Entschließungsantrag - B8-0383/2015Entschließungsantrag
B8-0383/2015

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Ermordung von Studenten in Kenia durch die Terrorgruppe asch-Schabab

27.4.2015 - (2015/2661(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Charles Tannock, Geoffrey Van Orden, Ryszard Antoni Legutko, Ryszard Czarnecki, Tomasz Piotr Poręba, Angel Dzhambazki, Beatrix von Storch, Ruža Tomašić, Branislav Škripek, Anna Elżbieta Fotyga, Jana Žitňanská im Namen der ECR-Fraktion

Verfahren : 2015/2661(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0383/2015
Eingereichte Texte :
B8-0383/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B8‑0383/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Ermordung von Studenten in Kenia durch die Terrorgruppe asch-Schabab

(2015/2661(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf die Erklärung der HR/VP vom 3. April 2015 zu dem Überfall in Garissa (Kenia),

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung der Außenminister der G7 in Lübeck (Deutschland) vom 15. April 2015,

–       unter Hinweis auf die Ziele der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur (APSA),

–       unter Hinweis auf die Ergebnisse der im September 2013 in Brüssel veranstalteten Konferenz zur Zukunft Somalias,

–       gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass die Europäische Union und Kenia langjährige Beziehungen pflegen, die darauf ausgerichtet sind, die Entwicklung von Gesellschaft und Wirtschaft des Landes voranzubringen sowie Stabilität und Frieden in der gesamten Region zu fördern;

B.     in der Erwägung, dass die militante Islamistengruppe asch-Schabab im Rahmen ihrer Versuche, extremistisches islamistisches Gedankengut durchzusetzen und eine von westlichen Geberländern und afrikanischen Friedenssicherungskräften gestützte Regierung zu stürzen, für unzählige Überfälle in Somalia und seinen Nachbarländern, darunter Kenia, verantwortlich zeichnet;

C.     in der Erwägung, dass asch-Schabab zuvor in einem Großteil Somalias herrschte, aber im vergangenen Jahr von der Armee und den Friedenssicherungskräften der Afrikanischen Union bei Militäroffensiven aus wichtigen Hochburgen vertrieben wurde; in der Erwägung, dass asch-Schabab dennoch eine mächtige Bedrohung für Frieden und Stabilität in der gesamten Region bleibt;

D.     in der Erwägung, dass asch-Schabab eine verbotene Terroristengruppe ist, die in den von ihr beherrschten Gebieten die Bestimmungen der Scharia rigoros durchsetzen will; in der Erwägung, dass diese Terroristengruppe etwa 9 000 Kämpfer zählen soll, die auch aus Nachbarländern sowie Europa und den Vereinigten Staaten stammen; in der Erwägung, dass asch-Schabab auch ein Netz zur Anwerbung neuer Kämpfer in Kenia aufgebaut hat, insbesondere rund um die Hafenstadt Mombasa mit ihrem hohen muslimischen Bevölkerungsanteil;

E.     in der Erwägung, dass asch-Schabab Kontakte zu anderen Islamistengruppen in Afrika geknüpft hat, beispielsweise zu Boko Haram und zu Al-Qaida im Islamischen Maghreb;

F.     in der Erwägung, dass die Bemühungen um die Festigung von Stabilität und Entwicklung in Kenia durch den Überfall auf die Universität Garissa am 2. April 2015, bei dem 147 Studenten ermordet und zahllose weitere Studenten verletzt wurden, und durch vorherige Überfälle von Extremistengruppen auf unschuldige Zivilisten in Kenia untergraben werden; in der Erwägung, dass die Kämpfer die Studenten nach ihrer Religionszugehörigkeit getrennt haben, das heißt, Muslime durften gehen, während Christen ermordet oder als Geiseln genommen wurden;

G.     in der Erwägung, dass in den Grenzgebieten, in denen viele Kenianer ethnische Somalier sind, und in Nairobi außerdem regelmäßig Feuerüberfälle und Granatenangriffe verübt werden, die asch-Schabab zugeschrieben werden;

H.     in der Erwägung, dass der Überfall in Garissa ein weiteres blutiges Zeugnis der Aktivitäten gewalttätiger Extremisten ist, die es sich zum Ziel gesetzt haben, die Bevölkerung Kenias ihres Rechts auf ein Leben in Frieden und Sicherheit und auf Religionsfreiheit zu berauben;

I.      in der Erwägung, dass die Unterzeichnerstaaten der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur dazu verpflichtet sind, ein umfassendes Friedens- und Sicherheitsmaßnahmenpaket umzusetzen, zu dem auch Frühwarnungsmechanismen und Konfliktverhütung, Maßnahmen zur Friedenskonsolidierung in der Konfliktfolgezeit, die Förderung und der Schutz der Menschenrechte und demokratischer Gepflogenheiten sowie humanitäre Hilfe und Katastrophenmanagement gehören;

1.      verurteilt den Überfall der Extremisten von asch-Schabab auf Studenten der Universität Garissa vom 2. April 2015 und spricht den Familien und Angehörigen der Ermordeten und Verletzten sein Beileid aus; verurteilt darüber hinaus das Vorgehen der Extremisten, ihre Opfer nach Religionszugehörigkeit auszuwählen;

2.      ist der Ansicht, dass ein derartiger barbarischer Akt in einer zivilen Gesellschaft keinen Platz haben darf, und steht fest an der Seite jener, die sich dem Kampf gegen den Terrorismus, Extremismus und religiösen Hass verschrieben haben;

3.      vertritt die Auffassung, dass der Überfall in Garissa ein weiterer Versuch von asch-Schabab ist, Zwietracht zwischen den Religionen in Kenia zu säen sowie Stabilität und Wirtschaftswachstum in dem Land und die Möglichkeiten seiner Bevölkerung zu untergraben;

4.      bekundet der Bevölkerung und der Regierung Kenias seine uneingeschränkte Unterstützung bei ihren Bemühungen, den Terrorismus in ihrem Land und der gesamten Region zu bekämpfen und alle, die für derartige Taten verantwortlich sind, zur Rechenschaft zu ziehen;

5.      unterstützt die Ziele der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur und begrüßt die bislang erzielten Fortschritte beim Kapazitätsaufbau der Afrikanischen Union und regionaler Organisationen für Krisenverhütung und -management in Afrika;

6.      unterstützt auch künftig die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM), ihre truppenstellenden Partner und die Regierung Somalias in ihrem Kampf gegen asch-Schabab und in ihren Bemühungen um die Verbesserung der Sicherheitslage in Somalia und der gesamten Region; bekräftigt überdies, dass die Dynamik beim Aufbau einsatz- und funktionsfähiger somalischer Sicherheitskräfte aufrechterhalten werden muss;

7.      erklärt sich besorgt darüber, dass asch-Schabab als Teil einer Rekrutierungskampagne für ihre extremistische Sache desillusionierte junge Männer in den ärmsten Gegenden Kenias anzuwerben versucht;

8.      fordert die Regierung Kenias auf, gemeinsam mit internationalen und regionalen Akteuren gegen diese Bedrohung vorzugehen, indem sie Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Bürger Kenias trifft;

9.      unterstützt die Anstrengungen Kenias bei der Terrorismusbekämpfung und bekräftigt das Recht seiner Regierung, die Bevölkerung des Landes vor Terrorismus zu schützen, betont aber, dass alle einschlägigen Maßnahmen unter Wahrung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit durchgeführt werden müssen;

10.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EAD, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten sowie der Regierung Kenias und der Afrikanischen Union zu übermitteln.