ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem vom IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten
27.1.2016 - (2016/2529(RSP))
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung
Charles Tannock, Mark Demesmaeker, Ryszard Antoni Legutko, Anna Elżbieta Fotyga, Ryszard Czarnecki, Tomasz Piotr Poręba, Karol Karski, Arne Gericke, Angel Dzhambazki, Marek Jurek, Raffaele Fitto, Peter van Dalen, Kosma Złotowski, Zdzisław Krasnodębski, Jadwiga Wiśniewska, Andrew Lewer, Beatrix von Storch, Zbigniew Kuźmiuk, Kazimierz Michał Ujazdowski, Timothy Kirkhope, Stanisław Ożóg, Mirosław Piotrowski, Bolesław G. Piecha, Czesław Hoc, Branislav Škripek, Jana Žitňanská im Namen der ECR-Fraktion
Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0149/2016
B8-0154/2016
Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem vom IS verübten systematischen Massenmord an religiösen Minderheiten
Das Europäische Parlament,
– unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Irak und zu Syrien, zum IS und zu religiös motivierter Verfolgung,
– unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März 2015 zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch ISIL/Da'esh, vom 20. Oktober 2014 zur ISIL/Da'ish-Krise in Syrien und Irak, vom 30. August 2014 zu Irak und zu Syrien, vom 14. April 2014 und 12. Oktober 2015 zu Syrien und vom 15. August 2014 zu Irak,
– unter Hinweis auf den Beschluss 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen,
– unter Hinweis auf die Leitlinien der EU zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die Leitlinien der EU zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts, die Leitlinien der EU betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die Leitlinien für die Politik der EU gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die Leitlinien der EU zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte, die Leitlinien der EU für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes, die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline
– unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zum Irak und zu Syrien und zur Bedrohung durch den IS,
– unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,
– unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und das dazugehörige Fakultativprotokoll betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten von 2000,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 1981,
– unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984,
– unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9. Dezember 1948,
– unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere auf die Artikel 5 und 8,
– unter Hinweis auf den Analyserahmen des Amts des Sonderberaters der Vereinten Nationen für die Verhütung von Völkermord (OSAPG),
– unter Hinweis auf den Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 27. März 2015 über die Menschenrechtslage im Irak im Lichte der vom sogenannten Islamischen Staat im Irak und in der Levante und von mit ihm verbündeten Gruppen begangenen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere auf Ziffer 16 über vom IS begangene Vergehen und Angriffe gegen religiöse und ethnische Gruppen,
– unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, vom 25. August 2014 zu irakischen Zivilpersonen, die verbreitete und systematische „schreckliche“ Verfolgung erleiden,
– unter Hinweis auf die jüngsten Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Irak und Syrien, insbesondere die Resolution 2249 (2015), in der die kurz zuvor vom IS begangenen Terrorangriffe verurteilt werden,
– unter Hinweis auf die Resolution S-22/1 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 3. September 2014 zur Menschenrechtslage im Irak angesichts der von dem so genannten Islamischen Staat im Irak und in der Levante und von mit ihm verbündeten Gruppen begangenen Menschenrechtsverletzungen,
– unter Hinweis auf die am 13. Oktober 2015 abgegebene Erklärung des Sonderberaters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Verhütung von Völkermord und des Sonderberaters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Schutzverantwortung zur Zunahme der Anstachelung zur Gewalt in Syrien aus religiösen Gründen,
– unter Hinweis auf den Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 27. Juli 2015 über technische Hilfe zur Unterstützung der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte in Irak, insbesondere Ziffer 18,
– unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien, der am 13. August 2015 im Menschenrechtsrat vorgestellt wurde, insbesondere die Ziffern 165 bis 173,
– gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das von allen EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet und ratifiziert wurde, bekräftigt wird, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, insbesondere Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss;
B. in der Erwägung, dass die internationale Legaldefinition von Völkermord gemäß Artikel II der VN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 folgende Worte enthält: „eine der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: (a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; (b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; (c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; (d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; (e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe“; in der Erwägung, dass gemäß Artikel III dieser Konvention nicht nur Völkermord zu bestrafen ist, sondern Verschwörung zur Begehung von Völkermord, unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord und Teilnahme am Völkermord;
C. in der Erwägung, dass aus mehreren Berichten der Vereinten Nationen hervorgeht, dass in Gebieten, die sich unter der Kontrolle des IS befinden, Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und möglicherweise Völkermord an Christen, Jesiden und anderen Minderheiten begangen werden;
D. in der Erwägung, dass beispielsweise am 15. Juli 2014 die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, Zainab Hawa Bangura, feststellte, dass in Irak auch Berichte vorlägen, wonach ethnische und religiöse Minderheiten Ziele körperlicher Angriffe einschließlich sexueller Gewalt gewesen seien; in der Erwägung, dass die VN-Sonderbeauftragte am 3. August 2015, am ersten Jahrestag der Tragödie von Sindschar, feststellte, dass an den folgenden Tagen inmitten entsetzlicher Tötungen der IS Hunderte Frauen und Mädchen aus ethnischen und religiösen Minderheiten zur Strecke brachten und gefangen nahmen, wobei sie ein Muster von sexueller Gewalt, Sklaverei, Entführung und Menschenhandel einführten, das bis heute andauert, und dass diese schockierenden Verbrechen sexueller Gewalt in Konflikten, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und/oder Völkermord darstellen können, nicht vergessen werden;
E. in der Erwägung, dass am 13. August 2014 die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, Zainab Hawa Bangura, und der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Irak, Nikolay Mladenov, eine gemeinsame Erklärung herausgaben, in der sie bestätigen, dass etwa 1500 Christinnen und Jesidinnen vom IS entführt und anschließend zu sexueller Sklaverei gezwungen wurden; in der Erwägung, dass in dieser Erklärung beide Sonderbeauftragten das gezielte Vorgehen gegen Frauen und Kinder und die barbarischen Handlungen, die der „Islamische Staat im Irak und in der Levante“ gegen Minderheiten in den unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten begangen hat, feststellten;
F. in der Erwägung, dass der Sonderberater des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Verhütung von Völkermord und der Sonderberater des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Schutzverantwortung zur Lage in Irak am 12. August 2014 erklärten, dass die eingegangenen Berichte über vom „Islamischen Staat“ begangene Handlungen womöglich auch auf das Risiko eines Völkermords hindeuten;
G. in der Erwägung, dass im Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für Menschenrechte, der auf Antrag der irakischen Regierung ausgearbeitet wurde, festgestellt wurde, dass zu den ethnischen und religiösen Gruppen, gegen die der IS gezielt vorgeht, Jesiden, Christen, Turkmenen, Sabier/Mandäer, Kaka'i, Kurden und Schiiten gehören und dass man vernünftigerweise darauf schließen kann, dass einige der Zwischenfälle in Irak in den Jahren 2014 und 2015 womöglich Völkermord darstellen;
H. in der Erwägung, dass in dem am 19. Januar 2016 veröffentlichten Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak – Menschenrechtsbüro über den Schutz von Zivilpersonen im bewaffneten Konflikt in Irak: 1. Mai bis 31. Oktober 2015 über die Lage in Irak festgestellt wird, dass die Gewalt, die die Zivilbevölkerung in Irak erleidet, nach wie vor erschütternd ist; dass der sogenannte „Islamische Staat im Irak und in der Levante“ weiterhin systematisch und großräumig Gewalttaten und Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen und humanitärer Rechtsnormen begeht; dass diese Taten in manchen Fällen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und möglicherweise Völkermord darstellen;
I. in der Erwägung, dass im Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 27. März 2015 über die Menschenrechtslage im Irak im Lichte der vom sogenannten Islamischen Staat im Irak und in der Levante und von mit ihm verbündeten Gruppen begangenen Menschenrechtsverletzungen unter Ziffer 16 über vom IS begangene Vergehen und Angriffe gegen religiöse und ethnische Gruppen feststellt, dass einige der Gewalttaten, die gegen Zivilpersonen wegen ihrer Zugehörigkeit oder mutmaßlichen Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe begangen wurden, im Lichte der insgesamt gesammelten Informationen möglicherweise Völkermord darstellen;
J. in der Erwägung, dass dem Bericht der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak über den Schutz von Zivilpersonen im bewaffneten Konflikt im Irak (11. Dezember 2014 bis 30. April 2015) zufolge der IS weiterhin systematisch und großräumig Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen und humanitärer Rechtsnormen und Verstöße dagegen begeht; in der Erwägung, dass diese in manchen Fällen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und möglicherweise Völkermord darstellen können;
K. in der Erwägung, dass in dem Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 27. Juli 2015 über technische Hilfe zur Unterstützung der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte im Irak unter Ziffer 18 festgestellt wird, dass bei der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak (UNAMI)/dem OHCHR weiterhin zahlreiche glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte und Verstöße dagegen und schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts, die der IS offenbar großräumig oder systematisch gegen Zivilpersonen begeht; in der Erwägung, dass diese in manchen Fällen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord darstellen können;
L. in der Erwägung, dass im Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus vom 16. Juni 2015 unter Ziffer 11 festgestellt wird, dass Indizien dafür vorliegen, dass der IS schwerwiegende Verletzungen des Völkerrechts begangen hat, darunter Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Verletzungen von Menschenrechtsnormen;
M. in der Erwägung, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen allen Mitgliedstaaten Sorgen bereiten und dass diese gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 entschlossen sind, zusammenzuarbeiten, um diese Straftaten zu verhüten und dem Umstand, dass die Täter straffrei ausgehen, ein Ende zu setzen;
N. in der Erwägung, dass in der Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrats der VN festgestellt wird, dass die extremistische Gewaltideologie des sogenannten IS, seine terroristischen Handlungen, seine anhaltenden schweren, systematischen und ausgedehnten Angriffe auf Zivilpersonen, seine Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, insbesondere aus religiösen oder ethnischen Beweggründen, seine Zerstörung von Kulturerbe und sein illegaler Handel mit Kulturgut eine weltweite und beispiellose Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellt;
O. in der Erwägung, dass insbesondere viele Christen aus dem Irak und Syrien geflohen sind und ihre Gemeinschaften sowohl in absoluten als auch in relativen Zahlen kleiner geworden sind; in der Erwägung, dass insbesondere im Fall des Irak diese Abwanderung bereits 2003, lange vor dem Aufkommen des IS, begann; in der Erwägung, dass es einen stetigen Strom von Christen gibt, die die meisten anderen Länder im Nahen Osten verlassen, weil sie dort keine Zukunft mehr für sich sehen; in der Erwägung, dass es, wenn der aktuelle Trend anhält, in großen Teilen des Nahen Ostens keine Christen mehr geben wird und die Gemeinschaften und Kulturen, von denen einige 2000 Jahre alt sind, für immer verloren sein werden;
P. in der Erwägung, dass in letzter Zeit Meldungen über eine sich verschlechternde Lage religiöser Minderheiten in kurdisch kontrollierten Gebieten aufkommen;
1. verurteilt aufs Schärfste den sogenannten IS und seine ungeheuren Menschenrechtsverletzungen und schwerwiegenden Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die in den unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten und im Großraum des Nahen Ostens als Teil seines Feldzugs zur Errichtung eines „Kalifats“ und zur Auslöschung aller nicht sunnitischen Muslime und aller Spuren ihrer Kultur und Geschichte begangen werden;
2. ist der überzeugt, dass von den Vereinten Nationen und ihren Organen, von mehreren VN-Mitgliedstaaten, von Menschenrechts- und Interessenorganisationen und von den Medien ausreichende Nachweise vorgelegt worden sind, um nach vernünftigem Ermessen darauf zu schließen, dass der IS Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord an Christen (Chaldäern/Assyrern/syrischen Christen, Melkiten, armenischen Christen), Jesiden, Turkmenen, Schabak, Sabiern/Mandäern, Kaka'i und Kurden, Schiiten, gemäßigten Sunniten und Nichtgläubigen begeht und zu begehen versucht;
3. ist der Auffassung, dass sich diejenigen, die den IS auf irgendeine Weise unterstützen, auch durch finanzielle, logistische oder politische Unterstützung, durch Online- oder Offline-Werbung für diese terroristische Organisation und ihre Ideologie oder dadurch, dass sie eine wirksame internationale Antwort verhindern, der Beihilfe zu den genannten Verbrechen schuldig machen;
4. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten, insbesondere Frankreich und das Vereinigte Königreich als ständige Mitglieder des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, auf, eine Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gemäß Kapitel VII der VN-Charta zu beantragen, um die Lage in den vom IS kontrollierten Gebieten zur Ermittlung und Strafverfolgung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord an den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) zu verweisen;
5. fordert Syrien und den Irak nachdrücklich auf, sich der Gerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshofs zu unterwerfen;
6. fordert alle VN-Mitgliedstaaten auf, ihre jeweilige Rechtsordnung und Rechtsprechung zu verbessern, um ihre Staatsangehörigen und Gebietsansässigen daran zu hindern, sich dem IS anzuschließen und sich an seinen Verbrechen zu beteiligen; fordert alle VN-Mitgliedstaaten auf, ihre Bürger strafrechtlich zu verfolgen, wenn sie sich dennoch an diesen Verbrechen beteiligen;
7. würdigt und unterstützt das unveräußerliche Recht aller indigenen und sonstigen religiösen und ethnischen Minderheiten, die im Irak und in Syrien leben, weiterhin in Würde, unter gleichen Bedingungen und in Sicherheit in ihren historischen und traditionellen Heimatgebieten zu leben und vollkommen ungehindert und ohne Zwang, Gewalt oder Diskriminierung ihre Religion auszuüben, und verlangt von allen Seiten die Achtung dieses Rechts; ist der Auffassung, dass angesichts des Leids und der massenhaften Abwanderung von Christen und anderen autochthonen Bevölkerungsgruppen aus der Region eine klare und eindeutige Stellungnahme aller Politiker und führenden Vertreter von Religionsgemeinschaften aus der Region zwingend notwendig ist, in der sie sich für deren Verbleib in ihren Heimatländern aussprechen und ihnen umfassende und gleiche Bürgerrechte zusichern;
8. fordert alle Mitgliedstaaten der VN und insbesondere der EU auf, ihre Anstrengungen zu verstärken, um verfolgte Völker und ihr Erbe zu retten und zu schützen, bis sie in ihre Heimat zurückkehren können;
9. ist der Auffassung, dass Schutzzonen, die von Streitkräften mit VN-Mandat gesichert werden, ein Teil der Antwort auf die massive Herausforderung sein könnten, für Millionen von Flüchtlingen aus dem Konflikt in Syrien und im Irak vorübergehenden Schutz zu gewähren;
10. verurteilt und verwirft jegliche Auslegungen der Botschaft des Islam, die einer gewaltsamen, grausamen, totalitären, repressiven und expansiven Ideologie den Weg ebnen und zur Legitimierung der Vernichtung christlicher und anderer Minderheiten herangezogen werden; fordert die Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) und ihre Organe, die Arabische Liga, den Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten (Golf-Kooperationsrat) und führende Vertreter der Muslime weltweit auf, die Grausamkeiten, die vom sogenannten IS gegen Christen, Jesiden und andere indigene religiöse Minderheiten begangen werden, uneingeschränkt zu verurteilen und bei ihrem rechtmäßigen Namen zu nennen: „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, „Kriegsverbrechen“ und „Völkermord“;
11. erachtet es als absolut nicht hinnehmbar, dass irgendwo auf der Welt Gebiete dauerhaft von terroristischen Gruppen gehalten werden, und fordert die VN und die NATO auf, Strategien zu prüfen, um der Errichtung solcher Gebilde durch terroristische Organisationen wie den IS, Boko Haram und die Taliban entgegenzuwirken;
12. fordert die Koalition gegen den IS auf, alle Minderheitsverbände unter ihren bestehenden Partnern spezifisch und unmittelbar zu unterstützen, um die Minderheiten in die Sicherung, den Schutz und die Befreiung ihrer jeweiligen Heimat einzubinden und das erneute Aufkommen von Abhängigkeit, Machtlosigkeit und Unterjochung zu verhindern; weist darauf hin, dass die multiethnischen und multireligiösen Verteidigungskräfte der Demokratischen Selbstverwaltung (DSA) im Krieg gegen den „IS“ zu den wirksamsten Streitkräften zählen; fordert die Türkei auf, ihre Feindseligkeit gegen die DSA und ihre Streitkräfte zu beenden, da sie für die Türkei keine Bedrohung darstellen;
13. unterstreicht, dass die Jesiden, Turkmenen und Chaldäer/syrischen Christen/Assyrer eine gestärkte und aktive politische Rolle spielen müssen, wenn es darum geht, über die politische Zukunft ihrer Heimatgebiete, insbesondere Sindschars, Tal Afars und der Ebene von Ninive, sowie deren Aufbau und künftige Sicherheit zu entscheiden; fordert, dass sich der EAD aktiv daran beteiligt, eine politische Lösung zu finden, um in Sindschar Einheit und Frieden wiederherzustellen; fordert die Einbindung von Organisationen der Zivilgesellschaft wie etwa der Europäischen Assyrischen Union und religiöser Vertreter als Vermittler zwischen Minderheiten und der kurdischen Regionalregierung und der Regierung des Irak;
14. ist besorgt über in letzter Zeit aufkommende Meldungen über eine sich verschlechternde Lage religiöser Minderheiten in kurdisch kontrollierten Gebieten; fordert die kurdische Regionalregierung im Irak und die kurdischen Streitkräfte in Syrien auf, weiterhin denjenigen, die vor Krieg und Verfolgung fliehen, Schutz zu gewähren; würdigt Initiativen wie die multiethnische Demokratische Selbstverwaltung in Nordsyrien und betrachtet dies als ein Beispiel für Zusammenarbeit und Konfliktbewältigung;
15. fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, Schritte zu unternehmen, um dafür zu sorgen, dass Hilfe bei denen ankommt, die ihrer am meisten bedürfen, und fordert, dass die Türkei und die kurdische Regionalregierung im Irak ihre Grenzen unverzüglich für die Demokratische Selbstverwaltung in Nordsyrien öffnen und die Beschränkungen für humanitäre Hilfe, Wiederaufbau, Medien und den politischen und zivilgesellschaftlichen Austausch aufzuheben, da die Demokratische Selbstverwaltung einer zunehmenden Zahl Binnenvertriebener eine Zuflucht bietet und ihre Isolierung den in diesen Gebieten lebenden Minderheiten schadet;
16. fordert die Kommission und den EAD auf, bei Hilfslieferungen an Binnenvertriebene Hilfsorganisationen von Minderheiten in Syrien und im Irak einzubeziehen; ist der Auffassung, dass es viele unterstützenswerte gute Beispiele gibt, etwa das „Syrische Kreuz“ in Syrien und die Bemühungen unter der Leitung des chaldäisch-katholischen Erzbischofs Bashar Matti Warda;
17. unterstreicht, dass wirksame Friedensgespräche über die Zukunft Syriens nur erfolgreich sein können, wenn alle Seiten einbezogen werden, und fordert die Vizepräsidentin der Kommission und Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, dafür zu sorgen, dass eine multiethnische und multireligiöse Delegation des Demokratischen Rates für Syrien in die Friedensgespräche einbezogen wird;
18. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Regierung und dem Parlament von Syrien, der Regierung und dem Repräsentantenrat des Irak, der Regionalregierung Kurdistans, den Organen der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC), dem Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten (Golf-Kooperationsrat), dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.