ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Ungarn
9.12.2015 - (2015/2935(RSP))
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung
Timothy Kirkhope, Beatrix von Storch, Angel Dzhambazki, Helga Stevens, Jussi Halla-aho, Branislav Škripek, Zdzisław Krasnodębski im Namen der ECR-Fraktion
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die im Vertrag über die Europäische Union (EUV) und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Bestimmungen zu den Grundwerten und Grundfreiheiten,
– unter Hinweis auf die vom Rat im Jahr 1998 angenommenen EU-Leitlinien zur Todesstrafe,
– unter Hinweis auf die Verträge, insbesondere auf die Artikel 2, 3 und 6 EUV sowie Artikel 2 Absatz 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 11. März 2014 mit dem Titel „Ein neuer EU-Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips“ (COM(2014)0158),
– unter Hinweis auf seine Aussprache im Plenum vom 19. Mai 2015 zur Lage in Ungarn,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juni 2015 zur Lage in Ungarn[1],
– unter Hinweis auf die Antwort der Kommission vom 5. November 2015 im Anschluss an die Entschließung des Parlaments vom 10. Juni 2015,
– unter Hinweis auf seine Aussprache vom 2. Dezember 2015 zur Lage in Ungarn,
– unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Lage in Ungarn: Weiterbehandlung der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juni 2015 (O‑000140/2015 – B8‑1110/2015),
– gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Kommission in einer vorläufigen Bewertung festgestellt hat, dass sich in Anbetracht bestimmter Teile der Rechtsvorschriften Ungarns die Frage stellt, ob diese Rechtsvorschriften mit dem EU-Besitzstand bezüglich Asyl und Außengrenzen und mit der Charta der Grundrechte des Europäischen Union vereinbar sind;
B. in der Erwägung, dass am 4. November 2015 eine Antwort der Regierung Ungarns eingegangen ist;
C. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer Antwort auf die am 10. November 2015 vom LIBE-Ausschuss eingereichte Anfrage zur mündlichen Beantwortung festgestellt hat, dass die Bedingungen für eine Aktivierung des Rahmens zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips im Fall Ungarns derzeit nicht erfüllt sind;
D. in der Erwägung, dass die Kommission die Lage in Ungarn konkret überwacht und in als notwendig erachteten Fällen bereits Vertragsverletzungsverfahren und informelle Vorverfahren eingeleitet hat;
E. in der Erwägung, dass die Kommission das Parlament bereits mehrmals davon in Kenntnis gesetzt hat, dass sie bereit ist, auf alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zurückzugreifen, damit Ungarn seinen Verpflichtungen nach dem EU-Recht nachkommt;
F. in der Erwägung, dass der Rahmen zur Stärkung des Rechtsstaatsprinzips dazu dient, gegen sich abzeichnende systemische Gefährdungen der Rechtsstaatlichkeit in einem Mitgliedstaat vorzugehen, bevor sie ein Ausmaß erreichen, bei dem sich ein Rückgriff auf Artikel 7 EUV als notwendig erweisen würde;
1. stellt fest, dass alle Mitgliedstaaten das EU-Recht einhalten müssen und dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten mit der Rechtsstaatlichkeit und den Grundrechten im Einklang stehen sollten;
2. stellt fest, dass die Mitgliedstaaten auch eine souveräne Zuständigkeit zum Erlass eigener Gesetze und zur Abhaltung eigener demokratischer Debatten und Konsultationen mit den Wählern auf innerstaatlicher Ebene haben; betont, dass gemäß diesem Prinzip die Souveränität einer demokratisch gewählten Regierung erhalten bleibt;
3. unterstützt die Kommission in ihrer Aufgabe, als Hüterin der Verträge dafür Sorge zu tragen, dass nationale Rechtsvorschriften, auch die Ungarns, sowohl mit den EU-Verträgen als auch den grundlegenden europäischen demokratischen Werten und den Menschenrechten im Einklang stehen;
4. hebt hervor, dass alle Bewertungen und Analysen, die die Kommission und das Parlament im Hinblick auf die Situation in einzelnen Mitgliedstaaten durchführen, auf Tatsachen beruhen und ausgewogen sein sollten;
5. nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission dem Parlament fest zugesagt hat, sie werde die Lage in Ungarn auch künftig überwachen;
6. fordert die Regierung Ungarns und die Kommission auf, in allen künftigen Angelegenheiten, die ihrer Ansicht nach neuerlich bewertet oder analysiert werden müssen, eng zusammenzuarbeiten und an einem Strang zu ziehen;
7. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten Ungarns zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0227.