Entschließungsantrag - B8-0687/2015Entschließungsantrag
B8-0687/2015

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage im Jemen

6.7.2015 - (2015/2760(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Javier Couso Permuy, Paloma López Bermejo, Marie-Christine Vergiat, Malin Björk, Marina Albiol Guzmán, Ángela Vallina, Sabine Lösing, Kostas Chrysogonos, Stelios Kouloglou, Kostadinka Kuneva, Lidia Senra Rodríguez, Pablo Iglesias im Namen der GUE/NGL-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0680/2015

Verfahren : 2015/2760(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0687/2015
Eingereichte Texte :
B8-0687/2015
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Angenommene Texte :

B8‑0687/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage im Jemen

(2015/2760(RSP))

Das Europäische Parlament,

–       unter Hinweis auf das 1998 unterzeichnete Abkommen über Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Jemen und das EU-Strategiepapier für den Jemen für den Zeitraum 2007–2013,

–       unter Hinweis auf die Erklärungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen, Ban Ki-Moon, und des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen für den Jemen, Ismail Uld Scheich Ahmed, zum Jemen,

–       unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 20. April 2015 zum Jemen,

–       unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin und Vizepräsidentin, insbesondere die Erklärungen vom 9. Juni 2015, 23. November 2014 und 5. Mai 2014,

–       unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Hohen Vertreterin und Vizepräsidentin und des für humanitäre Hilfe und Krisenmanagement zuständigen Mitglieds der Kommission vom 3. Juli 2015 zur Krise im Jemen,

–       unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, insbesondere auf die Resolutionen 2201 (2015) vom 15. Februar 2015, 2204 (2015) vom 24. Februar 2015 und 2216 (2015) vom 14. April 2015,

–       unter Hinweis auf die Resolution des 26. Gipfeltreffens der Liga der Arabischen Staaten zu den Entwicklungen im Jemen,

–       unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Jemen,

–       unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen[1],

–       unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

–       gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.     in der Erwägung, dass die Huthis der ethnischen Gruppe der schiitischen Zaiditen angehören, die bereits zwischen 2004 und 2010 gegen die jemenitische Regierung kämpften und zur stärksten einzelnen Kraft in dem Land geworden sind, nachdem sie weite Gebiete im Nord- und Zentraljemen unter ihre Kontrolle brachten; in der Erwägung, dass die Konfrontation zwischen den Huthis und der jemenitischen Regierung Anfang 2014 erneut aufflammte und im August 2014 zum Vormarsch der Huthis auf Sanaa geführt hat;

B.     in der Erwägung, dass die Huthis trotz der Unterzeichnung eines von den Vereinten Nationen vermittelten Abkommens am 21. September 2014 ihre Macht und ihr Gebiet weiter konsolidierten; in der Erwägung, dass die Huthis Ende 2014 nach monatelangen heftigen Zusammenstößen und nachdem der international anerkannte Präsident Jemens, Abd-Rabbu Mansur Hadi, ins Exil ging, wichtige Teile des Landes erobert haben; in der Erwägung, dass die Huthis am 6. Februar 2015 das Parlament auflösten und erklärten, dass ein sich aus fünf Mitgliedern zusammensetzender Präsidentschaftsrat gebildet würde;

C.     in der Erwägung, dass Saudi-Arabien an der Spitze einer von den Vereinigten Staaten unterstützten Koalition unter Beteiligung der Vereinigten Arabischen Emirate, Katars, Bahrains, Kuwaits, Jordaniens, Marokkos und des Sudan steht, die den Jemen seit dem 26. März 2015 bombardieren und eine Kampagne mit Luftschlägen durchführen, um Hadi wieder an die Macht zu bringen; in der Erwägung, dass sich die Huthis nunmehr mit loyalen Kräften des ehemaligen Präsidenten Saleh verbündet haben; in der Erwägung, dass Saudi-Arabien gegen den Jemen, ein stark von Importen abhängiges Land, eine beinahe vollständige Blockade verhängt hat; in der Erwägung, dass die von der Koalition betriebene Treibstoffblockade und die Angriffe auf die zivile Infrastruktur gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen;

D.     in der Erwägung, dass der Konflikt in dem Bemühen, dessen wahre Gründe zu verbergen, als einer zwischen Schiiten und Sunniten dargestellt wird; in der Erwägung, dass Saudi-Arabien die Huthis beschuldigt, vom Iran unterstützt zu werden, und sie als Bedrohung für die saudi-arabische Sicherheit erachtet; in der Erwägung, dass die Komplexität des Konflikts im Jemen Züge eines Stellvertreterkriegs zwischen den wichtigsten Mächten in der Region – Saudi-Arabien und dem Iran – in einem Land aufweist, in dem Al-Qaida-Gruppen stark präsent sind, in dem es separatistische Bewegungen und schiitische Zaiditen-Rebellen im Norden und Kämpfe zwischen den Huthis und bewaffneten Gruppen im Süden gibt;

E.     in der Erwägung, dass bei dem Konflikt im Land etwa 3 000 Menschen ums Leben kamen; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen mit Nachdruck gefordert haben, dass für die Kämpfe im Jemen eine humanitäre Waffenruhe vereinbart wird, wodurch es ihnen ermöglicht würde, den Menschen in Not zu helfen, zumal der Krieg im Jemen gerade als humanitäre Krise schwersten Ausmaßes eingestuft wurde; in der Erwägung, dass es Hundertausenden von Flüchtlingen gelungen ist, in die Nachbarländer, etwa Saudi-Arabien oder Dschibuti, zu fliehen;

F.     in der Erwägung, dass eine ohnehin schon katastrophale humanitäre Lage durch die humanitären Folgen der anhaltenden Kämpfe zwischen Milizen für die Zivilbevölkerung, die Bombardierungen und die Unterbrechung wesentlicher Dienste weiter verschärft wurde; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen am 2. Juli 2015 für den Jemen eine Krise der Stufe Drei, in der der höchstmögliche humanitäre Notstand herrscht, ausgerufen haben; in der Erwägung, dass das Land mit einer humanitären Katastrophe, darunter der Gefahr einer Hungersnot, konfrontiert ist und 21 Millionen Menschen – 80 % der Bevölkerung – humanitäre Hilfe benötigen; in der Erwägung, dass nach Angaben von UNICEF Millionen von Kindern im Jemen von Unterernährung und vermeidbaren potenziell tödlichen Krankheiten bedroht sind, etwa von Masern und Lungenentzündung;

G.     in der Erwägung, dass sich die Vereinten Nationen vehement für Gespräche zwischen den Parteien über Themen wie die Notwendigkeit eines Waffenstillstands, eines geordneten Abzugs der Truppen, eines Überwachungsmechanismus der Vereinten Nationen, einer Übereinkunft zur Einhaltung des humanitären Völkerrechts und zur Zulassung von Hilfseinsätzen sowie einer Verpflichtung, sich an weiteren von den Vereinten Nationen vermittelten Gesprächen zu beteiligen, eingesetzt haben; in der Erwägung, das diese Gespräche vom 16.–19. Juni unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen in Genf stattgefunden haben, dass dabei allerdings keine Einigung erzielt wurde; in der Erwägung, dass die Luftschläge ungeachtet der an alle Parteien gerichteten Forderung der Vereinten Nationen nach Einhaltung einer humanitären Waffenruhe zur Schaffung eines für Fortschritte in den Friedensverhandlungen förderlichen Klimas fortgesetzt wurden;

H.     in der Erwägung, dass die EU ein Waffenembargo und weitere gezielte Sanktionen gegen einen Huthi-Anführer und den Sohn des früheren Präsidenten Saleh verhängt hat; in der Erwägung, dass gleichzeitig EU-Mitgliedstaaten wie das Vereinigte Königreich, Spanien, Frankreich und Deutschland weiterhin Waffen an Saudi-Arabien verkaufen;

I.      in der Erwägung, dass am 30. Juni 2015 schätzungsweise 1 2000 Häftlinge, darunter Al-Qaida-Verdächtige, aus dem Zentralgefängnis der Stadt Taiz entkommen sind; in der Erwägung, dass bereits im April etwa 300 Häftlinge aus einem anderen Gefängnis in der Provinz Hadramaut entkommen sind; in der Erwägung, dass der Jemen Schauplatz von Terroranschlägen ist, zu denen die Angriffe vom 17. Juni in Sanaa, darunter auf drei Moscheen, zu zählen sind, bei denen eine Reihe von Personen getötet oder verletzt wurde;

J.      in der Erwägung, dass die Vereinigten Staaten im Jemen den Luftwaffenstützpunkt Al-Annad in der Nähe der südlichen Stadt Al Huta unterhalten, von dem aus US-Amerikaner Drohnenangriffe gegen Personen befehligt haben, die der Mitgliedschaft in einem lokalen Zweig von Al-Qaida verdächtigt wurden; in der Erwägung, dass der US-Luftwaffenstützpunkt als Vergeltung für einen US-Angriff im Dezember 2014 von Al Qaida mit Raketen angegriffen wurde; in der Erwägung, dass die US-Truppen am 21. März 2015 nach Einnahme einer nahegelegenen Stadt durch Al Qaida abgezogen wurden;

K.     in der Erwägung, dass der ehemalige Präsident Saleh als Verbündeter der USA galt und Millionen von Dollar an Unterstützung für die Terrorismusbekämpfung und Hilfen zur Ausbildung der Armee erhalten hatte; in der Erwägung, dass diese Waffen gegen das jementische Volk eingesetzt wurden und nunmehr bei den Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppen zur Anwendung kommen;

L.     in der Erwägung, dass das britische Verteidigungsministerium bestätigt hat, Präzisionslenkwaffen zu liefern, die von Saudi-Arabien im anhaltenden Krieg gegen den Jemen eingesetzt werden; in der Erwägung, dass Saudi-Arabien der bedeutendste Waffenabnehmer Großbritanniens und das Vereinigte Königreich der größte Waffenlieferant an die Länder des Golf-Kooperationsrates ist;

M.    in der Erwägung, dass im Jahr 2011 eine wachsende Welle des Protests von Studenten der Universität Sanaa ausging; in der Erwägung, dass im März 2011 Scharfschützen in Zivilkleidung, die dem damaligen Präsidenten Ali Abdullah Saleh treu ergeben waren, in eine Kundgebung gegen die Regierung schossen und dabei 52 Personen töteten, wodurch weitere Demonstrationen und Proteste ausgelöst wurden, bei denen das Ende der Herrschaft von Ali Abdullah Saleh gefordert wurde, der von 1978 bis 2011 an der Macht war; in der Erwägung, dass im Zuge des anschließenden gewaltsamen Vorgehens der Sicherheitskräfte etwa 2000 Menschen ums Leben kamen;

N.     in der Erwägung, dass im Jahr 2011 in einer Reihe von Ländern in Nordafrika und im Nahen Osten Proteste unter der Bevölkerung ausgebrochen sind, in denen die Schaffung von Arbeitsplätzen, ein besserer Lebensstandard, Sozial- und Arbeitnehmerrechte, Demokratie und die Achtung der Menschenrechte sowie eine Verfassungsänderung gefordert wurden; in der Erwägung, dass durch die Schwächung der staatlichen Strukturen in einigen dieser Länder die Stärkung der Rolle von Stammesgruppen und religiösen Gruppen gefördert wurde; in der Erwägung, dass bewaffnete Gruppen wie Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel oder Ansar al-Scharia von diesem Machtvakuum profitieren;

O.     in der Erwägung, dass der Jemen zu den ärmsten Ländern in der Welt gehört und Armut und Unterernährung in diesem 25 Millionen Einwohner zählenden Land weit verbreitet sind; in der Erwägung, dass der geografischen Lage Jemens an der Zufahrt zum Roten Meer, an dessen Ende der Suezkanal liegt und das in den Golf von Aden übergeht, eine strategische Bedeutung zukommt, die mit wichtigen Seeverkehrsrouten und Energieressourcen in Verbindung steht;

1.      ist zutiefst besorgt über den anhaltenden Krieg im Jemen; verurteilt den Einsatz von Gewalt gegen Zivilisten vonseiten der Huthi-Rebellen, der Regierungstruppen, Al-Qaidas und anderer bewaffneter Gruppen, wodurch das Land in eine schwere humanitäre Krise geraten ist und in deren Zuge zahlreiche Zivilisten verwundet oder getötet sowie zahlreiche Menschen vertrieben wurden und etwa 21 Millionen Jemeniter humanitäre Hilfe benötigen; bringt sein tiefstes Mitgefühl mit den Familien der Opfer zum Ausdruck und bekundet ihnen sein Beileid;

2.      fordert die Mitgliedstaaten und die internationale Gemeinschaft auf, sich dringend auf koordinierte humanitäre Maßnahmen unter Führung der Vereinten Nationen zu einigen, um den humanitären Bedürfnissen im Jemen Rechnung zu tragen, und fordert alle Mitgliedstaaten eindringlich auf, einen Beitrag zu diesen Bemühungen zu leisten;

3.      verurteilt das Eingreifen der saudi-arabisch geführten Allianz im Jemen, dessen Zweck es ist, die eigene Kontrolle über die Region auszubauen; ist der Überzeugung, dass dieses Eingreifen nur noch mehr Leid über die jemenitische Bevölkerung bringen und eine noch tiefere Spaltung zwischen den religiösen Gruppen im Nahen Osten bewirken wird; verurteilt jegliche ausländische Militärintervention in dem Land, ob sie nun von Saudi-Arabien oder dem Iran, von arabischen Ländern oder dem Westen ausgeht; warnt vor den Risiken, die die Anbahnung eines Religionskriegs mit sich bringt; betont, dass es sich bei dem Krieg im Jemen nicht einfach nur um einen Konflikt zwischen Schiiten und Sunniten handelt; verurteilt den Umstand, dass religiöse Unterschiede herangezogen werden, um politische Krisen und Konfessionskriege herbeizuführen;

4.      ist zutiefst besorgt über die Fähigkeit von Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel, aus der verschlechterten politischen und sicherheitspolitischen Lage im Jemen Kapital zu schlagen, auch in Anbetracht der Tatsache, dass alle Terrorakte, ganz gleich aus welchen Gründen oder wann, wo und durch wen sie auch immer begangen wurden, Verbrechen darstellen und nicht gerechtfertigt werden können;

5.      ist überzeugt, dass es für den Konflikt im Jemen nur eine politische Lösung geben kann; fordert daher alle Parteien im Jemen auf, von Provokationen und sämtlichen einseitigen Maßnahmen abzusehen und inklusive Verhandlungen unter Leitung des Jemen aufzunehmen, um den Frieden im Land wiederherzustellen; ist der Überzeugung, dass bei jeder langfristigen Lösung die zugrundeliegenden Ursachen der Armut und Instabilität im Land angegangen werden sollten und den legitimen Anforderungen und Ansprüchen des jemenitischen Volkes Rechnung getragen werden sollte;

6.      weist alle Parteien auf ihre Verantwortung hin, dafür zu sorgen, dass das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen eingehalten werden, wonach Zivilisten geschützt werden müssen, die zivile Infrastruktur nicht angegriffen werden darf und humanitären Organisationen sicherer und ungehinderter Zutritt in das Land gewährt werden muss; äußert sich zutiefst besorgt über Berichte, denen zufolge von den Huthi-Kräften, von Ansar al-Scharia und den Regierungstruppen Kindersoldaten eingesetzt werden; fordert, dass diejenigen, die für Verletzungen und Missbrauch der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts verantwortlich sind, für ihre Taten zur Rechenschaft gezogen werden;

7.      verurteilt die stillschweigende Duldung der Diktaturen in der Region sowie die Mittäterschaft der Europäischen Union; betrachtet die Rolle, die die verschiedenen Interventionen des Westens in den letzten Jahren bei der weiteren Verschärfung der Konflikte in der Region gespielt haben, äußerst kritisch; erklärt, dass es für die Konflikte in der Region keine militärische Lösung geben kann; lehnt die Verwendung des Begriffs der „Schutzverpflichtung“ ab, da er gegen das Völkerrecht verstößt und keine angemessene Rechtsgrundlage dafür bietet, den einseitigen Einsatz von Gewalt zu rechtfertigen;

8.      kritisiert nachdrücklich den intensiven Waffenhandel von Mitgliedstaaten der EU mit verschiedenen Ländern in der Region, wie im Falle des Vereinigten Königreichs, Spaniens, Frankreichs und Deutschlands; fordert in diesem Zusammenhang den Rat auf zu prüfen, ob gegen den EU-Verhaltenskodex für Waffenausfuhren verstoßen wurde, und Maßnahmen zu beschließen, damit dieser Kodex von allen Mitgliedstaaten strikt eingehalten wird;

9.      ist strikt dagegen, dass Drohnen für die außergerichtliche exterritoriale Tötung mutmaßlicher Terroristen eingesetzt werden, und fordert, dass der Einsatz von Drohnen zu diesem Zweck verboten wird;

10.    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung des Jemen, den Mitgliedern des Golf-Kooperationsrates und der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu übermitteln.