Entschließungsantrag - B8-0046/2016Entschließungsantrag
B8-0046/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Einführung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die vorübergehende Überlassung nicht ausgestellter Kunstwerke

10.12.2015

eingereicht gemäß Artikel 133 der Geschäftsordnung

Aldo Patriciello

B8-0046/2016

Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments zur Einführung von Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über die vorübergehende Überlassung nicht ausgestellter Kunstwerke

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Ausfuhr von Kulturgütern[1],

–  unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 der Kommission vom 9. November 2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates über die Ausfuhr von Kulturgütern[2],

–  gestützt auf Artikel 133 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die Ausstellungskapazität der europäischen Museen dem Bestand an tatsächlich in den Museumsarchiven aufbewahrten Kunstwerken in keiner Weise gerecht wird;

B.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, denen die Kunstwerke gehören, finanziell profitieren könnten und die Kosten für die Konservierung und die Instandhaltung der Kunstwerke gesenkt werden könnten, wenn sie in Umlauf gebracht und für einen bestimmten Zeitraum verliehen würden;

C.  in der Erwägung, dass mit einer gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift in diesem Bereich in erster Linie die Leihfrist, eine angemessene Entschädigung für die vorübergehende Überlassung dieser Werke und schließlich die Verpflichtung für die Antragsteller, die Werke ordnungsgemäß zu konservieren und zu schützen und sämtliche Lasten und damit verbundenen Ausgaben zu übernehmen, festgelegt werden müssten;

1.  fordert die Kommission auf, einen Legislativentwurf zur Einführung einer Rechtsvorschrift über die vorübergehende Überlassung nicht ausgestellter Kunstwerke zwischen Mitgliedstaaten oder an Drittländer auszuarbeiten.