Entschließungsantrag - B8-0063/2016Entschließungsantrag
B8-0063/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Prioritäten der EU im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) im Jahre 2016

14.1.2016 - (2015/3035(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Barbara Lochbihler, Judith Sargentini, Molly Scott Cato im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0050/2016

Verfahren : 2015/3035(RSP)
Werdegang im Plenum
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B8-0063/2016
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B8-0063/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der EU im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (UNHRC) im Jahre 2016

(2015/3035(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle,

–  unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),

–  unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf den Aktionsplan der EU für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2015-2019,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Dezember 2015 zu dem Jahresbericht 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[1],

–  gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,

–  unter Hinweis auf den Jahresbericht des UNHRC 2015 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass 2015 und 2016 Jahre sind, in die bedeutende Jahrestage fallen, die für die Wahrung der Menschenrechte, des Friedens und der Sicherheit wichtig sind: der 70. Jahrestag der Gründung der Vereinten Nationen, der 50. Jahrestag des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) und der 40. bzw. 20. Jahrestag der Erklärung zum Recht auf Entwicklung (1986) und der Aktionsplattform von Peking (1995) sowie der 15. Jahrestag der richtungweisenden Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000) und der Millenniums-Entwicklungsziele (2000); in der Erwägung, dass diese Jahrestage mit der größten humanitären Krise seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs zusammenfallen, die durch eine stetig wachsende Zahl von Menschen entsteht, die durch Klimawandel, Verfolgung, bewaffnete Konflikte und allgemeine Gewalt gezwungen sind, ihre Heimat zu verlassen;

B.   in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, für die Achtung der Menschenrechte, unabhängig von Rasse, Herkunft, Klasse, Kaste, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Hautfarbe, zu sorgen und unter erneuter Betonung seines Eintretens für die Unteilbarkeit der Menschenrechte – unabhängig davon, ob es sich um politische, bürgerliche, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Rechte handelt –, die miteinander verknüpft sind und ineinandergreifen, und in der Erwägung, dass die Missachtung eines dieser Rechte sich direkt und unmittelbar negativ auf die anderen auswirkt;

C.  in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, die Grundrechte ihrer jeweiligen Bevölkerung zu achten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die innerstaatliche Achtung dieser Rechte zu ermöglichen, und auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, damit die Hindernisse für die Durchsetzung der Menschenrechte in allen Bereichen abgebaut werden;

D.  in der Erwägung, dass die Achtung, Förderung und Wahrung der Allgemeingültigkeit der Menschenrechte zum ethischen und rechtlichen Besitzstand der EU gehören und einen der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität darstellen; in der Erwägung, dass sich die Menschenrechtslage in ihren Mitgliedstaaten direkt auf die Glaubwürdigkeit der Menschenrechtspolitik der EU im Ausland auswirkt;

E.  in der Erwägung, dass das auswärtige Handeln der Union gegenüber Drittländern von Artikel 21 des Vertrags von Lissabon bestimmt wird, in dem die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt werden und die Verpflichtung der EU, die Menschenwürde, die Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität sowie die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts in ihrem außenpolitischen Handeln zu achten, verankert ist;

F.  in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte durchgängig in allen Politikbereichen berücksichtigt werden sollte, die mit Frieden und Sicherheit, Entwicklungszusammenarbeit, Migration, Handel und Investitionen, humanitärem Handeln, Klimawandel und Terrorismusbekämpfung in Verbindung stehen, da man sich mit diesen Themen nicht isoliert von der Achtung der Menschenrechte befassen kann;

G.  in der Erwägung, dass sowohl die regelmäßig stattfindenden Tagungen des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC) als auch die Ernennung von Sonderberichterstattern, das Verfahren der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und die Sonderverfahren, die sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befassen, ein Teil der internationalen Bemühungen um die Förderung und Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit sind;

H.  in der Erwägung, dass einige der derzeitigen Mitglieder des Menschenrechtsrats bekanntlich zu den Staaten gehören, in denen am meisten gegen die Menschenrechte verstoßen wird, die nur ungenügend bei den Sonderverfahren der Vereinten Nationen mitwirken und die ihren Berichtspflichten gegenüber den Menschenrechtsvertragsorganen der Vereinten Nationen nicht nachkommen;

Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen

1.  bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Mitglieder des Menschenrechtsrats aus den Staaten ausgewählt werden sollten, die hinsichtlich der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie den höchsten Standards gerecht werden, und fordert die EU-Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, für die Aufnahme von Staaten in den Menschenrechtsrat Kriterien zu fördern, die auf der Grundlage der Einhaltung der Menschenrechte in diesen Staaten basieren; äußert seine Bedenken hinsichtlich weit verbreiteter und systematischer Verletzungen der Menschenrechte in mehreren Mitgliedstaaten des Menschenrechtsrats, etwa in Russland, China und Saudi-Arabien; fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, nicht für die Aufnahme eines Staates zu stimmen, der derartige Menschenrechtsverletzungen in großem Maßstab begeht, und ihr Abstimmungsverhalten öffentlich zu machen;

2.  äußert seine umfassende Unterstützung für die Unabhängigkeit und Integrität des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte („das Amt“) und hebt hervor, dass diese Unabhängigkeit verteidigt werden muss, damit das Amt seine Aufgaben weiterhin wirksam und unparteiisch wahrnehmen kann; erklärt erneute, dass das Amt in angemessener Weise finanziert und umfassend unterstützt werden muss;

3.  bekräftigt seine Unterstützung für die Sonderverfahren und den unabhängigen Status der Mandatsträger, damit diese ihrer Arbeit vollständig unparteiisch nachgehen können; verleiht seinem tiefen Bedauern über die fehlende Mitarbeit mancher Mitgliedstaaten –wie Venezuela, Saudi-Arabien und Äthiopien – und Beobachterstaaten – wie Vietnam, Simbabwe, Usbekistan oder Turkmenistan – bei Sonderverfahren, die sich mit bestimmten Themen befassen, sowie über die fehlende Mitarbeit der betroffenen Länder bei länderbezogenen Sonderverfahren Ausdruck; fordert alle Staaten auf, umfassend bei diesen Sonderverfahren mitzuarbeiten;

4.  bekräftigt, dass die allgemeine regelmäßige Überprüfung allgemeingültig sein muss, um die Menschenrechtslage in allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen umfassend beurteilen zu können, und bekräftigt seine Unterstützung für den zweiten Zyklus der Überprüfung; fordert erneut, dass die Empfehlungen, die während des ersten Zyklus von den Staaten nicht akzeptiert wurden, im Zuge der Fortsetzung des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung nochmals behandelt werden;

5.  betont, dass sichergestellt werden muss, dass eine große Bandbreite von Interessenträgern, insbesondere die Zivilgesellschaft, an dem Verfahren der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung umfassend beteiligt wird, und äußert seine große Sorge, dass starke Einschränkungen und zunehmende Beschränkungen die Teilnahmeder Zivilgesellschaft am Verfahren der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung behindern;

6.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Kommission auf, die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung in allen politischen Dialogen der EU mit den betreffenden Ländern weiterzuverfolgen, um nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie die Empfehlungen über Länder- und Regionalstrategien umgesetzt werden können;

7.  fordert angesichts des zehnten Jahrestags der Gründung des Menschenrechtsrats eine Bewertung der Wirksamkeit des Rates und des Umfangs, in dem er sein Mandat erfüllt, sowie der Notwendigkeit, der Umsetzung seiner Resolutionen und anderen Beschlüsse mehr Aufmerksamkeit zu widmen; verleiht seiner Besorgnis über die gängige Praxis Ausdruck, dass Staaten, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, ihre eigenen Entschließungen aufsetzen, wobei dies häufig nicht geschieht, um die Lage zu verbessern, sondern um eigenes Tun und Lassen vor den Augen der Weltöffentlichkeit zu verbergen; hebt hervor, dass die Lage in allen Ländern unterschiedslos thematisiert werden muss; betont, dass die Teilhabe der Zivilgesellschaft in alle Aspekte der Tätigkeit des Menschenrechtsrats integriert werden muss und dass konzertierte Maßnahmen unterstützt werden müssen, um Repressalien vorzubeugen oder entgegenzutreten;

8.  begrüßt die Initiative für Wandel der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, mit der die weltweite Präsenz von Büros der Vereinten Nationen für Menschenrechte durch die Einrichtung von acht regionalen Zentren verbessert und verstärkt werden soll, um so die Achtung der Menschenrechte zu schützen und zu fördern, indem man unmittelbar mit Partnern zusammenarbeitet, um die Empfehlungen der Menschenrechtsmechanismen in echte Veränderungen vor Ort zu überführen;

Mitgliedstaaten der EU im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen

9.  verleiht seinem Bedauern über die Meinungsverschiedenheiten und die fehlende Einigkeit Ausdruck, die die EU-Mitgliedstaaten im vergangenen Jahr in Bezug auf die Lage in zahlreichen Ländern wie etwa Aserbaidschan, Bahrain, Ägypten und dem Jemen an den Tag gelegt haben, als mehrere EU-Mitgliedstaaten eine Unterzeichnung einer gemeinsamen Erklärung der EU verweigerten oder sogar Initiativen anderer EU-Mitgliedstaaten aktiv konterkarierten;

10.  bedauert die passive Haltung bestimmter EU-Mitgliedstaaten im Menschenrechtsrat; verleiht seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass die Resolution zu Belarus die einzige neue Länderresolution ist, die die EU in ihrer Gesamtheit seit der Einrichtung des Menschenrechtsrats initiiert hat; fordert alle EU-Mitgliedstaaten im Menschenrechtsrat auf, in Bezug auf die Menschenrechtslage in anderen Staaten eine stärkere Führungsrolle zu übernehmen und Aktionen zu Menschenrechtslagen zu initiieren, die noch nicht vom Menschenrechtsrat behandelt werden;

11.  verleiht seinem Bedauern über das Abstimmungsverhalten von EU-Mitgliedstaaten zu zahlreichen Themen Ausdruck, die für den Globalen Süden von entscheidender Bedeutung sind, als sich die EU-Mitgliedstaaten der Stimme enthielten oder zumeist gegen Resolutionen stimmten, die schließlich angenommen wurden, wie etwa die Resolutionen zur Rückführung von Geldern illegaler Herkunft in ihre Herkunftsländer, zu bewaffneten Drohnen, zu Auslandsschulden, zum Recht auf Bildung, Menschenrechte und internationale Solidarität, zu einseitigen Zwangsmaßnahmen, zu Söldnern, zum Recht auf Frieden, zu den Menschenrechten der Landbevölkerung, zu Rassismus, zu Menschen afrikanischer Herkunft, zum Recht auf Entwicklung und zur Förderung einer demokratischen und gerechten Weltordnung; verleiht zudem seinem Bedauern über die fortdauernde Uneinigkeit der EU-Mitgliedstaaten im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen in Bezug auf zahlreiche themenbezogene Resolutionen von entscheidender Bedeutung Ausdruck, wie etwa jene über das Recht auf Frieden, über den Kampf gegen Rassismus und über das Recht auf Entwicklung;

12.  vertritt die Auffassung, dass das Abstimmungsverhalten der EU-Mitgliedstaaten im Menschenrechtsrat in scharfem Gegensatz zu dem von der EU behaupteten Engagement für die Unteilbarkeit von Rechten und insbesondere für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte steht und den Misserfolg der EU als Ganzes, einen erfolgreichen Beitrag zur Entwicklung weltweiter Normen in diesen Bereichen zu leisten, widerspiegelt; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst auf, dem Parlament über diese Lage Bericht zu erstatten und eine eingehende Überprüfung der Herangehensweise der EU und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und die sogenannten „Rechte der neuen Generation “ im Menschenrechtsrat anzustoßen; fordert ein stärker prinzipiengeleitetes und weniger selektives Engagement der EU-Mitgliedstaaten im Menschenrechtsrat; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, bei all ihren Maßnahmen und Stellungnahmen innerhalb der Strukturen der Vereinten Nationen Menschenrechtsbelange zu berücksichtigen;

Bürgerliche und politische Rechte

13.  bekräftigt, dass die freie Wahl politischer Führer in regelmäßigen, unverfälschten, allgemeinen und gleichen Wahlen mit geheimer Stimmabgabe ein Grundrecht ist, das alle Bürger im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte besitzen sollten;

14.  betont erneut, dass Meinungsfreiheit und ein günstiges Umfeld, in dem sich eine unabhängige und pluralistische Zivilgesellschaft entfalten kann, Vorbedingungen dafür sind, dass die Achtung der Menschenrechte gefördert werden kann;

15.  ist der Auffassung, dass die heutigen digitalen Technologien sowohl Vorzüge als auch Probleme hinsichtlich des Schutzes des Rechts auf Privatsphäre und der Ausübung der Meinungsfreiheit online in der ganzen Welt mit sich bringen, begrüßt in diesem Zusammenhang die Ernennung eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter, dessen Mandat Themen der Überwachung und der Privatsphäre umfasst, die die Menschen online und offline betreffen;

16.  bekräftigt, dass es sich seit Langem für eine Abschaffung von Todesstrafe und Folter sowie von grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe in allen Fällen und unter allen Bedingungen einsetzt; betont erneut, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Förderung der Menschenwürde beiträgt;

17.  ist erfreut über die bislang erzielten substanziellen Fortschritte, aufgrund deren viele Länder die Vollstreckung von Todesurteilen ausgesetzt haben, während andere legislative Maßnahmen im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe ergriffen haben; äußert allerdings sein Bedauern über die Wiederaufnahme von Hinrichtungen in den letzten Jahren in einigen Ländern; fordert die Staaten, die die Todesstrafe abgeschafft haben oder in denen seit langem Moratorien für die Anwendung der Todesstrafe bestehen, auf, sie nicht wieder einzuführen, und fordert diejenigen, die bisher an der Todesanzeige festhalten, dazu auf, als ersten Schritt hin zur Abschaffung der Todesstraffe ein Moratorium zu beschließen;

18.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie in keiner Weise unmittelbar oder mittelbar zur Verhängung oder Durchführung der Todesstrafe in Staaten, die an ihr festhalten, beitragen, etwa durch Hilfe bei der Strafverfolgung oder durch Unterstützung der Ermittlungsbehörden, die die Verhängung einer Todesstrafe nach sich ziehen könnten;

Soziale und wirtschaftliche Rechte

19.  bedauert, dass mehr als 20 Jahre nach der Annahme der Wiener Erklärung über die Universalität, die Unteilbarkeit, die Verknüpfung und das Ineinandergreifen aller Menschenrechte der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) von der EU und ihren Mitgliedstaaten nicht als gleichrangig und mit der gleichen Entschiedenheit behandelt wird wie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR), wie das Abstimmungsverhalten der EU im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zeigt; erkennt die Bemühungen des UNHRC an, durch die Ernennung von Mandatsträgern der Sonderverfahren im Zusammenhang mit wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten alle Menschenrechte als gleichrangig zu behandeln und sich ihnen mit der gleichen Entschiedenheit zu widmen; erklärt erneut, dass auch seitens der EU-Mitgliedstaaten besondere Anstrengungen unternommen werden sollten, um sicherzustellen, dass das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, mit dem Beschwerde- und Untersuchungsverfahren geschaffen werden, von möglichst vielen Staaten ratifiziert wird;

20.  äußert seine tiefe Sorge über die Zunahme extremer Armut, die die uneingeschränkte Wahrnehmung aller Menschenrechte gefährdet; begrüßt in diesem Zusammenhang den Bericht des Sonderberichterstatters des UNHRC zu extremer Armut und Menschenrechten (A/HRC/29/31) und unterstützt seine Vorschläge für die Beseitigung extremer Armut, zu denen Folgendes gehört: wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechten sollte der gleiche Stellenwert und die gleiche Priorität wie bürgerlichen und politischen Rechten eingeräumt werden; das Recht auf soziale Absicherung sollte anerkannt werden; eine Steuerpolitik, die insbesondere darauf ausgerichtet ist, Ungleichheiten abzubauen, sollte umgesetzt werden; das Recht auf Gleichbehandlung sollte wiederbelebt und mit Substanz erfüllt werden; die Frage nach einer Neuverteilung von Ressourcen sollte in den Mittelpunkt von Debatten über Menschenrechte gestellt werden;

21.  ist der Ansicht, dass Korruption, Steuerhinterziehung, die mangelhafte Verwaltung öffentlicher Güter und mangelnde Rechenschaftspflicht dazu beitragen, dass die Menschenrechte der Bürger verletzt werden, da auf diese Weise staatlichen Haushalten Finanzmittel entzogen werden, die für die Förderung von Menschenrechten in dringend notwendigen öffentlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Bildung, grundlegenden Gesundheitsdienstleistungen und anderer sozialer Infrastruktur eingesetzt werden sollten; hält Maßnahmen, durch die die Achtung von Menschenrechten gewährleistet wird, insbesondere das Recht auf Information, auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit, auf eine unabhängige Justiz und auf eine demokratische Teilnahme an öffentlichen Angelegenheiten, für unabdingbar bei der Bekämpfung von Korruption;

22.  betont, dass Minderheitengruppen in Drittländern besondere Bedürfnisse haben und dass ihre vollständige Gleichstellung in allen Bereichen des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Lebens gefördert werden sollte;

Indigene Völker

23.  fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine umfassende und wirksame Teilnahme indigener Völker an allen Sitzungen des Menschenrechtsrats aktiv zu unterstützen; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu berücksichtigen, dass indigene Völker am stärksten durch den Klimawandel gefährdet sind, und ihre Beteiligung an der Umsetzung des Pariser Klimaschutzabkommens aktiv zu unterstützen; fordert die Mitgliedstaaten der EU nachdrücklich auf, darauf hinzuwirken, dass alle Mandatsträger der Sonderverfahren besonderes Augenmerk auf indigene Frauen und Mädchen, Jugendliche und Behinderte betreffende Fragen richten und diesbezüglich systematisch dem UNHRC berichten; fordert den EAD und die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Weiterentwicklung des strukturübergreifenden Aktionsplans für indigene Völker – wie von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution vom September 2014 gefordert – insbesondere mit Blick auf die regelmäßige Durchführung von Anhörungen indigener Völker als Teil dieses Prozesses aktiv zu unterstützen;

Menschenrechtsaktivisten

24.  verurteilt die anhaltende Schikanierung und Inhaftierung von Menschenrechtsaktivisten und Vertretern der Opposition durch staatliche Stellen in einigen Drittländern; äußert seine Sorge über unfaire und restriktive Rechtsvorschriften, wie etwa die Beschränkungen für finanzielle Unterstützung aus dem Ausland, die dazu führen, dass der Freiraum für eine aktive Zivilgesellschaft immer mehr eingeschränkt wird; fordert alle Regierungen auf, die Freiheit der Medien, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der Tätigkeiten von Menschenrechtsaktivisten zu fördern und zu unterstützen und ihnen zu ermöglichen, ohne Furcht, Repressalien oder Einschüchterung tätig zu sein;

25.  fordert alle Regierungen auf, Organisationen der Zivilgesellschaft und Menschenrechtsaktivisten eine Zusammenarbeit mit dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung zu ermöglichen und sicherzustellen, dass Staaten, die für Repressalien von Menschenrechtsaktivisten verantwortlich sind, zur Rechenschaft gezogen werden;

26.  ist der Auffassung, dass die anhaltende Schikanierung und Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Opposition durch eine Reihe von Mitgliedern des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen dessen Glaubwürdigkeit untergräbt; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, hinsichtlich einer Initiative auf der Ebene der Vereinten Nationen aktiv zu werden, um eine einheitliche und umfassende Reaktion auf die wichtigsten Herausforderungen zu entwerfen, denen Menschenrechtsaktivisten in den Bereichen Frauenrechte und Verteidigung von Umwelt- und Landrechten und den Rechten indigener Völker sowie Korruption und Straflosigkeit sowie Journalisten und andere Menschenrechtsaktivisten, die die Medien – darunter auch Online- und soziale Medien – nutzen, weltweit gegenüberstehen, und Morde an Menschenrechtsaktivisten systematisch anzuprangern;

Wirtschaft und Menschenrechte

27.  unterstützt entschieden die wirksame und umfassende Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte innerhalb und außerhalb der EU und fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, nationale Aktionspläne anzunehmen und umzusetzen; hebt hervor, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Mängel bei der wirksamen Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu beheben, auch was den Zugang zu Gerichten und zu Rechtsbehelfen angeht;

28.  fordert die Vereinten Nationen und die EU auf, sich damit zu befassen, dass Landrechtsaktivisten Repressalien ausgesetzt sind, etwa Drohungen, Schikanierungen, willkürlicher Inhaftnahme, Anschlägen und Tötungen, wenn sie Landerwerbungen im großen Stil kritisieren, die zu Lasten der Rechte auf Land und Lebensmittel der Landbevölkerung in Drittländern gehen, insbesondere wenn es um Investitionen oder Aktivitäten von multinationalen und europäischen Firmen geht; fordert, dass die Vereinten Nationen mit ihren Verfahren und die EU dem Problem des Landraubs und den Anliegen der Landrechtsaktivisten konsequent Priorität einräumen;

29.  begrüßt die Initiative der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, das „Accountability and Remedy Project“ (Projekt für Rechenschaft und Rechtsbehelfe) auszubauen, um damit zu einem gerechteren und wirksameren System der nationalen Rechtsbehelfe beizutragen, insbesondere bei Fällen von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen in der Wirtschaft; fordert alle Regierungen auf, in Bezug auf die Sicherstellung der Achtung der Menschenrechte, den Zugang zu den Gerichten für Opfer, die sowohl praktische als auch rechtliche Probleme haben, um auf nationaler oder internationaler Ebene Zugang zu Rechtsbehelfen zu erlangen, und angesichts von Menschenrechtsverletzungen im Bereich der Wirtschaft ihre Pflicht zu tun;

30.  verleiht seinem Bedauern über die ablehnende Stimme und die Blockadehaltung von EU-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einrichtung einer offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe mit dem Mandat zur Ausarbeitung eines rechtsverbindlichen internationalen Instruments, mit dem die Tätigkeiten transnationaler und anderer Unternehmen in Bezug auf die Menschenrechte geregelt werden können; begrüßt die bisherige Arbeit der offenen zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich in konstruktiver Weise an den Verhandlungen zu beteiligen;

Migration und Flüchtlinge

31.  fordert den Menschenrechtsrat und seine Strukturen auf, die Auswirkungen der großen Zahl von Flüchtlingen und Migranten weltweit auf die Menschenrechtslage aufmerksam zu beobachten und Empfehlungen hierzu zu äußern; hebt mit Bestürzung hervor, dass die europäischen Außengrenzen die tödlichste Grenze weltweit geworden ist; fordert, dass der Aspekt der Menschenrechte bei allen von FRONTEX durchgeführten Grenzschutzstrategien und -maßnahmen berücksichtigt werden muss, wozu auch die Einführung eines Beschwerdeverfahrens gehört;

32.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Arbeit des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Menschenrechte von Migranten zu unterstützen und seine Empfehlungen umzusetzen, darunter auch die Empfehlungen, mehr zu tun, um neue Wege für legale Einwanderungsmöglichkeiten für Menschen in menschenrechtlich prekären Situationen zu schaffen, schnell Reformen umzusetzen und mehr Neuansiedlungsmöglichkeiten zu schaffen;

33.  äußert seine Sorge darüber, dass die Diskriminierung von Migranten, einschließlich Asylbewerber und Flüchtlinge, und die Verstöße gegen Rechte anhalten und weit verbreitet sind; fordert alle Länder auf, eine auf der Wahrung der Menschenrechte basierende Herangehensweise an das Phänomen der Migration zu entwickeln, bei der die Rechte von Migranten, Asylbewerbern und Flüchtlingen ins Zentrum von Migrationspolitik und -steuerung gestellt werden, wobei besonderes Augenmerk auf die Lage von Randgruppen und benachteiligten Gruppen unter den Migranten, wie etwa Frauen und Kindern, gelegt werden muss; fordert alle Staaten auf, geschlechtsbezogene Gewalt gegen Frauen und Mädchen zu bekämpfen, und hebt hervor, dass Migrationspolitik unter einer geschlechtsspezifischen Perspektive gestaltet werden muss, um den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Mädchen gerecht zu werden;

34.  verweist darauf dass alle Staaten verpflichtet sind, die Menschenrechte aller Personen in ihrem Hoheitsgebiet unabhängig von deren Nationalität oder Herkunft und auch unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus zu achten; verweist darauf, dass die Rückführung von Migranten unter umfassender Wahrung der Rechte der Migranten durchgeführt werden und auf freien und sachkundigen Entscheidungen beruhen sollte und nur dann erfolgen sollte, wenn der Schutz der Rechte der Migranten in ihren Ländern gewährleistet ist; fordert die Regierungen auf, die willkürlichen Festnahmen und Inhaftierungen von Migranten einzustellen und sich streng an das Verbot der Zurückweisung zu halten; fordert die EU erneut auf, dafür zu sorgen, dass alle Übereinkommen über Migrationszusammenarbeit und Rückübernahme mit Drittländern in Einklang mit dem Völkerrecht stehen;

Klimawandel und Menschenrechte

35.  begrüßt das Pariser Abkommen im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das die Bereiche Anpassung, Eindämmung, Entwicklung und Transfer von Technologien sowie Kapazitätsaufbau umfasst; besteht darauf, dass das Thema Klimawandel durchgängig in allen Bereichen der Wirtschaftspolitik berücksichtigt werden sollte; fordert alle Vertragsstaaten, die das Abkommen unterzeichnet haben, auf, unverzüglich durchzuführende und ehrgeizige Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen zu beschließen, indem sie das Thema Klimawandel durchgängig in allen Politikbereichen berücksichtigen; fordert, dass alle Strategien und Maßnahmen in Bezug auf das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf der Grundlage der Wahrung der Menschenrechte basieren sollten;

36.  erklärt erneut, dass die negativen Auswirkungen des Klimawandels eine aktuelle und möglicherweise irreversible globale Bedrohung für eine umfassende Wahrung der Menschenrechte darstellen, und dass sich der Klimawandel in erheblicher Weise auf schutzbedürftige Gruppen, deren Menschenrechtslage bereits schwierig ist, auswirkt; verleiht seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass durch den Klimawandel ausgelöste Ereignisse, wie etwa der Anstieg des Meeresspiegels und extreme Wetterereignisse, die zu Trockenperioden oder Überschwemmungen führen, vermutlich zu noch mehr Todesopfern, Abwanderungen großer Bevölkerungsgruppen und Engpässen bei der Versorgung mit Lebensmitteln und Trinkwasser führen werden;

37.  fordert die internationale Gemeinschaft auf, gegen die Gesetzeslücken im Hinblick auf den Begriff „Klimaflüchtling“ vorzugehen, etwa durch eine Definition im Völkerrecht oder in den verbindlichen internationalen Abkommen;

Frauenrechte

38.  betont, dass der „Besitzstand“ der Pekinger Aktionsplattform im Zusammenhang mit dem Zugang zu Bildung und Gesundheit als grundlegendes Menschenrecht nicht untergraben werden darf und dass die sexuellen und reproduktiven Rechte verteidigt werden müssen; betont, dass die uneingeschränkte Achtung der Gesundheit und der sexuellen und reproduktiven Rechte sowie der Zugang zu den erforderlichen Dienstleistungen zu einer Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeit beitragen; stellt fest, dass die Familienplanung, die Gesundheit von Müttern und der leichte Zugang zu Verhütungsmitteln und einem Schwangerschaftsabbruch unter sicheren Bedingungen wichtige Elemente darstellen, um das Leben von Frauen zu retten und ihnen zu helfen, ihr Leben nach einer Vergewaltigung wieder aufzubauen; hebt hervor, dass diese politischen Maßnahmen das Herzstück von Entwicklungszusammenarbeit mit Drittländern und von humanitären Aktionen in diesen Ländern sein werden müssen;

39.  begrüßt die vor Kurzem verabschiedete Resolution 2242 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, in der Frauen als wichtigstes Element aller Bemühungen zur Bewältigung der weltweiten Herausforderungen bezeichnet werden, wie etwa des wachsenden gewaltsamen Extremismus, des Klimawandels, der Migration, der nachhaltigen Entwicklung und von Frieden und Sicherheit; ist erfreut über die Ergebnisse der globalen Studie der Vereinten Nationen zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, in der betont wurde, wie wichtig die Führung und die Teilnahme durch Frauen an Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung ist, und dass ihre Einbeziehung die humanitäre Hilfe verbessert, die Aktivitäten der Friedenstruppen intensiviert, den Abschluss von Friedensgesprächen gefördert und dazu beigetragen habe, dem gewalttätigen Extremismus entgegenzutreten,

40.  äußert seine Bestürzung über die Tatsache, dass die Gewalt gegen Frauen und insbesondere sexuelle Gewalt seit dem Auftreten gewalttätiger extremistischer Gruppen, wie etwa der sogenannte Islamische Staat in Syrien und Irak und Boko Haram in Westafrika, zu einem Bestandteil der Ziele, der Ideologie und der Einnahmequellen dieser extremistischen Gruppen geworden ist und die internationale Gemeinschaft vor ein bedeutendes neues Problem gestellt hat; fordert alle Regierungen und die Institutionen der Vereinten Nationen auf, sich engagierter für die Bekämpfung dieser abscheulichen Verbrechen und die Wiederherstellung der Würde von Frauen einzusetzen, damit sie Gerechtigkeit, Wiedergutmachung und angemessene Unterstützung erhalten;

41.  ist der Auffassung, dass die Gewährleistung von Autonomie für Frauen durch die Bekämpfung der zu Grunde liegenden Ungleichheiten zwischen Frauen und Männern, die dazu führen, dass Frauen und Mädchen in Zeiten des Konflikts schutzbedürftig sind, ein Weg ist, dem Extremismus entgegenzutreten; fordert die Vereinten Nationen und alle ihre Mitgliedstaaten auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um die Autonomie von Frauen und ihre nachhaltige Einbeziehung in die Verhütung und Lösung von Konflikten und in den Prozess von Friedensverhandlungen und Friedenskonsolidierung dadurch zu gewährleisten, dass sie ihre Vertretung auf allen Entscheidungsebenen, etwa nationalen, regionalen und internationalen Institutionen und Verfahren, ausbauen;

Rechte des Kindes

42.  erinnert daran, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das 1989 verabschiedet wurde und das der internationale Menschenrechtsvertrag ist, der von den meisten Ländern ratifiziert wurde, zahlreiche Rechte des Kindes festschreibt, einschließlich des Rechts auf Leben, auf Gesundheit, auf Bildung und auf Spielen, sowie des Rechts auf Familienleben und des Rechts, vor Gewalt und Diskriminierung geschützt zu werden, sowie des Rechts darauf, dass seine Ansichten gehört werden; fordert alle Unterzeichnerstaaten dieses Vertrags auf, ihren Pflichten nachzukommen; fordert die Vereinigten Staaten als einziges Land der Erde, das dieses Übereinkommen nicht ratifiziert hat, auf, den Beitritt zu dem Übereinkommen zu einer ihrer politischen Prioritäten zu machen;

43.  begrüßt die von den Vereinten Nationen geplante weltweite Studie, mit der durch Beobachtung und Bewertungen gezeigt werden soll, wie international geltende Rechtsvorschriften und Normen in der Praxis angewendet werden, und die konkreten Möglichkeiten der Staaten eingeschätzt werden sollen, ihre Strategien und Reaktionen zu verbessern; fordert alle Staaten nachdrücklich auf, diese Studie zu unterstützen und aktiv an ihr teilzunehmen;

44.  verleiht seiner Besorgnis darüber Ausdruck, dass 2015 weltweit Personen aufgrund von Straftaten, die sie vor ihrem 18. Geburtstag begangen haben, zu Tode verurteilt und hingerichtet wurden, obwohl die Anwendung der Todesstrafe gegenüber Minderjährigen im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes untersagt wurde;

Rechte von lesbischen, schwulen, bi-, trans- und intersexuellen Personen (LGBTI)

45.  ist besorgt über das Fortbestehen von diskriminierenden Gesetzen und Verfahren und der Gewalt gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität in etlichen Ländern sowie die Anwendung der Todesstrafe gegen diese Menschen in einigen Ländern; tritt für eine genaue Beobachtung der Lage von LGBTI-Personen in Ländern ein, in denen vor kurzem eingeführte gegen LGBTI-Personen gerichtete Gesetze das Leben von Angehörigen sexueller Minderheiten bedrohen; ist äußerst besorgt über die sogenannten „Anti-Propaganda“-Gesetze, durch die die Meinungs- und Versammlungsfreiheit auch in Ländern auf dem europäischen Kontinent eingeschränkt werden;

46.  unterstützt die anhaltenden Anstrengungen der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, diese diskriminierenden Gesetze zu bekämpfen, insbesondere durch Erklärungen, Berichte und die Kampagne für Freiheit und Gleichheit sowie durch die Arbeit der anderen Organisationen der Vereinten Nationen; ist besorgt über die Einschränkung der Grundfreiheiten von Personen, die für die Menschenrechte von LGBTI-Personen eintreten, und fordert die EU auf, diese Personen stärker zu unterstützen; weist darauf hin, dass die Grundrechte von LGBTI-Personen vermutlich mehr Achtung finden, wenn diesen Menschen der Zugang zu Rechtsinstitutionen, etwa zur Möglichkeit, eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder eine Ehe einzugehen, ermöglicht wird; fordert den Menschenrechtsrat auf, ein Sonderverfahren oder ein anderes Verfahren einzurichten, um sicherzustellen, dass diesen Fragen systematisch Aufmerksamkeit gewidmet wird;

Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte

47.  weist darauf hin, dass die Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten die Grundlage für eine erfolgreiche Politik zur Bekämpfung des Terrorismus ist, zu der auch der Einsatz digitaler Überwachungstechnologien gehört, und fordert, dass die Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit bei allen Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus geachtet werden, wie es auch in der weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des Terrorismus verankert ist;

Sport und Menschenrechte

48.  verurteilt die zunehmende Praxis autoritärer Staaten, als Gastgeber für sportliche oder kulturelle Großveranstaltungen aufzutreten, um ihre internationale Legitimität zu stärken, während sie innenpolitischen Widerspruch weiter unterdrücken; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, diese Angelegenheit auch im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen aktiv anzusprechen und mit nationalen Sportverbänden, Wirtschaftsakteuren und zivilgesellschaftlichen Organisationen die praktischen Erfordernisse ihrer Beteiligung an solchen Veranstaltungen zu erörtern, wobei auch die FIFA-Fußballweltmeisterschaft in Russland im Jahr 2018 und in Katar im Jahr 2022 und die Olympischen Spiele 2022 in Beijing im Blickpunkt stehen sollten; fordert, dass die EU und die Vereinten Nationen einen politischen Rahmen für Sport und Menschenrechte ausarbeiten;

Bekämpfung von Straflosigkeit/Internationaler Strafgerichtshof (IStGH)

49.  bekräftigt, dass es nachdrücklich dafür eintritt, dass der Straflosigkeit für die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren, ein Ende gesetzt und dafür gesorgt wird, dass Opfer von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermorden, darunter auch Verbrechen im Zusammenhang mit sexueller Gewalt, Gerechtigkeit erfahren, und bekräftigt seine entschiedene Unterstützung für den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH); bleibt wachsam, was alle Versuche angeht, die Legitimität oder Unabhängigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu untergraben; äußert sich sehr beunruhigt darüber, dass verschiedene Haftbefehle noch nicht vollstreckt wurden; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, mit dem Gerichtshof zusammenzuarbeiten und ihn auch im Rahmen der Vereinten Nationen in entschiedener Weise diplomatisch, politisch und finanziell zu unterstützen; fordert, die Bemühungen zur Förderung der Allgemeingültigkeit des Römischen Statuts mit den in Kampala beschlossenen Änderungen durch dessen Ratifizierung und tatsächliche Umsetzung zu verstärken;

Drohnen und autonome Waffensysteme

50.  bekräftigt seine Forderung an den Rat, einen gemeinsamen Standpunkt der EU zum Einsatz bewaffneter Drohnen auszuarbeiten und dabei der Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts besondere Bedeutung beizumessen und Themen wie den Rechtsrahmen, die Verhältnismäßigkeit, die Rechenschaftspflicht sowie den Schutz von Zivilpersonen und Transparenz zu behandeln; fordert die EU ein weiteres Mal nachdrücklich auf, die Entwicklung, Herstellung und Verwendung von vollkommen autonom funktionierenden Waffen, mit denen Angriffe ohne Mitwirkung des Menschen möglich sind, zu verbieten; besteht darauf, dass die Menschenrechte Teil aller Dialoge mit Drittländern über Terrorismusbekämpfung sein sollten; verleiht seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass Frankreich und das Vereinigten Königreich in der Abstimmung über die jüngste Entschließung des Menschenrechtsrats zu bewaffneten Drohnen im Kampf gegen den Terrorismus und bei durch das Völkerrecht legitimierten Militäreinsätzen mit Nein gestimmt haben;

Menschenrechte und Drogenbekämpfung

51.  begrüßt die gemeinsame Erklärung des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Folter und des Sonderberichterstatters für außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen vom 7. Oktober 2015, in der festgehalten wird, dass „Hinrichtungen als Strafe für Drogendelikte eine Verletzung des Völkerrechts und damit unrechtmäßige Tötungen darstellen“ und dass „internationale Organisationen sowie Staaten, die bilaterale technische Unterstützung zur Bekämpfung von Drogendelikten bereitstellen, sicherstellen müssen, dass die Programme, die sie damit unterstützen, nicht letzten Endes zu Verletzungen des Rechts auf Leben führen“;

52.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, die Abschaffung der Todesstrafe für Drogendelikte zu einer Priorität bei den Verhandlungen der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu machen, und bekräftigt, dass die Abschaffung der Todesstrafe für Drogendelikte zur Vorbedingung für die Gewährung von finanzieller und technischer Unterstützung, den Aufbau von Kapazitäten und andere Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Politik zur strafrechtlichen Verfolgung von Drogendelikten gemacht werden sollte;

53.  verleiht seiner Unterstützung für die Ernennung eines Sonderberichterstatters für Menschenrechte und Drogenbekämpfung Ausdruck;

EU-Prioritäten zu länderspezifischen Angelegenheiten

Aserbaidschan

54.  begrüßt die während der 29. Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen verabschiedete gemeinsame Erklärung zur Menschenrechtslage in Aserbaidschan, verleiht jedoch seinem Bedauern darüber Ausdruck, dass zahlreiche EU-Mitgliedstaaten diese gemeinsame Erklärung nicht unterstützt haben; fordert die EU-Mitgliedstaaten und andere Mitglieder des Rates auf, die Menschenrechtslage in Aserbaidschan genau zu beobachten und auf die Annahme einer Resolution hinzuarbeiten, die eine sofortige und bedingungslose Freilassung von aufgrund von politischen Vorwürfen verhafteten oder inhaftierten Menschenrechtsaktivisten, politischen und Bürgerrechtsaktivisten, Journalisten und Bloggern fordert, sowie Vorwürfe, Inhaftierte seien gefoltert worden, umfassend aufzuklären und die Aufhebung von Rechtsvorschriften zu fordern, die die Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit in Aserbaidschan in unangemessener Weise einschränken; fordert die Mitgliedstaaten der EU auf, auf die Schaffung des Mandats eines Sonderberichterstatters für die Menschenrechtslage in Aserbaidschan hinzuarbeiten;

55.  begrüßt die aus humanitären Gründen erfolge vorläufige Freilassung von Leila und Arif Junus, fordert jedoch, die gegen sie erhobenen Vorwürfe unverzüglich fallen zu lassen; verleiht seinem tiefen Bedauern darüber Ausdruck, dass anlässlich der jüngsten vom Präsidenten ausgesprochenen Amnestie keiner der in Aserbaidschan festgehaltenen politischen Häftlinge freigelassen wurde;

Belarus

56.  begrüßt die Freilassung der verbliebenen sechs politischen Gefangenen als willkommene Maßnahme; äußert seine tiefe Sorge über die anhaltenden Beschränkungen der Meinungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit sowie des Rechts auf friedliche Versammlungen; verurteilt die Schikanierung von unabhängigen Journalisten und von Journalisten der Opposition sowie die Schikanierung und Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern und Kritikern aufgrund fadenscheiniger Anschuldigungen; verurteilt die anhaltenden Anwendung der Todesstrafe;

57.  fordert, das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen zur Menschenrechtslage in Belarus auf der 32. Tagung des Rates zu verlängern, und fordert die Regierung auf, in vollem Umfang mit dem Sonderberichterstatter zusammenzuarbeiten und sich dazu zu verpflichten, die längst überfälligen Reformen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte auch dadurch in Angriff zu nehmen, dass die Empfehlungen des Sonderberichterstatters und im Rahmen von anderen Verfahren zum Schutz der Menschenrechte ausgesprochene Empfehlungen umgesetzt werden;

Georgien

58.  nimmt die bedeutsamen legislativen Reformen zur Kenntnis, die zu einem gewissen Fortschritt und zu einigen Verbesserungen hinsichtlich der Justiz und des Strafvollzugs, der Staatsanwaltschaft, der Bekämpfung von Misshandlung, der Rechte von Kindern, des Schutzes von Privatsphäre und personenbezogenen Daten sowie hinsichtlich Binnenvertriebenen geführt hat;

59.  stellt allerdings fest, dass weitere Anstrengungen bezüglich insbesondere in Untersuchungshaft erfolgten Misshandlungen und der Rehabilitation von Opfern, im Hinblick auf Rechtsverletzungen durch Strafverfolgungsbehörden, bezüglich Untersuchungen von durch Staatsbeamte in der Vergangenheit begangene Rechtsverletzungen und im Hinblick auf die Rechte von Minderheiten und von Frauen notwendig sind; ist weiterhin besorgt über die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit sowie die Tatsache, dass Beobachtern kein Zugang zu den besetzten Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien gewährt wird, in denen Menschenrechtsverletzungen weiterhin weit verbreitet sind; fordert die Regierung von Georgien auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die im Rahmen des Verfahrens der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung geäußerten Empfehlungen umzusetzen

Russland

60.  verurteilt auf das Schärfste das wiederholte harte Vorgehen der Regierung gegen Andersdenkende in Form von Maßnahmen gegen unabhängige nichtstaatliche Organisationen unter Rückgriff auf das sogenannte Gesetz über ausländische Agenten und das Gesetz über „unerwünschte ausländische Organisationen“, mit dem die Behörden internationale nichtstaatliche Organisationen verbieten können, die angeblich Russlands Verteidigungskapazitäten oder seine verfassungsmäßigen Grundlagen bedrohen, und die anhaltende und vielgestaltige Unterdrückung von Aktivisten, politischen Widersachern und Regimekritikern;

Ukraine

61.  verleiht seiner tiefen Besorgnis über die fortgesetzten wahllosen Angriffe in zivilen Wohngebieten, die gezielten Angriffe auf Schulen und die Verwendung von Schulen für militärische Zwecke durch beide Seiten des Konflikts Ausdruck; verurteilt die fortgesetzten Verstöße gegen die Menschenrechte in dem Konflikt und unterstützt uneingeschränkt die Mission der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechtssituation und die Sonderbeobachtermission der OSZE für die Ukraine; fordert die Regierung der Ukraine auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Belieferung mit bestimmten Medikamenten, wie etwa solchen für eine opioidgestützte Substitutionsbehandlung, zu ermöglichen, die Registrierungsverfahren und den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu staatlicher Unterstützung für die durch die Konflikthandlungen Vertriebenen zu verbessern, Gesetze aufzuheben, die die Meinungs- und Versammlungsfreiheit beeinträchtigen könnten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von Schulen durch die Streitkräfte und bewaffnete Gruppen sowohl in den von der Regierung kontrollierten Regionen als auch in den von den Aufständischen gehaltenen Gebieten zu verhindern und das Römische Statut zu ratifizieren und dem Internationalen Strafgerichtshof als Vollmitglied beizutreten;

62.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, alle auf der Ebene der Vereinten Nationen möglichen Bemühungen zu unterstützen, um Straflosigkeit zu bekämpfen, und unparteiische Ermittlungen über die gewaltsamen Ereignisse und die Menschenrechtsverletzungen bei dem harten Vorgehen gegen die Demonstrationen auf dem Majdan sowie über die Verwendung von Streumunition durch für die Regierung kämpfende Truppen und von Russland unterstützte Aufständische im bewaffneten Konflikt in der Ostukraine durchzuführen und die Menschenrechtslage auf der Krim und andere Verletzungen der Menschenrechte im Verlauf des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine zu thematisieren;

Usbekistan

63.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, eine Resolution des Menschenrechtsrats des Vereinten Nationen anzustreben, mit der ein Sonderverfahren der Vereinten Nationen für Usbekistan eingesetzt wird, durch den eine Überwachung durch die Vereinten Nationen, die öffentliche Berichterstattung und eine Debatte im Menschenrechtsrat über die Menschenrechtslage in Usbekistan gewährleistet wird, um die schon seit langem andauernde Weigerung Usbekistans, mit den Menschenrechtsverfahren der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten, die fortgesetzte Inhaftierung einer großen Zahl politischer Gegner und Menschenrechtsaktivisten, die weiter bestehenden Einschränkungen der Vereinigungs- und Meinungsfreiheit sowie der Medien und die weiterhin übliche Verwendung von Zwangs- und Kinderarbeit zu thematisieren;

Bahrain

64.  verleiht seinem Bedauern Ausdruck, dass die Regierung von Bahrain keine Fortschritte dabei gemacht hat, Bedenken über die fortgesetzte Inhaftierung von zahlreichen politischen Aktivisten, Menschenrechtsaktivisten und Journalisten, die ihre Recht auf Freiheit zu friedfertiger Versammlung und Vereinigung wahrgenommen haben, über die Straflosigkeit von Menschenrechtsverletzungen wie Folter und über die mangelnde Unabhängigkeit und fehlende Unparteilichkeit der Gerichte in Bahrain auszuräumen;

65.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Menschenrechtslage in Bahrain im Menschenrechtsrat in Einzelerklärungen, einer gemeinsamen Erklärung zur Weiterverfolgung oder einer Resolution zu thematisieren, in der Bahrain dringend aufgefordert wird, alle Menschenrechtsaktivisten, politischen Aktivisten und anderen Personen, die aufgrund von Anschuldigungen wegen angeblicher Straftaten in Zusammenhang mit dem Recht auf Meinungsfreiheit, friedfertige Versammlung und Vereinigung festgehalten werden, sofort und bedingungslos freizulassen und unparteiische Untersuchungen aller Vorwürfe von Folter und Misshandlungen sicherzustellen und unverzüglich einen Besuch des Sonderberichterstatters über Folter und andere Menschenrechtsverfahren der Vereinten Nationen zu ermöglichen; fordert die EU erneut auf, eine umfassende Strategie dafür auszuarbeiten, wie die Union und ihre Mitgliedstaaten aktiv auf die Entlassung der inhaftierten Aktivisten und politischen Gefangenen dringen können;

Israel/Palästina

66.  fordert die EU auf, ihren Standpunkt über Rechenschaftspflicht entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom Juli 2015 zu bekräftigen, indem sie erklärt, dass die Einhaltung der internationalen Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts durch staatliche und nichtstaatliche Akteure und deren Rechenschaftspflicht ein Eckpfeiler für Frieden und Sicherheit in der Region sind;

67.  fordert die EU angesichts dieses in den Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom Juli 2015 enthaltenen Engagements und der in der von der EU unterstützten Resolution des Menschenrechtsrats vom Juli 2015 enthaltenen Aufforderung an Drittstaaten, die Wahrung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in den besetzten palästinensischen Gebieten zu fördern, auf, alle Beteiligten aufzufordern, glaubwürdige Untersuchungen von angeblichen Verletzungen des Völkerrechts durchzuführen, die Übereinstimmung der laufenden Untersuchungen mit den internationalen Standards zur Ermittlungspflicht aktiv zu überwachen und zu bewerten, unter anderem indem regelmäßig um Erläuterungen zum Abschluss von Fällen nachgesucht wird, ein angemessenes Weiterverfolgungsverfahren anzustreben, um die Umsetzung der im Bericht der unabhängigen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen von 2015 und in früheren Berichten der Vereinten Nationen enthaltenen Empfehlungen sicherzustellen, und Israel aufzufordern, mit der Voruntersuchung des Internationalen Strafgerichtshofs zusammenzuarbeiten, etwa indem es Zugang gewährt und sich bei Anfragen nach Informationen kooperativ zeigt;

68.  bedauert, dass die israelischen Behörden eine Zusammenarbeit mit dem Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen über die besetzten palästinensischen Gebiete abgelehnt haben, woraufhin dieser zurücktrat, als Israel ihm den Zugang zu den besetzten palästinensischen Gebieten verweigerte;

Syrien

69.  verleiht seiner tiefen Besorgnis über die anhaltende Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien Ausdruck; verurteilt nachdrücklich die Rechtsverletzungen, Massaker, Folterungen, Tötungen und Akte sexueller Gewalt, die durch Vertreter des Assad-Regimes, des sogenannten Islamischen Staats und anderer extremistischer und terroristischer Gruppierungen an der syrischen Bevölkerung begangen werden; bekräftigt seine Forderung nach einer nachhaltigen Lösung für den Syrien-Konflikt durch einen politischen Prozess unter syrischer Führung, um einen wirklich politischen Übergang herbeizuführen, der die legitimen Erwartungen des syrischen Volks erfüllt und den Menschen ermöglicht, unabhängig und demokratisch über ihre eigene Zukunft zu bestimmen; verleiht seiner umfassenden Unterstützung der unter der Leitung der Vereinten Nationen weiterhin erfolgenden Bemühungen, eine politische Lösung des Konflikts zu finden, Ausdruck;

70.  fordert den Menschenrechtsrat auf, den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufzufordern, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit sichergestellt wird, dass Personen, die Verletzungen von Menschenrechten, einschließlich Verletzungen, die unter Umständen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, begangen haben, zur Verantwortung gezogen werden, etwa indem der Internationale Strafgerichtshof mit der Lage in Syrien befasst wird;

Saudi-Arabien

71.  bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Mitglieder des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen aus den Staaten ausgewählt werden sollten, die die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie achten; widerspricht entschieden dem von den Vereinten Nationen mit Unterstützung von EU-Mitgliedstaaten gefällten Beschluss, Saudi-Arabiens Botschafter bei den Vereinten Nationen in Genf zum Vorsitzenden eines Gremiums unabhängiger Experten beim Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zu ernennen und ihm damit eine wesentliche Rolle im Bereich Menschenrechte zuzuweisen;

72.  äußert sich weiterhin äußerst besorgt über die systematischen und weit verbreiteten Verletzungen der Menschenrechte in Saudi-Arabien; fordert die Behörden des Landes auf, alle politischen Gefangenen, darunter den Sacharow-Preisträger von 2015 Raif Badawi, freizulassen;

73.  äußert seine große Besorgnis über die Massenhinrichtung von 47 Häftlingen in Saudi-Arabien am 2. Januar 2016, die nach einem alarmierenden Anstieg der Anzahl von Hinrichtungen im Jahr 2015 erfolgte;

74.  nimmt mit Besorgnis Berichte zur Kenntnis, dass sich unter den Hingerichteten Minderjährige, Menschen mit einer psychischen Erkrankung und Gefangene befanden, die für nicht-tödliche Straftaten, insbesondere für solche in Verbindung mit der Ausübung des Rechts auf Versammlungs-, Vereinigungs- und Meinungsfreiheit, zum Tode verurteilt worden waren;

75.  fordert die saudischen Behörden auf, umfassen mit den Sonderverfahren des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen und dem Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte zusammenzuarbeiten; fordert Saudi-Arabien auf, die Vollstreckung der Todesstrafe auszusetzen;

Westsahara

76.  fordert, dass die Grundrechte der Bevölkerung der Westsahara, einschließlich der Vereinigungsfreiheit, der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit, geachtet werden; fordert die Freilassung aller saharauischen politischen Gefangenen; fordert, dass Mitgliedern des Parlaments, unabhängigen Beobachtern, nichtstaatlichen Organisationen und den Medien Zugang zu den Gebieten in der Westsahara gewährt wird; fordert die Vereinten Nationen mit Nachdruck auf, die MINURSO wie alle anderen Missionen der Vereinten Nationen zur Friedenssicherung in der Welt mit einem Mandat im Bereich Menschenrechte auszustatten; unterstützt eine gerechte und dauerhafte Beilegung des Westsahara-Konflikts auf der Grundlage des Rechts auf Selbstbestimmung des saharauischen Volkes im Einklang mit den einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen;

Jemen

77.  ist äußerst besorgt über den dramatischen und gewalttätigen Konflikt und die beispiellose humanitäre Krise in dem Land; verurteilt die von den kriegsführenden Parteien begangenen Menschenrechtsverletzungen und schweren Verstöße gegen das Kriegsrecht, insbesondere die wahllosen und unverhältnismäßigen Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Koalition, bei denen viele Zivilisten getötet und zahlreiche zivile Objekt zerstört wurden; verurteilt die Ausweisung des Vertreters der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte durch die Behörden des Jemen; fordert die EU auf, die Aufnahme einer internationalen Untersuchung durch den Menschenrechtsrat zu unterstützen, um die seit September 2014 von allen Konfliktparteien verübten Menschenrechtsverletzungen zu dokumentieren;

Burundi

78.  verleiht seiner tiefen Besorgnis über die gezielten Angriffe gegen Menschenrechtsaktivisten und Journalisten sowie ihre Angehörigen Ausdruck; verurteilt entschieden die politische Gewalt, die Hinrichtungen ohne ordentliche Gerichtsverfahren, die Menschenrechtsverletzungen und die Aufhetzung zu Gewalttaten aus politischen, ethnischen oder anderen Gründen in Burundi sowie die weiter andauernde Straflosigkeit der Täter, zu denen auch Polizisten und Angehörige der Sicherheitskräfte, Angehörige von Jugendorganisationen der politischen Parteien und Staatsbeamte gehören;

79.  fordert die burundischen Behörden nachdrücklich auf, der Beendigung dieser Menschenrechtsverletzungen unverzügliche und unbedingte Priorität einzuräumen, etwa indem die Tötungen von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und tatsächlichen sowie vermeintlichen Oppositionellen und Kritikern unverzüglich beendet und gründliche, unparteiische und unabhängige Untersuchungen durchgeführt werden, um die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen und den Opfern eine Entschädigung zukommen zu lassen;

80.  begrüßt, dass der Menschenrechtsrat am 17. Dezember 2015 eine Sondersitzung über vorbeugende Maßnahmen gegen eine weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage in Burundi abgehalten hat, bedauert jedoch, dass diese Sondersitzung erst verspätet stattfand; fordert eine unverzügliche Einsetzung einer Mission unabhängiger Experten und fordert die burundischen Behörden nachdrücklich auf, umfassend mit dieser Mission zusammenzuarbeiten;

Mauretanien

81.  betont, dass die mauretanische Regierung zwar Fortschritte erzielt hat bei legislativen Maßnahmen, durch die jegliche Form der Sklaverei oder sklavereiähnlicher Praktiken bekämpft werden soll, dass aber der Mangel an einer wirksamen Umsetzung dazu beiträgt, dass es weiterhin solche Praktiken gibt; fordert die Behörden auf, die Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Sklaverei anzuwenden, mit der landesweiten, systematischen und regelmäßigen Erhebung aufgeschlüsselter Daten zu allen Formen der Sklaverei zu beginnen und eine gründliche faktengestützte Studie über Geschichte und Wesen von Sklaverei durchzuführen, um die Praxis zu beseitigen;

82.  fordert die mauretanischen Behörden nachdrücklich auf, gemäß den internationalen Verträgen und mauretanischem Recht Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu gewähren; fordert auch die Freilassung von Biram Dah Abeid, Bilal Ramdane und Djiby Sow, um ihnen zu ermöglichen, ihre gewaltfreie Kampagne gegen den Fortbestand der Sklaverei ohne Angst vor Schikanen oder Einschüchterung fortzuführen;

Südsudan

83.  begrüßt das von den kriegführenden Parteien am 28. August 2015 unterzeichnete Friedensabkommen zur Beendigung des Bürgerkriegs, das eine gemeinsame Machtausübung während einer Übergangszeit, Sicherheitsvereinbarungen und die Einrichtung eines gemischten Gerichts, das sich mit allen seit Beginn des Konflikts begangenen Straftaten befassen soll, umfasst; erinnert daran, dass der Konflikt bereits tausende von Menschenleben gefordert und dazu geführt hat, dass hunderttausende vertrieben wurden und geflohen sind;

84.  fordert alle Parteien auf, keine weiteren Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu begehen, einschließlich solcher, die völkerrechtliche Verbrechen darstellen, wie etwa außergerichtliche Tötungen, ethnisch motivierte Gewalt, sexuelle Gewalt im Zuge von Konflikten, einschließlich Vergewaltigung, sowie geschlechtsspezifische Gewalt, Rekrutierung und Einsatz von Kindern, Verschwindenlassen und willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen;   

85.  fordert den Menschenrechtsrat auf, die Ernennung eines Sonderberichterstatters über den Südsudan zu unterstützen, dessen Mandat es sein soll, Menschenrechtsverletzungen wie etwa die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern sowie die Nutzung von Schulen für militärische Zwecke zu beobachten und über sie zu berichten und Empfehlungen abzugeben, um die Verantwortlichen tatsächlich zur Rechenschaft zu ziehen;

Venezuela

86.  begrüßt die Tatsache, dass in Venezuela am 6. Dezember 2015 freie und faire Wahlen durchgeführt wurden; begrüßt, dass die Regierung und die oppositionellen Kräfte die Ergebnisse gleichermaßen anerkannt haben; erinnert daran, wie wichtig es ist, die Verfassung einzuhalten und die Menschenrechte zu achten sowie den Willen des venezolanischen Volkes auszuführen;

87.  erinnert daran, dass sich die neue Regierung einer großen Bandbreite von Menschenrechtsproblemen gegenübersehen wird, die von Straflosigkeit und Rechenschaftspflicht für außergerichtliche Tötungen, auch durch Sicherheitskräfte, über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, das Recht politischer Gefangener auf ein faires Verfahren und die Unabhängigkeit der Justiz bis zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Medienfreiheit reichen;

DVRK

88.  begrüßt die von der Generalversammlung angenommene Resolution, die die „seit langem andauernden und fortdauernden systematischen, weit verbreiteten und schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte“ in der Demokratischen Volksrepublik Korea (DVRK) verurteilt, und fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden, unter anderem indem der Internationale Strafgerichtshof mit der Lage in der Demokratischen Volksrepublik Korea befasst wird, und fordert zudem den Menschenrechtsrat auf, erneut zu fordern, dass die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden, und zwar auch jene, die für Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgrund von politischen Strategien verantwortlich sind, die auf der höchsten Führungsebene des Staates vor Jahrzehnten beschlossen wurden;

VR China

89.  verleiht seiner großen Besorgnis über das weiterhin stattfindende massive Vorgehen gegen Menschenrechtsaktivisten und Menschenrechtsanwälte Ausdruck; weist darauf hin, dass in den intensivsten Bemühungen seit Jahrzehnten, Kritiker des Regimes zum Schweigen zu bringen, seit Juli 2015 mehr als 200 Anwälte und Juristen zur Verhören vorgeladen oder abgeholt wurden; ist beunruhigt über die Nachricht, dass die chinesischen Behörden mindestens sieben Menschenrechtsanwälte und ihre Mitarbeiter, die seit sechs Monaten an einem geheimen Ort gefangen gehalten wurden, in den vergangenen Tagen aufgrund von Anschuldigungen wegen „staatsgefährdenden Verhaltens“ formal verhaftet haben;

Birma/Myanmar

90.  begrüßt die Tatsache, dass am 8. November 2015 Wahlen durchgeführt wurden, an denen konkurrierende Parteien teilnahmen, da dies einen wichtigen Meilenstein beim Übergang des Landes zur Demokratie darstellt; ist allerdings weiterhin besorgt über den Verfassungsrahmen dieser Wahlen, nach dem 25 % der Parlamentssitze den Streitkräften vorbehalten sind; erkennt den Fortschritt an, der bislang hinsichtlich der Menschenrechtslage erzielt wurde, wenn es auch einige Bereiche gibt, die weiterhin Anlass zu großer Sorge sind, wie etwa die Rechte von Minderheiten sowie die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf friedliche Versammlungen;

91.  verurteilt die schwere und weitverbreitete Diskriminierung und Unterdrückung der Rohingya, die noch durch die Tatsache verschlimmert wird, dass diese Gemeinschaft keinen Rechtsstatus hat und dass die Hassreden gegen Menschen, die keine Buddhisten sind, zunehmen; fordert eine vollständige, transparente und unabhängige Untersuchung aller Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya und ist der Auffassung, dass die vom Parlament im Jahr 2015 angenommenen vier Gesetze, durch die „die Rasse und Religion geschützt werden“ sollen, diskriminierende Aspekte hinsichtlich des Geschlechts aufweisen; bedauert, dass das Amt des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) immer noch keine Genehmigung zur Einrichtung eines Büros in dem Land erhalten hat; besteht darauf, dass eine vollständige Folgenabschätzung hinsichtlich Nachhaltigkeit und Menschenrechte durchgeführt werden muss, bevor die Verhandlungen über das Investitionsabkommen zwischen der EU und Myanmar abgeschlossen werden;

Nepal

92.  begrüßt das Inkrafttreten der neuen Verfassung von Nepal am 20. September 2015, die hoffentlich das Fundament für künftige politische Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung des Landes darstellen wird; hofft, dass die noch bestehenden Bedenken hinsichtlich der politischen Vertretung von Minderheiten, einschließlich der Dalit, und der Gesetze über die Staatsbürgerschaft in naher Zukunft ausgeräumt werden;

93.  bedauert, dass der Mangel an Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverstöße, die von beiden Seiten während des Bürgerkriegs begangen wurden, weit verbreitet ist, obwohl im Mai 2014 das Gesetz über Wahrheit und Versöhnung sowie Fälle des Verschwindenlassens verabschiedet wurde; fordert die Regierung von Nepal nachdrücklich auf, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen beizutreten; verurteilt die Beschränkungen, denen die Grundfreiheiten tibetischer Flüchtlinge unterworfen werden, fordert Indien nachdrücklich auf, seine inoffizielle Blockade der Wirtschaft von Nepal aufzuheben, die zusammen mit dem katastrophalen Erdbeben vom April 2015 eine humanitäre Krise verursacht und fast 1 Million mehr Nepalesen in eine durch Armut bedingte ausweglose Lage bringt;

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94.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Vorsitzenden des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie dem Generalsekretär der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.