ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2016
14.1.2016 - (2015/3035(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Beatriz Becerra Basterrechea, Filiz Hyusmenova, Ilhan Kyuchyuk, Jozo Radoš, Marietje Schaake, Pavel Telička, Hilde Vautmans, Ivo Vajgl im Namen der ALDE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0050/2016
B8-0052/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der EU für die Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2016
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle, einschließlich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),
– unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie (2015–2019) der EU,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen zu diesbezüglichen Einzelfällen,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zu dem Jahresbericht 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[1],
– gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des UNHRC 2015 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass 2015 und 2016 Jahre sind, in die bedeutende Jahrestage fallen, die für die Wahrung der Menschenrechte, des Friedens und der Sicherheit wichtig sind: der 70. Jahrestag der Gründung der Vereinten Nationen, der 50. Jahrestag des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), der 40. bzw. 20. Jahrestag der Erklärung der Vereinten Nationen zum Recht auf Entwicklung (1986) und der Aktionsplattform von Peking (1995) sowie der 15. Jahrestag der richtungweisenden Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000) und der Millenniums-Entwicklungsziele (2000);
B. in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, für die Achtung der Menschenrechte, unabhängig von der Rasse, der Herkunft, des Geschlechts oder der Hautfarbe, zu sorgen; unter erneuter Betonung seines Eintretens für die Unteilbarkeit der Menschenrechte – unabhängig davon, ob es sich um bürgerliche, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt –, die miteinander verknüpft sind und ineinandergreifen, und in der Erwägung, dass die Missachtung eines dieser Rechte sich direkt und unmittelbar negativ auf die anderen auswirkt; in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, die Grundrechte ihrer jeweiligen Bevölkerung zu achten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die innerstaatliche Achtung dieser Rechte zu ermöglichen, und auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, damit die Hindernisse für die Durchsetzung der Menschenrechte in allen Bereichen abgebaut werden;
C. in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der universellen Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der EU und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integration sind,
D. in der Erwägung, dass das auswärtige Handeln der Union gegenüber Drittländern von Artikel 21 des Vertrags von Lissabon bestimmt wird, in dem die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt werden und die Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität sowie der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts verankert sind;
E. in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte durchgängig in allen Politikbereichen berücksichtigt werden sollte, die mit Frieden und Sicherheit, Entwicklungszusammenarbeit, Handel und Investitionen, humanitärem Handeln, Klimawandel und Terrorismusbekämpfung in Verbindung stehen, da man sich mit diesen Themen nicht isoliert von der Achtung der Menschenrechte befassen kann;
F. in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und die Sonderverfahren, die sich entweder mit der Lage in bestimmten Ländern oder mit bestimmten Themen befassen, alle zur Förderung und Wahrung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit beitragen;
G. in der Erwägung, dass bedauerlicherweise einige der Mitglieder des Menschenrechtsrats bekanntlich zu den Staaten gehören, in denen am meisten gegen die Menschenrechte verstoßen wird, die im Rahmen der Sonderverfahren der Vereinten Nationen kaum mitwirken und die ihren Berichtspflichten gegenüber den Menschenrechtsvertragsorganen der Vereinten Nationen nur eingeschränkt nachkommen;
Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen
1. begrüßt die Ernennung von Botschafter Choi Kyong-lim zum Präsidenten des UNHRC im Jahr 2016;
2. begrüßt den Jahresbericht des UNHRC an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, der die 28., 29. und 30. Tagung betrifft;
3. bekräftigt seinen Standpunkt, dass die Mitglieder des UNHRC aus Staaten ausgewählt werden sollten, die die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie achten, und fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auf, bei der Wahl von Mitgliedern des UNHRC auf dem Leistungsstand in Bezug auf die Menschenrechte beruhende Kriterien anzuwenden; äußert seine Bedenken hinsichtlich Verletzungen der Menschenrechte in einigen neu gewählten Mitgliedstaaten des UNHRC und betont, dass es wichtig ist, die Unabhängigkeit des UNHRC zu verteidigen, damit sichergestellt wird, dass er weiterhin sein Mandat auf wirksame und unparteiische Weise wahrnehmen kann;
4. bekräftigt seine Unterstützung für die Sonderverfahren und den unabhängigen Status der Mandatsträger, damit sie in die Lage versetzt werden, ihrer Arbeit vollkommen unparteiisch nachzugehen, und fordert alle Staaten auf, bei diesen Verfahren mitzuwirken;
5. bekräftigt, dass die allgemeine regelmäßige Überprüfung allgemeingültig sein muss, um die Menschenrechtslage in allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen umfassend beurteilen zu können, und bekräftigt seine Unterstützung für den zweiten Zyklus der Überprüfung, in dessen Mittelpunkt die Umsetzung der im ersten Zyklus akzeptierten Empfehlungen steht; fordert jedoch erneut, dass die Empfehlungen, die während des ersten Zyklus von den Staaten nicht akzeptiert wurden, im Zuge der Fortsetzung des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung nochmals behandelt werden;
6. betont, dass sichergestellt werden muss, dass eine große Bandbreite von Interessenträgern, insbesondere die Zivilgesellschaft, an dem Verfahren der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung teilnimmt, und äußert seine Sorge, dass immer schärfere Einschränkungen und Beschränkungen die Teilnahme der Zivilgesellschaft am Verfahren der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung behindert haben;
7. fordert diesbezüglich alle EU-Mitgliedstaaten auf, die allgemeine regelmäßige Überprüfung als Mittel zu nutzen, um die Menschenrechtslage auch in den EU-Mitgliedstaaten zu bewerten, unterstreicht, dass es wichtig ist, dass sich bei allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen von EU-Mitgliedstaaten alle EU-Mitgliedstaaten aktiv einsetzen und Empfehlungen unterbreiten, und fordert daher, dass die EU und die Kommission Akteuren der Zivilgesellschaft bei ihrer Arbeit im Zusammenhang mit allgemeinen regelmäßigen Überprüfungen von EU-Mitgliedstaaten technische Unterstützung bereitstellen, auch indem sie Treffen in Genf erleichtern;
8. fordert die EU und die Kommission auf, die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung in allen politischen Dialogen der EU mit den betreffenden Ländern weiterzuverfolgen, um nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie die Empfehlungen über Länder- und Regionalstrategien umgesetzt werden können;
9. begrüßt die Initiative für Wandel des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, mit der die weltweite Präsenz von Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen durch die Einrichtung von acht regionalen Zentren verbessert und verstärkt werden soll, damit die Achtung der Menschenrechte dadurch überwacht und gefördert werden kann, dass man unmittelbar mit Partnern zusammenarbeitet, um die Empfehlungen der Menschenrechtsmechanismen in echte Veränderungen vor Ort überzuführen;
Bürgerliche und politische Rechte
10. äußert seine Bedenken gegen die Verfassungsrevisionen, die in einigen Ländern stattgefunden haben und mit denen das Ziel verfolgt wird, die Beschränkungen hinsichtlich der Amtszeit des Staatspräsidenten zu ändern, wobei es sich um ein Thema handelt, das in einigen Fällen im Zusammenhang mit Wahlen zu Gewalt geführt hat; betont erneut, dass die Achtung bürgerlicher und politischer Rechte, einschließlich individueller und kollektiver Meinungsfreiheit, und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit die einzigen Indikatoren einer demokratischen, toleranten und pluralistischen Gesellschaft sind;
11. bekräftigt, dass die freie Wahl politischer Führer in regelmäßigen, echten, allgemeinen und gleichen Wahlen ein Grundrecht ist, das alle Bürger im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 21 Absatz 3) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 25) besitzen sollten, und betont erneut, dass Meinungsfreiheit und ein pulsierendes und günstiges Umfeld, in dem sich eine unabhängige und pluralistische Zivilgesellschaft entfalten kann, Vorbedingungen dafür sind, dass die Achtung der Menschenrechte gefördert werden kann;
12. verurteilt die anhaltende Schikanierung und Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Opposition durch staatliche Kräfte in einigen Drittländern; äußert seine Sorge über unfaire und restriktive Rechtsvorschriften einschließlich Beschränkungen ausländischer Finanzierung, die dazu führen, dass der Spielraum für die Tätigkeiten der Zivilgesellschaft kleiner wird; fordert alle Regierungen auf, die Freiheit der Medien, die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Tätigkeiten von Menschenrechtsverteidigern zu fördern und zu unterstützen und ihnen zu ermöglichen, sich ohne Furcht, Repressalien oder Einschüchterung zu betätigen;
13. ist äußerst besorgt über die Angriffe gegen humanitäre Helfer und medizinische Einrichtungen wie die jüngsten Angriffe gegen Gesundheitseinrichtungen der Ärzte ohne Grenzen (MSF) am 3. Oktober 2015 in Kunduz (Afghanistan) und am 10. Januar 2016 in Razah (Jemen); betont, dass jegliche Angriffe, die auf humanitäre Einsätze und Zivilpersonen abzielen, nach dem humanitären Völkerrecht eindeutig verboten sind, und fordert die Konfliktparteien auf, die Grundprinzipien des humanitären Völkerrechts zu achten und auf gezielte Angriffe gegen zivile Infrastrukturen zu verzichten; betont, dass es wichtig ist, die Sicherheit von Helfern zu verbessern, um auf die Angriffe effizienter zu reagieren;
14. ist der Auffassung, dass die heutigen digitalen Technologien in der ganzen Welt Vorteile und Probleme hinsichtlich des Schutzes des Rechts auf Privatsphäre und der Ausübung der Meinungsfreiheit im Internet mit sich bringen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ernennung eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter, dessen Mandat Themen der Überwachung und der Privatsphäre umfasst, die die Menschen online und offline betreffen;
15. bekräftigt, dass es sich seit langem für eine Abschaffung von Todesstrafe und Folter sowie von grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung als Strafe in allen Fällen und unter allen Bedingungen einsetzt; betont erneut, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der Menschenwürde beiträgt, und bekräftigt, dass es für das Recht auf Leben und Menschenwürde jedes Einzelnen eintritt;
16. ist erfreut über die bislang erzielten substanziellen Fortschritte, aufgrund derer viele Länder die Vollstreckung von Todesurteilen ausgesetzt haben, während andere legislative Maßnahmen im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe ergriffen haben; äußert allerdings sein Bedauern darüber, dass Hinrichtungen in den letzten Jahren in einigen Ländern wiederaufgenommen worden sind; fordert die Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben oder in denen seit langem ein Moratorium für die Todesstrafe besteht, auf, sie nicht wieder einzuführen;
Soziale und wirtschaftliche Rechte
17. bedauert, dass mehr als 20 Jahre nach der Annahme der Wiener Erklärung über die Universalität, die Unteilbarkeit, die Verknüpfung und das Ineinandergreifen aller Menschenrechte der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) nicht mit der gleichen Entschiedenheit behandelt wird wie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR); erkennt die Bemühungen des UNHRC an, alle Menschenrechte gleich zu behandeln und ihnen die gleiche Aufmerksamkeit zu schenken, indem er Mandatsträger für die Sonderverfahren im Zusammenhang mit wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten einsetzt;
18. äußert seine tiefe Sorge über die Zunahme extremer Armut, die die uneingeschränkte Wahrnehmung aller Menschenrechte gefährdet; begrüßt in diesem Zusammenhang den Bericht des Sonderberichterstatters des UNHRC zu extremer Armut und Menschenrechten (A/HRC/29/31) und unterstützt seine Vorschläge für die Beseitigung extremer Armut, zu denen Folgendes gehört: wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten den gleichen Stellenwert und die gleiche Priorität wie bürgerlichen und politischen Rechten einzuräumen; das Recht auf soziale Absicherung anzuerkennen; eine Fiskalpolitik umzusetzen, die insbesondere darauf ausgerichtet ist, Ungleichheiten abzubauen; das Recht auf Gleichbehandlung wiederzubeleben und mit Substanz zu erfüllen und die Frage nach einer Neuverteilung von Ressourcen in den Mittelpunkt von Debatten über Menschenrechte zu stellen;
19. ist der Ansicht, dass Korruption, Steuerhinterziehung, die mangelhafte Verwaltung öffentlicher Güter und mangelnde Rechenschaftspflicht dazu beitragen, dass die Menschenrechte der Bürger verletzt werden, da mit ihnen Finanzmittel von staatlichen Haushalten abgezogen werden, die für die Förderung von Menschenrechten in dringend notwendigen öffentlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bildung, grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen und anderer sozialer Infrastruktur eingesetzt werden sollten; hält Maßnahmen, durch die die Achtung von Menschenrechten gewährleistet wird, insbesondere das Recht auf Information, auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, auf eine unabhängige Justiz und auf eine demokratische Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten, für unabdingbar bei der Bekämpfung von Korruption;
Wirtschaft und Menschenrechte
20. unterstützt entschieden die wirksame und umfassende Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte innerhalb und außerhalb der EU, auch durch die Ausarbeitung nationaler Aktionspläne; hebt hervor, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Mängel bei der wirksamen Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu beheben, auch was den Zugang zu Gerichten und zu Rechtsbehelfen angeht;
21. fordert die Vereinten Nationen und die EU auf, sich damit zu befassen, dass Landrechtsaktivisten Repressalien ausgesetzt sind, etwa Drohungen, Schikanierung, willkürlicher Verhaftung, Überfällen und Mord, wenn sie Landerwerbungen im großen Stil kritisieren, die zulasten der Rechte auf Land und Lebensmittel der Landbevölkerung in Drittländern gehen; fordert, dass bei den Mechanismen der Vereinten Nationen und dem EU-Aktionsplan zu Menschenrechten und Demokratie systematisch Landrechtsaktivisten in die jeweiligen Menschenrechtsprojekte aufgenommen werden;
22. begrüßt die Initiative des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, das „Accountability and Remedy Project“ (Projekt für Rechenschaft und Rechtsbehelfe) auszubauen, um zu einem gerechten und wirksameren System der nationalen Rechtsbehelfe beizutragen, insbesondere in Fällen grober Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft; fordert alle Regierungen auf, ihren Pflichten nachzukommen und dafür zu sorgen, dass die Menschenrechte geachtet werden und dass den Opfern, die, wenn es um Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Wirtschaft geht, beim Zugang zu einer Wiedergutmachung auf nationaler und internationaler Ebene sowohl auf praktische als auch auf rechtliche Probleme stoßen, der Zugang zur Justiz gewährt wird;
23. nimmt zur Kenntnis, dass eine offene zwischenstaatliche Arbeitsgruppe mit dem Mandat, ein international rechtsverbindliches Instrument zu transnationalen und anderen Unternehmen in Bezug auf Menschenrechte auszuarbeiten, die durch die Resolution des Menschenrechtsrats vom 26. Juni 2014 eingesetzt wurde, ihre erste Sitzung im Juli 2015 abgehalten hat; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich aktiv an den Verhandlungen über das vorstehend genannte rechtsverbindliche internationale Instrument zu beteiligen;
Migration
24. ist besorgt über die schwerste humanitäre Krise seit dem Zweiten Weltkrieg, die durch eine zunehmende Zahl von Menschen ausgelöst wurde, die wegen Verfolgung, bewaffneter Konflikte und allgemeiner Gewalt gezwungen waren, ihre Heimat zu verlassen und Schutz und ein besseres Leben zu suchen, und die ihr Leben riskieren, indem sie gefährliche Reisen auf sich nehmen;
25. fordert alle Länder auf, einen auf den Menschenrechten basierenden Ansatz zur Migration zu verfolgen, bei dem die Rechte von Migranten ins Zentrum von Migrationspolitik und ‑steuerung gestellt werden, und besonderes Augenmerk auf die Lage von Randgruppen und benachteiligten Gruppen unter den Migranten wie etwa Frauen und Kindern zu legen; fordert alle Staaten auf, geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu bekämpfen, und hebt hervor, dass Migrationspolitik unter einer geschlechtsspezifischen Perspektive gestaltet werden muss, um ihren besonderen Bedürfnissen gerecht zu werden;
26. verweist darauf, dass alle Staaten verpflichtet sind, die Menschenrechte aller Personen in ihrem Hoheitsgebiet unabhängig von deren Nationalität oder Herkunft und auch unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus zu achten und zu schützen; verweist darauf, dass die Rückführung von Migranten unter umfassender Wahrung der Rechte der Migranten durchgeführt werden, auf freien und sachkundigen Entscheidungen beruhen und nur dann erfolgen sollte, wenn der Schutz der Rechte der Migranten in ihrem Land gewährleistet ist; fordert die Regierungen auf, den willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen von Migranten ein Ende zu setzen;
Klimawandel und Menschenrechte
27. begrüßt das Pariser Übereinkommen im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das die Bereiche Anpassung, Eindämmung, Entwicklung und Transfer von Technologien sowie Kapazitätsaufbau umfasst; beharrt darauf, dass das Thema Klimawandel durchgängig in allen Bereichen der Wirtschaftspolitik berücksichtigt werden sollte; fordert alle Vertragsstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben, auf, unverzüglich durchzuführende und ehrgeizige Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen zu beschließen, indem sie das Thema Klimawandel durchgängig in allen Politikbereichen berücksichtigen;
28. erinnert daran, dass die negativen Auswirkungen des Klimawandels eine aktuelle und möglicherweise irreversible weltweite Bedrohung für eine umfassende Wahrung der Menschenrechte darstellen und dass sich der Klimawandel in erheblicher Weise auf schutzbedürftige Gruppen, deren Menschenrechtslage bereits prekär ist, auswirkt; verleiht seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass durch den Klimawandel ausgelöste Ereignisse wie etwa der Anstieg des Meeresspiegels und extreme Wetterereignisse, die zu Trockenperioden oder Überschwemmungen führen, vermutlich noch mehr Todesopfer, Abwanderungen großer Bevölkerungsgruppen und Engpässe bei der Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser verursachen werden;
29. fordert die internationale Gemeinschaft auf, sich mit den rechtlichen Mängeln des Begriffs „Klimaflüchtling“ zu befassen, einschließlich seiner möglichen Definition im Völkerrecht oder in verbindlichen internationalen Übereinkommen;
Frauenrechte
30. begrüßt die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vor kurzem angenommene Resolution 2242 zu Frauen, Frieden und Sicherheit, in der Frauen zum zentralen Bestandteil aller Bemühungen gemacht werden, sich mit den weltweiten Herausforderungen zu befassen, zu denen auch zunehmender gewalttätiger Extremismus, Klimawandel, Migration, nachhaltige Entwicklung sowie Frieden und Sicherheit gehören; ist erfreut über die Ergebnisse der globalen Studie der Vereinten Nationen zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, in der betont wurde, wie wichtig die führende Rolle und die Teilnahme von Frauen bei der Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung ist und dass ihre Einbeziehung die humanitäre Hilfe verbessert, die Aktivitäten der Friedenstruppen gestärkt, den Abschluss von Friedensgesprächen gefördert und dazu beigetragen habe, dem gewalttätigen Extremismus entgegenzutreten,
31. ist bestürzt darüber, dass die Gewalt gegen Frauen seit dem Auftreten gewalttätiger extremistischer Gruppen wie etwa Da'esh in Syrien und Irak und Boko Haram in Westafrika eine neue Dimension angenommen hat, die schockierender denn je ist, da die sexuelle Gewalt zu einem festen Bestandteil der Ziele, der Ideologie und der Einnahmequellen dieser extremistischen Gruppen geworden ist, und die die internationale Gemeinschaft vor ein erhebliches neues Problem stellt; fordert alle Regierungen und die Institutionen der Vereinten Nationen auf, sich engagierter für die Bekämpfung dieser Verbrechen und die Wiederherstellung der Würde von Frauen einzusetzen, damit sie Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und Unterstützung erfahren;
32. ist der Auffassung, dass die Gewährleistung von Autonomie für Frauen durch die Bekämpfung der zu Grunde liegenden Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern, die dazu führen, dass Frauen und Mädchen in Zeiten des Konflikts schutzbedürftig sind, ein Weg ist, dem Extremismus entgegenzutreten; fordert die Vereinten Nationen und alle ihre Mitgliedstaaten auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um die Autonomie von Frauen und ihre nachhaltige Einbeziehung in die Verhütung und Bewältigung von Konflikten und in den Prozess von Friedensverhandlungen und Friedenskonsolidierung dadurch zu gewährleisten, dass ihre Vertretung auf allen Entscheidungsebenen, auch nationalen, regionalen und internationalen Institutionen und Verfahren, ausgebaut wird;
Rechte von Kindern
33. erinnert daran, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das 1989 angenommen wurde und das der internationale Menschenrechtsvertrag ist, der von den meisten Ländern ratifiziert wurde, einige Rechte von Kindern festschreibt, darunter das Recht auf Leben, auf Gesundheit, auf Bildung und auf Spielen, das Recht auf Familienleben und das Recht, vor Gewalt und Diskriminierung geschützt zu werden, sowie das Recht darauf, dass ihre Ansichten gehört werden; fordert alle Unterzeichnerstaaten dieses Vertrags auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen;
34. begrüßt die geplante weltweite Studie, die von den Vereinten Nationen in Auftrag gegeben werden soll, um durch eine Analyse im Wege der Überwachung und Evaluierung aufzuzeigen, wie bestehende internationale Gesetze und Standards vor Ort umgesetzt werden, und die konkreten Möglichkeiten von Staaten einzuschätzen, ihre Politik und ihre Reaktionen zu verbessern; fordert alle Staaten auf, diese Studie zu unterstützen und aktiv an ihr teilzunehmen;
Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI)
35. ist besorgt darüber, dass es in mehreren Ländern weiterhin diskriminierende Gesetze und Praktiken sowie Gewalttaten gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität gibt; tritt für eine genaue Beobachtung der Lage von LGBTI-Personen in Ländern ein, in denen vor kurzem eingeführte und gegen LGBTI-Personen gerichtete Gesetze das Leben von Angehörigen sexueller Minderheiten bedrohen; ist äußerst besorgt über die sogenannten „Anti-Propaganda“-Gesetze, durch die die Meinungs- und Versammlungsfreiheit eingeschränkt werden, wovon auch Länder auf dem europäischen Kontinent betroffen sind;
36. bekräftigt seine Unterstützung für die Arbeit des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der insbesondere mittels Erklärungen, Berichten und der Kampagne für Freiheit und Gleichheit dauerhaft auf die Förderung und den Schutz der Wahrnehmung aller Menschenrechte durch LGBTI-Personen hinwirkt; legt dem Hohen Kommissar nahe, seinen Kampf gegen diskriminierende Gesetze und Praktiken fortzuführen;
Drohnen und autonome Waffensysteme
37. bekräftigt seine Forderung an den Rat, einen gemeinsamen Standpunkt der EU zum Einsatz bewaffneter Drohnen auszuarbeiten und dabei der Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts besondere Bedeutung beizumessen und Themen wie den Rechtsrahmen, die Verhältnismäßigkeit, die Rechenschaftspflicht sowie den Schutz von Zivilpersonen und Transparenz zu behandeln; fordert die EU ein weiteres Mal nachdrücklich auf, die Produktion, Entwicklung und Verwendung von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, mit denen Angriffe ohne Mitwirkung des Menschen möglich sind, zu verbieten; fordert nachdrücklich, dass die Menschenrechte Teil aller Dialoge mit Drittländern über Terrorismusbekämpfung sind;
Einbeziehung von Menschenrechtsfragen in alle Politikbereiche der EU
38. fordert die EU auf, die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte einschließlich der staatsbürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte im Einklang mit Artikel 21 des Vertrags von Lissabon und den allgemeinen Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union zu fördern;
39. fordert die EU erneut auf, einen auf Rechten basierenden Ansatz zu verfolgen und die Achtung der Menschenrechte in den Handel, in die Investitionspolitik, in öffentliche Dienstleistungen, in die Entwicklungszusammenarbeit und in ihre gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik einfließen zu lassen; betont auch, dass die Menschenrechtspolitik der EU dafür sorgen sollte, dass ihre Innen- und Außenpolitik im Einklang mit den Pflichten nach dem EU-Vertrag kohärent sind;
Internationaler Strafgerichtshof
40. verweist auf Nummer 6 der Schlussfolgerungen des Rates vom 16. November 2015 und bekräftigt seine entschiedene Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), um die Rechenschaftspflicht zu stärken und gegen eine Kultur der Straflosigkeit vorzugehen, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Rolle des IStGH bei der Schaffung von Frieden in der Region auf dem afrikanischen Kontinent und die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit;
Länder, die einer allgemeinen regelmäßigen Überprüfung unterliegen
Georgien
41. begrüßt die Mitgliedschaft Georgiens im UNHRC und die allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Georgien aus jüngster Zeit; nimmt die legislativen Reformen zur Kenntnis, die zu einem gewissen Fortschritt hinsichtlich der Justiz und des Strafvollzugs, der Staatsanwaltschaft, der Bekämpfung von Misshandlung, der Rechte von Kindern, des Schutzes von Privatsphäre und personenbezogenen Daten sowie hinsichtlich Binnenvertriebener geführt haben; stellt jedoch fest, dass die mangelnden Fortschritte in den meisten dieser Bereiche darauf zurückzuführen sind, dass die politischen und wirtschaftlichen Eliten in dem Land eng miteinander verknüpft sind;
42. stellt allerdings fest, dass weitere Anstrengungen bezüglich der vollständigen Unabhängigkeit der Justiz und bezüglich Misshandlungen, insbesondere in der Untersuchungshaft, und der Rehabilitation von Opfern notwendig sind; betont, dass die Regierung gemäß dem Völkerrecht dafür verantwortlich ist, alle Kinder vor Gewalt zu schützen, und fordert eine Überprüfung aller karitativen Einrichtungen für Kinder, einschließlich der georgischen orthodoxen Kirche, durch die georgische Regierung und das Parlament; ist weiterhin besorgt über die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit sowie die Tatsache, dass Beobachtern kein Zugang zu den besetzten Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien gewährt wird, in denen Menschenrechtsverletzungen weiterhin weit verbreitet sind; fordert die Regierung von Georgien auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit die im Rahmen des Verfahrens der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung unterbreiteten Empfehlungen umgesetzt werden;
Libanon
43. lobt Libanon für seine offene Grenz- und Aufnahmepolitik, die es schon seit Jahren hinsichtlich Flüchtlingen aus Palästina, Irak und Syrien verfolgt, und fordert die EU auf, mehr Ressourcen zur Verfügung zu stellen und eng mit den libanesischen Behörden zusammenzuarbeiten, um dem Land dabei zu helfen, die Rechte von Flüchtlingen und Asylbewerbern weiterhin zu schützen; ist in diesem Zusammenhang besorgt über die – Berichten zufolge – beträchtliche Zahl von Fällen von Kinder- und/oder Zwangsehen unter syrischen Flüchtlingen; empfiehlt der libanesischen Regierung, eine Reform des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu, des Aufenthalts in und der Ausreise aus Libanon in Erwägung zu ziehen, in dem keine Unterscheidung zwischen Asylbewerbern und Flüchtlingen einerseits und Migranten andererseits getroffen wird;
44. unterstützt die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW), der Maßnahmen zur Sensibilisierung ausländischer weiblicher Hausangestellter für ihre Menschenrechte im Rahmen des CEDAW-Übereinkommens, bei dem Libanon Vertragspartei ist, gefordert hat; betont insbesondere, dass das „Kafala-System“ abgeschafft und ein wirksamer Zugang zur Justiz für ausländische weibliche Hausangestellte auch dadurch sichergestellt werden muss, dass ihre Sicherheit und ihr Aufenthalt während der rechtlichen und administrativen Verfahren im Zusammenhang mit ihrem Status gewährleistet werden;
Mauretanien
45. betont, dass die mauretanische Regierung bei legislativen Maßnahmen, durch die jegliche Form der Sklaverei oder sklavereiähnlicher Praktiken bekämpft werden soll, zwar Fortschritte erzielt hat, dass aber der Mangel an einer wirksamen Umsetzung dazu beiträgt, dass es weiterhin solche Praktiken gibt; fordert die Behörden auf, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Sklaverei zu erlassen, mit der landesweiten, systematischen und regelmäßigen Erhebung aufgeschlüsselter Daten zu allen Formen der Sklaverei zu beginnen und eine gründliche faktengestützte Studie über Geschichte und Wesen der Sklaverei durchzuführen, um diese Praxis zu beseitigen;
46. fordert die mauretanischen Behörden nachdrücklich auf, gemäß den internationalen Verträgen und mauretanischem Recht die Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu gewähren; fordert ferner die Freilassung von Biram Dah Abeid, Bilal Ramdane und Djiby Sow, damit sie ihre gewaltfreie Kampagne gegen den Fortbestand der Sklaverei ohne Angst vor Schikanen oder Einschüchterung fortführen können;
Myanmar
47. begrüßt die Tatsache, dass am 8. November 2015 Wahlen durchgeführt wurden, an denen konkurrierende Parteien teilnahmen, da dies einen wichtigen Meilenstein beim Übergang des Landes zur Demokratie darstellt; erkennt den Fortschritt an, der bislang hinsichtlich der Menschenrechtslage erzielt wurde, wenn es auch einige Bereiche gibt, die weiterhin Anlass zu großer Sorge geben, wie etwa die Rechte von Minderheiten sowie die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf friedliche Versammlungen;
48. verurteilt die Diskriminierung der Rohingya, die noch durch die Tatsache verschlimmert wird, dass diese Gemeinschaft über keinen Rechtsstatus verfügt und dass die Hassreden gegen Menschen, die keine Buddhisten sind, zunehmen; fordert eine vollständige, transparente und unabhängige Untersuchung aller Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya und ist besorgt über die vom Parlament im Jahr 2015 angenommenen vier Gesetze, durch die „die Rasse und Religion geschützt werden“ sollen, da sie zu Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führen können; wiederholt seine Forderung, dass dem Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) gestattet wird, ein Büro in dem Land einzurichten; betont, dass eine vollständige Folgenabschätzung hinsichtlich Nachhaltigkeit durchgeführt werden muss, bevor die Verhandlungen über das Investitionsabkommen zwischen der EU und Myanmar abgeschlossen werden;
Nepal
49. begrüßt es, dass die neue Verfassung von Nepal, die die Grundlagen für die künftige politische Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung des Landes legen sollte, am 20. September 2015 in Kraft getreten ist; hofft, dass die noch bestehenden Anliegen hinsichtlich der politischen Vertretung von Minderheiten, einschließlich der Dalit, und der Gesetze über die Staatsbürgerschaft in naher Zukunft in Angriff genommen werden;
50. bedauert, dass der Mangel an Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverstöße, die von beiden Seiten während des Bürgerkriegs begangen wurden, weit verbreitet ist, obwohl im Mai 2014 das Gesetz über Wahrheit und Versöhnung sowie Fälle des Verschwindenlassens verabschiedet wurde; fordert die Regierung von Nepal nachdrücklich auf, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen beizutreten; verurteilt die Beschränkungen, denen die Grundfreiheiten tibetischer Flüchtlinge unterworfen werden; fordert Indien nachdrücklich auf, seine gegen die Wirtschaft von Nepal gerichtete inoffizielle Blockade aufzuheben, die zusammen mit dem katastrophalen Erdbeben vom April 2015 eine humanitäre Krise verursacht und fast eine Million Nepalesen mehr in eine durch Armut bedingte ausweglose Lage gebracht hat;
Oman
51. lobt Oman für die Einsetzung der staatlichen Nationalen Menschenrechtskommission und die Einladung, die den Bahn brechenden Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im September 2014 ermöglicht hat; drückt seine Hoffnung aus, dass diese konstruktiven Schritte dazu führen werden, dass der Oman intensiveren Kontakt zu Menschenrechtsvertretern der Vereinten Nationen und unabhängigen Menschenrechtsorganisationen pflegen wird;
52. empfiehlt dem Oman, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das abzubauen, was ein Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen als ein überall spürbares Klima der Angst und der Einschüchterung in dem Land beschrieben hat, in dem die Menschen seiner Einschätzung nach Angst hätten, ihre Meinung zu äußern, Angst hätten, am Telefon zu sprechen, und Angst hätten, sich zu treffen; ist in diesem Zusammenhang weiterhin besorgt über das Verbot aller politischer Parteien und das neue im August 2014 verabschiedete Gesetz über die Staatsbürgerschaft, in dem geregelt ist, dass Bürgern ihre Staatsbürgerschaft entzogen werden kann, die sich Gruppen anschließen, die als für die nationalen Interessen schädlich eingestuft werden, und fordert die Regierung auf, dies einer erneuten Prüfung zu unterziehen; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, fachliche Hilfe und rechtliche Unterstützung anzubieten, um Oman dabei zu helfen, sichere und förderliche Bedingungen für zivilgesellschaftliche Organisationen zu schaffen;
Ruanda
53. äußert seine Sorge über die Menschenrechtslage in Ruanda, einschließlich der Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, des abnehmenden demokratischen Raums für Oppositionsparteien und unabhängige Tätigkeiten der Zivilgesellschaft, und über die Tatsache, dass es kein Umfeld gibt, das der Unabhängigkeit der Justiz zuträglich wäre; fordert die Regierung von Ruanda auf, einen demokratischen Raum einzurichten, in dem alle Teile der Gesellschaft frei tätig sein können;
54. ist besorgt über die vorgeschlagene Verfassungsänderung mit dem Ziel, dem derzeitigen Präsidenten zu ermöglichen, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren; fordert die Regierung von Ruanda auf, sich an die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung zu halten;
Südsudan
55. begrüßt die Entschließung des UNHRC vom Juni 2015 und die Entsendung einer OHCHR-Mission, um die Lage der Menschenrechte in Südsudan zu beobachten und darüber Bericht zu erstatten und eine umfassende Beurteilung der mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen vorzunehmen, um für Rechenschaftspflicht zu sorgen;
56. unterstützt die Annahme einer Folgeentschließung auf der 31. Tagung des Menschenrechtsrates, mit der ein Mandat für den Sonderberichterstatter für den Sudan verabschiedet wird, wie in der Entschließung vom Juni 2015 vorgesehen, um die Regierung dabei zu unterstützen, die von der OHCHR-Mission abzugebenden Empfehlungen zu möglichen Verbesserungen der Menschenrechtslage umzusetzen und die regionalen und internationalen Bemühungen im Hinblick auf Rechenschaftspflicht zu unterstützen, und die Vergabe internationaler Mittel an die Regierung mit dem Grad der Achtung der Menschenrechte im Land zu verknüpfen;
57. fordert den Menschenrechtsrat auf, die Ernennung eines Sonderberichterstatters für den Südsudan zu unterstützen, dessen Mandat es sein soll, Menschenrechtsverletzungen wie etwa die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten sowie die Nutzung von Schulen für militärische Zwecke zu beobachten und über sie zu berichten und Empfehlungen abzugeben, um die Verantwortlichen tatsächlich zur Rechenschaft zu ziehen;
Syrien
58. verleiht seiner tiefen Besorgnis über die anhaltende Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien Ausdruck; verurteilt nachdrücklich die Rechtsverletzungen, Massaker, Folterungen, Tötungen und Akte sexueller Gewalt, die durch Vertreter des IS, Vertreter des Assad-Regimes, des sogenannten Islamischen Staats und anderer terroristischer Gruppierungen und Milizen an der syrischen Bevölkerung begangen werden; bekräftigt seine Forderung nach einer nachhaltigen Lösung für den Syrien-Konflikt durch einen politischen Prozess unter syrischer Führung, um einen wirklichen politischen Übergang herbeizuführen, der die legitimen Erwartungen des syrischen Volks erfüllt und den Menschen ermöglicht, unabhängig und demokratisch über ihre eigene Zukunft zu bestimmen;
59. fordert den Menschenrechtsrat auf, den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufzufordern, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt wird, dass Personen, die Verletzungen von Menschenrechten, einschließlich Verletzungen, die unter Umständen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen darstellen, begangen haben, zur Verantwortung gezogen werden, etwa indem der Internationale Strafgerichtshof mit der Lage in Syrien befasst wird;
Venezuela
60. erklärt sich besorgt darüber, dass Venezuela seit dem 1. Januar 2016 für drei Jahre Mitglied im UNHRC ist; nimmt den Redebeitrag von Präsident Maduro auf der Sondersitzung vom 12. November zur Kenntnis und weist erneut darauf hin, dass mit der Mitgliedschaft im UNHRC auch die Pflicht verbunden ist, die Menschenrechte im eigenen Land zu fördern und zu schützen, was der Hohe Kommissar Said Ra'ad Al-Hussein auch deutlich festgestellt hat;
61. erklärt seine tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Lage in Venezuela und über den Einsatz von Gewalt gegen Demonstranten; fordert die Staatsorgane Venezuelas auf, alle friedlichen Demonstranten, Studenten und führenden Oppositionellen, die willkürlich festgenommen wurden, weil sie ihr Recht auf Meinungsfreiheit und ihre Grundrechte wahrgenommen haben, im Einklang mit den Forderungen mehrerer Organisationen der Vereinten Nationen und anderer internationaler Organisationen unverzüglich freizulassen;
Prioritäre Länder
Ukraine
62. erklärt sich zutiefst besorgt über die ununterbrochenen wahllosen Angriffe auf zivile Gebiete, insbesondere in der Ostukraine; verurteilt die Fortsetzung der Menschenrechtsverletzungen in dem Konflikt und unterstützt uneingeschränkt die Mission der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechtslage und die Sonderbeobachtermission der OSZE in der Ukraine; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, alle auf der Ebene der Vereinten Nationen denkbaren Bemühungen zu unterstützen, die darauf gerichtet sind, die Straflosigkeit zu bekämpfen sowie im Fall der gewaltsamen Ereignisse und der Menschenrechtsverletzungen im Zusammenhang mit dem harten Einschreiten gegen die Demonstrationen auf dem Majdan und im Fall der möglichen Verwendung von Streumunition durch für die Regierung kämpfende Einheiten und von Russland unterstützte Kämpfer im bewaffneten Konflikt in der Ostukraine unparteiische Ermittlungen zu führen, und die Menschenrechtslage auf der Krim und andere Gewaltakte im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in der Ostukraine zu thematisieren;
Weißrussland
63. erklärt sich tief besorgt über die anhaltenden Einschränkungen der Meinungsfreiheit, der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf friedliche Versammlung; verurteilt die Schikanierung unabhängiger und oppositioneller Journalisten, die Schikanierung und Inhaftierung von Menschenrechtsverfechtern und den fortgesetzten Rückgriff auf die Todesstrafe; fordert, das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Belarus auf der 32. Tagung des Rates zu verlängern, und fordert die Regierung auf, in vollem Umfang mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten und sich dazu zu verpflichten, die längst überfälligen Reformen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte auch dadurch in Angriff zu nehmen, dass die Empfehlungen des Sonderberichterstatters und die im Rahmen anderer Menschenrechtsmechanismen ausgesprochenen Empfehlungen umgesetzt werden;
Aserbaidschan
64. begrüßt die während der 29. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen verabschiedete gemeinsame Erklärung zur Menschenrechtslage in Aserbaidschan, bedauert jedoch, dass zahlreiche EU-Mitgliedstaaten die gemeinsame Erklärung nicht unterstützt haben; fordert die EU-Mitgliedstaaten und andere Mitglieder des Rates auf, die Menschenrechtslage in Aserbaidschan genau zu beobachten und auf die Annahme einer Resolution hinzuarbeiten, in der gefordert wird, Menschenrechtsverfechter, politische und zivilgesellschaftliche Aktivisten, Journalisten und Blogger unverzüglich freizulassen, die aufgrund politischer Vorwürfe verhaftet oder inhaftiert wurden, Vorwürfe, Inhaftierte seien gefoltert worden, umfassend aufzuklären und Gesetze aufzuheben, durch die die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Aserbaidschan in unangemessener Weise eingeschränkt wird;
Bahrain
65. begrüßt die von 33 Ländern abgegebene gemeinsame Erklärung vom 14. September 2015, bei der es sich um die fünfte Erklärung zur Lage der Menschenrechte in Bahrain handelt und in der Besorgnis geäußert wird, und zwar über Berichte, es seien Personen – darunter auch Menschenrechtsverfechter – schikaniert und inhaftiert worden, die ihr Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung und auf friedliche Versammlung und Vereinigung wahrgenommen haben, über das Fehlen ausreichender Garantien für ein faires Verfahren, über die Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen und über Berichte über Folter und Misshandlungen in Haft;
66. fordert die Regierung erneut auf, die vollständige Umsetzung der Empfehlungen der unabhängigen Untersuchungskommission zu Bahrain voranzutreiben;
67. fordert die Regierung erneut auf, uneingeschränkt mit dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) zusammenzuarbeiten und im Rahmen der Sonderverfahren in vollem Umfang zu kooperieren, auch durch Formalisierung des Abkommens über die Zusammenarbeit mit dem OHCHR;
Burundi
68. ist zutiefst besorgt über die gezielten Übergriffe auf Menschenrechtsverfechter, Journalisten und ihre Angehörigen; verurteilt entschieden politische Gewalt, Hinrichtungen ohne ordentliche Gerichtsverfahren, Menschenrechtsverletzungen und die Aufhetzung zu Gewalttaten aus politischen, ethnischen oder anderen Gründen in Burundi sowie die weiter andauernde Straflosigkeit der Täter, zu denen auch Polizisten und Angehörige der Sicherheitskräfte, Angehörige von Jugendorganisationen der politischen Parteien und Staatsbeamte gehören;
69. fordert die Staatsorgane Burundis nachdrücklich auf, diesen Menschenrechtsverletzungen und Missständen entschieden und unverzüglich ein Ende zu setzen, etwa indem den Tötungen von Menschenrechtsverfechtern, Journalisten und tatsächlichen sowie vermeintlichen Oppositionellen und Kritikern sofort Einhalt geboten wird und gründliche, unparteiische und unabhängige Untersuchungen durchgeführt werden, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen und die Opfer zu entschädigen;
70. begrüßt, dass der Menschenrechtsrat am 17. Dezember 2015 eine Sondersitzung über vorbeugende Maßnahmen gegen eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage in Burundi abgehalten hat, bedauert jedoch, dass diese Sondersitzung erst verspätet stattfand;
71. fordert, dass unverzüglich eine Mission unabhängiger Sachverständiger eingesetzt wird, und fordert die Staatsorgane Burundis nachdrücklich auf, uneingeschränkt mit dieser Mission zusammenzuarbeiten;
Saudi-Arabien
72. bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Mitglieder des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen aus den Staaten ausgewählt werden sollten, die die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie achten; spricht sich entschieden gegen den Beschluss der Vereinten Nationen aus, Saudi-Arabiens Botschafter bei den Vereinten Nationen in Genf durch dessen Wahl zum Vorsitzenden eines Gremiums unabhängiger Sachverständiger beim Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen eine wesentliche Aufgabe im Bereich Menschenrechte zu übertragen;
73. ist zutiefst besorgt darüber, dass die Todesstrafe in immer mehr Fällen vollstreckt wird, und verurteilt die Hinrichtungen als unerträglich; fordert Saudi-Arabien auf, ein Moratorium für die Todesstrafe zu verkünden;
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74. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Vorsitzenden des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte und dem Generalsekretär der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0470.