ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu den Prioritäten der Europäischen Union im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2016
14.1.2016 - (2015/3035(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Charles Tannock, Raffaele Fitto, Edward Czesak, Angel Dzhambazki im Namen der ECR-Fraktion
B8-0065/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Prioritäten der Europäischen Union im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2016
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und auf die Menschenrechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und die dazugehörigen Fakultativprotokolle, einschließlich des Übereinkommens über die Rechte des Kindes und des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),
– unter Hinweis auf die Resolution 60/251 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Einrichtung des Menschenrechtsrats (UNHRC),
– unter Hinweis auf die Europäische Menschenrechtskonvention, die Europäische Sozialcharta und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
– unter Hinweis auf den EU-Aktionsplan für Menschenrechte und Demokratie für den Zeitraum 2015-2019,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Missachtung der Menschenrechte einschließlich seiner Dringlichkeitsentschließungen zu diesbezüglichen Einzelfällen,
– unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den Jahresberichten über Menschenrechte und Demokratie in der Welt 2014 und der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[1],
– gestützt auf die Artikel 2, 3 Absatz 5, 18, 21, 27 und 47 des Vertrags über die Europäische Union,
– unter Hinweis auf den Jahresbericht des UNHRC 2015 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass 2015 und 2016 Jahre sind, in die bedeutende Jahrestage fallen, die für die Wahrung der Menschenrechte, des Friedens und der Sicherheit wichtig sind: der 70. Jahrestag der Gründung der Vereinten Nationen, der 50. Jahrestag des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) und des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR), der 40. bzw. 20. Jahrestag der Erklärung der Vereinten Nationen zum Recht auf Entwicklung (1986) und der Aktionsplattform von Peking (1995) sowie der 15. Jahrestag der richtungweisenden Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit (2000) und der Millenniums-Entwicklungsziele (2000);
B. in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, für die Achtung der Menschenrechte, unabhängig von der Rasse, der Herkunft, des Geschlechts oder der Hautfarbe, zu sorgen; in der Erwägung, dass alle Staaten verpflichtet sind, die Grundrechte ihrer jeweiligen Bevölkerung zu achten, konkrete Maßnahmen zu ergreifen, um die innerstaatliche Achtung dieser Rechte zu ermöglichen, und auf internationaler Ebene zusammenzuarbeiten, damit die Hindernisse für die Durchsetzung der Menschenrechte in allen Bereichen abgebaut werden;
C. in der Erwägung, dass die Achtung, die Förderung und die Wahrung der Universalität der Menschenrechte Teil des ethischen und rechtlichen Besitzstands der Europäischen Union und einer der Eckpfeiler der europäischen Einheit und Integrität sind;
D. in der Erwägung, dass das auswärtige Handeln der Union gegenüber Drittländern von Artikel 21 des Vertrags von Lissabon bestimmt wird, in dem die universelle Gültigkeit und die Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten bekräftigt werden und die Achtung der Menschenwürde, der Grundsätze der Gleichheit und der Solidarität sowie der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts verankert sind;
E. in der Erwägung, dass die Achtung der Menschenrechte durchgängig in allen Politikbereichen berücksichtigt werden sollte, die mit Frieden und Sicherheit, Entwicklungszusammenarbeit, Handel und Investitionen, humanitärem Handeln, Klimawandel und Terrorismusbekämpfung in Verbindung stehen;
F. in der Erwägung, dass die regelmäßig stattfindenden Tagungen des UNHRC, die Ernennung von Sonderberichterstattern, der Mechanismus der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung und die Sonderverfahren, die sich entweder mit einem bestimmten Land oder einem bestimmten Thema befassen, alle zur Förderung und Wahrung von Menschenrechten, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit beitragen;
G. in der Erwägung, dass bedauerlicherweise einige der derzeitigen Mitglieder des Menschenrechtsrats bekanntlich zu den Staaten gehören, in denen am meisten gegen die Menschenrechte verstoßen wird, die im Rahmen der Sonderverfahren der Vereinten Nationen nicht mitwirken und die ihren Berichtspflichten gegenüber den Menschenrechtsvertragsorganen der Vereinten Nationen nicht nachkommen;
1. begrüßt die Ernennung von Botschafter Choi Kyong–lim zum Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen im Jahr 2016;
2. begrüßt den Jahresbericht des UNHRC an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, der die 28., 29. und 30. Tagung betrifft;
3. bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Mitglieder des UNHRC aus den Staaten ausgewählt werden sollten, die die Menschenrechte, die Rechtsstaatlichkeit und die Demokratie achten, und fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen mit Nachdruck auf, Kriterien für die Einhaltung der Menschenrechte zu fördern, die für jeden Staat gelten, der zum Mitglied des UNHRC gewählt werden soll; ist besorgt angesichts der Menschenrechtsverletzungen in einigen Staaten, die neu gewählte Mitglieder des UNHRC sind;
4. bekräftigt seine Unterstützung für die Sonderverfahren und den unabhängigen Status der Mandatsträger, mit dem sie ihrer Arbeit absolut unparteiisch nachgehen können, und fordert alle Staaten auf, an diesen Verfahren mitzuwirken;
5. bekräftigt, dass die allgemeine regelmäßige Überprüfung allgemeingültig sein muss, um die Menschenrechtslage in allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen umfassend beurteilen zu können, und bekräftigt seine Unterstützung für den zweiten Zyklus der Überprüfung, in dessen Mittelpunkt die Umsetzung der im ersten Zyklus angenommenen Empfehlungen steht; fordert jedoch erneut, dass die Empfehlungen, die während des ersten Zyklus von den Staaten nicht akzeptiert wurden, im Zuge der Fortsetzung des Prozesses der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung nochmals behandelt werden;
6. fordert die EU und die Kommission auf, die Empfehlungen der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung in allen politischen Dialogen der EU mit den betreffenden Ländern weiterzuverfolgen, um nach Mitteln und Wegen zu suchen, wie die Empfehlungen über Länder- und Regionalstrategien umgesetzt werden können;
7. betont, dass sichergestellt werden muss, dass eine große Bandbreite von Interessenträgern, insbesondere aus der Zivilgesellschaft, an dem Verfahren der universellen regelmäßigen Überprüfung teilnehmen, und äußert seine Sorge, dass in einigen Ländern starke Einschränkungen die Teilnahme der Zivilgesellschaft am Verfahren der universellen regelmäßigen Überprüfung behindern;
8. begrüßt die Initiative für Wandel des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, mit der die weltweite Präsenz von Menschenrechtsbüros der Vereinten Nationen durch die Einrichtung von acht regionalen Zentren verbessert und verstärkt werden soll, damit die Achtung der Menschenrechte dadurch überwacht und gefördert werden kann, indem man unmittelbar mit Partnern zusammenarbeitet, um die Empfehlungen der Menschenrechtsmechanismen in echte Veränderungen vor Ort zu überführen;
9. äußert seine Bedenken gegen die Verfassungsrevisionen, die in einigen Ländern stattgefunden haben und mit denen das Ziel verfolgt wird, die Beschränkungen hinsichtlich der Amtszeit des Staatspräsidenten zu ändern, wobei es sich um ein Thema handelt, das in einigen Fällen im Zusammenhang mit Wahlen zu Gewalt geführt hat; betont erneut, dass die Achtung bürgerlicher und politischer Rechte, einschließlich der individuellen und kollektiven Meinungsfreiheit, und die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit die einzigen Indikatoren einer demokratischen, toleranten und pluralistischen Gesellschaft sind;
10. bekräftigt, dass die freie Wahl politischer Führer in regelmäßigen, echten, allgemeinen und gleichen Wahlen ein Grundrecht ist, das alle Bürger im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Artikel 21 Absatz 3) und dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Artikel 25) besitzen sollten, und betont erneut, dass die Meinungsfreiheit und ein lebendiges und förderliches Umfeld, in dem sich eine unabhängige und pluralistische Zivilgesellschaft entfalten kann, Voraussetzungen dafür sind, dass die Achtung der Menschenrechte gefördert werden kann;
11. verurteilt die anhaltende Drangsalierung und Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern und Vertretern der Opposition durch staatliche Kräfte in einigen Drittländern; äußert seine Sorge über unfaire und restriktive Rechtsvorschriften, einschließlich Beschränkungen ausländischer Finanzierung, die dazu führen, dass der Spielraum für die Tätigkeiten der Zivilgesellschaft kleiner wird; fordert alle Regierungen auf, die Medienfreiheit, die Organisationen der Zivilgesellschaft und die Tätigkeiten von Menschenrechtsverteidigern zu fördern und zu unterstützen und ihnen zu ermöglichen, sich ohne Furcht, Repressalien oder Einschüchterung zu betätigen;
12. ist der Auffassung, dass die heutigen digitalen Technologien in der ganzen Welt Vorteile und Probleme hinsichtlich des Schutzes des Rechts auf Privatsphäre und der Ausübung der Meinungsfreiheit im Internet mit sich bringen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ernennung eines Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für das Recht auf Privatheit im digitalen Zeitalter, dessen Mandat Themen der Überwachung und der Privatsphäre umfasst, die die Menschen online und offline betreffen;
13. verweist darauf, dass das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, Religions- und Glaubensfreiheit ein grundlegendes Menschenrecht ist, das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anerkannt und in Artikel 18 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte garantiert wird; verweist ferner darauf, dass dieses Recht in Zusammenhang mit anderen Menschenrechten und Grundfreiheiten steht und das Recht, zu glauben oder nicht zu glauben, die Freiheit, einen theistischen, nicht theistischen oder atheistischen Glauben zu praktizieren, sowie das Recht, eine selbstgewählte Weltanschauung anzunehmen, zu wechseln, aufzugeben oder erneut anzunehmen, umfasst; ist besorgt darüber, dass einige Länder die Standards der Vereinten Nationen immer noch nicht einhalten und die Religions- und Weltanschauungsfreiheit verletzen, indem sie staatliche Unterdrückung einsetzen, die körperliche Strafen, Haftstrafen, überzogene Geldstrafen und sogar die Todesstrafe umfassen kann; ist besorgt über die zunehmende Verfolgung von Minderheiten in den Bereichen Religion und Weltanschauung, auch von christlichen Gemeinschaften, und über die unrechtmäßige Beschädigung ihrer Versammlungsorte;
14. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, einen größeren Beitrag zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung aus Gründen der Religion zu leisten und in den Beziehungen zu Drittländern den interreligiösen Dialog zu fördern; fordert konkrete Maßnahmen zum Schutz von religiösen Minderheiten, Nichtgläubigen, Apostaten und Atheisten, die Opfer von Gesetzen über Gotteslästerung sind; begrüßt die Zusage der EU, die Religions- und Weltanschauungsfreiheit in internationalen Foren zu fördern und dazu unter anderem das Mandat des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Religions- und Glaubensfreiheit zu unterstützen; unterstützt uneingeschränkt die Vorgehensweise der EU, bei thematischen Resolutionen im UNHRC und bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen zu diesem Thema die Führung zu übernehmen;
15. ist der Ansicht, dass Handel und Menschenrechte Hand in Hand gehen können und die Geschäftswelt eine wichtige Rolle spielen muss, was die Förderung der Menschenrechte und der Demokratie angeht;
16. unterstützt entschieden die wirksame und umfassende Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte innerhalb und außerhalb der EU, auch durch die Ausarbeitung nationaler Aktionspläne; hebt hervor, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um Mängel bei der wirksamen Umsetzung der Leitprinzipien der Vereinten Nationen zu beheben, auch was den Zugang zu Gerichten und zu Rechtsbehelfen angeht;
17. fordert die Vereinten Nationen und die EU auf, sich damit zu befassen, dass Landrechtsaktivisten Repressalien ausgesetzt sind, etwa durch Drohungen, Drangsalierung, willkürliche Inhaftnahme, tätliche Übergriffe und Tötungen, wenn sie Landerwerb im großen Stil kritisieren, der zu Lasten der Rechte auf Land und Nahrungsmittel der Landbevölkerung in Drittländern geht; fordert, dass bei den Mechanismen der Vereinten Nationen und dem EU-Aktionsplan zu Menschenrechten und Demokratie systematisch Landrechtsaktivisten in die jeweiligen Menschenrechtsprojekte aufgenommen werden;
18. begrüßt das Pariser Abkommen im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, das die Bereiche Anpassung, Eindämmung, Entwicklung und Transfer von Technologien sowie Kapazitätsaufbau umfasst; besteht darauf, dass das Thema Klimawandel durchgängig in allen Bereichen der Wirtschaftspolitik berücksichtigt werden sollte; fordert alle Vertragsstaaten, die das Abkommen unterzeichnet haben, auf, unverzüglich durchzuführende und ehrgeizige Eindämmungs- und Anpassungsmaßnahmen zu beschließen, indem sie das Thema Klimawandel durchgängig in allen Politikbereichen berücksichtigen;
19. begrüßt die Resolution 2242 zu Frauen, Frieden und Sicherheit, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen vor kurzem angenommen hat und in der Frauen zum zentralen Bestandteil aller Bemühungen gemacht werden, sich mit den weltweiten Herausforderungen zu befassen, einschließlich des zunehmenden gewalttätigen Extremismus, des Klimawandels, der Migration, der nachhaltigen Entwicklung sowie des Friedens und der Sicherheit; ist erfreut über die Ergebnisse der globalen Studie der Vereinten Nationen zur Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, in der betont wurde, wie wichtig die führende Rolle und die Teilnahme von Frauen an der Konfliktlösung und Friedenskonsolidierung ist, und dass ihre Einbeziehung die humanitäre Hilfe verbessert, die Aktivitäten der Friedenstruppen gestärkt, den Abschluss von Friedensgesprächen gefördert und dazu beigetragen habe, dem gewalttätigen Extremismus entgegenzutreten,
20. äußert seine Bestürzung über die Tatsache, dass die Gewalt gegen Frauen seit dem Auftreten gewalttätiger extremistischer Gruppen, wie etwa des IS in Syrien und Irak und von Boko Haram in Westafrika, eine neue Dimension angenommen hat, die schockierender denn je ist, da die sexuelle Gewalt zu einem festen Bestandteil der Ziele, der Ideologie und der Einnahmequellen dieser extremistischen Gruppen geworden ist, und die die internationale Gemeinschaft vor ein kritisches neues Problem stellt; fordert alle Regierungen und die Institutionen der Vereinten Nationen auf, sich engagierter für die Bekämpfung dieser abscheulichen Verbrechen und die Wiederherstellung der Würde von Frauen einzusetzen, damit ihnen Gerechtigkeit widerfährt, und sie Wiedergutmachung und Unterstützung bekommen;
21. erinnert daran, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, das 1989 angenommen wurde und das der internationale Menschenrechtsvertrag ist, der von den meisten Ländern ratifiziert wurde, einige Rechte von Kindern festschreibt, einschließlich des Rechts auf Leben, auf Gesundheit, auf Bildung und auf Spielen, des Rechts auf Familienleben und des Rechts, vor Gewalt und Diskriminierung geschützt zu werden, sowie des Rechts darauf, dass ihre Ansichten gehört werden; fordert alle Unterzeichnerstaaten dieses Vertrags auf, ihren Verpflichtungen nachzukommen;
22. ist besorgt darüber, dass es in mehreren Ländern weiterhin diskriminierende Gesetze und Praktiken sowie Gewalttaten gegen Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität gibt; tritt für eine genaue Beobachtung der Lage von LGBTI-Personen in Ländern ein, in denen vor kurzem eingeführte gegen LGBTI-Personen gerichtete Gesetze das Leben von Angehörigen sexueller Minderheiten bedrohen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen der Tätigkeit des UNHRC auf Fälle der Kriminalisierung von LGBTI-Personen zu konzentrieren;
23. fordert wirksame und koordinierte Maßnahmen, mit denen die Ursachen der Migration beseitigt werden; fordert ferner, mehr Anstrengungen auf der Ebene der Vereinten Nationen, für eine ausreichende Finanzierung des UNHCR, des Welternährungsprogramms der Vereinten Nationen (WFP) und anderer Organisationen der Vereinten Nationen zu sorgen, die an der Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen für Flüchtlinge in Konfliktgebieten und anderswo beteiligt sind;
Länder, die einer allgemeinen regelmäßigen Überprüfung unterliegen
Georgien
24. begrüßt die Mitgliedschaft Georgiens im UNHRC und die allgemeine regelmäßige Überprüfung zu Georgien aus jüngster Zeit; nimmt die bedeutsamen legislativen Reformen zur Kenntnis, die zu einem gewissen Fortschritt und zu einigen Verbesserungen in Bereichen wie der Justiz und des Strafvollzugs, der Staatsanwaltschaft, der Bekämpfung von Misshandlung, der Rechte von Kindern, des Schutzes der Privatsphäre und von personenbezogenen Daten sowie hinsichtlich Binnenvertriebenen geführt haben;
25. stellt allerdings fest, dass weitere Anstrengungen bezüglich Misshandlung, insbesondere bei Untersuchungshaft, und der Rehabilitation von Opfern notwendig sind; ist weiterhin besorgt über die Meinungsfreiheit und die Medienfreiheit sowie die Tatsache, dass Beobachtern kein Zugang zu den besetzten Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien gewährt wird, in denen Menschenrechtsverletzungen weiterhin weit verbreitet sind, und fordert die Regierung von Georgien auf, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit die im Rahmen des Verfahrens der allgemeinen regelmäßigen Überprüfung unterbreiteten Empfehlungen umgesetzt werden;
Ukraine
26. beklagt, dass die anhaltende russische Aggression zu einer katastrophalen humanitären Lage im Donezbecken geführt hat und dass den ukrainischen und internationalen humanitären Organisationen kein Zugang zu den besetzten Gebieten gewährt wird; ist angesichts der schwierigen humanitären Lage der mehr als 1,5 Mio. Binnenvertriebenen zutiefst besorgt; zeigt sich zutiefst besorgt über die Menschenrechtsverletzungen auf der von Russland besetzten Krim, insbesondere über die Lage der Krimtataren und anderer Minderheiten sowie von Personen, die für den Verbleib der Krim in der Ukraine eintreten; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, sich mit diesen Angelegenheiten im Rahmen des UNHRC zu befassen;
Libanon
27. lobt den Libanon für seine offene Grenz- und Aufnahmepolitik, die es schon seit Jahren hinsichtlich Flüchtlingen aus Palästina, Irak und Syrien verfolgt, und fordert die Europäische Union auf, mehr Ressourcen zur Verfügung zu stellen und mit den libanesischen Behörden eng zusammenzuarbeiten, um dem Land dabei zu helfen, weiterhin die Rechte von Flüchtlingen und Asylbewerbern zu schützen; ist in diesem Zusammenhang besorgt über die Berichten zufolge beträchtliche Zahl von Fällen von Kinder- und/oder Zwangsehen unter syrischen Flüchtlingen; empfiehlt der libanesischen Regierung, eine Reform des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu, des Aufenthalts in und der Ausreise aus Libanon in Erwägung zu ziehen, in dem keine Unterscheidung zwischen Asylbewerbern und Flüchtlingen einerseits und Migranten anderseits getroffen wird;
28. unterstützt die Empfehlungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, der Maßnahmen zur Sensibilisierung ausländischer weiblicher Hausangestellter für ihre Menschenrechte im Rahmen des CEDAW-Übereinkommens, bei dem Libanon Vertragspartei ist, gefordert hat; betont insbesondere, dass das „Kafala-System“ abgeschafft und ein wirksamer Zugang zur Justiz für ausländische weibliche Hausangestellte auch dadurch sichergestellt werden muss, dass ihre Sicherheit und ihr Aufenthalt während der rechtlichen und administrativen Verfahren im Zusammenhang mit ihrem Status gewährleistet werden;
Mauretanien
29. betont, dass die mauretanische Regierung zwar Fortschritte erzielt hat bei legislativen Maßnahmen, durch die jegliche Form der Sklaverei oder sklavereiähnlicher Praktiken bekämpft werden soll, dass aber der Mangel an einer wirksamen Umsetzung dazu beiträgt, dass es weiterhin solche Praktiken gibt; fordert die Behörden auf, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Sklaverei zu erlassen, mit der landesweiten, systematischen und regelmäßigen Erhebung aufgeschlüsselter Daten zu allen Formen der Sklaverei zu beginnen und eine gründliche faktengestützte Studie über Geschichte und Wesen der Sklaverei durchzuführen, um diese Praxis zu beseitigen;
30. fordert die mauretanischen Behörden nachdrücklich auf, gemäß internationalen Verträgen und mauretanischem Recht die Meinungs- und Versammlungsfreiheit zu gewähren; fordert ferner die Freilassung von Biram Dah Abeid, Bilal Ramdane und Djiby Sow, damit sie ihre gewaltfreie Kampagne gegen den Fortbestand der Sklaverei ohne Angst vor Schikanen oder Einschüchterung fortführen können;
Myanmar
31. begrüßt die Tatsache, dass am 8. November 2015 Wahlen durchgeführt wurden, an denen konkurrierende Parteien teilnahmen, da dies einen wichtigen Meilenstein beim Übergang des Landes zur Demokratie darstellt; ist allerdings weiterhin besorgt über den Verfassungsrahmen dieser Wahlen, nach dem 25 % der Parlamentssitze den Streitkräften vorbehalten sind; erkennt den Fortschritt an, der bislang hinsichtlich der Menschenrechtslage erzielt wurde, wenn es auch einige Bereiche gibt, die weiterhin Anlass zu großer Sorge geben, wie etwa die Rechte von Minderheiten sowie die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit und das Recht auf friedliche Versammlungen;
32. verurteilt die Diskriminierung der Rohingya, die noch durch die Tatsache verschlimmert wird, dass diese Gemeinschaft über keinen Rechtsstatus verfügt und dass die Hassreden gegen Menschen, die keine Buddhisten sind, zunehmen; fordert eine vollständige, transparente und unabhängige Untersuchung aller Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen die Rohingya und ist der Auffassung, dass die vom Parlament im Jahr 2015 angenommenen vier Gesetze, durch die „die Rasse und Religion geschützt werden“ sollen, diskriminierende Aspekte hinsichtlich des Geschlechts aufweisen; wiederholt seine Forderung, dass dem Büro des Hohen Kommissars für Menschenrechte (OHCHR) gestattet wird, ein Büro in dem Land einzurichten; betont, dass eine vollständige Folgenabschätzung hinsichtlich Nachhaltigkeit durchgeführt werden muss, bevor die Verhandlungen über das Investitionsabkommen zwischen der EU und Myanmar abgeschlossen werden;
Nepal
33. begrüßt das Inkrafttreten der neuen Verfassung von Nepal am 20. September 2015, die die Grundlagen für die künftige politische Stabilität und wirtschaftliche Entwicklung des Landes legen sollte; hofft, dass die noch bestehenden Anliegen hinsichtlich der politischen Vertretung von Minderheiten, einschließlich der Dalit, und der Gesetze über die Staatsbürgerschaft in naher Zukunft in Angriff genommen werden;
34. bedauert, dass der Mangel an Rechenschaftspflicht für Menschenrechtsverstöße, die von beiden Seiten während des Bürgerkriegs begangen wurden, weit verbreitet ist, obwohl im Mai 2014 das Gesetz über Wahrheit und Versöhnung sowie Fälle des Verschwindenlassens verabschiedet wurde; fordert die Regierung von Nepal nachdrücklich auf, dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen beizutreten; verurteilt die Beschränkungen, denen die Grundfreiheiten tibetischer Flüchtlinge unterworfen werden, fordert Indien nachdrücklich auf, seine gegen die Wirtschaft von Nepal gerichtete inoffizielle Blockade aufzuheben, die zusammen mit dem katastrophalen Erdbeben vom April 2015 eine humanitäre Krise verursacht und fast eine Million Nepalesen mehr in eine durch Armut bedingte ausweglose Lage gebracht hat;
Oman
35. lobt den Oman für die Einsetzung der staatlichen Nationalen Menschenrechtskommission und die Einladung, die den bahnbrechenden Besuch des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen für Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im September 2014 ermöglicht hat; drückt seine Hoffnung aus, dass diese konstruktiven Schritte dazu führen werden, dass der Oman intensiveren Kontakt zu Menschenrechtsvertretern der Vereinten Nationen und unabhängigen Menschenrechtsorganisationen pflegen wird;
36. empfiehlt dem Oman, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das abzubauen, was ein Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen als ein überall spürbares Klima der Angst und der Einschüchterung in dem Land beschrieben hat, in dem nach seiner Einschätzung die Menschen Angst hätten, ihre Meinung zu äußern, Angst hätten, am Telefon zu sprechen, und Angst hätten, sich zu treffen; ist in diesem Zusammenhang weiterhin besorgt über das Verbot aller politischer Parteien und das neue im August 2014 verabschiedete Gesetz über die Staatsbürgerschaft, in dem geregelt ist, dass Bürgern ihre Staatsbürgerschaft entzogen werden kann, die sich Gruppen anschließen, die als für die nationalen Interessen schädlich eingestuft werden, und fordert die Regierung auf, dies einer erneuten Prüfung zu unterziehen; fordert die EU-Organe und die Mitgliedstaaten auf, fachliche Hilfe und rechtliche Unterstützung anzubieten, um Oman dabei zu helfen, sichere und förderliche Bedingungen für zivilgesellschaftliche Organisationen zu schaffen;
Ruanda
37. äußert seine Sorge über die Menschenrechtslage in Ruanda, einschließlich der Beschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit, des abnehmenden demokratischen Raums für Oppositionsparteien und unabhängige Tätigkeiten der Zivilgesellschaft, und über die Tatsache, dass es kein Umfeld gibt, das der Unabhängigkeit der Justiz zuträglich wäre; fordert die Regierung von Ruanda auf, einen demokratischen Raum einzurichten, in dem sich alle Teile der Gesellschaft frei betätigen können;
38. ist besorgt über die Verfassungsänderung, die durch ein am 18. Dezember 2015 abgehaltenes Referendum ermöglicht wurde und die es dem derzeitigen Präsidenten ermöglicht, sich für eine dritte Amtszeit zu bewerben; fordert die Regierung von Ruanda auf, sich an die Afrikanische Charta für Demokratie, Wahlen und Regierungsführung zu halten, deren Artikel 5 vorsieht, dass die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen haben, um sicherzustellen, dass die Verfassung eingehalten wird, insbesondere die verfassungsgemäße Machtübergabe, und in deren Artikel 23 geregelt ist, dass jede Änderung der Verfassung, die einen Verstoß gegen die Grundsätze des demokratischen Regierungswechsels darstellt, rechtswidrig ist;
Südsudan
39. begrüßt das von den kriegführenden Parteien am 28. August 2015 unterzeichnete Friedensabkommen zur Beendigung des Bürgerkriegs, das eine gemeinsame Machtausübung während einer Übergangszeit, Sicherheitsvereinbarungen und die Einrichtung eines gemischten Gerichts, das sich mit allen seit Beginn des Konflikts begangenen Straftaten befassen soll, umfasst; erinnert daran, dass der Konflikt bereits tausende von Menschenleben gefordert und dazu geführt hat, dass hunderttausende vertrieben wurden und geflohen sind;
40. fordert alle Parteien auf, weitere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht zu unterlassen, einschließlich solcher, die völkerrechtliche Verbrechen darstellen, wie etwa außergerichtliche Tötungen, ethnisch motivierte Gewalt, sexuelle Gewalt im Zuge von Konflikten, einschließlich Vergewaltigung, sowie geschlechtsspezifische Gewalt, Rekrutierung und Einsatz von Kindern, Verschwindenlassen und willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen;
Syrien
41. unterstreicht die Bedeutung der Arbeit, die von der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zur Arabischen Republik Syrien geleistet wurde; nimmt mit großer Sorge die wesentliche Erkenntnis der Untersuchungskommission zur Kenntnis, wonach die Hauptursachen der Opfer unter der Zivilbevölkerung, der willkürlichen Vertreibung und der Zerstörung weiterhin gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, wahllose und unverhältnismäßige Angriffe, Angriffe auf zivile und geschützte Objekte des kulturellen Erbes sowie Belagerungen und Blockaden zu Strafzwecken sind;
42. fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, dazu beizutragen, dass sichergestellt wird, dass die Untersuchungskommission über angemessene Finanzmittel verfügt, um ihr Mandat wahrzunehmen, das darin besteht, die Tatsachen und Umstände aller begangenen schweren Menschenrechtsverletzungen festzustellen und, soweit möglich, die Verantwortlichen zu ermitteln, damit die Täter von Rechtsverletzungen, einschließlich solcher, die unter Umständen Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, zur Verantwortung gezogen werden;
Venezuela
43. begrüßt die Tatsache, dass in Venezuela am 6. Dezember 2015 freie und faire Wahlen durchgeführt wurden; begrüßt, dass die Regierung und die oppositionellen Kräfte die Ergebnisse gleichermaßen anerkannt haben; weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Verfassung und die Menschenrechte zu achten und dem Willen des venezolanischen Volkes zu entsprechen, und betont, dass das neugewählte Parlament in der Lage sein muss, seine Arbeit zu verrichten, und dass die staatlichen Institutionen in der Lage sein müssen, miteinander zusammenzuarbeiten;
44. erinnert daran, dass sich die neue Regierung einer großen Bandbreite von Menschenrechtsproblemen gegenübersehen wird, die von Straflosigkeit und Rechenschaftspflicht für außergerichtliche Tötungen, auch durch Sicherheitskräfte, über willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, das Recht politischer Gefangener auf ein faires Verfahren und die Unabhängigkeit der Justiz bis zur Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie Medienfreiheit reichen;
China
45. stellt fest, dass sich die Menschenrechtslage in China in jüngster Zeit verschlechtert hat ist zutiefst darüber besorgt, dass zahlreiche Verfechter der Bürgerrechte, Menschenrechtsverteidiger und Regierungskritiker in China verhaftet, vor Gericht gestellt und verurteilt werden; ist nach wie vor besorgt über die dauerhaften schwerwiegenden Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit, sowie über die Einschränkungen der Tätigkeiten von Menschenrechtsorganisationen; beklagt außerdem die oftmals diskriminierende Behandlung religiöser und ethnischer Minderheiten in China; fordert die EU und den Menschenrechtsrat auf, im Rahmen ihrer Dialoge mit den chinesischen Behörden auf mehr Akzeptanz der universellen Gültigkeit der Menschenrechte hinzuarbeiten;
Russland
46. zeigt sich zutiefst besorgt über die Menschenrechtslage in Russland und insbesondere über die Manipulation der Justiz durch die Politik; weist darauf hin, dass einige oppositionelle Abgeordnete und investigative Journalisten mutmaßlich ermordet worden sind, als sie Untersuchungen über Korruption und angebliche Straftaten vonseiten staatlicher Stellen und des Inlandsgeheimdienstes FSB angestellt haben; beklagt zutiefst, dass die Presse und andere Medien in hohem Maße von der Politik abhängig sind; bedauert es, dass Russland weiterhin eine feindliche Politik gegenüber ausländischen nichtstaatlichen Organisationen betreibt und sie zwingt, sich als russische Organisationen nach russischem Recht erneut registrieren zu lassen, sodass strengere finanzielle und rechtliche Auflagen für sie gelten;
Iran
47. ist in ernster Sorge über die Menschenrechtslage im Iran und insbesondere über die sehr hohe Zahl der Hinrichtungen von Gefangenen, darunter angeblich minderjährige Straftäter sowie politische Häftlinge und Angehörige religiöser Minderheiten;
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48. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Sonderbeauftragten der EU für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der 69. Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Präsidenten des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen, dem Hohen Kommissar der Vereinten Nationen für Menschenrechte sowie dem Generalsekretär der Parlamentarischen Versammlung des Europarats zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0470.