ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum 20. Jahrestag des Friedensabkommens von Dayton
14.12.2015 - (2015/2979(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Igor Šoltes, Terry Reintke, Davor Škrlec, Ulrike Lunacek, Monika Vana, Ernest Urtasun, Bodil Valero, Reinhard Bütikofer im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-1362/2015
B8-1397/2015
Entschließung des Europäischen Parlaments zum 20. Jahrestag des Friedensabkommens von Dayton
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf das Friedensabkommen von Dayton, den allgemeinen Rahmen und seine zwölf Anhänge,
– unter Hinweis auf die Resolution 2247 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[1], in der die Genehmigung für eine Stabilisierungstruppe in Bosnien und Herzegowina unter Führung der Europäischen Union verlängert wird,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 7. Juli 2005[2], 15. Januar 2009[3] und 9. Juli 2015[4] zu Srebrenica,
– unter Hinweis auf seine zahlreichen Entschließungen zu den Fortschrittsberichten über Bosnien und Herzegowina,
– unter Hinweis auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina (BiH) andererseits, das am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme der Venedig-Kommission[5] vom 11. März 2005 zur konstitutionellen Lage in Bosnien und Herzegowina und den Befugnissen des Hohen Vertreters,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der Text des Friedensabkommens von Dayton am 21. November 1995 in Dayton (Ohio) paraphiert wurde; in der Erwägung, dass das Friedensabkommen von Dayton am 14. Dezember 1995 in Paris unterzeichnet wurde und dem blutigsten Konflikt in Europa seit dem zweiten Weltkrieg ein Ende setzte;
B. in der Erwägung, dass es nach Schätzungen der Vereinten Nationen im Krieg in Bosnien und Herzegowina etwa 100 000 Todesopfer und viele Tausend Schwerverletzte gab, darunter Zehntausende Opfer von sexueller Gewalt; in der Erwägung, dass infolge des Kriegs in Bosnien und Herzegowina mehr als zwei Millionen Menschen vertrieben wurden;
C. in der Erwägung, dass das Friedensabkommen von Dayton zwar notwendig war, um das Blutvergießen zu beenden, dass es aber – anders, als von den vielen am Prozess der Friedensstiftung beteiligten Parteien erwartet und erhofft – bedauerlicherweise nicht die Schaffung eines eigenständigen und funktionierenden Staates Bosnien und Herzegowina bewirkt hat;
D. in der Erwägung, dass die Europäische Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) detaillierte, maßvolle und praktische Vorschläge dazu vorgelegt hat, wie die Verfassung von Bosnien und Herzegowina auf ganzheitliche Weise reformiert werden kann;
E. in der Erwägung, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2009 in der Rechtssache Sejdić und Finci entschieden hat, dass Teile der derzeitigen Verfassung von Bosnien und Herzegowina gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen; in der Erwägung, dass der Gerichtshof 2014 in der Rechtssache Zornic ein ähnliches Urteil gesprochen hat;
F. in der Erwägung, dass das sogenannte April-Paket von Verfassungsänderungen aus dem Jahr 2006, das von den Vertretern der meisten wichtigsten Parteien in Bosnien und Herzegowina unterstützt wurde, eine Reihe von Vorschlägen enthielt, mit denen die staatliche Macht hätte gestärkt und einige Missstände bei Legislative und Exekutive in Bosnien und Herzegowina hätten behoben werden sollen, und dass es nur daran gescheitert ist, dass das erforderliche Quorum für die Annahme um zwei Stimmen verfehlt wurde;
G. in der Erwägung, dass Anhang VII des Friedensabkommens von Dayton noch immer nicht vollständig umgesetzt wurde, in der Erwägung, dass es nach wie vor fairer, umfassender und dauerhafter Lösungen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge und andere von dem Konflikt betroffene Personen bedarf und dass bei der sozioökonomischen Integration der Rückkehrer weitere Fortschritte erzielt werden müssen;
H. in der Erwägung, dass nach Angaben des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz noch immer etwa 11 000 Personen vermisst werden, deren Schicksal nach wie vor unbekannt ist[6];
1. gedenkt des historischen Ereignisses der Paraphierung und Unterzeichnung des Friedensabkommens von Dayton am 21. November 1995 in Dayton bzw. am 14. Dezember 1995 in Paris, wodurch ein schrecklicher bewaffneter Konflikt mitten in Europa beendet wurde, der durch groß angelegte ethnische Säuberungsaktionen, Völkermord und zahllose Kriegsverbrechen gekennzeichnet war;
2. begrüßt den Umstand, dass es seit November 1995 keine schwerwiegenden sicherheitsrelevanten oder militärischen Vorfälle gab, die das Friedensabkommen von Dayton hätten gefährden können, und dass sich die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina in den vergangenen 20 Jahren stetig gebessert hat und nun auf einem guten Niveau ist;
3. erinnert daran, dass das Friedensabkommen von Dayton zwölf Anhänge hat, die sich mit verschiedenen Themen wie den militärischen Aspekten (Anhang 1A), der regionalen Stabilisierung (Anhang 1B), der Verfassung (Anhang 4), den Menschenrechten (Anhang 6) und den Flüchtlingen und Vertriebenen (Anhang 7) befassen; betont, dass der 20. Jahrestag als Gelegenheit genutzt werden muss, den Stand der Umsetzung der einzelnen Anhänge zu bewerten;
4. ist zutiefst davon überzeugt, dass die derzeitige Verfassung von Bosnien und Herzegowina in der in Anhang 4 enthaltenen Fassung dringend reformiert werden muss, damit der Staat zum Wohl all seiner Bürger funktionieren kann und damit die Mitgliedschaft in der EU möglich wird; betont, dass wirtschaftlicher Wohlstand nur möglich ist, wenn er sich auf eine demokratische und inklusive Gesellschaft bzw. einen demokratischen und inklusiven Staat stützt;
5. bekräftigt die Zusage der EU, dass Bosnien und Herzegowina eine Aussicht auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union hat und dass der Beitrittsprozess von Bosnien und Herzegowina sowie aller Länder des westlichen Balkans fortgesetzt wird; vertritt die Auffassung, dass regionale Zusammenarbeit und der Prozess der europäischen Integration der beste Weg sind, um die Aussöhnung voranzutreiben sowie Hass und Differenzen zu überwinden;
6. erinnert an seine früheren Erklärungen zur Art der Reform der Verfassung von Dayton und besteht weiter auf folgenden Punkten:
• der Staat sollte über ausreichende Legislativ-, Haushalts- und Exekutivbefugnisse sowie gerichtliche Befugnisse verfügen, um wie ein Mitglied der EU zu funktionieren, einen funktionsfähigen Binnenmarkt zu errichten und aufrechtzuerhalten und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zu fördern,
• die Zahl der Verwaltungsebenen, die an der Führung des Landes beteiligt sind, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den finanziellen Ressourcen von Bosnien und Herzegowina stehen und auf einer effizienten, kohärenten und effektiven Aufteilung der Zuständigkeiten beruhen,
• die Wahrung der wesentlichen nationalen Interessen in Bosnien und Herzegowina muss mit der Handlungsfähigkeit des Landes vereinbar sein; es bedarf einer deutlichen, erschöpfenden und gleichzeitig engen Auslegung des Begriffs der „wesentlichen nationalen Interessen“, um jeden ethnisch begründeten Missbrauch des einschlägigen Vetoinstruments für rein obstruktionistische Zwecke zu verhindern,
• es bedarf einer gründlichen Überprüfung des Entitätsvetomechanismus, der nur bei Fragen anwendbar sein sollte, die der gemeinsamen Verantwortung des Staates und der Gebietseinheiten unterliegen,
• alle Minderheitengemeinden müssen dieselben Rechte genießen wie die konstituierenden Volksgruppen, und dies schließt im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den einschlägigen Stellungnahmen der Europäischen Kommission für Demokratie durch das Recht (Venedig-Kommission) des Europarates die Abschaffung der auf der ethnischen Herkunft beruhenden Beschränkungen des passiven Wahlrechts ein;
7. fordert alle politischen Parteien auf, sich konstruktiv und offen an diesem Prozess zu beteiligen und sich dabei die Ratschläge und Leitlinien der Venedig-Kommission zunutze zu machen; begrüßt und unterstützt die Bemühungen von Organisationen der Zivilgesellschaft, Einfluss auf den Prozess der Verfassungsreform zu nehmen; begrüßt die Beschlüsse des Ministerrats vom September 2015 über einen Aktionsplan zur Umsetzung der Urteile des EGMR in den Rechtssachen Sejdić-Finci und Zornic sowie der Einsetzung einer Kommission, die Entwürfe von Verfassungsänderungen ausarbeiten soll;
8. bekräftigt die Verpflichtung, Anhang VII des Friedensabkommens von Dayton umzusetzen, um für eine dauerhafte Rückkehr und auch faire, umfassende und dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene, Flüchtlinge und andere vom Konflikt betroffene Personen zu sorgen; stellt mit Besorgnis fest, dass es in Bosnien und Herzegowina noch immer 84 500 Binnenvertriebene gibt; fordert die wirksame Umsetzung der überarbeiteten Strategie im Zusammenhang mit Anhang VII des Friedensabkommens von Dayton;
9. fordert ein Ende der spalterischen nationalistischen und separatistischen Rhetorik, durch die die Gesellschaft polarisiert und das Friedensabkommen von Dayton in seinem Kern beschädigt wird; bekundet seine tiefe Besorgnis über die am 25. April 2015 auf dem Kongress des Bundes der Unabhängigen Sozialdemokraten (SNSD) im Osten Sarajewos verabschiedete Erklärung, in der unter anderem ein Referendum über die Unabhängigkeit der Republika Srpska im Jahr 2018 gefordert wird; ist ebenfalls besorgt darüber, dass die Republika Srpska auf der Ebene der Gebietseinheiten ein Referendum über die gesamtstaatlichen Justizstrukturen in der Republika Srpska vorbereitet; betont, dass der Republika Srpska gemäß dem Abkommen von Dayton kein Recht auf Abspaltung zusteht; weist darauf hin, dass sich alle politischen Kräfte, auch der Bund der Unabhängigen Sozialdemokraten, durch die Annahme der schriftlichen Verpflichtung zugesagt haben, die Souveränität, die territoriale Integrität und die politische Unabhängigkeit von Bosnien und Herzegowina zu achten;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament von Bosnien und Herzegowina und seinen Gebietseinheiten sowie den Regierungen und Parlamenten der Länder des westlichen Balkans zu übermitteln.
- [1] http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/RES/2247(2015).
- [2] ABl. C 157E vom 6.7.2006, S. 468.
- [3] ABl. C 46E vom 24.2.2010, S. 111.
- [4] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0276.
- [5] http://www.venice.coe.int/webforms/documents/default.aspx?pdffile=CDL-AD(2005)004-e.
- [6] https://www.icrc.org/en/document/srebrenica-twenty-years-let-us-not-forget.