Entschließungsantrag - B8-1394/2015Entschließungsantrag
B8-1394/2015

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu Patenten und den Rechten von Pflanzenzüchtern

14.12.2015 - (2015/2981(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B8-1112/2015
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Albert Deß, Tadeusz Zwiefka, Esther Herranz García, Czesław Adam Siekierski, Marijana Petir, Annie Schreijer-Pierik, Michel Dantin, Franc Bogovič, Herbert Dorfmann, Norbert Lins, Peter Jahr, Mairead McGuinness, Angélique Delahaye, Elisabeth Köstinger, Daniel Buda, Jens Gieseke, Pilar Ayuso, Ramón Luis Valcárcel Siso, Nuno Melo, Romana Tomc, Roberta Metsola im Namen der PPE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-1394/2015

Verfahren : 2015/2981(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-1394/2015
Eingereichte Texte :
B8-1394/2015
Angenommene Texte :

B8-1394/2015

Entschließung des Europäischen Parlaments zu Patenten und den Rechten von Pflanzenzüchtern

(2015/2981(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2012 zur Patentierung von im wesentlichen biologischen Verfahren[1],

–  gestützt auf die Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen[2], insbesondere auf Artikel 4, wonach Pflanzensorten und Tierrassen und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren nicht patentierbar sind,

–  unter Hinweis auf das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) vom 5. Oktober 1973, insbesondere auf Artikel 53 Buchstabe b,

–  unter Hinweis auf die Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (EPA) vom 25. März 2015 in der Sache G2/12 (zu Tomaten) und der Sache G2/13 (zu Brokkoli),

–  unter Hinweis auf die Ausführungsordnung zum EPÜ,​insbesondere auf Regel 26, wonach für europäische Patentanmeldungen und Patente, die biotechnologische Erfindungen zum Gegenstand haben, die Richtlinie 98/44/EG als ergänzendes Auslegungsmittel heranzuziehen ist,

–  unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991 (nachfolgend „UPOV-Übereinkommen von 1991“),

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz[3] (nachfolgend „Verordnung (EG) Nr. 2100/94“), insbesondere auf Artikel 15 Buchstaben c und d,

–  unter Hinweis auf das vom Rat geschlossene Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht vom 19. Februar 2013[4] (nachfolgend „EPG-Übereinkommen“), insbesondere auf Artikel 27 Buchstabe c,

–  unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zu Patenten und den Rechten von Pflanzenzüchtern (O‑000146/2015 – B8‑1112/2015),

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Zugang zu biologischem Pflanzenmaterial, einschließlich Pflanzenmerkmalen, für die Förderung von Wachstum und Innovation und die Entwicklung neuer Sorten unbedingt notwendig ist, damit weltweit für Ernährungssicherheit gesorgt, der Klimawandel eingedämmt und Monopolstellungen von Züchtungsunternehmen entgegengewirkt wird und gleichzeitig mehr Chancen für KMU geschaffen werden;

B.  in der Erwägung, dass Rechte des geistigen Eigentums ein Mittel von grundlegender Bedeutung sind, um weiterhin für wirtschaftliche Anreize für die Entwicklung neuer Pflanzenerzeugnisse zu sorgen und wettbewerbsfähig zu bleiben;

C.  in der Erwägung, dass mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnene Erzeugnisse, beispielsweise Pflanzen, Saatgut, arteigene Merkmale und Gene, von der Patentierbarkeit ausgeschlossen werden sollten;

D.  in der Erwägung, dass mit der Richtlinie 98/44/EG biotechnologische Erfindungen geregelt werden, insbesondere Gentechnik; in der Erwägung, dass es jedoch – wie in den Erwägungsgründen 52 und 53 ausgeführt – nicht die Absicht des Gesetzgebers war, im Rahmen des Geltungsbereichs der Richtlinie die Patentierbarkeit von Erzeugnissen vorzusehen, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden;

E.  in der Erwägung, dass bei zahlreichen Anmeldungen von im Wesentlichen biologischen Pflanzenerzeugnissen eine Entscheidung des EPA derzeit noch aussteht und dass es daher dringend geboten ist, den Geltungsbereich und die Auslegung der Richtlinie 98/44/EG, insbesondere des Artikels 4, klarzustellen;

F.  in der Erwägung, dass ein Grundprinzip des auf dem internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV-Übereinkommen) beruhenden internationalen Sortenschutzes und der auf die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates gestützten EU-Regelung lautet, dass der Inhaber eines Sortenschutzrechts andere nicht daran hindern kann, die patentrechtlich geschützte Pflanze für weitere Züchtungen zu verwenden;

G.  in der Erwägung, dass sich aus Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 98/44/EG implizit ableiten lässt, dass Material, das in den Geltungsbereich eines Patents fällt, zu Versuchszwecken frei verwendet werden darf;

H.  in der Erwägung, dass die Ausnahme für Züchter gemäß Artikel 27 Buchstabe c des EPG-Übereinkommens nicht automatisch für einzelstaatliche Patente in der EU, sondern nur für im Rahmen des einheitlichen Patentsystems erteilte Patente gilt, und ferner in der Erwägung, dass sich daraus eine uneinheitliche Handhabung ergibt, was die Möglichkeit der Züchtung mit biologischem Material anbelangt, das in den Geltungsbereich eines Patents fällt;

1.  erklärt sich besorgt über die vor kurzem getroffene Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des EPA in der Sache G2/12 (Tomaten) und der Sache G2/13 (Brokkoli), die dazu führen könnte, dass das EPA mehr Patente auf natürliche Merkmale erteilt, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren wie Kreuzung und Selektion in neue Sorten eingebracht werden;

2.  fordert die Kommission auf, den Geltungsbereich und die Auslegung der Richtlinie 98/44/EG, insbesondere des Artikels 4, des Artikels 12 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 13 Absatz 3 Buchstabe b, klarzustellen, um für Rechtssicherheit zu sorgen, was das Verbot der Patentierbarkeit von Erzeugnissen, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden, und die Zulässigkeit von Züchtungen mit biologischem Material, das in den Geltungsbereich eines Patents fällt, anbelangt;

3.  fordert die Kommission auf, ihre anstehende Klarstellung bezüglich der Patentierbarkeit von Erzeugnissen, die mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen werden, dem EPA mitzuteilen, damit diese Klarstellung als ergänzendes Auslegungsmittel herangezogen werden kann;

4.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Union auch künftig den Zugang zu und die Verwendung von Material, das mittels im Wesentlichen biologischer Verfahren gewonnen wurde, für die Pflanzenzucht garantiert, damit die Praxis der Mitgliedstaaten, Züchtern eine Ausnahme zu gewähren, nicht beeinträchtigt wird;

5.  fordert die Kommission auf, über die Entwicklung und die Auswirkungen des Patentrechts in den Bereichen Biotechnologie und Gentechnik Bericht zu erstatten, wie es gemäß Artikel 16 Buchstabe c der Richtlinie 98/44/EG vorgeschrieben ist und es das Parlament in seiner Entschließung vom 10. Mai 2012 zur Patentierung von im wesentlichen biologischen Verfahren gefordert hat;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Patentamt zu übermitteln.