner und Menschenrechtsverteidiger in Haft, beschränkt die Vereinigungsfreiheit und die Meinungsfreiheit sowie die Medien und setzt weiterhin Zwangs- und Kinderarbeit ein;

Mexiko

65.    fordert die mexikanische Regierung nachdrücklich auf, die Untersuchungen nach dem Verschwinden von 43 Lehramtsstudenten in Iguala, Mexico, fortzuführen und die Täter dieser Straftaten vor Gericht zu bringen sowie die Korruption, die Straffreiheit und das organisierte Verbrechen verstärkt zu bekämpfen;

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66.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu übermitteln.