Entschließungsantrag - B8-0129/2016Entschließungsantrag
B8-0129/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum Schutz der EU-Bürger vor mit Methyl-Bromid gebleichtem Knoblauch

30.12.2015

eingereicht gemäß Artikel 133 der Geschäftsordnung

Franz Obermayr

B8‑0129/2016

Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments zum Schutz der EU-Bürger vor mit Methyl-Bromid gebleichtem Knoblauch

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 133 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass chinesischer Knoblauch intensiv mit Methyl-Bromid desinfiziert wird, wobei es sich bei Methyl-Bromid um eine sehr giftige Substanz handelt, die bei größerer Konzentration zu Schädigungen der Atmungsorgane und des Zentralennervensystems führt;

B.  in der Erwägung, dass Methyl-Bromid bis zu 60-mal schädlicher ist als Chlor und zusammen mit unbehandelten Abwässern für die Reinigung und das Bleichen von chinesischem Knoblauch verwendet wird;

1.  vertritt die Auffassung, dass Knoblauch, der mit Methyl-Bromid behandelt wurde, für die Verbraucher entsprechend gekennzeichnet werden muss;

2.  vertritt die Auffassung, dass der Vertrieb von mit Methyl-Bromid behandeltem Knoblauch auf dem europäischen Markt verhindert werden sollte;