ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Ungarn
9.12.2015 - (2015/2935(RSP))
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Birgit Sippel, Péter Niedermüller, Tanja Fajon, Sylvie Guillaume, Ana Gomes, Iliana Iotova, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Juan Fernando López Aguilar, Soraya Post, Vilija Blinkevičiūtė, Hugues Bayet, Petra Kammerevert, Miltiadis Kyrkos, Andrejs Mamikins, Emilian Pavel, Christine Revault D’Allonnes Bonnefoy, Elly Schlein, Daniele Viotti, Evelyne Gebhardt, Sergio Gutiérrez Prieto, Nikos Androulakis, Nicola Danti, Patrizia Toia, Miroslav Poche, Nicola Caputo, Demetris Papadakis, Elena Valenciano, Viorica Dăncilă, Costas Mavrides, Momchil Nekov, Isabella De Monte, Flavio Zanonato, Marc Tarabella, Edouard Martin, Eric Andrieu, Victor Boştinaru, Inmaculada Rodríguez-Piñero Fernández, Maria Grapini, Tibor Szanyi, Brando Benifei, Miapetra Kumpula-Natri, Eva Kaili, Julie Ward im Namen der S&D-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-1351/2015
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Präambel des Vertrags über die Europäische Union (EUV), insbesondere auf die Beweggründe 2 und 4 bis 7,
– gestützt insbesondere auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 6 und Artikel 7 EUV sowie auf die Artikel des EUV und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über die Achtung, die Förderung und den Schutz der Grundrechte in der EU,
– unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000, die am 12. Dezember 2007 in Straßburg proklamiert wurde und im Dezember 2009 mit dem Vertrag von Lissabon in Kraft trat,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. März 2011 zum Mediengesetz in Ungarn[1] und vom 5. Juli 2011 zu der geänderten ungarischen Verfassung[2],
– unter Hinweis auf das Schreiben vom 6. März 2013, das die Außenminister Deutschlands, der Niederlande, Dänemarks und Finnlands an den Präsidenten der Kommission José Manuel Barroso gerichtet haben und in dem sie einen Mechanismus zur Förderung der Einhaltung der Grundwerte fordern,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Juli 2013 zur Lage der Grundrechte: Standards und Praktiken in Ungarn[3],
– unter Hinweis auf seine Aussprache vom 21. Oktober 2014 im Plenum über Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Grundrechte in Ungarn,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinten Mitgliedstaaten vom 16. Dezember 2014 zur Gewährleistung der Achtung der Rechtsstaatlichkeit,
– unter Hinweis auf die vom Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres durchgeführte Anhörung vom 22. Januar 2015 zur Lage der Menschenrechte in Ungarn,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2015 zur Lage in Ungarn[4],
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158),
– unter Hinweis auf die Erklärung, die der Menschenrechtskommissar des Europarats am 27. November 2015 nach seinem Besuch in Ungarn abgegeben hat,
– unter Hinweis auf die Erklärung, die die Kommission im Zuge der Aussprache am 2. Dezember 2015 im Plenum des Parlaments zur Lage in Ungarn abgegeben hat,
– unter Hinweis auf den ungarischen Rechtsakt CXL aus dem Jahr 2015 zur Masseneinwanderung,
– unter Hinweis auf den ungarischen Rechtsakt CXLII aus dem Jahr 2015 zum wirksamen Schutz der Grenzen Ungarns und zur Masseneinwanderung,
– unter Hinweis auf die Entschließung 36/2015 des ungarischen Parlaments vom 22. September 2015 zu einer Botschaft an die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die anstehende Bewertung durch die Kommission der Vierten Änderung des ungarischen Grundgesetzes,
– unter Hinweis auf die Resolution 1941 (2013) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu einem Antrag, das Monitoring-Verfahren im Falle Ungarns anzustreben, auf die daran anschließende Resolution 2064 (2015) und auf die Resolution 2035 (2015) zum Schutz der Sicherheit von Journalisten und der Medienfreiheit in Europa,
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Lage in Ungarn: Folgemaßnahmen zur Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2015 (O-000140/2015 – B8-1110/2015),
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass sich die Europäische Union auf folgende Werte gründet: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Personen, die einer Minderheit angehören; in der Erwägung, dass diese Werte in einer von Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und der Gleichheit von Mann und Frau geprägten Gesellschaft allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind (Artikel 2 EUV);
B. in der Erwägung, dass eine solide Ausgabenpolitik und der Schutz der finanziellen Interessen der EU zentrale Elemente der Strategie der EU sein sollten, die darauf abzielt, das Vertrauen der Bürger dadurch zu erhöhen, dass dafür gesorgt wird, dass ihre Gelder ordnungsgemäß, wirtschaftlich und wirksam verwendet werden;
C. in der Erwägung, dass die Art der Umsetzung des Rechtsstaatsprinzips auf einzelstaatlicher Ebene für das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten und ihrer Rechtssysteme eine entscheidende Rolle spielt und daher für die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, wie in Titel V AEUV beschrieben, von wesentlicher Bedeutung ist;
D. in der Erwägung, dass die Charta der Grundrechte der EU Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbietet;
E. in der Erwägung, dass das Recht auf Asyl nach Maßgabe der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des EUV und des AEUV garantiert ist;
F. in der Erwägung, dass die aktuellen Entwicklungen in Ungarn Anlass zu Sorge über die Lage in Bezug auf die Grundrechte, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Ungarn geben, insbesondere mit Blick auf die Freiheit der Medien und den Pluralismus, die Bekämpfung von Intoleranz und Diskriminierung, die Menschenrechte von Immigranten, Asylbewerbern und Flüchtlingen, die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Freiheit der Bildung und der akademischen Forschung, die Gleichbehandlung verschiedener Religionen und Weltanschauungen, Einschränkungen und Behinderungen der Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen, die Rechte von Angehörigen von Minderheiten einschließlich Roma und LGBTI-Personen, die Unabhängigkeit der Justiz und zahlreiche besorgniserregende mutmaßliche Fälle von Korruption und Interessenkonflikten, die die Rechtsstaatlichkeit untergraben;
G. in der Erwägung, dass das ungarische Parlament im Juli und im September 2015 eine Reihe von Gesetzesänderungen verabschiedet hat, von denen vor allem das Asylgesetz, das Strafgesetzbuch, das Gesetz über die Strafprozessordnung, das Gesetz über die Staatsgrenzen, das Polizeigesetz und das Gesetz über die nationale Verteidigung betroffen sind; in der Erwägung, dass die Kommission in einer vorläufigen Bewertung eine Reihe schwerwiegender besorgniserregender Aspekte im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit dieser Änderungen mit dem EU-Recht sowie mit ihren Auswirkungen auf die Achtung der Grundrechte von Migranten, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, festgestellt hat; in der Erwägung, dass die Kommission der ungarischen Regierung am 6. Oktober 2015 ein Verwaltungsschreiben übermittelt hat; in der Erwägung, dass die ungarische Regierung am 4. November 2015 auf dieses Schreiben geantwortet hat;
H. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Erklärung zur Lage in Ungarn auf der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments am 2. Dezember 2015 erklärt hat, dass sie bereit sei, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich des Vertragsverletzungsverfahrens, zu nutzen, um sicherzustellen, dass Ungarn – und alle anderen Mitgliedstaaten – seinen Verpflichtungen nach dem EU-Recht nachkommt und die in Artikel 2 EUV verankerten Werte der Union achtet; in der Erwägung, dass nach Auffassung der Kommission die Bedingungen für eine Aktivierung des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips im Falle Ungarns derzeit nicht erfüllt sind;
1. bekräftigt den Standpunkt, den es in seiner Entschließung vom 10. Juni 2015 zur Lage in Ungarn zum Ausdruck gebracht hat;
2. weist erneut darauf hin, dass eine schwerwiegende Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 7 auslösen würde;
3. äußert seine große Besorgnis angesichts der vor kurzem verabschiedeten Gesetzesänderungen in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzschutz; bedauert die in den vergangenen Monaten rasch verabschiedeten Maßnahmen, durch die der Zugang zu internationalem Schutz extrem schwierig bis unmöglich geworden ist und Migranten und Asylbewerber ungerechtfertigterweise kriminalisiert werden; hebt seine Besorgnis im Hinblick auf die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung hervor; äußert sich erneut besorgt darüber, dass Asylbewerber immer häufiger inhaftiert werden und dass fremdenfeindliche Rhetorik eingesetzt wird, bei der Migranten mit gesellschaftlichen Problemen oder Sicherheitsrisiken in Verbindung gebracht werden, so dass die Integration der wenigen Migranten, die in Ungarn bleiben, noch problematischer wird;
4. ist der Überzeugung, dass alle Mitgliedstaaten die Rechtsvorschriften der EU in ihrer Gesetzgebungs- und Verwaltungspraxis uneingeschränkt einhalten müssen und dass alle rechtlichen Bestimmungen einschließlich des Primärrechts aller Mitgliedstaaten oder Beitrittskandidaten den grundlegenden europäischen Werten, das heißt den Grundsätzen der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten, entsprechen und mit ihnen im Einklang stehen müssen;
5. bedauert das Ausbleiben einer Reaktion des Rates auf die Entwicklungen in Ungarn; fordert den Rat der Europäischen Union und den Europäischen Rat mit Nachdruck auf, die Lage in Ungarn zu erörtern und entsprechende Schlussfolgerungen zu verabschieden;
6. stellt fest, dass aufgrund der verfassungsrechtlichen, der rechtlichen und der politischen Entwicklungen in Ungarn in den vergangenen Jahren Bedenken in Bezug auf die Grundsätze Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Achtung der Grundrechte aufgekommen sind, da diese Entwicklungen sich zusammengenommen eindeutig zu einer systemischen Gefahr für die Rechtsstaatlichkeit in diesem Mitgliedstaat auswachsen; erachtet den Fall Ungarns als eine Probe, bei der die EU unter Beweis stellen muss, dass sie in der Lage und dazu bereit ist, auf die Gefährdung und Verletzung ihrer eigenen Gründungswerte durch einen Mitgliedstaat zu reagieren; bedauert, dass die Untätigkeit der EU möglicherweise zu ähnlichen Entwicklungen in einigen anderen Mitgliedstaaten beigetragen hat, etwa in Polen, wo sich besorgniserregende Anzeichen, ähnlich jenen in Ungarn, dafür zeigen, dass die Rechtsstaatlichkeit derzeit untergraben wird;
7. bedauert, dass die Kommission als Hüterin der Verträge angesichts dieser Entwicklungen in Ungarn die Bedingungen für eine Aktivierung des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips noch immer nicht als erfüllt erachtet;
8. stellt fest, dass die von der Kommission gegen die ungarische Regierung eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren Schritte in die richtige Richtung sind; weist indes darauf hin, dass Vertragsverletzungsverfahren zwar ein wichtiges Instrument sind, um gegen manche Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip vorzugehen, dass sie jedoch nur begrenzt erfolgreich sind, weil die Kommission derartige Verfahren nur dann einleiten kann, wenn die Verstöße eine spezifische Bestimmung des EU-Rechts betreffen, und sie somit bei systematischen Verletzungen der Grundwerte nicht immer wirksam eingesetzt werden können, wie die Kommission in ihrer Mitteilung zum EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips ausführt;
9. fordert die Kommission erneut auf, die erste Phase des EU-Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips zu aktivieren und folglich unverzüglich einen umfassenden Überwachungsprozess zur Lage der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte in Ungarn in Gang zu bringen, dabei zu beurteilen, ob möglicherweise eine schwerwiegende systemische Verletzung der in Artikel 2 EUV verankerten Werte vorliegt, auf die sich die Union gründet – einschließlich der kombinierten Auswirkungen einer Reihe von Maßnahmen, die die Demokratie, das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte aushöhlen –, und zu bewerten, ob sich in diesem Mitgliedstaat eine systemische Gefährdung des Rechtsstaatsprinzips anbahnt, die sich zu einer eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung im Sinne von Artikel 7 EUV auswachsen könnte;
10. fordert die Kommission erneut auf, einen Vorschlag zur Einrichtung eines auf gemeinsamen, objektiven Indikatoren beruhenden Mechanismus der EU für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Grundrechte als Instrument für die Einhaltung und Durchsetzung der Charta und der Verträge vorzulegen, die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurden, und unterschiedslos und auf derselben Grundlage in allen Mitgliedstaaten eine unparteiische jährliche Bewertung der Lage der Grundrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit vorzunehmen, die auch eine Beurteilung durch die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte umfasst und zu der auch entsprechende verbindliche Korrekturmechanismen gehören, durch die bestehende Mängel ausgeglichen werden und die eine automatische abgestufte Reaktion auf Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte auf Ebene des Mitgliedstaats ermöglichen sollen;
11. fordert die Einsetzung eines starken, unabhängigen Europäischen Staatsanwalts, um Betrug im Zusammenhang mit dem Haushalt der Union und die missbräuchliche Verwendung europäischer Fördermittel – auch in Ungarn – zu bekämpfen; nimmt die Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2015 zur Kenntnis, mehrere Verträge im Rahmen von acht Förderprogrammen der EU auszusetzen, weil bei Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge in Ungarn ein übermäßig restriktives Auswahlkriterium angewandt wurde; fordert die Kommission auf, alle Untersuchungen fortzusetzen und das gesamte zur Verfügung stehende Instrumentarium der Gesetzgebung weiterhin voll auszuschöpfen, um zu gewährleisten, dass Fördermittel der EU in Ungarn auf der Grundlage der Rechtsvorschriften der EU transparent und korrekt verwendet werden;
12. begrüßt die Registrierung einer Europäischen Bürgerinitiative am 30. November 2015 durch die Kommission, in der die Kommission aufgefordert wird, das Verfahren nach Artikel 7 EUV einzuleiten und den Rat mit dem Vorgehen Ungarns zu befassen; beauftragt seinen Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, gemäß Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe a der Geschäftsordnung einen Sonderbericht zu Ungarn auszuarbeiten, damit ein begründeter Vorschlag angenommen werden kann, mit dem der Rat aufgefordert wird, Maßnahmen nach Artikel 7 Absatz 1 EUV zu treffen und festzustellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht;
13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, dem Präsidenten, der Regierung und dem Parlament Ungarns, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa zu übermitteln.
- [1] ABl. C 199 E vom 7.7.2012, S. 154.
- [2] ABl. C 33 E vom 5.2.2013, S. 17.
- [3] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0315.
- [4] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0227.