ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Vereinfachung und Leistung
18.11.2015 - (2015/2772(RSP))
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Iskra Mihaylova, Andrey Novakov, Constanze Krehl, Tomasz Piotr Poręba, Ivan Jakovčić, Younous Omarjee, Monika Vana, Rosa D’Amato im Namen des Ausschusses für regionale Entwicklung
B8-1231/2015
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Vereinfachung und Leistung
Das Europäische Parlament,
– gestützt auf Artikel 174 und 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (Dachverordnung),
– unter Hinweis auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und auf die delegierte Verordnung (EU) Nr.1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union,
– unter Hinweis auf den sechsten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (COM(2014)0473),
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des Rechnungshofs für 2014,
– unter Hinweis auf die Anfrage zur mündlichen Beantwortung zur Ausrichtung der Kohäsionspolitik 2014–2020 auf Vereinfachung und Leistung (O-000127/2015 – B8-1103/2015),
– unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für regionale Entwicklung,
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Parlament die umfangreichen Maßnahmen umfassend würdigt, die EU-Organe im Hinblick auf eine Vereinfachung getroffen haben, darunter die Agenda für die Vereinfachung des mehrjährigen Finanzrahmens 2014–2020, die Ernennung eines für bessere Rechtsetzung zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, die Einrichtung einer hochrangigen Gruppe unabhängiger Sachverständiger zur Überwachung der Vereinfachung für die Begünstigten der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) innerhalb der Kommission, die Überarbeitung der Haushaltsordnung und die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung);
B. in der Erwägung, dass sich Anwendung, Verwaltung, Berichterstattung und Kontrolle im Zusammenhang mit den europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds), für die Begünstigten und die Verwaltungsbehörden – insbesondere für diejenigen, die über geringere Verwaltungs- und Finanzierungskapazitäten verfügen – noch immer schwierig gestalten, obwohl die Kohäsionspolitik für den Programmplanungszeitraum 2014–2020, in dem Vereinfachungsmethoden in Angriff genommen werden, reformiert wurde;
C. in der Erwägung, dass die bestehende Überregulierung, auch bei der Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht, zu Verzögerungen und einer längeren Marktabwesenheit sowie indirekten Kosten bei potenziellen Begünstigten führt, die EU-Mittel beantragen, wodurch sich die Investitionswirkung von EU-Mitteln verringert und für Begünstigte, Bürger und Unternehmen in der EU – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen – Hürden errichtet werden;
D. in der Erwägung, dass komplizierte Verfahren mit einer erheblichen Belastung für Begünstigte einhergehen können, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, nichtstaatliche Organisationen und Gemeinden, die auf EU-Mittel angewiesen sind, und in der Erwägung, dass diese Einrichtungen im Allgemeinen nicht über die finanziellen und personellen Ressourcen verfügen, um EU-Finanzhilfen erfolgreich zu beantragen und zu verwalten; in der Erwägung, dass der Kommission und den Mitgliedstaaten nahegelegt wird, ihre Anstrengungen fortzusetzen, das Risikoanalyse-Instrument ARACHNE einsatzfähig zu machen und den Verwaltungs- und Kontrollbehörden operationeller Programme dessen Nutzung zu erleichtern, da für ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Vereinfachung einerseits und der Verhinderung von Unregelmäßigkeiten, beispielsweise Betrug, andererseits gesorgt werden muss;
E. in der Erwägung, dass Doppelprüfungen und unterschiedliche Prüfungskonzepte und -methoden die Umsetzung des Grundsatzes der „Einzigen Prüfung“ und eine stärkere Gewichtung der Wirtschaftlichkeitsprüfung erforderlich machen, wodurch sich eine bessere Bewertung der Effizienz und Wirksamkeit von Maßnahmen erreichen ließe und zur Unterbreitung von Vereinfachungsvorschlägen angeregt würde;
1. hält es für geboten, dass die Kommission ausführliche Leitlinien zur Vereinfachung festlegt, um bei den Mitgliedstaaten und ihren Regionen ein Bewusstsein für ihre Aufgabe zu schaffen, den Verwaltungsaufwand und die Überregulierung, die sich auf nationaler und lokaler Ebene im Zuge von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, der Auswahl von Projektvorschlägen sowie Überwachungs- und Kontrollverfahren ergeben, zu beseitigen oder zumindest wesentlich zu verringern, wozu auch gehört, die Vorschriften weniger häufig zu ändern, eine sprachliche Vereinfachung vorzunehmen, die Verfahren zu vereinheitlichen und die Mittelansätze im EU-Haushalt auf konkrete Ergebnisse auszurichten; erklärt ferner, dass ein integriertes EU-Paket der Regionalfonds, das über eine einzige Schnittstelle oder eine zentrale Anlaufstelle bereitgestellt wird, eine Option darstellen könnte, um soweit wie möglich einheitliche Prozesse und Verfahren zu erreichen;
2. fordert die Kommission auf, für die Mitgliedstaaten und ihre Regionen einen Fahrplan zur Optimierung und Vereinfachung von Überwachungs-, Kontroll- und Berichterstattungstätigkeiten – auch für Begünstigte – aufzustellen, um die derzeitigen Engpässe zu beseitigen;
3. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zur Kenntnis zu nehmen, dass in Artikel 122 Absatz 3 der Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen (Dachverordnung) der 31. Dezember 2015 als Stichtag für den Wechsel zur E-Kohäsion festgelegt ist und diese Umstellung eine Voraussetzung für eine wesentliche Verkürzung des Zeitraums, der von der Beantragung bis zur Bewilligung verstreicht, ist;
4. fordert die Kommission auf, in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einen flexiblen Ansatz für die Daten- und Informationsanforderungen an die Begünstigten während des Antragsverfahrens und der Berichterstattung im Zusammenhang mit EU-Finanzmitteln, die der geteilten Verwaltung unterliegen, zu verfolgen und den Austausch bewährter Verfahren zu fördern;
5. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Vereinfachung der Vorschriften über Finanzierungsinstrumente im Rahmen der ESI-Fonds zu fördern, um sie stärker auf die Bedürfnisse der Begünstigten auszurichten und letztlich ihren Nutzen zu steigern;
6. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Begünstigten vermehrt auf den Multifondsansatz zurückzugreifen,
7. fordert die Kommission auf, mit dem Parlament, dem Ausschuss der Regionen und anderen Interessenträgern einen strukturierten und dauerhaften Dialog über alle Aspekte dieses Vereinfachungsprozesses aufzunehmen;
8. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten und ihren Regionen zu übermitteln.