Entschließungsantrag - B8-1346/2015Entschließungsantrag
B8-1346/2015

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Schutz des Virunga-Nationalparks in der Demokratischen Republik Kongo

9.12.2015 - (2015/2728(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B8-1111/2015
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Linda McAvan im Namen des Entwicklungsausschusses


Verfahren : 2015/2728(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-1346/2015
Eingereichte Texte :
B8-1346/2015
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B8-1346/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz des Virunga-Nationalparks in der Demokratischen Republik Kongo

(2015/2728(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf das am 16. November 1972 von der UNESCO-Generalkonferenz in Paris verabschiedete Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt,

–  unter Hinweis auf die Ausweisung des Virunga-Nationalparks als Welterbe im Jahr 1979 und als bedrohtes Welterbe im Jahr 1994 durch die UNESCO,

–  unter Hinweis auf das am 5. Juni 1992 beim Umweltgipfel von Rio de Janeiro verabschiedete Übereinkommen über die biologische Vielfalt,

–  unter Hinweis auf das 1971 in Ramsar verabschiedete Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung,

–  unter Hinweis auf die im Jahr 1976 angenommenen Leitlinien der OSZE für multinationale Unternehmen (und ihre aktualisierten Fassungen) und die im Jahr 1971 angenommenen Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte,

–   unter Hinweis auf die Abschlusserklärung im Anschluss an die Vereinbarung, die bei der Beschwerde von WWF International gegen SOCO International plc vom Juli 2014 erzielt wurde,

–  unter Hinweis auf den rechtlichen und vertraglichen Rahmen für den Sektor der Kohlenwasserstoffe in der Demokratischen Republik Kongo (DRK), einschließlich der „Ordonnance-Loi n° 81-013 portant législation générale sur les mines et les hydrocarbures“, des „Code minier“ und allen künftigen „Code congolais des hydrocarbures“ sowie des „Contrats de Partage et de Production des hydrocarbures“,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zum Schutz des Virunga-Nationalparks in der Demokratischen Republik Kongo (O-000108/2015 – B8-1111/2015),

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Entwicklungsausschusses,

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Virunga-Nationalpark, der in den Provinzen Nord-Kivu und „Province Orientale“ der DRK an der Grenze zu Ruanda und Uganda gelegen ist, der älteste Nationalpark Afrikas ist und zum UNESCO-Weltkulturerbe gehört; in der Erwägung, dass der Virunga-Nationalpark für seine einzigartigen natürlichen Lebensräume und seine reiche biologische Vielfalt weltweit bekannt ist und dass es sich bei ihm somit um den Park mit der größten biologischen Vielfalt in Afrika handelt; in der Erwägung, dass der Park insbesondere für seine Berggorillas bekannt ist, eine kritisch gefährdete Art, die in Anhang I des 1973 geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) aufgeführt wird;

B.  in der Erwägung, dass die Erhaltung der biologischen Vielfalt gemäß dem von der DRK unterzeichneten und ratifizierten Übereinkommen über die biologische Vielfalt ein gemeinsames Anliegen der Menschheit und ein fester Bestandteil des Entwicklungsprozesses ist; in der Erwägung, dass das Übereinkommen rechtsverbindlich ist und die Unterzeichner somit verpflichtet sind, dessen Bestimmungen umzusetzen;

C.  in der Erwägung, dass der Virunga-Nationalpark auch durch das Übereinkommen von Ramsar und das innerstaatliche Recht der DRK geschützt wird; in der Erwägung, dass die Kommission und einige EU-Mitgliedstaaten die Erhaltung des Parks im Verlaufe der letzten 25 Jahre unterstützt haben;

D.  in der Erwägung, dass der Virunga-Nationalpark eines der drei Ramsar-Gebiete in der DRK ist (Nr. 787); in der Erwägung, dass für die DRK aus dem Übereinkommen von Ramsar eine Reihe von Verpflichtungen hinsichtlich der in der Ramsar-Liste aufgeführten Gebiete erwachsen, etwa die Planung des Landes zur Förderung der Erhaltung der in der Liste aufgeführten Feuchtgebiete zu formulieren und anschließend umzusetzen und die Feuchtgebiete in seinem Hoheitsgebiet soweit möglich vernünftig zu nutzen (Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens von Ramsar);

E.  in der Erwägung, dass der WWF im Jahr 2013 in einem Bericht mit dem Titel „The Economic Value of Virunga National Park“ (Der ökonomische Wert des Virunga-Nationalparks) festgestellt hat, dass der Wert des Virunga-Nationalparks sich derzeit auf jährlich 48,9 Mio. US-Dollar beläuft; in der Erwägung, dass der Park in einer stabilen Lage zum Wachstum von Wirtschaft und Tourismus beitragen könnte und sein Wert sich auf eine Milliarde US-Dollar jährlich belaufen könnte und durch ihn 45 000 Arbeitsplätze bereitgestellt werden könnten;

F.  in der Erwägung, dass der Park trotz seines Status als geschütztes Wildnisgebiet seit Jahrzehnten von bewaffneten Gruppen bedroht wird, die Wilderei, Abholzung und weitere Arten von nicht nachhaltiger und illegaler Rohstoffausbeutung betreiben; in der Erwägung, dass der Virunga-Nationalpark infolgedessen in die Liste gefährdeter Stätten des Weltkulturerbes aufgenommen wurde; in der Erwägung, dass ein Ölrausch vor dem Hintergrund von Massenarmut, eines schwachen Staates, schwacher Verwaltungsstrukturen und regionaler Unsicherheit schwerwiegende sozial und ökologisch destabilisierende Auswirkungen nach sich ziehen würde;

G.  in der Erwägung, dass die Regierung der DRK im Dezember 2007 Öl-Konzessionen auf 85 % der Fläche des Parks vergeben hat; in der Erwägung, dass SOCO International plc (SOCO) bislang das einzige Unternehmen ist, das den Park erkundet hat;

H.  in der Erwägung, dass in den Rechtsvorschriften der DRK umweltschädigende Aktivitäten in Schutzgebieten zwar untersagt sind, bei der Schürfgenehmigung von SOCO jedoch eine Ausnahmeregelung in diesen Rechtsvorschriften zur Geltung kommt, wonach „wissenschaftliche Aktivitäten“ in Schutzgebieten möglich sind;

I.  in der Erwägung, dass die Verantwortung für die Achtung der Menschenrechte einen weltweiten Standard in Bezug auf das Verhalten sämtlicher Unternehmen, wo auch immer sie tätig sind, darstellt, wie dies auch in den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Unternehmen und Menschenrechte und in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen bekräftigt wird;

J.  in der Erwägung, dass auf dem und um das Gebiet des Virunga-Nationalparks seit über zwei Jahrzehnten gewaltsame Konflikte im Gange sind; in der Erwägung, dass sich sowohl die Rebellen als auch die offiziellen Streitkräfte insbesondere über illegalen Bergbau, die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Parks (Holz, Holzkohle usw.), Wilderei bei gefährdeten Arten sowie weitere Formen illegalen Handels mit natürlichen Ressourcen finanziert haben, während durch die Exploration und Förderung von potenziellen Erdölquellen weitere Gewalt und schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte entfacht und die Gebiete verschmutzt werden;

K.  in der Erwägung, dass zu den kritischsten Umweltrisiken im Zusammenhang mit der Erschließung von Erdöl in Gebieten mit unzureichender Regierungsführung die weitflächige Beseitigung der Vegetation, die Einführung invasiver Pflanzen, die Zersplitterung von natürlichen Lebensräumen, die zunehmende Wahrscheinlichkeit von Wilderei und Verschmutzung durch auslaufendes Öl, die Abfackelung und die Lagerung von Abfällen gehören; in der Erwägung, dass das Risiko eines „Fluchs des Öls“ dazu führen könnte, dass sich die Indikatoren zu Armut und Ungleichheit verschlechtern, wie es auch im Rahmen von Fallstudien, etwa der für das Niger-Delta, aufgezeigt wurde;

L.  in der Erwägung, dass eine nachhaltige Bewirtschaftung des Bodens, des Wassers und der Tier- und Pflanzenwelt im Virunga-Nationalpark für Gemeinschaften, die im hohen Maß von den natürlichen Ressourcen des Parks abhängig sind, direkte und indirekte wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen wird; in der Erwägung, dass nach Angaben des WWF allein durch den mit Berggorillas zusammenhängenden Tourismus jährlich 30 Mio. USD erwirtschaftet und Tausende von Arbeitsplätzen geschaffen werden könnten;

1.  betont, dass unter allen Umständen verhindert werden muss, dass der Virunga-Nationalpark, der 1979 von der UNESCO als Welterbe und 1994 als bedrohtes Welterbe ausgewiesen wurde, irreversibel geschädigt wird;

2.  bedauert die Tatsache, dass der Virunga-Nationalpark mittlerweile auch zu den gefährlichsten Orten weltweit gehört, wenn es um die Erhaltung der natürlichen Pflanzen- und Tierwelt geht; stellt zutiefst besorgt fest, dass bewaffnete Gruppen in die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Parks im Rahmen von Abbautätigkeiten und der Erzeugung von Holzkohle verwickelt sind, sei es um ihre militärischen Operationen aufrechtzuerhalten oder um sich persönlich zu bereichern; bedauert zudem, dass bewaffnete Gruppen in großflächige Wilderei zu Ernährungszwecken und in den Handel mit Elfenbein und Buschfleisch zur Aufrechterhaltung von Kriegen verwickelt sind; stellt ferner mit Besorgnis fest, dass eine gering ausgeprägte Disziplin, eine unregelmäßige Bezahlung und fehlende Nahrungsmittel dazu geführt haben, dass militärisches Personal zunehmend in illegale Aktivitäten verwickelt ist, darunter in den handwerklichen Bergbau, die Erzeugung von Holzkohle und Wilderei; merkt an, dass der Park zwar ein riesiges Wildnisgebiet ist, dass aufgrund der Fläche von zwei Millionen Acres (790 000 Hektar) allerdings enorme Probleme mit Blick auf den Schutz bestehen, insbesondere da die Finanzierung durch die Regierung eingeschränkt ist; merkt an, dass der Direktor des Parks, der belgische Prinz Emmanuel de Merode, am 15. April 2014 von drei Bewaffneten schwer verletzt wurde und dass in den letzten zehn Jahren über 140 Aufseher bei der Arbeit im Park getötet wurden;

3.  betont, dass der Virunga-Nationalpark infolge der Exploration und Förderung von Erdöl oder sonstigen illegalen Aktivitäten irreversibel geschädigt werden könnte; hält es für nicht akzeptabel, dass im Virunga-Nationalpark im Jahr 2007 Öl-Konzessionen an das französische Erdölunternehmen TOTAL und an das britische Erdölunternehmen SOCO International vergeben wurden, was gegen das Pariser Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt, das Übereinkommen über die biologische Vielfalt von 1992, das Übereinkommen von Ramsar und kongolesische Rechtsvorschriften verstößt; weist darauf hin, dass das Unternehmen TOTAL zwar zugestimmt hat, niemals Explorationen innerhalb der Grenzen des Virunga-Nationalparks vorzunehmen (selbst wenn die kongolesische Regierung beschließen sollte, den Grenzverlauf zu ändern), das Unternehmen SOCO International jedoch Erdölexplorationen im Virunga-Nationalpark durchgeführt und im Juli 2014 seismische Messungen abgeschlossen hat, deren Ergebnisse voraussichtlich in Bälde der kongolesischen Regierung übergeben werden, die dann über weitere Explorationen entscheiden wird;

4.  nimmt die im Juni 2014 zwischen SOCO International und dem Naturschutzverband WWF erzielte Vereinbarung im Zusammenhang mit der bei der nationalen Kontaktstelle des Vereinigten Königreichs eingereichten Beschwerde des WWF über die fehlende Einhaltung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen vonseiten von SOCO zur Kenntnis, der zufolge sich das Unternehmen verpflichtet, keine Erkundungen oder sonstigen Bohrungen im Virunga-Nationalpark vorzunehmen oder in Auftrag zu geben, solange die UNESCO und die Regierung der DRK nicht übereinkommen, dass solche Aktivitäten mit dem Welterbestatus des Parks vereinbar sind; stellt fest, dass im Rahmen einer solchen vorbehaltlichen Vereinbarung keine Garantien geboten werden, dass sämtliche mit Ölbohrungen im Zusammenhang stehenden Aktivitäten im Parkt eingestellt werden; betont, dass die zwiespältige Haltung von SOCO International der vollständigen oder partiellen Freigabe des Parks für Ölbohrungen Tür und Tor öffnet; stellt fest, dass das von der Konzession betroffene Gebiet, auf deren Grundlage SOCO International Explorationen durchführt, in dem und um den Edward-See gelegen ist und dass dort Dutzende von symbolträchtigen (und einige bedrohte) Arten leben, darunter Schimpansen, Elefanten, Krokodile und Löwen; fordert SOCO International plc und sein in der DRK registriertes Unternehmen daher auf, jegliche Exploration und Förderung innerhalb des Virunga-Nationalparks dauerhaft einzustellen und den derzeitigen Grenzverlauf des Parks zu respektieren; fordert darüber hinaus die Regierung der DRK auf, die innerhalb des Grundstücks des Virunga-Nationalparks erteilten Explorationsgenehmigungen für Erdöl zu widerrufen, wie es auch vom Welterbekomitee gefordert wird;

5.  betont, dass mit dem Fischfang im Eduardsee schätzungsweise etwa 30 Mio. Dollar jährlich zugunsten der örtlichen Gemeinschaft in der Region des Virunga-Nationalparks erwirtschaftet werden und dass einer unabhängigen, vom WWF in Auftrag gegebenen Studie zufolge die Süßwasserversorgung weiterer 50 000 Familien von dem See abhängt;

6.  betont, dass es einem im September 2014 in den Printmedien Der Spiegel, The Telegraph und New York Times veröffentlichten Bericht der Organisation Global Witness zufolge Anschuldigungen gibt, dass SOCO International und seine Vertragspartner illegale Zahlungen vorgenommen, dem Anschein nach bewaffnete Rebellen bezahlt und sich im Osten der DRK die von staatlichen Sicherheitskräften verbreitete Angst und Gewalt zunutze gemacht haben, als das Unternehmen den ältesten Nationalpark Afrikas für die Erdölexploration zugänglich machen wollte;

7.  begrüßt, das im nördlichen Teil des Albert-Grabens, darunter im Virunga-Nationalpark, eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (SUP) in Bezug auf die Exploration und Förderung von Erdöl durchgeführt wird; ist der Ansicht, dass die betroffenen Regierungen, einschließlich der Regierung der DRK, anhand dieser Prüfung in der Lage sein sollten, sachkundige Beschlüsse auf der Grundlage eigener Analysen über die Auswirkungen der Exploration und Förderung von Erdöl zu fassen; bedauert allerdings, dass der SUP-Prozess erheblich in Verzug geraten ist und dass die Exploration von Erdöl im Virunga-Nationalpark bereits aufgenommen wurde, obgleich der SUP-Prozess noch nicht abgeschlossen worden war;

8.  betont, dass die Frage der Erdölförderung in der DRK von einem inadäquaten und ineffizienten Rechts- und Verwaltungssystem geprägt ist; fordert die Regierung der DRK auf, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der DRK aufrechtzuerhalten und zu achten, denen zufolge umweltschädigende Aktivitäten, etwa die Exploration und Förderung von Erdöl in Schutzgebieten, darunter im Virunga-Nationalpark, untersagt sind, und bestehende Lücken in den Entwürfen der Gesetze über Kohlenwasserstoffe und Umweltschutz zu schließen, denen zufolge die Exploration und Förderung natürlicher Ressourcen in Nationalparks und Welterbestätten möglich wären;

9.  beglückwünscht die Verwaltungsbehörden innerhalb des Parks zu ihren Anstrengungen um Sicherstellung eines nachhaltigen Einkommens aus der Erzeugung natürlicher Sonnen- und Wasserenergie, durch die das Einkommen vieler Ortsansässiger verbessert wird, ohne dass die Naturgebiete zerstört würden und der Rahmen der für Welterbestätte zugelassenen Entwicklungstätigkeiten gesprengt würde;

10.  hebt hervor, dass seit den frühen 1990er Jahren Konflikte mit bewaffneten Guerilla, die innerhalb des Parks und in seiner Umgebung leben, zu schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte und zu einem Großteil der Gewalt geführt haben; hebt hervor, dass sich die Demokratischen Kräfte für die Befreiung Ruandas (FDLR) – eine Gruppe von Guerillas, die beschuldigt wurden, während des sich auch auf den Osten der DRK ausgeweiteten Völkermords in Ruanda im Frühjahr 1994 Gräueltaten begangen zu haben, – seit 1996 in dem Park aufhalten und sich nach wie vor jenseits der Grenze in Virunga verstecken und Mai-Mai-Milizen Berichten zufolge innerhalb der Grenzen des Parks zahlreiche Menschen getötet, vergewaltigt und verletzt sowie Dörfer zerstört haben; fordert die Regierung der DRK eindringlich auf, die Rebellen zu entwaffnen und die Sicherheit in der Region des Parks wiederherzustellen; bedauert darüber hinaus, dass die Unterdrückung von Menschenrechtsaktivisten und Journalisten in der DRK zugenommen hat; fordert die Regierung der DRK ein weiteres Mal auf, die Presse- und Medienfreiheit anzuerkennen und einzuhalten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte zu achten;

11.  weist darauf hin, dass die Exploration und Förderung von Erdöl gemäß dem Pariser Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt nicht mit dem Welterbestatus vereinbar sind; betont zudem, dass im Virunga-Nationalpark zahlreiche gefährdete Arten beheimatet sind, etwa die symbolträchtigen Berggorillas (die zu den letzten Überlebenden ihrer Art weltweit gehören) und die Okapis, und dass der Lebensraum gefährdeter Arten streng geschützt werden sollte; begrüßt den Beschluss der Regierung der DRK, eine Sonderbrigade gegen Wilderei einzurichten, fordert die Regierung allerdings auf, in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) zusätzliche rechtliche Schritte zu ermitteln und zu ergreifen, um die in den illegalen Handel verwickelten kriminellen Netze zu bekämpfen; fordert die Regierung der DRK ganz allgemein mit Nachdruck auf, die Rolle der Parkaufseher zu stärken und illegale Tätigkeiten im Park unter Strafe zu stellen;

12.  betont, dass die Frage der Änderung des Grenzverlaufs im Virunga-Nationalpark zwischen der kongolesischen Regierung und dem Unternehmen SOCO International mit Blick auf die Freigabe von Teilen des Virunga-Nationalparks oder von Virunga als Ganzes aufgeworfen worden sein soll, damit Bohrungen nach Erdölquellen rechtmäßig durchgeführt werden können, auch wenn es nicht den Anschein hat, dass die Regierung zu diesem Zeitpunkt bei der UNESCO offiziell eine solche Änderung beantragt hat;

13.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, eine diplomatische Reaktion vonseiten der EU-Mitgliedstaaten und anderer potenzieller Geldgeber, die in der DRK tätig sind, zu koordinieren, um die Regierung der DRK dabei zu unterstützen, die Exploration und Förderung von Erdöl innerhalb der Grenzen des Parks sowie innerhalb weiterer UNESCO‑Welterbestätten zu verwerfen und von Änderungen des Grenzverlaufs und einer Verringerung der Fläche Abstand zu nehmen;

14.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unversehrtheit des Parks zu bewahren, indem sie sich etwa verstärkt dafür einsetzen, die nachhaltige Erhaltung, die Wirtschaftsentwicklung und die Diversifizierung der umliegenden Region zu finanzieren; fordert insbesondere die EU auf, die Regierung der DRK dabei zu unterstützen, nachhaltige Energiequellen auszubauen und wirtschaftliche Alternativen zu den mineralgewinnenden Industrien zu entwickeln, die Mobilisierung inländischer Ressourcen – insbesondere über gerechte und fortschrittliche Steuersysteme – und das Regierungshandeln zu verbessern sowie Wilderei, illegalen Holzeinschlag, illegalen Bergbau und Korruption zu bekämpfen, die langlebige Aspekte darstellen, durch die der Park irreversibel geschädigt werden könnte;

15.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, damit das SUP-Projekt zu einem wirklichen Instrument der Entscheidungsfindung wird;

16.  betont, dass die EU-Mitgliedstaaten gemäß den internationalen und europäischen Menschenrechtsnormen sicherstellen müssen, dass Unternehmen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets tätig sind, durch ihre unternehmerische Tätigkeit weder mittelbar noch unmittelbar Menschenrechtsverletzungen verursachen oder dazu beitragen und dass sie im Einklang mit angenommenen Verhaltenskodizes mit detaillierten Leistungsvorgaben im sozialen und ökologischen Bereich sowie im Einklang mit Instrumenten wie dem IAO-Übereinkommen Nr. 169, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte handeln; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, rechtsverbindliche Maßnahmen zu ergreifen, um Unternehmen, die erwiesenermaßen nationale Rechtsvorschriften und internationale Verträge umgehen, wirksam zur Rechenschaft zu ziehen;

17.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um weiterhin gegen die Ursachen bewaffneter Konflikte und der Korruption vorzugehen, sowie Strategien und Projekte zur nachhaltigen Entwicklung und Friedenskonsolidierung im Virunga-Nationalpark und in der umliegenden Region zu unterstützen;

18.  fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Demokratische Republik Kongo und die an Förderaktivitäten interessierten Mineralölgesellschaften nachdrücklich auf, die derzeitigen Umrisse und die angrenzenden Gebiete des Virunga-Nationalparks bei der Förderung fossiler Brennstoffe auszunehmen;

19.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, alle notwendigen Initiativen zu ergreifen, um die Regierung der DRK davon zu überzeugen, gewaltsame Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger zu untersuchen, die in der DRK und insbesondere im Virunga-Nationalpark tätig sind, wobei zu ihnen auch die Aufseher des Nationalparks zählen, und die Regierung der DRK dazu anzuhalten, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, damit sich solche gewaltsamen Übergriffe nicht wiederholen;

20.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst mit Nachdruck auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit SOCO International plc und ihr in der DRK eingetragenes Unternehmen SOCO Exploration and Production DRC SPRL (SOCO) eine öffentliche Verpflichtung abgeben, alle Aktivitäten im Zusammenhang mit der Erkundung und Förderung von Ressourcen im Virunga-Nationalpark dauerhaft einzustellen;

21.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Demokratischen Republik Kongo, der Republik Uganda und der Republik Ruanda, dem innerhalb der UNESCO eingerichteten Welterbekomitee, dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen und dem Sekretariat des Übereinkommens von Ramsar zu übermitteln.