Entschließungsantrag - B8-0233/2015Entschließungsantrag
B8-0233/2015

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Prioritäten der EU im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) im Jahr 2015

4.3.2015 - (2015/2572(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Charles Tannock im Namen der ECR-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0228/2015

Verfahren : 2015/2572(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0233/2015
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B8‑0233/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der EU im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) im Jahre 2015

(2015/2572(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle einschließlich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

–       unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),

–       unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention,

–       unter Hinweis auf den Strategischen Rahmen und Aktionsplan der EU vom 25. Juni 2012 für Menschenrechte und Demokratie,

–       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen,

–       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen zu diesen Einzelfällen,

–       unter Hinweis auf seine Entschließung vom … zum Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[1],

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 9. Februar 2015 zu den Prioritäten der EU in den Menschenrechtsgremien der Vereinten Nationen,

–       unter Hinweis auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

–       unter Hinweis auf die bevorstehende 28. Tagung des UNHRC, die vom 2. März bis zum 27. März 2015 stattfinden wird,

–       gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass die Achtung und Förderung der Menschenrechte Teil des Besitzstands der Europäischen Union sind und zu den wichtigsten Zielen der Außenpolitik der EU zählen;

B.     in der Erwägung, dass alle Menschen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Rasse, ihres Geschlechts, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Glaubens oder ihres sonstigen Status ein Anrecht auf die Wahrung der Menschenrechte haben und dass die Achtung dieser Rechte in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und in nachfolgenden internationalen Menschenrechtsübereinkommen, -erklärungen und -entschließungen verankert ist;

 

C.     in der Erwägung, dass die Menschenrechte unteilbar und miteinander verknüpft sind und einander bedingen und dass die Missachtung eines dieser Rechte sich direkt und unmittelbar negativ auf die anderen auswirkt;

D.     in der Erwägung, dass eine Missachtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit sowie eine fehlende legitime demokratische Teilhabe zu den wichtigsten Ursachen für Instabilität, dem Scheitern von Staaten, humanitären Krisen und bewaffneten Konflikten zählen;

E.     in der Erwägung, dass das auswärtige Handeln der Union gegenüber Drittländern von Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt wird, in dem die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität und der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts bekräftigt werden;

F.     in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, die Grundrechte ihrer Bevölkerung zu achten und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Achtung dieser Rechte auf nationaler Ebene zu ermöglichen, und auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, um die Hürden für die Durchsetzung der Menschenrechte in allen Bereichen abzubauen;

G.     in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats, die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und die Sonderverfahren, die sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befassen, zur Förderung und Wahrung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beitragen;

H.     in der Erwägung, dass einige der derzeitigen Mitglieder des Menschenrechtsrats bedauerlicherweise zu den Staaten gerechnet werden, in denen die schlimmsten Verstöße gegen die Menschenrechte begangen werden, und außerdem bei den Sonderverfahren der Vereinten Nationen nicht mitwirken und ihren Berichtspflichten gegenüber den Menschenrechtsvertragsorganen der Vereinten Nationen nicht nachkommen;

Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen

1.      nimmt die Tagesordnung der 28. Tagung des UNHRC zur Kenntnis, die in einer Zeit zahlreicher Konflikte, einschließlich und insbesondere in der Nachbarschaft der EU, stattfindet; zeigt sich in diesem Zusammenhang enttäuscht darüber, dass der von Russland unterstützte Konflikt in der Ukraine nicht angesprochen wird;

2.      begrüßt die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Februar 2015 festgelegten Prioritäten der EU für die bevorstehende 28. ordentliche Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC); fordert die EU nachdrücklich auf, die Themen auf der Tagesordnung unvoreingenommen anzugehen und sämtliche Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen anzuhalten, es ihr gleichzutun;

3.      begrüßt die Ernennung von Botschafter Joachim Rücker zum Präsidenten des Menschenrechtsrats im Jahr 2015;

4.      beglückwünscht Zeid Ra'ad Zeid Al Hussein zu seiner Ernennung zum Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte (UNHCHR) und bekräftigt seine entschiedene Unterstützung für seine Bemühungen und sein Mandat;

5.      begrüßt den an die Generalversammlung der Vereinten Nationen gerichteten Jahresbericht des Hohen Kommissars für den Zeitraum vom Dezember 2013 bis zum November 2014 und bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Unabhängigkeit und die Integrität seines Amtes; betont, dass diese Unabhängigkeit geschützt werden muss, damit der Hohe Kommissar auch künftig seine Pflichten wirksam und unparteiisch erfüllen kann;

6.      erinnert an seine Zusage, sich für ein robustes multilaterales Menschenrechtssystem unter der Federführung der Vereinten Nationen einzusetzen, zu dem auch der Dritte Ausschuss der Generalversammlung, der Menschenrechtsrat, das Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte und die Arbeit der entsprechenden Sonderorgane der Vereinten Nationen sowie der UN-Sonderverfahren gehören;

7.      ist der Auffassung, dass die anhaltenden Schikanierungen und Inhaftierungen von Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Opposition durch eine Reihe von Mitgliedern des Menschenrechtsrats die Glaubwürdigkeit des Rats untergraben; bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Mitglieder des UNHRC aus den Staaten ausgewählt werden sollten, die die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie achten und die der Ausweitung der ständigen Einladungen auf alle Sonderverfahren zugestimmt haben; fordert auf, Kriterien für die Einhaltung der Menschenrechte anzunehmen, die für alle in den Menschrechtsrat gewählten Staaten gelten sollten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, transparente, offene und auf Wettbewerb beruhende Verfahren für die Wahl der Mitglieder des UNHRC zu unterstützen;

8.      bekräftigt seine Unterstützung für den Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und seine Wertschätzung für dessen wichtige Funktion; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen unter anderem dadurch aktiv vorzubereiten, dass sie die Zivilgesellschaft einbeziehen, während der Überprüfung in den interaktiven Dialog einzutreten, die Empfehlungen der Überprüfung umzusetzen und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Menschenrechten besser und dauerhaft nachzukommen;

9.      fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen auch in Zukunft in alle politischen Dialoge der EU mit den betroffenen Staaten aufzunehmen, um so nach Möglichkeiten zu suchen, wie Staaten bei der Umsetzung der Empfehlungen unterstützt werden können;

10.    bekräftigt seine Unterstützung für die Sonderverfahren und den unabhängigen Status der Mandatsträger, damit sie in die Lage versetzt werden, ihrer Arbeit unparteiisch nachzugehen, und fordert alle Staaten auf, bei diesen Verfahren mitzuwirken;

11.    ist darüber besorgt, dass der Raum für den Austausch zwischen der Zivilgesellschaft und dem UNHRC weiter abnimmt und dass nichtstaatliche Organisationen weniger Gelegenheiten erhalten, auf den Tagungen des UNHRC zu sprechen; fordert die EU und den UNHRC nachdrücklich auf, sicherzustellen, dass die Vertreter der Zivilgesellschaft so umfassend wie möglich zur 28. Tagung des UNHRC sowie zum Prozess der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und anderen Menschenrechtsmechanismen der Vereinten Nationen beitragen können, ohne bei der Rückkehr in ihr Heimatland Repressalien fürchten zu müssen;

12.    warnt vor den unbeabsichtigten Folgen einer kontinuierlichen Erweiterung der Liste der Menschenrechte und der Aufnahme ideologisch oder politisch kontroverser Themen, da dies letztendlich dazu führen könnte, dass die allgemeine Unterstützung für die eigentliche Idee der universellen Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte schwindet;

Bürgerliche und politische Rechte

13.    bekräftigt, dass die Meinungsfreiheit als Eckpfeiler jeder freien und demokratischen Gesellschaft ein Grundrecht jedes Menschen darstellt; verurteilt aufs Schärfste den Mord an zwölf Menschen – unter ihnen Karikaturisten – bei der Zeitschrift Charlie Hebdo und an vier Menschen in einem jüdischen Supermarkt im Januar 2015 in Frankreich sowie die Ermordung eines Regisseurs und eines Wachmanns einer Synagoge in Kopenhagen durch Terroristen, die die Freiheit der Meinungsäußerung und die Religionsfreiheit angreifen wollten;

14.    verurteilt den Missbrauch der Religion durch extremistische und dschihadistische Gruppierungen weltweit – insbesondere in Syrien, Irak, Libyen, Myanmar, Nigeria und Zentralafrika –, die unter anderem bewaffnete Anschläge, Bombenanschläge, Selbstmordattentate, Entführungen und andere Gewalttaten verüben; ist der Ansicht, dass bei der Bekämpfung des Terrorismus die ihm zugrundeliegenden Ursachen wie soziale und politische Ausgrenzung und eklatante Ungleichheit angegangen werden müssen; fordert vermehrte Bemühungen um den Schutz der Rechte von Angehörigen religiöser Minderheiten;

15.    ist besorgt über sämtliche Einschränkungen der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wozu auch das Verbot von Organisationen der Zivilgesellschaft, die aggressive Anwendung strafrechtlicher Verleumdungsbestimmungen und anderer restriktiver Gesetze, übertriebene Anforderungen an die Registrierung und das Berichtswesen und allzu restriktive Gesetze über eine Finanzierung aus dem Ausland gehören, und bekräftigt, dass das Recht, sich zu versammeln und sich friedlich zu vereinigen, ein grundlegender Bestandteil der Menschenrechte ist;

16.    fordert alle Regierungen auf, die Arbeit der zivilgesellschaftlichen Organisationen und Menschenrechtsaktivisten zu erleichtern, es ihnen zu ermöglichen, ohne Furcht, Repressalien oder Einschüchterung tätig zu sein, im Rahmen des Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung mit dem Menschenrechtsrat zusammenzuarbeiten und sicherzustellen, dass Staaten, die Repressalien gegen Menschenrechtsaktivisten zu verantworten haben, zur Rechenschaft gezogen werden, und zwar insbesondere in Fällen von Repressalien mit Todesfolge, wie etwa demjenigen, der im März 2014 in China zum Tod der Menschenrechtsaktivistin Cao Shunli geführt hat, weil sie versucht hatte, ein Flugzeug zu besteigen, um an der Tagung des Menschenrechtsrats im September 2013 in Genf teilzunehmen;

17.    weist darauf hin, dass es wichtig ist, Folter und andere Formen der Misshandlung zu bekämpfen, und verweist auf die große Bedeutung der Tatsache, dass die EU als solche zugesagt hat, diesem Thema – auch in Bezug auf Kinder – Priorität einzuräumen und die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zu unterstützen; fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, das gemeinsame Bekenntnis zur Abschaffung der Folter unter Beweis zu stellen und die Opfer zu unterstützen;

18.    unterstützt den aktuellen Bericht des Sonderberichterstatters des UNHRC und die Schlussfolgerungen zu zeitgenössischen Formen des Rassismus, Rassendiskriminierung, Fremdenfeindlichkeit und damit zusammenhängender Intoleranz; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, die Empfehlungen des Berichterstatters in ihre Politik aufzunehmen, um so die Ausbreitung von Hass aufgrund der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit und von Fremdenfeindlichkeit sowie die Aufwiegelung über das Internet und über soziale Medien zu bekämpfen, indem sie geeignete Maßnahmen ergreifen und dabei andere Grundrechte uneingeschränkt achten;

19.    nimmt zur Kenntnis, dass sich die Rahmenbedingungen für die Wahrnehmung des Rechts auf freie Meinungsäußerung durch die rasante Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien in der ganzen Welt verändert haben, was sowohl erhebliche Vorteile mit sich bringt als auch ein Anlass zu großer Sorge ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verabschiedung der EU-Leitlinien zur Freiheit der Meinungsäußerung online und offline im Mai 2014 durch den Rat und verurteilt alle Einschränkungen der digitalen Kommunikation, auch die, die sich gegen Akteure der Zivilgesellschaft richten; weist erneut darauf hin, dass insbesondere auf die Rechte von Journalisten und Bloggern geachtet werden muss;

Soziale und wirtschaftliche Rechte

20.    weist darauf hin, dass mit der Entwicklungsagenda der Vereinten Nationen für die Zeit nach 2015 das Ziel verfolgt wird, die Armut durch die Anwendung eines ganzheitlichen Ansatzes für wirtschaftliche, soziale und ökologische Fragen bis 2030 zu beseitigen; begrüßt den Synthesebericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen im Vorfeld des Sondergipfels der Vereinten Nationen über die Agenda für die Ziele der nachhaltigen Entwicklung in der Zeit nach 2015; unterstützt die Forderungen des Generalsekretärs nach einem an den Bedürfnissen und Rechten der Menschen ausgerichteten Ansatz zur Beseitigung der Armut;

21.    hält es für wichtig, die eklatante Ungleichheit anzugehen, um so Armut im Allgemeinen zu bekämpfen und den Zugang zu Lebensmitteln, Wasser, Bildung, Gesundheitsversorgung und einer angemessenen Unterkunft im Besonderen zu erleichtern; weist in diesem Zusammenhang auf das zunehmende Problem der Landnahme hin, das angegangen werden muss;

22.    ist der Ansicht, dass Korruption, Steuerhinterziehung, die mangelhafte Verwaltung öffentlicher Güter und mangelnde Rechenschaftspflicht dazu beitragen, dass die Bürgerrechte verletzt werden, da mit ihnen Finanzmittel von Investitionen in dringend notwendige öffentliche Dienstleistungen abgezogen werden und somit dazu beigetragen wird, den Teufelskreis der Armut zu zementieren; weist darauf hin, dass die Regierungen gemäß dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte verpflichtet sind, die Rechte ihrer Bürger zu achten, indem sie angemessene Ressourcen zur Verfügung stellen; betont in diesem Zusammenhang, dass insbesondere auf den Schutz von Menschenrechtsaktivisten geachtet werden muss, die sich für die Förderung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte einsetzen;

23.    fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, die Einsetzung eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Finanzkriminalität, Korruption und Menschenrechte zu unterstützen;

Wirtschaft und Menschenrechte

24.    unterstützt die Verbreitung und Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in der EU und weltweit; fordert alle Interessenträger auf, bei der 11. Tagung der Arbeitsgruppe der Vereinten Nationen für die Frage der Menschenrechte und transnationaler Unternehmen sowie anderer Wirtschaftsunternehmen eine aktive Rolle zu übernehmen und die Bemühungen zu unterstützen, ihre Politik mit den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und mit den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte in Einklang zu bringen; wiederholt seine an die Kommission gerichtete Forderung, bis Ende 2015 über die Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte durch die EU-Mitgliedstaaten Bericht zu erstatten;

25.    hält die EU-Delegationen in der ganzen Welt dazu an, sich gemeinsam mit Unternehmen aus der EU für die Achtung der Menschenrechte einzusetzen und dafür zu sorgen, dass das Thema „Wirtschaft und Menschenrechte“ in die Schwerpunktthemen bei den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vor Ort im Rahmen des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte aufgenommen wird;

26.    ist der Ansicht, dass die Wirtschaft und die Menschenrechte einander gegenseitig stärken können, wenn in den Regionen, die nachhaltige und verantwortungsbewusste Investitionen am dringendsten benötigen, ein neues Potenzial für wirtschaftliche Entwicklung geschaffen wird und wenn zu der allgemeinen Achtung der Menschenrechte in Entwicklungsländern beigetragen wird;

Rechte der Frau

27.    stellt fest, dass zwar Fortschritte bei der Verwirklichung der Gleichstellung von Männern und Frauen und der Stärkung der Rolle der Frau erzielt wurden, dass Frauen in Gebieten, in denen bewaffnete Konflikte herrschen, jedoch nach wie vor Opfer von sexueller Gewalt und Massenvergewaltigungen werden und dass die Zahl der Frauen, die täglich infolge häuslicher Gewalt sterben, regelrecht erschreckend ist; fordert alle Regierungen auf, konkrete Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form von Gewalt gegen Frauen zu ergreifen, und fordert die EU-Mitgliedstaaten erneut auf, das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zu ratifizieren;

28.    betont, dass es sich bei der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen um eine Form von Folter handelt; betont, dass die EU weiterhin mit Drittländern darauf hinarbeiten muss, dass die Praxis der Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen beseitigt wird; weist die Mitgliedstaaten, in denen die Genitalverstümmelung von Mädchen und Frauen strafbar ist, darauf hin, dass sie den Fällen, in denen ihre Bürger davon betroffen wurden, strafrechtlich nachgehen müssen;

29.    begrüßt die Tatsache, dass der Internationale Strafgerichtshof geschlechtsbezogene Straftaten, darunter Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe und sexuelle Erniedrigung, aufgenommen und dass er sich dafür ausgesprochen hat, diese Straftaten als Kriegsverbrechen einzustufen;

Rechte des Kindes

30.    ist besorgt darüber, dass seit der Annahme des Übereinkommens über die Rechte des Kindes im Jahr 1989 zwar Fortschritte erzielt wurden, jedoch 58 Millionen Kinder – insbesondere Mädchen, Kinder aus armen Familien, Kinder mit Behinderungen und Kinder in Konfliktgebieten – keine Schule besuchen, noch immer viele Kinder unter Krankheiten leiden, denen leicht vorgebeugt werden kann, und Kinderarbeit nach wie vor verbreitet ist;

31.    fordert alle Staaten auf, sich zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit gemäß Artikel 3 des Übereinkommens 182 der IAO zu verpflichten, wobei hier unter anderem Kindersklaverei, Kinderhandel, Kinderprostitution und gefährliche Tätigkeiten, die die physische und psychische Gesundheit von Kindern beeinträchtigen, zu nennen sind;

32.    weist darauf hin, dass es zu den primären Verpflichtungen jedes Staates gehört, allen Kindern den Zugang zu Bildung zu gewähren, indem angemessene Einrichtungen geschaffen und die strukturellen Ursachen angegangen werden, die einer allgemeinen Grundbildung im Wege stehen;

33.    fordert die Bereitstellung angemessener Finanzmittel durch die EU für Programme zur Demobilisierung und Wiedereingliederung von Kindern, die in bewaffnete Konflikte verwickelt waren, und für ehemalige Kindersoldaten; verweist auf seine entschlossene Unterstützung der Kampagne „Kinder, keine Soldaten“, die am 3. Dezember 2014 bei der Anhörung zu diesem Thema im Unterausschuss Menschenrechte zum Ausdruck kam; begrüßt die Jahresberichte der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Kinder und bewaffnete Konflikte und der Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für Gewalt gegen Kinder sowie den Bericht der Sonderberichterstatterin über den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie.

Bekämpfung der Straffreiheit und Internationaler Strafgerichtshof (IStGH)

34.    bekräftigt seine uneingeschränkte Unterstützung für die Arbeit des IStGH bei seiner Aufgabe, der Straffreiheit für die Verantwortlichen für die schwerwiegendsten Verbrechen von Belang für die internationale Staatengemeinschaft ein Ende zu setzen und für Gerechtigkeit für die Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zu sorgen; bleibt wachsam, was alle Versuche angeht, die Legitimität oder die Unabhängigkeit des IStGH zu untergraben; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und eine starke diplomatische und politische Unterstützung unter anderem im Rahmen der VN zu leisten; ruft die EU, ihre Mitgliedstaaten sowie die Sonderbeauftragten der EU dazu auf, den IStGH, die Vollstreckung seiner Beschlüsse und den Kampf gegen Straflosigkeit bei Verbrechen nach dem Römischen Statut aktiv zu fördern;

Indigene Völker

35.    fordert den EAD, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Überarbeitung des Mandats des Expertenmechanismus für die Rechte der indigenen Völker im Einklang mit dem Ergebnisdokument der Weltkonferenz über indigene Völker (Resolution 69/2 der Generalversammlung der Vereinten Nationen) zu unterstützen und so die Umsetzung der Erklärung über die Rechte der indigenen Völker zu überwachen, zu bewerten und zu verbessern; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, darum zu ersuchen, dass alle Mandatsträger der Sonderverfahren besonderes Augenmerk auf indigene Frauen und Mädchen betreffende Fragen richten und diesbezüglich systematisch dem UNHRC berichten; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Weiterentwicklung des systemweiten Aktionsplans für indigene Völker – wie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom September 2014 gefordert – insbesondere mit Blick auf die regelmäßige Durchführung von Anhörungen zu indigenen Völkern als Teil des Prozesses aktiv zu unterstützen;

Internationale Kultur- und Sportveranstaltungen und Menschenrechte

36.    verurteilt die zunehmende Praxis autoritärer Staaten, sportliche oder kulturelle Großveranstaltungen auszurichten, um ihre internationale Legitimität zu stärken und innenpolitische Divergenzen weiter zu unterdrücken; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diese Angelegenheit auch im UNHRC aktiv anzusprechen und mit nationalen Sportverbänden, Wirtschaftsakteuren und zivilgesellschaftlichen Organisationen die Modalitäten ihrer Beteiligung an solchen Veranstaltungen zu erörtern, wobei auch die ersten Europaspiele in Baku 2015 und die FIFA Fußball-Weltmeisterschaft in Russland 2018 im Blickpunkt stehen sollten;

Menschenrechtsanliegen in der EU

37.    fordert die EU auf, die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte im Einklang mit Artikel 21 des Vertrags von Lissabon und den allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union zu fördern;

38.    fordert die EU, ihre Mitgliedstaaten, die Kommission und den EAD auf, die Menschenrechte in die externen Politikbereiche mit Drittstaaten einfließen zu lassen;

EU-Prioritäten zu länderspezifischen Angelegenheiten

Ukraine

39.    ist zutiefst besorgt über die Lage in den umkämpften Gebieten im Südosten; verurteilt die massiven Menschenrechtsverletzungen in dem Konflikt und die Auswirkungen der jüngsten Kampfhandlungen auf die Menschenrechte; unterstützt uneingeschränkt die VN-Mission zur Beobachtung der Lage der Menschenrechte und die Sonderbeobachtermission der OSZE für die Ukraine; ist nach wie vor besorgt über die Diskriminierung und die verbreiteten Menschenrechtsverletzungen gegenüber der lokalen Bevölkerung der Krim und insbesondere den Krimtataren; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, alle Bemühungen der Vereinten Nationen um die Bekämpfung der Straflosigkeit und um unabhängige Untersuchungen der gewaltsamen Vorfälle und Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit den Majdan-Demonstrationen und der illegalen Annexion der Krim sowie dem von Russland unterstützten bewaffneten Konflikt in den südöstlichen Gebieten zu bestärken;

Irak und Syrien

40.    ist nach wie vor äußerst besorgt über die gewalttätigen Konflikte in Irak und in Syrien; verurteilt entschieden die von Baschar al-Assad, IS/Daesh und von anderen am Konflikt beteiligten Parteien begangenen Kriegsverbrechen; verurteilt ferner die Versuche von IS/Daesh, ihre extremistische Ideologie und Gewalt in andere Länder der Region und darüber hinaus zu exportieren; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, sich klar gegen die Gewalt auszusprechen und insbesondere die Rechte der Minderheiten zu unterstützen; ist der Auffassung, dass angesichts des Leids und der massenhaften Abwanderung von Christen und anderen indigenen Bevölkerungsgruppen aus der Region eine klare und eindeutige Stellungnahme von Politikern und führenden Vertretern von Religionsgemeinschaften aus der Region für deren Verbleib und die Zusicherung von umfassenden und gleichen Bürgerrechten in ihren Ländern notwendig ist;

Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)

41.    begrüßt die geplante Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters über die Menschenrechtssituation in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK); begrüßt außerdem die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen, in der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgefordert wird, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um für Rechenschaftspflicht zu sorgen, wozu auch die Erwägung einer Befassung des IStGH mit der Lage in der DVRK gehört;

Iran

42.    begrüßt die Resolution des UNHRC vom März 2014 zur Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran und die Verlängerung des Mandats des Sonderberichterstatters und fordert Iran auf, den Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen einreisen zu lassen und somit ein deutliches Zeichen für seine Bereitschaft zu setzen, Schritte zur Einleitung eines Menschenrechtsdialogs zu unternehmen; bekräftigt seine Verurteilung der Todesstrafe in Iran, die auch an Minderjährigen vollstreckt und häufig nach Gerichtsverfahren vollzogen wird, die nicht die international anerkannten Mindeststandards für ordentliche und faire Verfahren erfüllen; zeigt sich über die hohe Anzahl der Hinrichtungen besorgt; unterstützt die gemeinsame Erklärung der Mandatsträger der Sonderverfahren der Vereinten Nationen vom August 2014, in der sie die Verhaftungswelle und die Verurteilung zivilgesellschaftlicher Akteure in Iran anprangern; fordert die EU und den UNHRC auf, die Lage der Menschenrechte weiterhin genau zu beobachten und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte weiterhin eine der Schlüsselprioritäten bei jeglichem Umgang mit der iranischen Regierung bleiben;

Myanmar/Birma

43.    unterstützt den Bericht der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die 69. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen über die Menschenrechtslage in Myanmar, in dem die bislang erzielten Fortschritte aufgeführt, aber auch Bereiche ermittelt werden, die nach wie vor Anlass zu großer Sorge geben; fordert die Regierung auf, die Menschenrechte in den institutionellen und rechtlichen Rahmen des Landes und in alle Politikbereiche aufzunehmen und die Meinungs- und die Versammlungsfreiheit zu achten, damit die Menschen ihre Meinung zur Regierungspolitik frei und ohne Furcht, Einschüchterung oder Schikanen äußern können;

Belarus

44.    bringt seine tiefe Besorgnis über die anhaltenden Verstöße gegen die Menschenrechte in Belarus zum Ausdruck, einschließlich der gegen Menschenrechtsverteidigern gerichteten Schikanen, der Verfolgung von unabhängigen Journalisten, der Zensur jeglicher Kommunikation im Internet und der restriktiven Rechtsvorschriften zu nichtstaatlichen Organisationen; fordert die Erneuerung des Mandats des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen und fordert die Regierung von Belarus auf, den Mandatsträgern der Sonderverfahren der Vereinten Nationen und dem Sonderberichterstatter umfassenden Zugang zu gewähren;

Mali

45.    begrüßt die Arbeit des unabhängigen Experten der Vereinten Nationen für die Menschenrechtssituation in Mali und fordert den UNHRC auf, sein Mandat zu verlängern; begrüßt die von der Regierung Malis erzielten Fortschritte mit Blick auf die Wiederherstellung der Gerichtsbarkeit in Teilen des Landes und auf die Untersuchungen der Folter und Tötung von 21 Elitesoldaten im Jahr 2012 sowie die Einsetzung der Kommission für Wahrheit, Gerechtigkeit und Versöhnung; zeigt sich nach wie vor besorgt über die sich erneut verschlechterte Sicherheitslage und die anhaltende Rekrutierung von Kindersoldaten; fordert die Regierung Malis auf, alle Vertreter der Krieg führenden Parteien, die für Kriegsverbrechen während des bewaffneten Konflikts in den Jahren 2012 bis 2013 verantwortlich sind, zu ermitteln und zur Rechenschaft zu ziehen und dafür zu sorgen, dass in einem künftigen Friedensabkommen die Rechenschaftspflicht, die Stärkung der Wahrheitskommission und die Überprüfung des Personals der Sicherheitskräfte eingefordert werden;

Südsudan

46.    fordert die Afrikanische Union auf, den Bericht ihrer Untersuchungskommission über die von allen Parteien im Südsudan begangenen Verletzungen und Missachtungen der Menschenrechte zu veröffentlichen, da dies einen Schritt zur Förderung der Gerechtigkeit mit Blick auf die seit Ausbruch des Konflikts begangenen Menschenrechtsverletzungen darstellen würde;

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47.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte zu übermitteln.