ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu der Ermordung von Studenten in Kenia durch die Terrorgruppe asch-Schabab
27.4.2015 - (2015/2661(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Fabio Massimo Castaldo, Ignazio Corrao, Rolandas Paksas, Valentinas Mazuronis, Robert Jarosław Iwaszkiewicz im Namen der EFDD-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0382/2015
B8‑0386/2015
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Ermordung von Studenten in Kenia durch die Terrorgruppe asch-Schabab
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Abkommen von Cotonou,
– unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Ban Ki-Moon vom 2. April 2015,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 3. April 2015 zu dem Überfall in Garissa (Kenia),
– unter Hinweis auf die Presseerklärung des Friedens- und Sicherheitsrates der Afrikanischen Union (AU) auf seiner 497. Tagung vom 9. April 2015 zum Terroranschlag in Garissa (Kenia),
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen von 1981 über die Beseitigung aller Formen von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder der Überzeugung,
– unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum humanitären Völkerrecht,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass bewaffnete Kämpfer am 2. April 2015 die Universität Garissa in Kenia angriffen und dabei 147 unschuldige Zivilisten töteten; in der Erwägung, dass die bewaffnete islamistische Bewegung aus Somalia asch-Schabab sich in einer Erklärung an Journalisten zu dem Anschlag bekannt und eine Erklärung auf ihrer Website veröffentlicht hat;
B. in der Erwägung, dass die Angriffe auf dem Gelände der Universität Garissa verübt wurden, die Teil der Moi-Universität ist, die sich im Norden Kenias befindet, in einem Teil des Landes, der häufig Ziel von Angriffen des asch-Schabab-Miliz ist;
C. in der Erwägung, dass asch-Schabab regelmäßig Kinder rekrutiert und Studierende, Schulen und andere Bildungseinrichtungen angegriffen hat; in der Erwägung, dass Bildung für die Bekämpfung von gewaltbereitem Extremismus und Fundamentalismus von entscheidender Bedeutung ist;
D. in der Erwägung, dass die militante Islamistengruppe asch-Schabab im Rahmen ihrer Versuche, extremistische islamistische Ideale durchzusetzen, für unzählige Überfälle in Somalia und seinen Nachbarländern, darunter Kenia, verantwortlich ist;
E. in der Erwägung, dass am 25. März 2015 mindestens 15 Menschen bei einem Überfall der Terrormiliz asch-Schabab auf ein Hotel in Mogadischu ums Leben kamen, sowie in der Erwägung, dass der Ständige Vertreter Somalias bei den Vereinten Nationen in Genf (Schweiz), Jusuf Mohamed Ismail Bari-Bari, sich unter den Opfern befand;
F. in der Erwägung, dass asch-Schabab eine verbotene Terroristengruppe ist, die in den von ihr beherrschten Gebieten das Gesetz der Scharia rigoros durchsetzen will; in der Erwägung, dass diese Terrormiliz etwa 9 000 Kämpfer zählen soll, die auch aus Nachbarländern sowie Europa und den Vereinigten Staaten stammen; in der Erwägung, dass asch-Schabab auch in Kenia ein Netz zur Anwerbung neuer Kämpfer aufgebaut hat;
G. in der Erwägung, dass asch-Schabab Kontakte zu anderen Islamistengruppen in Afrika geknüpft hat, beispielsweise zu Boko Haram und al-Qaida im Islamischen Maghreb; in der Erwägung, dass die Terrormiliz in Somalia einen fundamentalistischen islamischen Staat aufbauen will; in der Erwägung, dass sie einst Mogadischu und große Teile Somalias unter ihre Kontrolle gebracht hatten;
H. in der Erwägung, dass asch-Schabab im Laufe der Jahre von unterschiedlichen Einnahmequellen profitiert hat, darunter Einnahmen von anderen Terrorgruppen, staatlichen Geldgebern, der somalischen Diaspora, Wohlfahrtsverbänden, Piraterie, Entführungen, Erpressung örtlicher Unternehmen, illegalem Kohlehandel und Zuckerschmuggel;
I. in der Erwägung, dass in den Grenzgebieten, in denen viele Kenianer ethnische Somalier sind, und in Nairobi außerdem regelmäßig Feuerüberfälle und Granatenangriffe verübt werden, die asch-Schabab zugeschrieben werden;
J. in der Erwägung, dass der Überfall in Garissa noch ein weiteres blutiges Zeugnis der Aktivitäten gewalttätiger Extremisten ist, die das Recht der Bevölkerung Kenias auf ein Leben in Frieden und Sicherheit und auf Religionsfreiheit ins Visier genommen haben;
K. in der Erwägung, dass die asch-Schabab behauptet, der Angriff auf die Universität Garissa sei eine Vergeltungsaktion für für die Gräueltaten des kenianischen Militärs in Somalia und Kenia gegen die eigenen muslimischen Bürger und Flüchtlinge; in der Erwägung, dass asch-Schabab gewarnt hat, es würden weitere Angriffe folgen, falls Kenia seine Truppen nicht aus Somalia abziehe;
L. in der Erwägung, dass Kenia gedroht hat, das Flüchtlingslager Dadaab zu schließen und über 360 000 somalische Flüchtlinge innerhalb von 90 Tagen nach Hause zu schicken;
M. in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte, der Schutz der Rechte von Kindern und Jugendlichen sowie die Stärkung von Kenntnissen, Bildung und Innovation von wesentlicher Bedeutung sind, wenn die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Chancen verbessert werden sollen, die Entwicklung des Landes vorangetrieben werden soll und eine erfolgreiche Politik zur Bekämpfung des Terrorismus gestärkt werden soll;
1. verurteilt auf Schärfste den Angriff von Extremisten der Terrormiliz asch-Schabab auf Studierende der Universität Garissa am 2. April 2015 und bekundet den Opfern aller von der Terrormiliz asch-Schabab begangenen Überfälle sowie den Angehörigen sein tiefstes Mitgefühl;
2. verurteilt erneut die Angriffe der Terrormiliz asch-Schabab im Sommer 2014 auf mehrere Küstenorte in Kenia, darunter Mpeketoni, wo 50 Menschen hingerichtet wurden; verurteilt energisch den Überfall auf das Westgate-Einkaufszentrum in Nairobi vom 24. September 2013, bei dem 67 Menschen getötet wurden; verurteilt den Angriff der asch-Schabab vom 25. März auf Mogadischu, bei dem Botschafter Jusuf Mohamed Ismail Bari-Bari, Ständiger Vertreter Somalias bei den Vereinten Nationen in Genf, ums Leben kam;
3. weist erneut darauf hin, dass Terrorismus in all seinen Formen und Ausprägungen eine der größten Gefahren für den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit darstellt, und dass alle Terrorakte, wann auch immer und durch wen sie auch begangen wurden, Verbrechen darstellen und nicht gerechtfertigt werden können, unabhängig von der Motivation;
4. fordert die staatlichen Stellen auf, unverzüglich unabhängige und effiziente Ermittlungen durchzuführen, damit die Täter, die Drahtzieher, die Finanziers und die Geldgeber dieser verwerflichen Terrorakte vor Gericht gestellt werden;
5. fordert die kenianische Regierung mit Nachdruck auf, entschlossen und im Rahmen der Verfassung und des geltenden Rechts zu handeln und den Schutz derjenigen zu gewährleisten, die in Garissa und in anderen Gebieten im Norden angegriffen werden oder von Angriffen bedroht sind, und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Studierenden, des Personals der Universität und der anderen Menschen zu ergreifen;
6. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die kenianische Regierung die Menschenrechte all ihrer Bürger innerhalb der Grenzen der Verfassung und des geltenden Rechts gewährleisten muss; fordert die kenianischen Sicherheitskräfte auf, im Rahmen der geltenden Gesetze die Bedrohung durch den Terrorismus zu bekämpfen; fordert die kenianische Regierung auf, die Sicherheit und den Schutz der Flüchtlingslager in ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten;
7. bekundet der Bevölkerung und der Regierung Kenias seine uneingeschränkte Unterstützung bei ihren Bemühungen, den Terrorismus und den gewaltbereiten Extremismus in ihrem Land und der gesamten Region zu bekämpfen;
8. fordert die Regierung Kenias auf, in Zusammenarbeit mit internationalen und regionalen Akteuren gegen diese Bedrohung vorzugehen, indem sie Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Bürger Kenias trifft; fordert einen umfassenden Ansatz, um der Radikalisierung entgegenzuwirken und den Terrorismus zu bekämpfen, bei dem der Schwerpunkt auf der Stärkung des sozialen Zusammenhalts und der Vorbeugung gegen Verbrechen liegt; fordert dass sich kenianische Regierung stärker bemüht, Armut zu bekämpfen, Beschäftigungsperspektiven zu bieten und für Teilhabe und Achtung des Einzelnen zu sorgen, damit Missstände und Frustrationen, die möglicherweise von gewaltbereiten Extremisten ausgenutzt werden könnten, an der Wurzel angegangen werden;
9. erklärt sich besorgt darüber, dass asch-Schabab als Teil einer Rekrutierungskampagne für ihre extremistische Sache desillusionierte junge Männer in den ärmsten Gegenden Kenias anzuwerben versucht;
10. fordert die EU auf, eine Strategie für Kenia zu entwickeln, bei der der Schwerpunkt klar und eindeutig auf Frieden und Sicherheit liegen soll, da diese Aspekte für die Entwicklung und den Wohlstand Kenias von entscheidender Bedeutung sind;
11. weist den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie aufgrund des im Juni 2012 verabschiedeten EU-Aktionsplans für Menschenrechte und Demokratie dafür zu sorgen haben, dass die Menschenrechte bei jeder Art des auf die Terrorismusbekämpfung bezogenen Dialogs mit Drittstaaten zur Sprache gebracht werden;
12. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung Kenias, den Ko-Präsidenten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU sowie dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.