ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem vom IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten
27.1.2016 - (2016/2529(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Bodil Valero, Alyn Smith, Bronis Ropė, Igor Šoltes im Namen der Verts/ALE-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0149/2016
B8-0149/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine vorangegangenen Entschließungen zum Irak, zu Syrien, zu Libyen und zu Ägypten, insbesondere vom 10. Oktober 2013 zu den jüngsten Fällen von Gewalt gegen Christen und Christenverfolgung, insbesondere in Maalula (Syrien) und Peschawar (Pakistan) sowie im Fall des Pastors Said Abedini (Iran)[1], vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur IS-Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten[2], vom 27. November 2014 zum Irak: Entführung und Misshandlung von Frauen[3], vom 12. Februar 2015 zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des IS[4], vom 12. März 2015 zu insbesondere gegen Assyrer gerichteten Angriffen und Entführungen durch ISIS/Da’ish in jüngster Zeit im Nahen Osten[5] und vom 30. April 2015 zur Zerstörung von Kulturstätten durch den ISIS/Da‘isch[6],
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März 2015 zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch ISIL/Da'esh, vom 20. Oktober 2014 zur ISIL/Da'ish-Krise in Syrien und Irak, vom 30. August 2014 zu Irak und zu Syrien, vom 14. April 2014 und 12. Oktober 2015 zu Syrien und vom 15. August 2014 zu Irak,
– unter Hinweis auf die Stellungnahmen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zur Lage in Syrien und im Irak,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zum humanitären Völkerrecht, zu Menschenrechtsverteidigern und zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit,
– unter Hinweis auf die Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords,
– unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs,
– unter Hinweis auf den Bericht von Amnesty International vom 20. Januar 2016 unter dem Titel „Banished and dispossessed: Forced displacement and deliberate destruction in northern Iraq“ (Verbannt und enteignet: Zwangsvertreibung und mutwillige Zerstörung im Nordirak),
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass der sogenannte IS weiterhin gezielt gegen ethnische und religiöse Gruppen im Irak und in Syrien, unter anderem Chaldäer/syrische Christen/Assyrer, Faili-Kurden, Kaka'i, Sabier, Schabak, schiitische Araber, Turkmenen und Jesiden, vorgeht, wobei er an ihnen absichtlich eine Reihe schwerwiegender Verstöße und Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Rechts begeht, von denen einige nach Aussagen von Sachverständigen der Vereinten Nationen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und möglicherweise auch Völkermord darstellen;
B. in der Erwägung, dass zu diesen systematischen und schwerwiegenden Handlungen gegen spezifische ethnische und religiöse Gruppen Massenhinrichtungen, ethnische Säuberungen, gezielte Tötungen, Zwangskonvertierungen zum Islam, Entführungen, gewaltsame Vertreibungen, Steinigung und Amputation, Verschwindenlassen, Folter, Zerstörung von Stätten religiösen und kulturellen Erbes und Schmuggel mit Kulturgütern gehören; in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen auch über systematische sexuelle und körperliche Gewalt und Massenversklavung von Frauen und Kindern und über die Rekrutierung von Kindern für Selbstmordanschläge berichtet haben;
C. in der Erwägung, dass der IS bisher gezielt und systematisch gegen über 100 religiöse und historische Stätten vorgegangen ist und sie zerstört hat, darunter Kirchen, Moscheen, Denkmäler, Heiligtümer und andere Gebetsstätten, Gräber und Friedhöfe sowie Stätten archäologischen und kulturellen Erbes in Syrien und im Irak;
D. in der Erwägung, dass nach Angaben der Vereinten Nationen diese Handlungen offenbar Teil einer systematischen oder großräumigen Strategie sind, die darauf abzielt, in den Gebieten unter der Kontrolle des IS diese Gemeinschaften zu unterdrücken, dauerhaft zu vertreiben oder zu zerstören;
E. in der Erwägung, dass im Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen vom 16. Juni 2015 über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus festgestellt wird, dass Indizien dafür vorliegen, dass der IS schwerwiegende Verletzungen des Völkerrechts begangen hat, darunter Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Verletzungen von Menschenrechtsnormen (Ziffer 11);
F. in der Erwägung, dass sich die ungeheuerlichen Gewalttaten und Übergriffe, die der IS begangen hat, nicht nur gegen religiöse Minderheiten, sondern auch gegen andere Gruppen und Einzelpersonen wie sunnitische Muslime, lesbische, schwule, bi‑, trans- und intersexuelle Personen, Atheisten und jeden, der sich nicht der reaktionären und extremistischen Ideologie des IS anpasst, richten;
G. in der Erwägung, dass der IS die systematische Ermordung aller oppositioneller Stimmen ungeachtet ihrer Religionszugehörigkeit betrieben hat, indem er beispielsweise zahlreiche sunnitische Journalisten und sunnitische Imame, die sich dem IS widersetzten, an drei Tagen im August 2014 in Dair al-Zur 700 Stammesangehörige und erst kürzlich am 16. Januar 2016 Hunderte sunnitischer Zivilisten hingerichtet hat;
H. in der Erwägung, dass nach wie vor täglich und in massivem Ausmaß über Kriegsverbrechen und andere Verletzungen des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte durch die anderen Konfliktparteien in der Region einschließlich des Assad-Regimes berichtet wird;
I. in der Erwägung, dass auch die Assad-Regierung und nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, die nicht zum IS gehören, insbesondere die Al-Nusra-Front und schiitische Milizen im Irak, gezielt gegen religiöse und ethnische Minderheiten vorgehen;
J. in der Erwägung, dass in manchen Fällen die Beweggründe für Angriffe gegen religiöse und ethnische Gemeinschaften darauf zurückgehen, dass die Täter die ethnischen und/oder religiösen Hintergründe einer Gemeinschaft und ihre wahrgenommenen politischen Loyalitäten in einen Topf werfen;
K. in der Erwägung, dass nach dem Völkerrecht alle Menschen das Recht haben, nach ihrem Gewissen zu leben, und die Freiheit, die Religion und außerreligiöse Weltanschauungen auszuüben und zu wechseln; in der Erwägung, dass es die Pflicht der führenden Vertreter von Politik und Religion ist, auf allen Ebenen Extremismus zu bekämpfen und die gegenseitige Achtung von Einzelpersonen und religiösen Gruppen zu fördern;
L. in der Erwägung, dass bisher nur neun Mitgliedstaaten das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ratifiziert haben, nämlich Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Litauen, die Niederlande, Portugal, die Slowakei und Spanien;
1. verurteilt aufs Schärfste die vielfältigen und schwerwiegenden Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, die von allen an den laufenden Konflikten im Irak und in Syrien beteiligten Parteien begangen werden;
2. bekräftigt seine entschiedene Verurteilung der vom IS massiv und großräumig begangenen Grausamkeiten, zu denen auch sein gezieltes Vorgehen gegen religiöse und ethnische Minderheiten in den von ihm kontrollierten Gebieten gehören;
3. verurteilt aufs Schärfste die Zerstörung von religiösen und kulturellen Stätten und Artefakten durch den IS, die einen Angriff auf das kulturelle Erbe aller Einwohner Syriens und des Irak und der gesamten Menschheit darstellt; fordert alle Staaten auf, ihre strafrechtlichen Ermittlungen und ihre justizielle Zusammenarbeit zu verstärken, um alle Gruppen aufzuspüren, die für den illegalen Handel mit Kulturgütern und die Beschädigung oder Zerstörung von Kulturerbe in Syrien, dem Irak und im Großraum des Nahen Ostens sowie in den Regionen Nordafrikas, das der gesamten Menschheit gehört, verantwortlich sind;
4. fordert die Kriegsparteien in der Region auf, unverzüglich alle Angriffe gegen Zivilpersonen einzustellen, alle willkürlich Inhaftierten freizulassen und die Menschenrechte aller, ungeachtet des Glaubens, der ethnischen oder der politischen Zugehörigkeit, zu achten;
5. verurteilt die rhetorische Eskalierung seitens einflussreicher Religionsführer im gesamten Nahen Osten und darüber hinaus, auch in Russland, in Bezug auf den Konflikt in Syrien, der den Hass schürt und das Risiko der Gewalt gegen religiöse Gemeinschaften erhöht; fordert die Religionsführer weltweit auf, sich jeglicher Form der Fürsprache für religiösen Hass und Anstiftung zu Gewalt zu enthalten;
6. würdigt und unterstützt das unveräußerliche Recht aller ethnischen und religiösen Minderheiten und anderer im Irak und in Syrien lebender Gruppen, weiterhin in Würde, unter gleichen Bedingungen und in Sicherheit in ihrer historischen und traditionellen Heimat zu leben und ungehindert und ohne jedwede Art von Zwang, Gewalt oder Diskriminierung ihre Religion uneingeschränkt auszuüben, und fordert die Achtung dieses Rechts; betont die Notwendigkeit, ihre wahren Vertreter an einem Prozess zur Bestimmung der politischen Zukunft ihrer Heimatgebiete im Irak und in Syrien zu beteiligen;
7. stellt fest, dass die Gewalt des IS einer der zahlreichen Faktoren ist, die zu der humanitären Krise in Syrien, im Irak und der gesamten Region beitragen; fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, aktiv dazu beizutragen und – insbesondere über den Rahmen der Vereinten Nationen – praktische und politische Maßnahmen dafür zu ergreifen, eine Lösung für diese Konflikte zu finden, um das Leiden und die Verfolgung von Millionen Menschen aus allen religiösen und ethnischen Gruppen zu lindern;
8. bekräftigt seine uneingeschränkte und tatkräftige Unterstützung für die Tätigkeit des VN-Sonderbeauftragten Staffan de Mistura zu dem Zweck, in naher Zukunft Verhandlungen in Genf zwischen allen syrischen Parteien einzuleiten; beharrt darauf, dass es wichtig ist, bei jeder Diskussion über einen friedlichen Übergang und die Zukunft Syriens den Minderheitenschutz zu berücksichtigen; beharrt daher darauf, dass die Vertreter der in Syrien ansässigen Bewegungen an den Friedensgesprächen beteiligt werden sollten;
9. weist darauf hin, dass der IS in erster Linie die Folge und nicht die Ursache der gegenwärtigen Erschütterungen im Nahen Osten und darüber hinaus ist; betont, dass der IS vor dem Hintergrund lang anhaltender Menschenrechtsverletzungen und Straflosigkeit, der Vetternwirtschaft, der um sich greifenden Korruption, des Sektierertums, der Marginalisierung und Diskriminierung ganzer Gruppen, einschließlich arabischer Sunniten, sowie einer langen Geschichte externer Manipulation und Intervention durch regionale und westliche Akteure entstanden ist; ist deshalb der Ansicht, dass jede wirkungsvolle Antwort der internationalen Gemeinschaft auf die schändlichen Handlungen und den ruchlosen Charakter des IS einen umfassenden, inklusiven und strategischen Aktionsplan auf der Grundlage internationaler Legalität erfordert;
10. betont, dass trotz des Auftretens des IS, der seit Sommer 2014 als wichtiger Akteur in der Region im Zentrum der Aufmerksamkeit der internationalen Gemeinschaft steht, nicht in Vergessenheit geraten sollte, dass auch andere Akteure einen Teil der Verantwortung für die aktuelle humanitäre Katastrophe tragen, in erster Linie das Assad-Regime, aber auch die vorherige Regierung des Irak sowie die Führungen anderer lokaler Milizen und nicht dschihadistischer Kriegsparteien, auch in Libyen;
11. bekräftigt, dass es die Verbrechen des Assad-Regimes gegen die eigene Bevölkerung wie den Einsatz von chemischen Waffen, Brandwaffen, Streubomben und Fassbomben und laufende Belagerungen gegen Tausende Zivilisten in ganz Syrien aufs Schärfste verurteilt;
12. unterstreicht, dass es wichtig ist, für Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts einschließlich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gemäß internationalen Standards alle verantwortlichen Parteien in Syrien und im Irak zur Rechenschaft zu ziehen; bekräftigt seine Forderung nach einer Befassung des Internationalen Strafgerichtshofs mit der Lage in Syrien und im Irak und unterstützt alle diesbezüglichen Initiativen;
13. erklärt sich tief besorgt darüber, dass nach Aussagen mehrerer Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen die Verbrechen des IS an religiösen Minderheiten in Syrien möglicherweise Völkermord darstellen; beharrt daher auf der historischen Verantwortung der internationalen Gemeinschaft, dafür zu sorgen, dass diese Verbrechen von einer amtlichen Gerichtsbarkeit ermittelt werden;
14. fordert die kurdische Regionalregierung im Nordirak auf, allen Vorwürfen schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, die von ihrem militärischen Arm, der Peschmerga, begangen wurden, nachzugehen und diejenigen, die für diese mutmaßlichen Verbrechen verantwortlich sind, strafrechtlich zu verfolgen;
15. ist nach wie vor besorgt darüber, dass die internationale Reaktion mit den humanitären Bedürfnissen der Bevölkerung im Irak, in Syrien und in Libyen nicht Schritt hält; fordert alle Geber einschließlich der EU und ihrer Mitgliedstaaten auf, ihre Zusagen einzuhalten und rasch Hilfe zu leisten, auch über lokale Gruppen der Zivilgesellschaft und Hilfsorganisationen von Minderheiten, um die hilfsbedürftigen Gruppen optimal zu erreichen; fordert die Türkei und die kurdische Regionalregierung auf, unverzüglich ihre Grenzen zu Nordsyrien zu öffnen und die Einschränkungen für humanitäre Hilfe, Wiederaufbau, Medien und den politischen und zivilgesellschaftlichen Austausch aufzuheben;
16. stellt fest, dass die aktuelle Verfolgung religiöser und ethnischer Gruppen im Nahen Osten ein Faktor ist, der zur Massenmigration und Binnenvertreibung beiträgt; fordert die Mitgliedstaaten auf, dem Aufruf des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge Folge zu leisten, viel stärker auf gemeinsame Verantwortung zu setzen und es den Flüchtlingen zu ermöglichen, aus Kriegsgebieten zu fliehen, auch aufgrund von Verfolgung aus religiösen oder ethnischen Gründen, um durch Neuansiedlung, Systeme der Aufnahme aus humanitären Gründen, vereinfachte Familienzusammenführung oder flexiblere Visumvorschriften jenseits der unmittelbaren Nachbarregion Schutz zu finden; unterstreicht, dass besonders auf die Lage derjenigen eingegangen werden muss, die von spezifischen Gefährdungen betroffen sind, beispielsweise schwerwiegenden medizinischen Bedürfnissen und einer Behinderung, und derjenigen, gegen die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Geschlechtsidentität oder ihres Geschlechts gezielt vorgegangen wird;
17. fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, als vordringliche Angelegenheit das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen zu ratifizieren; fordert den Europäischen Auswärtigen Dienst und die Mitgliedstaaten auf, sich für die universelle Ratifizierung und Umsetzung dieses sehr wichtigen Menschenrechtsinstruments einzusetzen und den durch dieses Übereinkommen eingesetzten VN-Ausschuss über das Verschwindenlassen bei seiner Arbeit zu unterstützen;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen und allen am Konflikt in Syrien, im Irak und in Libyen beteiligten Parteien zu übermitteln.
- [1] Angenommene Texte, P7_TA(2013)0422.
- [2] Angenommene Texte, P8_TA(2014)0027.
- [3] Angenommene Texte, P8_TA(2014)0066.
- [4] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0040.
- [5] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0071.
- [6] Angenommene Texte, P8_TA(2015)0179.