Entschließungsantrag - B8-0440/2015Entschließungsantrag
B8-0440/2015

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

7.5.2015 - ((C(2015)00861 – 2015/2580(DEA))(DEA))

eingereicht gemäß Artikel 105 Absatz 3 der Geschäftsordnung
zu der delegierten Verordnung der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008

Michel Dantin, Eric Andrieu, José Bové, Martin Häusling im Namen des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


Verfahren : 2015/2580(DEA)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0440/2015
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B8-0440/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments zu der delegierten Verordnung der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 376/2008

hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2336/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 670/2003 des Rates mit besonderen Maßnahmen für den Markt für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs
((C(2015)00861 – 2015/2580(DEA))(DEA))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf die delegierte Verordnung der Kommission (C(2015)00861),

–       gestützt auf Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

–       gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007[1], insbesondere auf Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 223 Absatz 2 und Artikel 227,

–       unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung,

–       gestützt auf Artikel 105 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass die Überwachung von Daten in Bezug auf Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs sowohl für Transparenz als auch für Wissen über die Entwicklung des Marktes sorgt, der noch instabil und einem starken Wettbewerb ausgesetzt ist, insbesondere infolge von Einfuhren aus Drittländern;

B.     in der Erwägung, dass solche Informationen auch bei Verhandlungen über internationale Abkommen und bei Antidumping-Ermittlungen sehr nützlich sind;

C.     in der Erwägung, dass Eurostat nicht solche genauen Informationen liefert, was bedeutet, dass es für Betreiber, Mitgliedstaaten und EU-Einrichtungen keine andere Möglichkeit gibt, sich umfassende Kenntnisse über die Lage auf dem Markt zu verschaffen;

1.      erhebt Einwände gegen die delegierte Verordnung der Kommission;

2.      beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln und sie darauf hinzuweisen, dass die delegierte Verordnung nicht in Kraft treten kann;

3.      beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.