Entschließungsantrag - B8-0382/2015Entschließungsantrag
B8-0382/2015

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Ermordung von Studenten in Kenia durch die islamische Terrorgruppe asch-Schabab

27.4.2015 - (2015/2661(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Maria Heubuch, Heidi Hautala, Judith Sargentini, Michèle Rivasi, Ernest Urtasun, Barbara Lochbihler, Tamás Meszerics, Jordi Sebastià, Davor Škrlec, Bart Staes im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0382/2015

Verfahren : 2015/2661(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0382/2015
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B8‑0382/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Ermordung von Studenten in Kenia durch die islamische Terrormiliz asch-Schabab

(2015/2661(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, vom 3. April 2015 zu den terroristischen Angriffen auf die Universität Garissa (Kenia),

–       unter Hinweis auf die Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 2. April 2015,

–       unter Hinweis auf die Erklärung der Afrikanischen Union vom 2. April 2015,

–       unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–       unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–       unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker von 1981,

–       unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1981 über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens,

–       unter Hinweis auf die zweite Überarbeitung des Abkommens von Cotonou vom 11. Mai 2010,

–       gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass bei den Angriffen von asch-Schabab auf die kenianische Universität Garissa am 2. April 2015, die wohl durch den Kenianer Mohamed Kuno geplant wurden, 147 Studenten getötet wurden;

B.     in der Erwägung, dass dieses Massaker der schwerwiegendste Angriff in Kenia seit 1998 war, als Al-Qaida die Botschaft der Vereinigten Staaten in Nairobi bombardierte, wobei mehr als 200 Menschen getötet wurden;

C.     in der Erwägung, dass die Terrormiliz asch-Schabab, die 2007 aus der Union Islamischer Gerichte hervorging, hauptsächlich in Somalia aktiv war;

D.     in der Erwägung, dass Somalia in den letzten beiden Jahrzehnten, seit dem Sturz des Regimes von Siad Barre 1991, von innerer Instabilität geprägt ist; in der Erwägung, dass der Bürgerkrieg unzählige Zivilisten das Leben gekostet hat und die Sicherheit der Bevölkerung weiterhin Anlass zu ernster Besorgnis gibt; in der Erwägung, dass die Lage in Somalia durch seeräuberische Handlungen und bewaffnete Raubüberfälle auf Schiffe noch schwieriger geworden ist;

E.     in der Erwägung, dass die Terrormiliz asch-Schabab in Somalia einen fundamentalistischen islamischen Staat aufbauen will; in der Erwägung, dass sie einst Mogadischu und große Teile der ländlichen Gebiete Somalias unter ihre Kontrolle gebracht hatte;

F.     in der Erwägung, dass asch-Schabab in den letzten Jahren durch eine andauernde Friedensmission der Afrikanischen Union, die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), deutlich geschwächt wurde, dass sich jedoch ein Großteil der ländlichen Gebiete in Somalia weiterhin unter der Kontrolle von Al-Qaida nahestehenden asch-Schabab-Kämpfern befindet;

G.     in der Erwägung, dass Kenia seit mehreren Jahren militärisch am Kampf gegen asch-Schabab in Somalia beteiligt ist und zahlreiche somalische Flüchtlinge aufgenommen hat;

H.     in der Erwägung, dass die Zahl der Angriffe auf ein Vielfaches gestiegen ist, seit Kenia seine militärische Beteiligung in Somalia 2011 verstärkt hat, um das Land vor der asch-Schabab-Gewalt zu schützen, die von den Angriffen auf das Westgate-Einkaufszentrum in Nairobi im September 2013 über Massaker in Dörfern bis hin zur gezielten Ermordung von Polizeikräften und Religionsführern reicht;

I.      in der Erwägung, dass asch-Schabab in den letzten beiden Jahren mehr als 400 Menschen auf kenianischem Hoheitsgebiet ermordet hat, darunter 67 Menschen während einer Belagerung des Westgate-Einkaufszentrums in Nairobi 2013;

J.      in der Erwägung, dass asch-Schabab behauptet, dass es sich bei dem Angriff auf die Universität Garissa um einen Vergeltungsakt für das militärische Eingreifen Kenias in Somalia und in Somalia begangene Gräueltaten und für in Kenia gegen die eigenen muslimischen Bürger und gegen Flüchtlinge begangene Gräueltaten handele; in der Erwägung, dass asch-Schabab gewarnt hat, es würden weitere Angriffe folgen, falls Kenia seine Truppen nicht aus Somalia abziehe;

K.     in der Erwägung, dass die kenianische Regierung seit 2014 ihre Sicherheitsmaßnahmen verstärkt hat, um auf die Bedrohung durch asch-Schabab zu reagieren, indem sie Polizeirazzien in mehrheitlich von Somali bewohnten Stadtbezirken durchgeführt, die Verwaltungskontrollen der Flüchtlingsbevölkerung verschärft, neue Sicherheitsgesetze erlassen und der Antiterroreinheit der Polizei weitreichende Befugnisse erteilt hat;

L.     in der Erwägung, dass Kenia als Reaktion auf das Massaker in der Universität Garissa Luftangriffe auf Somalia eingeleitet hat, deren Ziel zwei asch-Schabab-Lager in der Region Gedo an der Grenze zwischen Kenia und Somalia waren;

M.    in der Erwägung, dass Kenia damit begonnen hat, eine 700 km lange Mauer entlang der gesamten Grenze zu Somalia zu bauen, um die Mitglieder von asch-Schabab fernzuhalten;

N.     in der Erwägung, dass asch-Schabab im Laufe der Jahre von unterschiedlichen Einnahmequellen profitiert hat, darunter Einnahmen von anderen Terrorgruppen, staatlichen Geldgebern, der somalischen Diaspora, Piraterie, Entführungen, Erpressung örtlicher Unternehmen, illegalem Kohlehandel, Zuckerschmuggel usw.;

O.     in der Erwägung, dass Kenia in den Tagen nach dem Massaker in der Universität eine Reihe von Bankkonten gesperrt hat, bei denen der Verdacht der Terrorismusfinanzierung besteht; in der Erwägung, dass somalische Familien den einzigen offiziellen, transparenten und regulierten Kanal verlieren, über den sie Geld senden und empfangen können, während gleichzeitig in Somalia tätige Hilfsorganisationen auch Gefahr laufen, ihre einzige Möglichkeit zu verlieren, Geld zu überweisen, um ihre täglichen humanitären Tätigkeiten und Entwicklungsarbeit fortzusetzen;

P.     in der Erwägung, dass Kenia aufgrund der Sicherheitsbedenken infolge des Angriffs auf die Universität Garissa diesen Monat gedroht hat, die Dadaab-Flüchtlingslager zu schließen und über 360 000 somalische Flüchtlinge innerhalb von 90 Tagen nach Hause zu schicken; in der Erwägung, dass die kenianische Außenministerin Amina Mohamed sich jedoch von diesem Plan distanziert und erklärt hat, dass es keinen Zeitplan für die Schließung von Dadaab gebe und dass die Rücksendung der Flüchtlinge von den verfügbaren Ressourcen abhänge; in der Erwägung, dass sie vorgeschlagen hat, eine Beitragskonferenz zu organisieren, auf der Kenia bei internationalen Gebern um Mittel für die Umsiedlung ersuchen würde;

Q.     in der Erwägung, dass die somalischen islamistischen asch-Schabab-Kämpfer intensiv im Nordosten Kenias rekrutieren; in der Erwägung, dass die Rekrutierung von Kämpfern durch asch-Schabab in Kenia selbst für den Verbündeten von Al-Qaida in Ostafrika eine neue Taktik darstellt;

R.     in der Erwägung, dass soziale Ungerechtigkeit, Frustration und ein Gefühl der politischen Marginalisierung unter den vielen ethnischen und religiösen Minderheitengruppen Kenias von asch-Schabab ausgenutzt wurden, auch bei seiner Rekrutierungskampagne;

S.     in der Erwägung, dass die Wahrung der Grundrechte ein wesentliches Element der politischen Maßnahmen zur erfolgreichen Bekämpfung des Terrorismus ist;

1.      verurteilt aufs Schärfste den schrecklichen Angriff auf die Universität Garissa im Nordosten Kenias am 2. April 2015 durch die in Somalia beheimatete islamistische Gruppe asch-Schabab, die 147 junge Menschen getötet und viele weitere verletzt hat;

2.      spricht den Familien, die geliebte Menschen verloren haben, sein tief empfundenes Beileid aus und bringt sein Mitgefühl mit allen Verletzten zum Ausdruck; fordert die kenianische Regierung auf, die Täter, Drahtzieher, Finanziers und Geldgeber dieser verwerflichen Terrorakte vor Gericht zu stellen;

3.      verurteilt entschieden jegliche Verfolgung und Verletzung des Rechts auf Leben und physische Unversehrtheit von Einzelpersonen und Gemeinschaften aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Religion, ethnischen Gruppe, Nationalität, Rasse oder aus sonstigen Gründen;

4.      bekräftigt, dass Terrorismus in all seinen Formen und Ausprägungen eine der größten Gefahren für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit ist und dass alle Terrorakte, wann und durch wen sie auch begangen werden, unabhängig von der Motivation Verbrechen sind und nicht gerechtfertigt werden können;

5.      erklärt seine Solidarität mit dem Volk und der Regierung Kenias bei der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus im Einklang mit ihren Verpflichtungen gemäß dem Völkerrecht, insbesondere internationalen Menschenrechtsnormen, humanitärem Völkerrecht und Flüchtlingsrecht;

6.      fordert insbesondere die Regierung nachdrücklich auf, die terroristischen Anschläge nicht als Vorwand für eine Einschränkung der bürgerlichen Freiheiten zu verwenden; fordert die kenianische Regierung auf, ihre Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus auf Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Grundrechte zu stützen; betont, dass eine demokratische und gerichtliche Kontrolle über die Terrorismusbekämpfungspolitik vonnöten ist;

7.      weist den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie aufgrund des im Juni 2012 verabschiedeten EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie verpflichtet sind, dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte bei jeder Art des Dialogs mit Drittstaaten über die Terrorismusbekämpfung zur Sprache gebracht werden;

8.      fordert einen umfassenden Ansatz, um der Radikalisierung entgegenzuwirken und den Terrorismus zu bekämpfen, bei dem der Schwerpunkt auf der Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Verhütung von Straftaten liegt; fordert, dass sich die kenianische Regierung stärker bemüht, Armut zu bekämpfen, Beschäftigungsperspektiven insbesondere für junge Menschen zu bieten und für Teilhabe und Achtung des Einzelnen zu sorgen, damit Missstände und Frustrationen, die möglicherweise von gewaltbereiten Extremisten ausgenutzt werden könnten, an der Wurzel angegangen werden;

9.      begrüßt die Entschlossenheit der Afrikanischen Union, ihre Bemühungen um die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und gewalttätigem Extremismus im Rahmen der einschlägigen kontinentweiten und internationalen Instrumente zu verstärken;

10.    stellt jedoch besorgt fest, dass die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegenüber den Mudschaheddin von asch-Schabab zwar zweifellos beträchtlich Boden gutgemacht hat, dass die islamische Organisation jedoch trotz Rückschlägen eine schlagkräftige und gefährliche Kraft bleibt;

11.    stellt fest, dass asch-Schabab sich flexibel und reaktionsfähig gezeigt hat, indem die Organisation sich neu definiert hat und dazu historische Ungerechtigkeiten, wirtschaftliche und soziale Missstände sowie die politische Marginalisierung der benachteiligten muslimischen Bevölkerung Kenias in den nordöstlichen Provinzen und den Küstenprovinzen ausgenutzt hat;

12.    fordert die kenianische Regierung auf, gegen die Grundursachen von Radikalisierung und Extremismus vorzugehen; ist der Auffassung, dass Sicherheit nur erreicht werden kann, wenn angemessen auf die Spaltung innerhalb der politischen und zivilen Gesellschaft Kenias und regionale Entwicklungsunterschiede eingegangen wird; fordert die kenianische Regierung angesichts dessen auf, der Diskriminierung von Somali und Muslims in Kenia ein Ende zu setzen, Korruption zu bekämpfen, Sicherheits- und Polizeireformen durchzuführen und den interreligiösen und interkulturellen Dialog zu fördern, um weitreichende und dauerhafte Lösungen für die Bekämpfung der Gewalt zu finden;

13.    fordert Kenia vor dem Hintergrund, dass der seit langem bestehende Staatskollaps in Somalia und das Überschwappen von Konflikten den Frieden und die Stabilität in Kenia gefährden, auf, seine Zusammenarbeit mit den regionalen Nachbarn zu verbessern, um Frieden und Sicherheit in der Region zu schaffen; fordert die EU auf, diesbezüglich eine diplomatische und langfristige Entwicklungszusammenarbeit in der Region und auf dem Kontinent zu verfolgen;

14.    begrüßt die Tatsache, dass Kenia seit mehr als zwei Jahren Flüchtlinge aufnimmt und sie vor Gewalt und Verfolgung im benachbarten Somalia schützt; erkennt an, dass es aufgrund der derzeitigen Sicherheitslage in der Region und der Schwere der Bedrohungen, mit denen Kenia konfrontiert, wesentlich ist, Flüchtlinge und Kenianer gleichermaßen vor einem möglichen Eindringen von asch-Schabab-Terroristen von der anderen Seite der Grenze zu schützen; fordert die Regierung jedoch nachdrücklich auf, ihrer Verpflichtung nachzukommen, für die Sicherheit ihrer Bürger und anderer in Kenia lebender Menschen, einschließlich Flüchtlingen, zu sorgen;

15.    weist insbesondere darauf hin, dass es der von den Vereinten Nationen unterstützten Regierung Somalias in den letzten Jahren zwar gelungen ist, einen Großteil ihrer Städte wieder in ihre Gewalt zu bringen, dass ein Großteil der ländlichen Gebiete sich aber immer noch unter der Kontrolle von mit Al-Qaida verbundenen asch-Schabab-Anhängern befindet, sodass eine Rückkehr für die somalischen Flüchtlinge nicht sicher wäre; weist ferner darauf hin, dass Flüchtlinge gemäß dem Völkerrecht freiwillig zurückkehren müssen und nicht gezwungen werden dürfen; fordert die kenianische Regierung daher nachdrücklich auf, die Dadaab-Flüchtlingslager nicht zu schließen, da eine solche Entscheidung extreme humanitäre Auswirkungen hätte und einen Verstoß gegen die internationalen Verpflichtungen Kenias gemäß dem Völkerrecht darstellen würde;

16.    verweist darauf, dass Somalia eines der ärmsten Länder der Erde ist; stellt jedoch besorgt fest, dass die Regierung im Anschluss an den Anschlag in Garissa die Geldüberweisungssysteme eingestellt hat, von denen arme, ländliche und Flüchtlingsgemeinschaften mangels Entwicklungs- oder Beschäftigungsmöglichkeiten in der Region abhängig sind;

17.    befürchtet, dass das Zurückhalten von Überweisungen belasteten Familien und Hilfsmaßnahmen in Somalia schaden wird; fordert die kenianische Regierung daher dringend auf, Überweisungen nach Somalia wieder zuzulassen, da das Geld eine Rettungsleine für Millionen von Menschen in einem Land darstellt, das sich trotz Aufständen islamistischer Kämpfer und trotz weitverbreiteter Hungersnot und immer wiederkehrender Dürre wieder aufbaut;

18.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung Kenias, den Organen der Afrikanischen Union, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie dem Panafrikanischen Parlament (PAP) zu übermitteln.