ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des UNHRC im Jahr 2016
14.1.2016 - (2015/3035(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Andrzej Grzyb, Cristian Dan Preda, Therese Comodini Cachia, Mariya Gabriel, László Tőkés, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Davor Ivo Stier, Bogdan Brunon Wenta, Fernando Ruas, Bogdan Andrzej Zdrojewski, Theodoros Zagorakis, Ramón Luis Valcárcel Siso im Namen der PPE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0050/2016
B8-0050/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des UNHRC im Jahr 2016
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,
– unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2015-2019,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum UNHRC,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Menschenrechtsverletzungen, einschließlich seiner Entschließungen zu Debatten über Fälle von Verstößen gegen Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit (gemäß Artikel 135 seiner Geschäftsordnung),
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zu dem Jahresbericht 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[1],
– gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des UNHRC 2015 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass 2015 und 2016 Jahre sind, in die bedeutende Jahrestage fallen, die für die Wahrung der Menschenrechte, des Friedens und der Sicherheit wichtig sind: der 70. Jahrestag der Gründung der Vereinten Nationen, der 50. Jahrestag des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), der 30. bzw. 20. Jahrestag der Erklärung der Vereinten Nationen zum Recht auf Entwicklung (1986) und der Aktionsplattform von Peking (1995) sowie der 15. Jahrestag der richtungweisenden Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000) und der Millenniums-Entwicklungsziele (2000);
B. in der Erwägung, dass die Wahrung der Achtung der Menschenrechte, unabhängig von Rasse, Herkunft, Religion, Geschlecht oder Hautfarbe, eine Pflicht aller Staaten ist, in der Erwägung, dass es erneut betont, dass es für die Unteilbarkeit der Menschenrechte (unabhängig davon, ob es sich um bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt) eintritt, die miteinander verknüpft sind und ineinandergreifen, und in der Erwägung, dass sich die Missachtung eines dieser Rechte auf die anderen auswirkt; in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, die Grundrechte ihrer jeweiligen Bevölkerung zu achten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die innerstaatliche Achtung dieser Rechte zu ermöglichen, und auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, damit die Hindernisse für die Durchsetzung der Menschenrechte in allen Bereichen abgebaut werden;
C. in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der Universalität der Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind;
D. in der Erwägung, dass das auswärtige Handeln der Union gegenüber Drittländern von Artikel 21 des Vertrags von Lissabon bestimmt wird, in dem die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt werden und die Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität sowie der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts verankert ist;
E. in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte durchgängig in allen Politikbereichen berücksichtigt werden sollte, die mit Frieden und Sicherheit, Entwicklungszusammenarbeit, Handel und Investitionen, humanitärem Handeln, Klimawandel und Terrorismusbekämpfung in Verbindung stehen, da man sich mit diesen Themen nicht isoliert von der Achtung der Menschenrechte befassen kann;
F. in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen die Agenda 2030 angenommen und sich zu ihr verpflichtet haben, mit der eine Welt der universellen Achtung von Menschenrechten und der Würde des Menschen, der Rechtsstaatlichkeit, der Gerechtigkeit, der Gleichheit und der Nichtdiskriminierung angestrebt wird;
G. in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und das Sonderverfahren, das sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befasst, zur Förderung und Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beitragen;
H. in der Erwägung, dass einige der derzeitigen Mitglieder des UNHRC eine zweifelhafte Menschenrechtsbilanz aufweisen, auch was die Sonderverfahren der Vereinten Nationen und die Einhaltung der Berichterstattungspflichten gegenüber den Menschenrechtsvertragsorganen der Vereinten Nationen angeht;
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen
1. begrüßt die Ernennung von Botschafter Choi Kyong-lim zum Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für 2016;
2. begrüßt den Jahresbericht des UNHRC an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, der die 28., 29. und 30. Tagung betrifft;
3. bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Mitglieder des UNHRC aus den Staaten ausgewählt werden sollten, die die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie achten, und erinnert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen daran, dass sie unter anderem Kriterien fördern sollten, die auf der Einhaltung der Menschenrechte basieren und für jeden Staat gelten, der zum Mitglied des UNHRC gewählt werden soll; fordert die Entwicklung verbindlicher Verfahren für die Überprüfung der Erfüllung der Kriterien für die Mitgliedschaft im UNHRC; äußert seine Bedenken hinsichtlich der Menschenrechtslage in einigen neu gewählten Mitgliedstaaten des UNHRC und betont, dass es wichtig ist, die Unabhängigkeit des UNHRC zu verteidigen, damit sichergestellt wird, dass er weiterhin sein Mandat auf wirksame und unparteiische Weise wahrnehmen kann;
4. bekräftigt seine Unterstützung für die Sonderverfahren und den unabhängigen Status der Mandatsträger, damit sie in die Lage versetzt werden, ihrer Arbeit unparteiisch nachzugehen, und fordert alle Staaten auf, bei diesen Verfahren mitzuwirken;
5. bekräftigt, dass die allgemeine regelmäßige Überprüfung allgemeingültig sein muss, um die Menschenrechtslage in allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen umfassend beurteilen zu können, und bekräftigt seine Unterstützung für den zweiten Zyklus der Überprüfung, in dessen Mittelpunkt die Umsetzung der im ersten Zyklus akzeptierten Empfehlungen steht; fordert jedoch erneut, dass die Empfehlungen, die während des ersten Zyklus von den Staaten nicht akzeptiert wurden, im Zuge der Fortsetzung des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung nochmals behandelt werden;
6. betont, dass sichergestellt werden muss, dass eine große Bandbreite von Interessenträgern, insbesondere die Zivilgesellschaft, an dem Verfahren der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung teilnimmt, und dass jede Beschränkung in dieser Hinsicht vermieden werden muss;
7. fordert die EU und die Kommission auf, die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung in politischen Dialogen der EU mit den betreffenden Ländern weiterzuverfolgen, um nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie die Empfehlungen über Länder- und Regionalstrategien umgesetzt werden können;
8. begrüßt die Initiative für Wandel des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, mit der die weltweite Präsenz von Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen durch die Einrichtung von acht regionalen Zentren verbessert und verstärkt werden soll, damit die Achtung der Menschenrechte dadurch überwacht und gefördert werden kann, dass man unmittelbar mit Partnern zusammenarbeitet, um die Empfehlungen der Menschenrechtsmechanismen in echte Veränderungen vor Ort zu überführen;
Bürgerliche und politische Rechte
9. äußert seine Bedenken gegen die Verfassungsrevisionen, die in einigen Ländern stattgefunden haben und mit denen das Ziel verfolgt wird, die Beschränkungen hinsichtlich der Amtszeit des Staatspräsidenten zu ändern, wobei es sich um ein Thema handelt, das in einigen Fällen im Zusammenhang mit Wahlen zu Gewalt geführt hat; betont erneut, dass die Achtung bürgerlicher und politische Rechte, einschließlich individueller und kollektiver Meinungsfreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, die Indikatoren einer demokratischen, toleranten und pluralistischen Gesellschaft sind;
10. bekräftigt, dass freie und echte Wahlen, die regelmäßig auf der Grundlage einer allgemeinen und gleichen Stimmabgabe durchgeführt werden, ein Grundrecht sind, das alle Bürger im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 21 Absatz 3) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 25) besitzen sollten, betont erneut, dass Meinungsfreiheit und ein günstiges Umfeld, in dem sich eine unabhängige und pluralistische Zivilgesellschaft entfalten kann, Vorbedingungen dafür sind, dass die Achtung der Menschenrechte gefördert werden kann;
11. verweist darauf, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt und in Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte garantiert wird; ist besorgt darüber, dass einige Länder die Standards der Vereinten Nationen immer noch nicht einhalten und die Religions- und Weltanschauungsfreiheit verletzen, indem sie staatliche Unterdrückung einsetzen, die körperliche Strafen, Haftstrafen, überzogene Geldstrafen und sogar die Todesstrafe umfassen kann; ist besorgt über die zunehmende Verfolgung von Minderheiten in den Bereichen Religion und Weltanschauung, auch von christlichen Gemeinschaften, und über die unrechtmäßige Beschädigung ihrer Versammlungsorte; unterstützt den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit über Gewalttaten, die „im Namen der Religion“ begangen werden; fordert die EU auf, seine Empfehlungen zu Initiativen für den interreligiösen Dialog umzusetzen;
12. begrüßt die Zusage der EU, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in internationalen Foren zu fördern und dazu unter anderem das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit zu unterstützen; unterstützt uneingeschränkt die Vorgehensweise der EU, bei thematischen Resolutionen zu diesem Thema im UNHRC und bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen die Führung zu übernehmen; fordert konkrete Maßnahmen zur tatsächlichen Umsetzung und Verbesserung der Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit; ist der Ansicht, dass sowohl in internationalen als auch in regionalen Foren Maßnahmen ergriffen werden sollten, durch die ein offener, transparenter und regelmäßiger Dialog mit religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften nach Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufrechterhalten wird;
13. verurteilt die anhaltende Schikanierung und Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Opposition durch staatliche Kräfte in einigen Drittländern; äußert seine Sorge über unfaire und restriktive Rechtsvorschriften, einschließlich Beschränkungen ausländischer Finanzierung, die dazu führen, dass der Spielraum für die Tätigkeiten der Zivilgesellschaft kleiner wird; fordert alle Regierungen auf, die Freiheit der Medien, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Tätigkeiten von Menschenrechtsverteidigern zu fördern und zu unterstützen und ihnen zu ermöglichen, ohne Furcht, Repressalien oder Einschüchterung tätig zu sein;
14. bekräftigt, dass es sich seit langem für eine Abschaffung von Todesstrafe und Folter sowie von grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe in allen Fällen und unter allen Bedingungen einsetzt; betont erneut, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der Menschenwürde beiträgt, und bekräftigt, dass es für das Recht jedes Menschen auf Leben und Menschenwürde eintritt;
15. ist erfreut über die bislang erzielten substanziellen Fortschritte, aufgrund derer viele Länder die Vollstreckung von Todesurteilen ausgesetzt haben, während andere legislative Maßnahmen im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe ergriffen haben; äußert allerdings sein Bedauern über die Wiederaufnahme von Hinrichtungen in den letzten Jahren in einigen Ländern; fordert die Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben oder in denen seit langem ein Moratorium für die Todesstrafe besteht, auf, ihre Zusagen einzuhalten;
16. ist der Auffassung, dass die heutigen digitalen Technologien sowohl Vorzüge als auch Probleme hinsichtlich des Schutzes des Rechts auf Privatsphäre und der Ausübung der Meinungsfreiheit online in der ganzen Welt sowie hinsichtlich der Sicherheit mit sich bringen, da die heutigen digitalen Technologien oft Mittel für extremistische und terroristische Propaganda und Rekrutierungskanäle sind; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ernennung eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter, dessen Mandat Themen der Überwachung und der Privatsphäre umfasst, die die Menschen online und offline betreffen;
Soziale und wirtschaftliche Rechte
17. erkennt die Bemühungen des UNHRC an, durch die Ernennung von Mandatsträgern der Sonderverfahren im Zusammenhang mit wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten alle Menschenrechte als gleichrangig zu behandeln und sich ihnen mit der gleichen Entschiedenheit zu widmen;
18. äußert seine tiefe Sorge über die Zunahme extremer Armut, die die uneingeschränkte Wahrnehmung aller Menschenrechte gefährdet; begrüßt in diesem Zusammenhang den Bericht des Sonderberichterstatters des UNHRC zu extremer Armut und Menschenrechten (A/HRC/29/31) und unterstützt seine Vorschläge für die Beseitigung extremer Armut; hält es für wichtig, die zunehmende Ungleichheit anzugehen, um so Armut im Allgemeinen zu bekämpfen und die sozialen und wirtschaftlichen Rechte im Besonderen zu fördern, indem der Zugang zu Lebensmitteln, Wasser, Bildung, Gesundheitsversorgung und einer Unterkunft erleichtert wird;
19. ist der Ansicht, dass Korruption, Steuerhinterziehung, die mangelhafte Verwaltung öffentlicher Güter und mangelnde Rechenschaftspflicht eine Bedrohung für die gleichberechtigte Ausübung der Menschenrechte sind und dass sie demokratische Prozesse, wie die Rechtsstaatlichkeit und eine gerechte Rechtspflege, untergraben; hält Maßnahmen, durch die die Achtung von Menschenrechten gewährleistet wird, insbesondere das Recht auf Information, auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, auf eine unabhängige Justiz und auf eine demokratische Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten, für unabdingbar bei der Bekämpfung von Korruption;
Wirtschaft und Menschenrechte
20. unterstützt die wirksame und umfassende Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, auch durch die Ausarbeitung nationaler Aktionspläne; hebt hervor, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Mängel bei der wirksamen Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu beheben, auch was den Zugang zu Gerichten und zu Rechtsbehelfen angeht;
21. fordert die Vereinten Nationen und die EU auf, sich damit zu befassen, dass Landrechtsaktivisten Repressalien ausgesetzt sind, auch in Form von Drohungen, Schikanierung, willkürlicher Verhaftung, Anschlägen und Mord; fordert, dass bei den Mechanismen der Vereinten Nationen und dem EU-Aktionsplan zu Menschenrechten und Demokratie Landrechtsaktivisten in ihre Menschenrechtsprojekte aufgenommen werden;
22. begrüßt die Initiative der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, das „Accountability and Remedy Project“ (Projekt für Rechenschaft und Rechtsbehelfe) auszubauen, um damit zu einem gerechteren und wirksameren System der nationalen Rechtsbehelfe beizutragen, insbesondere bei Fällen von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft; fordert alle Regierungen auf, ihren Pflichten nachzukommen und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte geachtet werden und dass der Zugang zur Justiz den Opfern gewährt wird, die sowohl praktische als auch rechtliche Probleme beim Zugang zu einer Wiedergutmachung auf nationaler und internationaler Ebene haben;
23. nimmt zur Kenntnis, dass eine unbefristete zwischenstaatliche Arbeitsgruppe mit dem Mandat, ein internationales rechtsverbindliches Instrument zu transnationalen Unternehmen und anderen Firmen in Bezug auf Menschenrechte auszuarbeiten, die durch eine Resolution des UNHRC vom 26. Juni 2014 eingesetzt wurde, ihre erste Sitzung im Juli 2015 abgehalten hat; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Debatte über das vorstehend genannte internationale Instrument zu verfolgen;
Migration
24. ist zutiefst besorgt über die schwerste Migrationskrise seit dem Zweiten Weltkrieg, die durch eine zunehmende Zahl von Menschen ausgelöst wurde, die wegen Verfolgung, bewaffneter Konflikte und allgemeiner Gewalt gezwungen waren, ihre Heimat zu verlassen und Schutz und ein besseres Leben zu suchen, und die ihr Leben riskieren, indem sie gefährliche Reisen unternehmen;
25. fordert alle Länder auf, einen auf den Menschenrechten basierenden Ansatz zur Migration zu verfolgen, wobei besonderes Augenmerk auf die Lage von Randgruppen und benachteiligten Gruppen unter den Migranten, wie etwa von Frauen und Kindern, gelegt werden muss; fordert alle Staaten auf, geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu bekämpfen, und hebt hervor, dass Migrationspolitik unter einer geschlechtsspezifischen Perspektive gestaltet werden muss, um ihren besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden;
26. betont, dass die derzeitige beispiellose Migrationskrise eine internationale Verantwortung ist, was sowohl die Ursachen als auch die Mittel angeht, die notwendig sind, um sie zu bewältigen; fordert alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, sich zu engagieren und einen Beitrag zu leisten, wenn es darum geht, sowohl auf die Ursachen als auch auf die Auswirkungen der Migrationskrise zu reagieren; verweist darauf, dass alle Staaten verpflichtet sind, die Menschenrechte aller Personen in ihrem Hoheitsgebiet unabhängig von deren Nationalität oder Herkunft zu achten; erinnert daran, dass alle Übereinkommen über Migrationszusammenarbeit und Rückübernahme mit Drittländern in Einklang mit dem Völkerrecht stehen;
27. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre Unterstützung für die Bekämpfung des Menschenhandels durch politische Maßnahmen im Bereich der Außenbeziehungen zu intensivieren, bei denen der Opferschutz und vor allem der Schutz von Minderjährigen einen besonderen Schwerpunkt bildet; vertritt die Auffassung, dass die EU die Zusammenarbeit mit Drittländern und anderen einschlägigen Akteuren stärken sollte, um sich über bewährte Verfahren auszutauschen und dazu beizutragen, dass international agierende Menschenhändlerringe zerschlagen werden; begrüßt den Bericht des Sonderberichterstatters zu Menschenhandel (besonders Frauen und Kinder) vom 3. August 2015;
28. fordert die internationale Gemeinschaft auf, alle notwendigen Schritte zu unternehmen, um einen weiteren Migrationsdruck dadurch zu verhindern, dass die geeigneten Einrichtungen, wie etwa das UNHCR und Frontex, gestärkt und ausgebaut werden;
Klimawandel und Menschenrechte
29. begrüßt das Pariser Abkommen im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das die Bereiche Anpassung, Eindämmung, Entwicklung und Transfer von Technologien sowie Kapazitätsaufbau umfasst; fordert alle Vertragsstaaten auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen;
30. erinnert daran, dass die negativen Auswirkungen des Klimawandels eine aktuelle und möglicherweise irreversible globale Bedrohung für eine umfassende Wahrung der Menschenrechte darstellen, und dass sich der Klimawandel in erheblicher Weise auf schutzbedürftige Gruppen, deren Menschenrechtslage bereits schwierig ist, auswirkt; verleiht seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass durch den Klimawandel ausgelöste Ereignisse, wie etwa der Anstieg des Meeresspiegels und extreme Wetterereignisse, die zu Trockenperioden oder Überschwemmungen führen, vermutlich zu noch mehr Todesopfern, Abwanderungen großer Bevölkerungsgruppen und Engpässen bei der Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser führen werden;
Frauenrechte
31. begrüßt die Resolution 2242 zu Frauen, Frieden und Sicherheit, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vor kurzem angenommen hat und in der Frauen zum zentralen Bestandteil aller Bemühungen gemacht werden, sich mit den weltweiten Herausforderungen zu befassen, einschließlich des zunehmenden gewalttätigen Extremismus, des Klimawandels, der Migration, der nachhaltigen Entwicklung sowie des Friedens und der Sicherheit; ist erfreut über die Ergebnisse der globalen Studie der Vereinten Nationen zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, in der betont wurde, wie wichtig die führende Rolle und die Teilnahme von Frauen an der Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung ist, und dass ihre Einbeziehung die humanitäre Hilfe verbessert, die Aktivitäten der Friedenstruppen intensiviert, den Abschluss von Friedensgesprächen gefördert und dazu beigetragen habe, dem gewalttätigen Extremismus entgegenzutreten,
32. äußert seine Bestürzung über die Tatsache, dass die Gewalt gegen Frauen seit dem Auftreten gewalttätiger extremistischer Gruppen, wie etwa Da'esh in Syrien und Irak und Boko Haram in Westafrika, eine neue Dimension angenommen hat, da die sexuelle Gewalt zu einem Bestandteil der Ziele, der Ideologie und der Einnahmequellen dieser extremistischen Gruppen geworden ist, was ein kritisches neues Problem für die internationale Gemeinschaft darstellt; fordert alle Regierungen und die Institutionen der Vereinten Nationen auf, sich engagierter für die Bekämpfung dieser Verbrechen und die Wiederherstellung der Würde von Frauen einzusetzen, damit sie Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Unterstützung erhalten;
33. unterstreicht die Bedeutung der Gewährleistung von Autonomie für Frauen durch die Befassung mit den zu Grunde liegenden Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern, die dazu führen, dass Frauen und Mädchen in Zeiten des Konflikts verwundbar werden, und fordert die Vereinten Nationen und alle ihre Mitgliedstaaten auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um die Autonomie von Frauen und ihre nachhaltige Einbeziehung in die Verhütung und Lösung von Konflikten und in den Prozess von Friedensverhandlungen und des Friedensaufbaus dadurch zu gewährleisten, dass sie ihre Vertretung auf allen Entscheidungsebenen ausbauen, einschließlich in nationalen, regionalen und internationalen Institutionen und Mechanismen;
Rechte des Kindes
34. erinnert daran, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das 1989 angenommen wurde und das der internationale Menschenrechtsvertrag ist, der von den meisten Ländern ratifiziert wurde, einige Rechte von Kindern festschreibt, einschließlich des Rechts auf Leben, auf Gesundheit, auf Bildung und auf Spielen, sowie des Rechts auf Familienleben und des Rechts, vor Gewalt und Diskriminierung geschützt zu werden, sowie des Rechts darauf, dass ihre Ansichten gehört werden; fordert alle Unterzeichnerstaaten dieses Vertrags auf, ihren Pflichten nachzukommen;
35. begrüßt die geplante globale Studie, die von den Vereinten Nationen in Auftrag gegeben werden soll, um durch eine Analyse im Wege der Überwachung und Evaluierung aufzuzeigen, wie bestehende internationale Gesetze und Standards vor Ort umgesetzt werden, und die konkreten Möglichkeiten von Staaten einzuschätzen, ihre Politik und ihre Reaktionen zu verbessern; fordert alle Staaten nachdrücklich auf, diese Studie zu unterstützen und aktiv an ihr teilzunehmen;
Terrorismusbekämpfung
36. begrüßt den Leitfaden zur Terrorismusbekämpfung, der vom Europäischen auswärtigen Dienst und von der Kommission ausgearbeitet wurde, um bei der Planung und der Umsetzung von Hilfsprojekten mit Drittländern zur Terrorismusbekämpfung die Achtung der Menschenrechte sicherzustellen; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten die Grundlage für eine erfolgreiche Politik zur Bekämpfung des Terrorismus ist, zu der auch der Einsatz digitaler Überwachungstechnologien gehört; betont, dass wirksame Kommunikationsstrategien – die auf die heutigen digitalen Technologien zugeschnitten sind – entwickelt werden müssen, um der terroristischen und extremistischen Propaganda und den Rekrutierungsmethoden entgegenzuwirken; unterstützt internationale Bemühungen, den Menschenrechtsverletzungen durch den ISIS/Da'esch ein Ende zu setzen;
Demokratisierung
37. empfiehlt der EU, ihre Bemühungen um die Erarbeitung eines umfassenderen Ansatzes für die Demokratisierungsprozesse zu verstärken, wobei freie und faire Wahlen nur ein Aspekt sind, um einen positiven Beitrag zur Stärkung demokratischer Institutionen zu leisten; ist der Auffassung, dass der Austausch bewährter Verfahren hinsichtlich des Übergangs im Rahmen der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik dazu benutzt werden sollte, um andere Demokratisierungsprozesse weltweit zu unterstützen und zu konsolidieren;
Einbeziehung von Menschenrechtsfragen in alle Politikbereiche der EU
38. fordert die EU auf, die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte einschließlich der bürgerlichen und politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Einklang mit Artikel 21 des Vertrags von Lissabon und den Allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union zu fördern;
39. fordert die EU erneut auf, einen auf Rechten basierenden Ansatz zu verfolgen und die Achtung der Menschenrechte in den Handel, in die Investitionspolitik, in öffentliche Dienstleistungen, in die Entwicklungszusammenarbeit und in ihre gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik einfließen zu lassen; betont auch, dass die Menschenrechtspolitik der EU dafür sorgen sollte, dass ihre Innen- und Außenpolitik im Einklang mit den Pflichten nach dem EU-Vertrag kohärent sind;
40. betont die Bedeutung, die die EU dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 16 zu Frieden und Gerechtigkeit der Agenda 2030 einräumt, das die Priorität für alle externen und internen Maßnahmen sein sollte, insbesondere wenn es um die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit geht;
Länder, die einer allgemeinen regelmäßigen Überprüfung unterliegen
Georgien
41. begrüßt die Mitgliedschaft Georgiens im UNHRC und die allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Georgien aus jüngster Zeit; nimmt die bedeutsamen legislativen Reformen zur Kenntnis, die zu einem gewissen Fortschritt und zu einigen Verbesserungen hinsichtlich der Justiz und des Strafvollzugs, der Staatsanwaltschaft, der Bekämpfung von Misshandlung, der Rechte von Kindern, des Schutzes von Privatsphäre und personenbezogenen Daten sowie hinsichtlich Binnenvertriebener geführt hat;
42. fordert die staatliche Stellen Georgiens nachdrücklich auf, alle Misshandlungen einzustellen, insbesondere im Zusammenhang mit Untersuchungshaft und Besserung von Beamten, die unter der vorherigen Regierung gedient haben, die als Fälle selektiver Justiz betrachtet werden können; äußert sich zutiefst besorgt über die Instrumentalisierung der Justiz zur Bekämpfung politischer Gegner; ist weiterhin besorgt über die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit sowie die Tatsache, dass Beobachtern kein Zugang zu den besetzten Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien gewährt wird, in denen Menschenrechtsverletzungen weiterhin weit verbreitet sind, und fordert die Regierung von Georgien auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit die im Rahmen des Verfahrens der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung unterbreiteten Empfehlungen umgesetzt werden;
Libanon
43. lobt Libanon für seine offene Grenz- und Aufnahmepolitik, die das Land schon seit Jahren hinsichtlich Flüchtlingen aus Palästina, Irak und Syrien verfolgt, betont, dass das Land weltweit die höchste Konzentration von Flüchtlingen pro Kopf aufweist, denn ein Viertel der Bevölkerung sind Flüchtlinge, und fordert die EU auf, mehr Ressourcen zur Verfügung zu stellen und mit den libanesischen Behörden eng zusammenzuarbeiten, um dem Land dabei zu helfen, weiterhin die Rechte von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu schützen; ist in diesem Zusammenhang besorgt über die – Berichten zufolge – beträchtliche Zahl von Fällen von Kinder- und/oder Zwangsehen unter syrischen Flüchtlingen; empfiehlt der libanesischen Regierung, eine Reform des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu, des Aufenthalts in und der Ausreise aus Libanon in Erwägung zu ziehen;
44. unterstützt die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW), der Maßnahmen zur Sensibilisierung ausländischer weiblicher Hausangestellter für ihre Menschenrechte im Rahmen des CEDAW-Übereinkommens, bei dem Libanon Vertragspartei ist, gefordert hat; betont insbesondere, dass das „Kafala-System“ abgeschafft und ein wirksamer Zugang zur Justiz für ausländische weibliche Hausangestellte auch dadurch sichergestellt werden muss, dass ihre Sicherheit und ihr Aufenthalt während der rechtlichen und administrativen Verfahren im Zusammenhang mit ihrem Status gewährleistet werden;
Mauretanien
45. betont, dass die mauretanische Regierung zwar Fortschritte erzielt hat bei legislativen Maßnahmen, durch die jegliche Form der Sklaverei oder sklavereiähnlicher Praktiken bekämpft werden soll, dass aber der Mangel an einer wirksamen Umsetzung dazu beiträgt, dass es weiterhin solche Praktiken gibt; fordert die Behörden auf, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Sklaverei zu erlassen, mit der landesweiten, systematischen und regelmäßigen Erhebung aufgeschlüsselter Daten zu allen Formen der Sklaverei zu beginnen und eine gründliche faktengestützte Studie über Geschichte und Wesen der Sklaverei durchzuführen, um diese Praxis zu beseitigen;
46. fordert die mauretanischen Behörden nachdrücklich auf, gemäß den internationalen Verträgen und mauretanischem Recht die Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu gewähren; fordert ferner die Freilassung von Biram Dah Abeid, Bilal Ramdane und Djiby Sow, damit sie ihre gewaltfreie Kampagne gegen den Fortbestand der Sklaverei ohne Angst vor Schikanen oder Einschüchterung fortführen können;
Birma/Myanmar
47. begrüßt die Tatsache, dass am 8. November 2015 Wahlen durchgeführt wurden, an denen konkurrierende Parteien teilnahmen, da dies einen wichtigen Meilenstein beim Übergang des Landes zur Demokratie darstellt; nimmt erfreut das Engagement der Wähler von Birma/Myanmar für eine anhaltende Demokratisierung des Landes zur Kenntnis; ist allerdings weiterhin besorgt über den Verfassungsrahmen dieser Wahlen, nach dem 25 % der Parlamentssitze den Streitkräften vorbehalten sind; erkennt den Fortschritt an, der bislang hinsichtlich der Menschenrechtslage erzielt wurde, wenn es auch einige Bereiche gibt, die weiterhin Anlass zu großer Sorge geben, wie etwa die Rechte von Minderheiten sowie die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf friedliche Versammlungen; unterstützt Birma/Myanmar bei seinem anhaltenden politischen Übergang zu Demokratie, Frieden, Stabilität und wirtschaftlicher Entwicklung;
48. verurteilt die Diskriminierung der Rohingya, die noch durch die Tatsache verschlimmert wird, dass diese Gemeinschaft keinen Rechtsstatus hat und dass die Hassreden gegen Menschen, die keine Buddhisten sind, zunehmen; fordert eine vollständige, transparente und unabhängige Untersuchung aller Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya und ist der Auffassung, dass die vom Parlament im Jahr 2015 angenommenen vier Gesetze, durch die „die Rasse und Religion geschützt werden“ sollen, diskriminierende Aspekte hinsichtlich des Geschlechts aufweisen; wiederholt seine Forderung, dass dem Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) gestattet wird, ein Büro in dem Land einzurichten; besteht darauf, dass eine vollständige Folgenabschätzung hinsichtlich Nachhaltigkeit durchgeführt werden muss, bevor die Verhandlungen über das Investitionsabkommen zwischen der EU und Birma/Myanmar abgeschlossen werden;
Nepal
49. begrüßt das Inkrafttreten der neuen Verfassung von Nepal am 20. September 2015, die hoffentlich das Fundament für künftige politische Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung des Landes darstellen wird; hofft, dass die noch bestehenden Anliegen hinsichtlich der politischen Vertretung von Minderheiten, einschließlich der Dalit, und der Gesetze über die Staatsbürgerschaft in naher Zukunft in Angriff genommen werden;
50. bedauert, dass der Mangel an Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverstöße, die von beiden Seiten während des Bürgerkriegs begangen wurden, weit verbreitet ist, obwohl im Mai 2014 das Gesetz über Wahrheit und Versöhnung sowie Fälle des Verschwindenlassens verabschiedet wurde; fordert die Regierung von Nepal nachdrücklich auf, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen beizutreten; verurteilt die Beschränkungen, denen die Grundfreiheiten tibetischer Flüchtlinge unterworfen werden, fordert Indien nachdrücklich auf, seine inoffizielle Blockade der Wirtschaft von Nepal aufzuheben, die zusammen mit dem katastrophalen Erdbeben vom April 2015 eine humanitäre Krise verursacht und fast 1 Million mehr Nepalesen in eine durch Armut bedingte ausweglose Lage manövriert hat;
Oman
51. lobt Oman für die Einsetzung der staatlichen Nationalen Menschenrechtskommission und die Einladung, die den Bahn brechenden Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im September 2014 ermöglicht hat; drückt seine Hoffnung aus, dass diese konstruktiven Schritte dazu führen werden, dass Oman intensiveren Kontakt zu Menschenrechtsvertretern der Vereinten Nationen und unabhängigen Menschenrechtsorganisationen pflegen wird;
52. empfiehlt Oman, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das abzubauen, was ein Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen als ein überall spürbares Klima der Angst und der Einschüchterung in dem Land beschrieben hat, in dem nach seiner Einschätzung die Menschen Angst hätten, ihre Meinung zu äußern, Angst hätten, am Telefon zu sprechen, und Angst hätten, sich zu treffen; ist in diesem Zusammenhang weiterhin besorgt über das Verbot aller politischer Parteien und das neue im August 2014 verabschiedete Gesetz über die Staatsbürgerschaft, in dem geregelt ist, dass Bürgern ihre Staatsbürgerschaft entzogen werden kann, die sich Gruppen anschließen, die als für die nationalen Interessen schädlich eingestuft werden, und fordert die Regierung auf, dies einer erneuten Prüfung zu unterziehen; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, fachliche Hilfe und rechtliche Unterstützung anzubieten, um Oman dabei zu helfen, sichere und förderliche Bedingungen für zivilgesellschaftliche Organisationen zu schaffen;
Ruanda
53. äußert seine Sorge über die Menschenrechtslage in Ruanda, einschließlich der Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, des abnehmenden demokratischen Raums für Oppositionsparteien und unabhängige Tätigkeiten der Zivilgesellschaft, und über die Tatsache, dass es kein Umfeld gibt, das der Unabhängigkeit der Justiz zuträglich wäre; fordert die Regierung von Ruanda auf, einen demokratischen Raum einzurichten, in dem alle Segmente der Gesellschaft frei tätig sein können;
54. ist besorgt über die vorgeschlagene Verfassungsänderung mit dem Ziel, dem derzeitigen Präsidenten zu ermöglichen, sich für eine dritte Amtszeit zu bewerben; fordert die Regierung von Ruanda auf, sich an die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung zu halten, nach deren Artikel 5 von den Vertragsstaaten verlangt wird, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen um sicherzustellen, dass die Verfassung eingehalten wird, insbesondere die verfassungsgemäße Machtübergabe, und in deren Artikel 23 geregelt ist, dass jede Änderung der Verfassung einen Verstoß gegen den Grundsatz des demokratischen Regierungswechsels darstellt;
Venezuela
55. äußert seine Besorgnis über die katastrophale Menschenrechtslage im Land, die das Ergebnis eines wirtschaftlichen, politischen und sozialen Klimas ist, das sich in den letzten Jahren verschlechtert hat; betont erneut, dass Meinungsfreiheit, eine unabhängige Justiz und Rechtsstaatlichkeit wesentliche Bestandteile einer demokratischen Gesellschaft sind; fordert in diesem Zusammenhang die staatlichen Stellen Venezuelas auf, jede Art von Beschränkung der Pressefreiheit und des Rechts auf Information zu beenden, sich in allen gerichtlichen Verfahren an das Völkerrecht zu halten und unverzüglich alle politischen Gefangenen freizulassen; begrüßt das Ergebnis der Wahlen vom 6. Dezember 2015 und die Einrichtung einer neuen Nationalversammlung; verurteilt alle Versuche, den vollständigen Vollzug der Wahlergebnisse zu untergraben, wie etwa die Suspendierung einiger demokratisch gewählter Mitglieder; fordert die gewählten Mitglieder auf, einen konstruktiven Dialog aufzunehmen, um die wirtschaftlichen, politischen, sozialen und die Sicherheit betreffenden Herausforderungen zu meistern, vor denen Venezuela steht;
Belarus
56. begrüßt die Freilassung der übrigen politischen Gefangenen im August 2015 und fordert die belarussische Regierung auf, die freigelassenen politischen Gefangenen zu rehabilitieren und ihnen ihre bürgerlichen und politischen Rechte vollständig zurückzugeben; nimmt die Mängel zu Kenntnis, die während der Präsidentschaftswahlen von 2015 von unabhängigen internationalen Beobachtern festgestellt wurden, und fordert Belarus auf, die anstehende Präsidentschaftswahl im Einklang mit international anerkannten Standards durchzuführen; fordert Belarus – das einzige Land in Europa, das nach wie vor die Todesstrafe anwendet – nachdrücklich auf, sich in einem ersten Schritt zur dauerhaften Abschaffung der Todesstrafe einem weltweiten Moratorium für deren Vollstreckung anzuschließen;
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57. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Generalsekretär der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0470.