ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur humanitären Lage in Jemen
27.1.2016 - (2016/2515(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Charles Tannock, Raffaele Fitto, Angel Dzhambazki, Ruža Tomašić, Geoffrey Van Orden, Ryszard Antoni Legutko, Tomasz Piotr Poręba, Ryszard Czarnecki, Monica Macovei, Pirkko Ruohonen-Lerner, Jana Žitňanská, Branislav Škripek im Namen der ECR-Fraktion
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage im Jemen, insbesondere seine Entschließung vom 8. Juli 2015[1],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom Montag, 16. November 2015 zur Situation im Jemen,
– unter Hinweis auf die Resolutionen 2201 (2015), 2204 (2015) und 2216 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Lage im Jemen;
– unter Hinweis auf das Abkommen für Frieden und nationale Partnerschaft vom 21. September 2014,
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Lage im Jemen,
– unter Hinweis auf die von den Vereinten Nationen moderierten Gespräche über den Jemen,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Wurzeln des derzeitigen Konflikts im Jemen darin liegen, dass aufeinanderfolgende Regierungen den Hoffnungen des jemenitischen Volkes auf Demokratie und wirtschaftliche und soziale Entwicklung nicht gerecht geworden sind und so die Unzufriedenheit und Spaltung, die zu der derzeitigen Gewalt geführt hat, genährt haben;
B. in der Erwägung, dass der Jemen aufgrund der Tatsache, dass er keinen alle einbeziehenden politischen Weg verfolgte, in zunehmende Spannungen zwischen den Stämmen und einen heftigen Stellvertreterkrieg zwischen den vom Iran unterstützten Huthi‑Rebellen und Saudi‑Arabien, das einen Militäreinsatz gegen die Rebellen führt, getrieben wurde, was die gesamte Region unmittelbar in einen seit Monaten ausgetragenen komplexen Konflikt verwickelt; in der Erwägung, dass Saudi‑Arabien die Huthi‑Rebellen im Jemen als Stellvertreterkräfte des Irans ansieht und der Iran den von Saudi‑Arabien geführten Angriff verurteilt und eine sofortige Beendigung der von Saudi‑Arabien geführten Luftangriffe fordert;
C. in der Erwägung, dass die sich verschlechternde Sicherheitslage im Jemen in der internationalen Gemeinschaft zunehmende Besorgnis hervorruft, da mindestens 5 700 Menschen – beinahe die Hälfte von ihnen Zivilisten – seit der Eskalation des Konflikts im März 2015 getötet wurden; in der Erwägung, dass die Huthi‑Soldaten beschuldigt werden, mit schweren Waffen in bebaute Gebiete zu feuern, während der von Saudi‑Arabien angeführten Koalition vorgeworfen wird, mehrere Luftangriffe auf Krankenhäuser und andere zivile Gebäude durchgeführt zu haben;
D. in der Erwägung, dass die intensiven Kämpfe am Boden, die Luftangriffe und die Blockade der Land-, See- und Luftwege im Nordjemen gemeinsam katastrophale Folgen für das Land haben; in der Erwägung, dass der gegenwärtige Konflikt zu einer schwerwiegende humanitären Krise geführt hat, von der 80 % der 26 Mio. Menschen umfassenden Bevölkerung des Jemen betroffen sind;
E. in der Erwägung, dass ein stabiler, sicherer Jemen mit einer funktionierenden Regierung von entscheidender Bedeutung für die internationalen Bemühungen um die Bekämpfung des Extremismus und der Gewalt in der Region und über sie hinaus sowie für den Frieden und die Stabilität im Jemen selbst sind;
F. in der Erwägung, dass eine Beendigung des Konflikts mit der Verschlechterung der Beziehungen zwischen dem Iran und Saudi‑Arabien nach der Hinrichtung des bekannten schiitischen Geistlichen Nimr al-Nimr noch schwieriger geworden ist;
G. in der Erwägung, dass Sorge darüber besteht, dass es in dem Konflikt bereits zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, unter anderem Angriffe auf Journalisten und Medieneinrichtungen, Verschleppungen, Verstöße gegen das Übereinkommen gegen Folter, Drangsalierung und Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten und der mutmaßliche Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten;
1. verleiht seiner tiefen Besorgnis angesichts der anhaltenden Gewalt im Jemen und der von ihr verursachten humanitären Krise Ausdruck, von der Millionen von unschuldigen Männern, Frauen und Kindern betroffen sind; verleiht zudem seinem tiefen Bedauern über die durch den Konflikt verursachten Todesopfer und das Leid der von den Kämpfen betroffenen Menschen Ausdruck und spricht den Familien der Opfer sein Mitgefühl aus;
2. unterstützt entschieden den unermüdlichen Einsatz des Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen, Ismail Uld Scheich Ahmed, eine dauerhafte friedliche Lösung des gegenwärtigen Konflikts herbeizuführen; fordert zudem alle am Konflikt beteiligten staatlichen und nicht-staatlichen Akteure auf, auf Frieden und Versöhnung hinzuarbeiten und sich ohne Vorbedingungen an einem derartigen Prozess zu beteiligen;
3. vertritt die Auffassung, dass Saudi‑Arabien und dem Iran eine maßgebliche Rolle bei der Lösung der Krise zukommt, und fordert beide Seiten auf, gemeinsam auf eine Verbesserung ihrer bilateralen Beziehungen und auf eine Beendigung der Kämpfe im Jemen hinzuarbeiten;
4. vertritt die entschiedene Auffassung, dass die einzige langfristige Lösung für die Krise im Jemen ein integrativer politischer Dialog gemäß dem von der Initiative des Golf-Kooperationsrats erarbeiteten Rahmen, den Ergebnissen der Konferenz des nationalen Dialogs und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sein kann;
5. verleiht seiner tiefen Besorgnis darüber Ausdruck, dass die anhaltende Gewalt und Instabilität im Jemen terroristischen und extremistischen Gruppen ermöglichen könnten, die gegenwärtige Lage auszunutzen, was weitere Bedrohungen für die Sicherheit innerhalb und außerhalb der Region nach sich ziehen könnte;
6. verleiht seinem tiefen Bedauern über den Tod von Zivilisten und humanitären Helfern Ausdruck und darüber, dass Einrichtungen der zivilen Infrastruktur wie Schulen und Krankenhäuser anscheinend wahllos angegriffen werden;
7. fordert alle Konfliktparteien auf, die Menschenrechte und Grundfreiheiten aller Bürger des Jemen und all jener, die im Rahmen von Friedensmissionen und humanitären Missionen in dem Land tätig sind, zu achten, wie etwa von humanitären Helfern, Ärzten und Journalisten;
8. fordert eine unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Fälle von Missachtungen der Menschenrechte, Folter, gezielten Tötungen von Zivilisten und anderen Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht;
9. vertritt die Auffassung, dass alle Jemeniten in einem auf der Grundlage der Konferenz des nationalen Dialogs und des Abkommens für Frieden und nationale Partnerschaft sowie der von der Initiative des Golf-Kooperationsrats ausgearbeiteten Leitlinien basierenden legitimierten und transparenten politischen Übergangsprozess nach einem klaren Zeitplan vertreten sein sollten, zu dem eine Verfassung, ein Referendum und Wahlen gehören sollten;
10. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EAD, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem jemenitischen Präsidenten, der Abgeordnetenkammer des Jemen und dem Generalsekretär des Golf-Kooperationsrats zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0270.