ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Kennzeichnung von Lebensmitteln aus ritueller Schlachtung
11.1.2016
Louis Aliot, Gilles Lebreton, Edouard Ferrand, Philippe Loiseau, Mireille d'Ornano, Sylvie Goddyn, Jean-François Jalkh, Mylène Troszczynski
B8-0127/2016
Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments zur Kennzeichnung von Lebensmitteln aus ritueller Schlachtung
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf Ziffer 49 der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012 zur Strategie der Europäischen Union für den Schutz und das Wohlergehen von Tieren 2012−2015[1],
– unter Hinweis auf Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel[2],
– unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere Artikel 169 (Verbraucherschutz) und Artikel 191,
– gestützt auf Artikel 133 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass das Recht des Verbrauchers auf Informationen über Lebensmittel im Vorsorgeprinzip enthalten ist;
B. in der Erwägung, dass das Fleisch aus ritueller Schlachtung Gesundheitsrisiken birgt;
C. in der Erwägung, dass zahlreiche Studien auf das Leid hinweisen, das Tieren beim rituellen Schlachten zugefügt wird;
D. in der Erwägung, dass nur ein Teil des rituell geschlachteten Tieres in Gemeinschaft verzehrt und der Rest in den traditionellen Vertrieb gegeben wird;
1. fordert die Kommission auf, eine Studie mit konkreten Angaben zur Menge des Fleisches, das in Europa aus ritueller Schlachtung gewonnen wird, vorzulegen;
2. fordert die Kommission auf, ein Etikettierungssystem einzuführen, bei dem systematisch angegeben wird, ob das Fleisch ganz oder zum Teil aus ritueller Schlachtung stammt;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2012)0290.
- [2] ABl. L 304 vom 22.11.2010, S. 18.