Entschließungsantrag - B8-0371/2015Entschließungsantrag
B8-0371/2015

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Nigeria

27.4.2015 - (2015/2520(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Lola Sánchez Caldentey, Marisa Matias, Malin Björk, Rina Ronja Kari, Merja Kyllönen, Patrick Le Hyaric, Miloslav Ransdorf, Marie-Christine Vergiat, Younous Omarjee im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0370/2015

Verfahren : 2015/2520(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0371/2015
Eingereichte Texte :
B8-0371/2015
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Angenommene Texte :

B8‑0371/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Nigeria

(2015/2520(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Nigeria und insbesondere seine jüngste Aussprache im Plenum vom Mittwoch, 14. Januar 2015, zu dem Thema,

–       unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, einschließlich der Erklärungen vom 8. Januar, 19. Januar, 31. März sowie 14. und 15. April 2015,

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Februar 2015,

–       unter Hinweis auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[1],

–       unter Hinweis auf den fünften Ministerdialog Nigeria-EU vom 27. November 2014 in Abuja,

–       unter Hinweis auf die vorläufigen Schlussfolgerungen der Wahlbeobachtungsmissionen der EU und des EP,

–       unter Hinweis auf die Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-moon,

–       unter Hinweis auf die Erklärungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte zur möglichen Anklage von Mitgliedern von Boko Haram wegen Kriegsverbrechen,

–       unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1981 zur Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung,

–       unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und Rechte der Völker von 1981, die Nigeria am 22. Juni 1983 ratifiziert hat,

–       unter Hinweis auf den von Nigeria am 29. Oktober 1993 ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–       unter Hinweis auf das von Nigeria am 16. April 1991 ratifizierte Übereinkommen über die Rechte des Kindes,

–       unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–       gestützt auf Artikel 208 AEUV, in dem verankert ist, dass dem Grundsatz der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung bei sämtlichen außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union Rechnung zu tragen ist,

–       unter Hinweis auf die Genfer Konventionen,

–       unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und das dazugehörige Fakultativprotokoll,

–       der unter Hinweis auf die Resolutionen 2122 und 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

–       gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass Nigeria das bevölkerungsreichste und ethnisch vielfältigste Land in Afrika ist und von einem Nord-Süd-Dualismus mit schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten geprägt ist;

B.     in der Erwägung, dass Nigeria die größte Volkswirtschaft auf dem afrikanischen Kontinent vorzuweisen hat; in der Erwägung, dass Nigeria trotz seiner immensen Ressourcen eines der Länder mit den größten Ungleichheiten weltweit ist; in der Erwägung, dass die Mehrheit der 148 Millionen Menschen in Nigeria unterhalb der Armutsgrenze lebt, obwohl das Land der achtgrößte Ölproduzent der Welt ist;

C.     in der Erwägung, dass gerechte Steuersysteme für die Regierungen unverzichtbare Finanzmittel zur Erfüllung der Rechtsansprüche der Bürgerinnen und Bürger auf grundlegende Dienstleistungen, wie beispielsweise Gesundheitsversorgung und Bildung für alle, generieren, und in der Erwägung, dass wirksame fiskalpolitische Umverteilungsmaßnahmen unbedingt notwendig sind, um die Auswirkungen der zunehmenden Ungleichheiten zu verringern;

D.     in der Erwägung, dass illegale Finanzströme (IFF, illicit financial flows), d. h. sämtliche nicht erfassten privaten Finanzabflüsse im Zusammenhang mit Kapital, das rechtswidrig erwirtschaftet, übertragen oder verwendet wird, in der Regel auf Aktivitäten der Steuerhinterziehung, die falsche Abrechnung bei Handelsgeschäften und missbräuchliche Verrechnungspreise zurückzuführen sind, was dem Grundsatz der Besteuerung am Ort der Gewinnentstehung zuwiderläuft;

E.     in der Erwägung, dass im Zuge der Angriffe von Boko Haram auf Baga und sechzehn umliegende Städte und Dörfer zwischen dem 3. und 8. Januar 2015 beinahe 3 700 Gebäude zerstört und Tausende von Personen getötet wurden; in der Erwägung, dass die Gruppe Boko Haram mehrere Orte im Nordosten Nigerias eingenommen und unter ihre Kontrolle gebracht hat und nach wie vor Zivilisten, darunter auch viele Kinder, zwangsrekrutiert;

F.     in der Erwägung, dass im April 2014 276 Mädchen aus einer staatlichen Schule in Chibok (Bundesstaat Borno) entführt wurden; in der Erwägung, dass die meisten von ihnen immer noch vermisst werden; in der Erwägung, dass seitdem Hunderte weiterer Menschen von Boko Haram entführt wurden;

G.     in der Erwägung, dass Schätzungen der Vereinten Nationen zufolge 1,5 Millionen Menschen durch die Gewalt in den Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa vertrieben wurden und mittlerweile mehr als drei Millionen Menschen von den Aktivitäten der Rebellen betroffen sind;

H.     in der Erwägung, dass mehr als 300 000 Nigerianer in den Nordwesten Kameruns und den Südwesten Nigers geflohen sind, um der Gewalt zu entgehen;

I.      in der Erwägung, dass die Zahl der Angriffe, darunter der Einsatz von Kindern als Selbstmordattentäter, zunimmt und die Angriffe weiträumig verübt werden, auch in Nachbarländern wie dem Tschad und Kamerun;

J.      in der Erwägung, dass im Zuge der Ausweitung des Aufstands von Boko Haram auf die Nachbarländer aufgezeigt wird, wie wichtig eine verstärkte regionale Zusammenarbeit ist;

K.     in der Erwägung, dass Nigeria in der regionalen und afrikanischen Politik eine Schlüsselrolle spielt und im Rahmen der ECOWAS ein treibender Faktor der regionalen Integration ist;

L.     in der Erwägung, dass es in Nigeria aus wirtschaftlicher Sicht endemische Probleme gibt, da die Ressourcen von einer Minderheit vereinnahmt wurden und die ehemaligen Kolonialmächte in erheblichem Maße für die Ausplünderung Nigerias verantwortlich sind; in der Erwägung, dass es infolge dieser Situation unter den einheimischen Bevölkerungsgruppen jahrzehntelang zu sozialen und kulturellen Spaltungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von fruchtbarem Ackerland und Migranten und Siedlern aus dem Norden gekommen ist; in der Erwägung, dass die Erdöleinnahmen beständig zurückgehen und sich eine Wirtschaftskrise anbahnt;

M.    in der Erwägung, dass Bildung, Lese- und Schreibfähigkeit, die Rechte der Frau, soziale Gerechtigkeit und eine gerechte Verteilung der Staatseinnahmen in der Gesellschaft, die Verringerung der Ungleichheit und die Bekämpfung der Korruption wichtige Aspekte sind, wenn es um verantwortliches Regierungshandeln und die Bekämpfung von Fundamentalismus, Gewalt und Intoleranz geht;

N.     in der Erwägung, dass die Unabhängige Nationale Wahlkommission (CENI) die Wahlen vom 14. bzw. 28. Februar auf den 11. April aufgeschoben hat, um es der Regierung zu ermöglichen, Militäraktionen gegen Boko Haram einzuleiten; in der Erwägung, dass im März 2015 gemeinsam mit dem Tschad und Kamerun eine regionale Reaktion eingeleitet wurde;

O.     in der Erwägung, dass der Wahlkampf in einem angespannten Umfeld stattgefunden hat und gewaltsame Zwischenfälle im Zusammenhang mit den Wahlen landesweit gemeldet wurden, insbesondere aber im Süden und Südwesten Angriffe von Boko Haram zu verzeichnen waren und Wähler auf diese Weise eingeschüchtert, die Vorschriften für den Wahlkampf missachtet und Wähler beeinflusst wurden; in der Erwägung, dass von den örtlichen und internationalen Beobachtern Systemschwächen festgestellt wurden, insbesondere was die Stimmauszählung, die missbräuchliche Nutzung der mit einem Amt verbundenen Vorteile und den Einsatz von Gewalt betrifft; in der Erwägung, dass allerdings keine systematische Manipulation festgestellt wurde;

P.     in der Erwägung, dass der Präsidentschaftskandidat der oppositionellen Partei All Progressive Congress (APC), General Muhammadu Buhari, am 31. März 2015 zum Sieger der Wahl erklärt wurde und der amtierende Präsident einvernehmlich seine Niederlage eingeräumt hat;

Q.     in der Erwägung, dass weniger Frauen als in 2011 gewählt wurden, als bereits ein negativer Trend auszumachen war;

1.      verurteilt entschieden die anhaltende und zunehmende Gewalt in Nigeria, in deren Folge Tausende von Menschen getötet und verletzt und Hunderttausende von Menschen vertrieben wurden; bedauert das Massaker an unschuldigen Frauen, Männern und Kindern, die Vergewaltigungen, die Anwendung von Folter und die Rekrutierung von Kindersoldaten und steht dem nigerianischen Volk in seiner Entschlossenheit, alle Formen von Gewalt im Land zu bekämpfen, zur Seite;

2.      fordert den neu gewählten Präsidenten auf, die Achtung der Menschenrechte für alle Bürgerinnen und Bürger des Landes sicherzustellen; fordert die Regierung auf, ihre Bevölkerung zu schützen und die der Gewalt zugrundeliegenden Ursachen anzugehen, damit sie allen Bürgern gleiche Rechte gewährleisten und sich mit dem Problem des Zugangs zu fruchtbarem Ackerland sowie mit Arbeitslosigkeit und Armut auseinandersetzen kann; fordert die Regierung auf, Korruption, Armut und Ungleichheit zu bekämpfen und soziale, politische und wirtschaftliche Reformen zu fördern, um einen freien, demokratischen, stabilen und sicheren Staat zu schaffen; fordert die nigerianische Regierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die illegalen Einnahmequellen von Boko Haram durch Zusammenarbeit mit den Nachbarländern insbesondere in den Bereichen Schmuggel und illegaler Handel auszutrocknen;

3.      weist darauf hin, dass das Vorgehen der Regierung gegen Boko Haram nicht dazu führen darf, dass die Gewalt weiter angefacht wird; verurteilt in diesem Zusammenhang den Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt bei der Verfolgung von Boko Haram durch die nigerianischen Streitkräfte; fordert, dass die staatlichen Sicherheitskräfte Nigerias reformiert werden, einschließlich der Polizei, dass deren geeignete Ausrüstung und wirksame demokratische Kontrolle sichergestellt wird und dass Untersuchungen gegen die Verantwortlichen von Menschenrechtsverletzungen durchgeführt werden, zu denen auch außergerichtliche Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung, Kindesmissbrauch, willkürliche Festnahmen und Misshandlungen als Erpressungsversuch zu zählen sind;

4.      fordert, dass eine unabhängige Untersuchung durchgeführt wird, um sich Klarheit über die verschiedenen von Boko Haram begangenen Handlungen zu verschaffen und um zu bestimmen, ob Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verübt wurden;

5.      betont, dass die fortschreitende Verarmung der Bürger, die schwindenden wirtschaftlichen Möglichkeiten, die zunehmenden Ungleichheiten und die begrenzten Bildungschancen die Zahl der Arbeitslosen haben ansteigen lassen, was wiederum die soziale und wirtschaftliche Grundlage für das Aufkommen von Boko Haram bildet; stellt ferner mit Besorgnis fest, dass der Staat in zahlreichen Regionen keine grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen für die Bevölkerung bereitstellt, etwa Wasser, Sanitäreinrichtungen, Gesundheitsfürsorge oder Bildungseinrichtungen; fordert die nigerianischen Behörden unter diesen Umständen eindringlich auf, die sozioökonomischen Ursachen, die dem Aufkommen von Boko Haram zugrundeliegen, ins Auge zu fassen und die sich verschlechternden Lebensstandards anzugehen, um soziale Gerechtigkeit zu verwirklichen; fordert die EU auf, all ihre Instrumente heranzuziehen, um diese Maßnahmen zu fördern;

6.      ist davon überzeugt, dass die friedliche Beilegung von Konflikten nur möglich ist, indem die Menschenrechte geachtet werden, darunter das unveräußerliche Recht der Menschen auf Selbstbestimmung und auf Verfügung über die eigenen Ressourcen;

7.      betont, wie wichtig ein unabhängiges, unparteiisches und zugängliches Justizsystem für alle Bürgerinnen und Bürger ist, damit die Straffreiheit beendet und die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte der Bevölkerung verbessert wird; fordert dementsprechend, dass die Effizienz und Unabhängigkeit des nigerianischen Justizwesens verbessert werden, da dies ein Mittel darstellt, die Strafgerichtsbarkeit zur Bekämpfung von Terrorismus einzusetzen;

8.      fordert, dass unter Federführung der Vereinten Nationen eine internationale Untersuchung eingeleitet wird, um die Verantwortung von Drittländern für die Organisation und Finanzierung terroristischer Gruppierungen in der Region und die Verantwortung von multinationalen Unternehmen und Regierungen für das Horten von Vermögen und die Vertiefung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Spannungen zu bestimmen;

9.      fordert die internationale Gemeinschaft mit Nachdruck auf, sich stärker für die Unterstützung der nigerianischen Regierung einzusetzen, insbesondere damit die 276 Mädchen, die im April 2014 von Boko Haram aus einer staatlichen Schule in Chibok im Bundesstaat Borno entführt wurden, freigelassen und die Ursachen des Terrorismus bekämpft werden, da nur durch eine umfassende Antwort sichergestellt werden kann, dass Gewalt und Fundamentalismus dauerhaft ein Ende finden;

10.    fordert die internationale Gemeinschaft zudem auf, den nigerianischen Flüchtlingen in den Nachbarländern Hilfe zu leisten;

11.    fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Zusage, Nigeria und der nigerianischen Bevölkerung umfassende politische, entwicklungspolitische und humanitäre Hilfe zu leisten, einzuhalten;

12.    fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um illegale Finanzströme, Steuerhinterziehung und Steuerumgehung effizient zu bekämpfen und die demokratische internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen voranzubringen;

13.    fordert die Kommission nachdrücklich auf, anzuerkennen, dass nach Maßgabe des humanitären Völkerrechts für Frauen und Mädchen, die im Krieg Opfer von Vergewaltigungen wurden, jegliche für ihren Zustand erforderliche medizinische Behandlung bereitgestellt werden muss, einschließlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen; fordert die Kommission infolgedessen auf, ihre Politik der humanitären Hilfe zu aktualisieren, um zu bekräftigen, dass die Genfer Konventionen in Situationen bewaffneter Konflikte gelten, und daher von den Akteuren der humanitären Hilfe einzufordern, die für den Zustand der Opfer erforderliche medizinische Behandlung und die gesamte Palette von Diensten der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, einschließlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen, bereitzustellen; betont, dass die Verweigerung von Schwangerschaftsabbrüchen für Frauen und Mädchen, die im Krieg vergewaltigt und schwanger wurden, einen Verstoß gegen das Verbot der Folter und grausamen Behandlung im Rahmen des gemeinsamen Artikels 3 der Genfer Konventionen darstellt;

14.    fordert, dass ein gerechtes und umverteilendes Steuersystem eingeführt wird, in dessen Rahmen es möglich ist, das Problem der Ungleichheit in dem Land in Angriff zu nehmen, insbesondere was die Einnahmen aus natürlichen Ressourcen betrifft;

15.    fordert die nigerianische Regierung auf, die Teilhabe von Frauen am öffentlichen und politischen Leben zu fördern;

16.    fordert die nigerianische Regierung auf, die Kinder zu schützen;

17.    verurteilt das Gesetz zum Verbot der gleichgeschlechtlichen Ehe, mittels dem Homosexualität zum Straftatbestand erklärt wird; fordert, dass dieses Gesetz abgeschafft wird;

18.    fordert, dass die Todesstrafe abgeschafft wird;

19.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament Nigerias, den Vertretern der ECOWAS und der Afrikanischen Union zu übermitteln.