Entschließungsantrag - B8-0161/2016Entschließungsantrag
B8-0161/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zum systematischen vom IS verübten Massenmord an religiösen Minderheiten

27.1.2016 - (2016/2529(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Lars Adaktusson, Cristian Dan Preda, Elmar Brok, Andrej Plenković, Antonio Tajani, Michael Gahler, Mariya Gabriel, David McAllister, Michèle Alliot-Marie, Esther de Lange, Kinga Gál, Tunne Kelam, György Hölvényi, Teresa Jiménez-Becerril Barrio, Lorenzo Cesa, Roberta Metsola, Philippe Juvin, Adam Szejnfeld, Davor Ivo Stier, Therese Comodini Cachia, Barbara Matera im Namen der PPE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0149/2016

Verfahren : 2016/2529(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
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B8-0161/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zum systematischen vom IS verübten Massenmord an religiösen Minderheiten

(2016/2529(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 27. Februar 2014 zur Lage im Irak[1], vom 18. September 2014 zur Lage im Irak und in Syrien sowie zur IS-Offensive, einschließlich der Verfolgung von Minderheiten[2] (insbesondere Ziffer 4), vom 27. November 2014 zum Irak: Entführung und Misshandlung von Frauen[3], vom 12. Februar 2015 zu der humanitären Krise im Irak und in Syrien, insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivitäten des IS[4] (insbesondere Ziffer 27), vom 12. März 2015 zu insbesondere gegen Assyrer gerichteten Angriffen und Entführungen durch ISIS/Da’ish in jüngster Zeit im Nahen Osten[5] (insbesondere Ziffer 2), vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[6] (insbesondere Ziffer 129 und 211), vom 12. März 2015 zu den Prioritäten der EU für den Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen im Jahr 2015[7] (insbesondere Ziffer 66 und 67), vom 30. April 2015 zu der Verfolgung von Christen in der Welt, in Verbindung mit der Ermordung von Studenten in Kenia durch die Terrorgruppe Al-Schabab[8] (insbesondere Ziffer 10), und vom 30. April 2015 zur Zerstörung von Kulturstätten durch den ISIS/Da‘isch[9],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Lage von Frauen in bewaffneten Konflikten und ihrer Rolle beim Wiederaufbau und beim Demokratisierungsprozess in diesen Ländern nach Beilegung des Konflikts[10],

–  unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 18. April 2013 an den Rat zu dem Grundsatz der Vereinten Nationen „Responsibility to Protect“ („R2P“) (Schutzverantwortung)[11],

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 16. März 2015 zur EU-Regionalstrategie für Syrien und Irak sowie zur Bewältigung der Bedrohung durch ISIL/Da‘isch, vom 20. Oktober 2014 zur ISIL/Da'ish-Krise in Syrien und Irak, vom 30. August 2014 zum Irak und zu Syrien, vom 14. April 2014 und 12. Oktober 2015 zu Syrien und vom 15. August 2014 zum Irak,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen[12],

–  unter Hinweis auf die EU-Leitlinien zur Förderung und zum Schutz der Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die EU-Leitlinien zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts, die EU-Leitlinien betreffend Gewalt gegen Frauen und die Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung von Frauen, die Leitlinien für die Politik der EU gegenüber Drittländern betreffend Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, die EU-Leitlinien zum Thema Kinder und bewaffnete Konflikte, die EU-Leitlinien für die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes und die Menschenrechtsleitlinien der EU in Bezug auf die Freiheit der Meinungsäußerung – online und offline,

–  unter Hinweis auf die Intervention der EU im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen vom 25. März 2015 (interaktiver Dialog über den Bericht des Amtes des Hohen Kommissars für Menschenrechte zum Irak),

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission (HV/VP) zum Irak und zu Syrien und auf ihre Antworten auf die parlamentarischen Anfragen zu „Genocide of Greek Orthodox Christians in Syria“ (Völkermord an griechisch-orthodoxen Christen in Syrien) (E-004733/2015) vom 1. Juni 2015, zu „Iraq – Christians martyred and robbed of their belongings“ (Irak – gemarterte und ausgeplünderte Christen) (E-004152-15) vom 30. Juni 2015, zu „Persecution and genocide of Christians“ (Verfolgung von und Völkermord an Christen) (P-012721/2015) vom 30. Oktober 2015, zu „Abduction of Christians in Syria“ (Entführung von Christen in Syrien) (E-004156-15) and zu „Safeguarding Christian communities in the Middle East“ (Schutzmaßnahmen für Christengemeinden im Nahen Osten) (E-004001/15) jeweils vom 10. November 2015,

–  unter Hinweis auf die am 27. März 2015 im Namen der Europäischen Union von Stavros Lambrinidis, EU-Sonderbeauftragter für Menschenrechte, abgegebene Erklärung anlässlich der offenen Debatte des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über das Thema „Opfer von Angriffen und Menschenrechtsverletzungen aus ethnischen oder religiösen Gründen im Nahen Osten“,

–  unter Hinweis auf die Resolution 60/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 24. Oktober 2015 zu den Ergebnissen des Weltgipfels (Ziffern 138 bis 140), und den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Ban Ki-moon vom 12. Januar 2009 mit dem Titel „Implementing the responsibility to protect“ (Umsetzung des Konzepts der Schutzverantwortung),

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen Ban Ki-moon zum Irak und zur Schutzverantwortung,

–  unter Hinweis auf die Unterrichtung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durch den Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für den Irak vom 11. November 2015,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, vom 25. August 2014 zu irakischen Zivilpersonen, die verbreitete und systematische „schreckliche“ Verfolgung erleiden,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, Zainab Hawa Bangura, vom 15. Juli 2014 mit dem Titel „Iraq: Combatants must not use sexual violence for military or political gain“, (Irak: Kombattanten dürfen nicht für militärische oder politische Zweck auf sexuelle Gewalt zurückgreifen) sowie vom 3. August 2015 und am ersten Jahrestag der Tragödie von Sindschar,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, Zainab Hawa Bangura, und des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für den Irak, Nikolaj Mladenow, vom 13. August 2014 mit dem Titel: „Iraq: UN Officials Call for Immediate End to Sexual Violence Against Iraqi Minorities“ (Irak: Vertreter der Vereinten Nationen fordern ein sofortiges Ende der sexuellen Gewalt gegen irakische Minderheiten),

–  unter Hinweis auf die jüngsten Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Irak und Syrien, insbesondere die Resolution 2249 (2015), in der die kurz zuvor vom IS begangenen Terrorangriffe verurteilt werden,

–  unter Hinweis auf die Resolution S-22/1 des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 3. September 2014 zur Menschenrechtslage im Irak angesichts der von dem sogenannten Islamischen Staat im Irak und in der Levante und von mit ihm verbündeten Gruppen begangenen Menschenrechtsverletzungen,

–   unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948,

–  unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 und das dazugehörige Fakultativprotokoll von 2000 betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung jeglicher Form von Intoleranz und Diskriminierung aufgrund der Religion oder des Glaubens von 1981,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe von 1984,

–  unter Hinweis auf die am 9. Dezember 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedete Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes,

–  – unter Hinweis auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Februar 2007 in der Rechtssache betreffend die Anwendung der Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (Bosnien und Herzegowina gegen Serbien und Montenegro), das Urteil vom 2. August 2001 der Strafkammer des Internationalen Gerichtshofs zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden (Anklagebehörde gegen Radislav Krstić) sowie das Urteil vom 19. April 2004 der Berufungskammer dieses Gerichts in derselben Rechtssache,

–  unter Hinweis auf das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, insbesondere auf die Artikel 5 und 8,

–  unter Hinweis auf den Analyserahmen des Amtes des Sonderberaters der Vereinten Nationen für die Verhütung von Völkermord (OSAPG),

–  unter Hinweis auf die Erklärung zur Lage im Irak vom 12. August 2014 des Sonderberaters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Verhütung von Völkermord und des Sonderberaters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Schutzverantwortung,

–  unter Hinweis auf die Berichte der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak (UNAMI) über den Schutz von Zivilpersonen im bewaffneten Konflikt in Irak, bezogen auf den Zeitraum vom 11. Dezember 2014 bis 10. Dezember 2014 bzw. vom 11. Dezember 2014 bis 30. April 2015,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Amts des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 27. März 2015 über die Menschenrechtslage in Irak im Lichte der vom sogenannten Islamischen Staat im Irak und in der Levante und von mit ihm verbündeten Gruppen begangenen Menschenrechtsverletzungen, insbesondere auf Ziffer 16 über vom IS begangene Vergehen und Angriffe gegen religiöse und ethnische Gruppen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus, vom 16. Juni 2015, insbesondere auf Ziffer 11,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen auf seiner 28. Tagung vom 8. Juli 2015 und auf die von der irakischen Delegationen insbesondere in Ziffer 746 vertretenen Auffassungen,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Sonderberaters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Verhütung von Völkermord und des Sonderberaters des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Schutzverantwortung vom 13. Oktober 2015 zur Zunahme der Anstachelung zur Gewalt aus religiösen Gründen in Syrien,

–  unter Hinweis auf den Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 27. Juli 2015 über technische Hilfe zur Unterstützung der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte im Irak, insbesondere Ziffer 18,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 13. März 2015, der auf Antrag der irakischen Regierung erstellt wurde,

–  unter Hinweis auf den Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien, der am 13. August 2015 im Menschenrechtsrat vorgestellt wurde, insbesondere die Ziffern 165 bis 173,

–  unter Hinweis auf die Ansprache von Papst Franziskus in Santa Cruz de la Sierra, in Bolivien, vom 9. Juli 2015,

–  unter Hinweis auf den Pariser Aktionsplan vom 8. September 2015,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass die internationale Staatengemeinschaft seit der Annahme des Konzepts der Schutzverantwortung („Responsibility to Protect“ bzw. „R2P“) schon allzu viele Gemeinwesen im Stich gelassen hat, wie es auch der Generalsekretär der Vereinten Nationen in seinen Ausführungen im Rahmen des allgemeinen interaktiven Dialogs der Generalversammlung zu dem Thema „Eine wesentliche und dauerhafte Verpflichtung: Die Umsetzung des Konzepts der Schutzverantwortung“ festgestellt hat,

B.  in der Erwägung, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wo und wann immer sie verübt werden, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch verstärkte internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden muss;

C.  in der Erwägung, dass Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen allen Mitgliedstaaten der Union Sorgen bereiten und dass diese gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 entschlossen sind, zusammenzuarbeiten, um diese Straftaten zu verhüten und dem Umstand, dass die Täter straffrei ausgehen, ein Ende zu setzen;

D.  in der Erwägung, dass nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs ein Staat verpflichtet ist, Völkermord zu verhindern, und dementsprechend handeln muss, sobald er erfährt oder unter normalen Umständen hätte erfahren müssen, dass die ernsthafte Gefahr besteht, dass es zu
einem Völkermord kommen wird[13];

E.  in der Erwägung, dass in der Resolution 2249 (2015) des Sicherheitsrats der VN vom 20. November 2015 festgestellt wird, dass die gewalttätige extremistische Ideologie des sogenannten IS, seine terroristischen Handlungen, seine anhaltenden, systematischen, groß angelegten und schwerwiegenden Angriffe gegen Zivilpersonen, seine Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts einschließlich der aus religiösen oder ethnischen Gründen motivierten Handlungen, seine Vernichtung von kulturellem Erbe und sein Schmuggel mit Kulturgütern eine die ganze Welt betreffende, nie zuvor da gewesene Bedrohung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit darstellen;

F.  in der Erwägung, dass Christen die am meisten gefährdete Bevölkerungsgruppe im Irak und in Syrien sind, die ständig und systematisch vom sogenannten IS ins Visier genommen wird, der danach trachtet, sie und ihre Kultur in den von ihm kontrollierten Gebieten auszulöschen; in der Erwägung, dass Christen getötet, abgeschlachtet, verprügelt, erpresst, entführt und gefoltert werden; in der Erwägung, dass Christen (insbesondere Mädchen und Frauen, die auch Opfer anderer Formen der sexuellen Gewalt geworden sind) versklavt, zwangsverheiratet und gezwungen werden, zum Islam zu konvertieren, sowie Opfer von Menschenhandel werden; in der Erwägung, das auch Kinder zwangsrekrutiert werden; in der Erwägung, dass christliche Kirchen sowie religiöse und kulturelle Stätten verwüstet worden sind;

G.  in der Erwägung, dass Christen weltweit die am meisten verfolgte Religionsgemeinschaft sind und dass Angaben zufolge jedes Jahr mehr als 150 000 Christen getötet werden, wie es das Parlament in seiner Entschließung vom 30. April 2015 zu der Verfolgung von Christen in der Welt festgestellt hat; in der Erwägung, dass Antonio Tajani, der für den Dialog des EP mit Kirchen und Religionsgemeinschaften zuständige Vizepräsident des Parlaments gemäß Artikel 17 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf dem hochrangigen Ad-hoc-Treffen vom 1. Dezember 2015 zu dem Thema „Die Verfolgung von Christen in der Welt – ein Appell zum Handeln“ erklärt hat, dass keine Religionsgemeinschaft in der ganzen Welt „so sehr Hass, Gewalt und systematischer Aggression ausgesetzt ist wie die Christen“; in der Erwägung, dass der Präsident des Parlaments Martin Schulz auf demselben Treffen gesagt hat, dass die Verfolgung von Christen „unterschätzt“ und „nicht ausreichend angegangen wird“;

H.  in der Erwägung, dass sich Extremismus und die anhaltende Christenverfolgung immer deutlicher als wesentliche Faktoren der zunehmenden Massenmigration und Binnenvertreibung herausbilden; in der Erwägung, dass die Zahl der Christen infolge ihrer Verfolgung in Syrien und dem Irak dramatisch abgenommen hat, und zwar von 1 400 000 im Jahr 2003 auf etwa 300 000 im Irak und von 1,25 Mio. im Jahr 2011 auf gegenwärtig gerade mal 500 000 in Syrien, wie es die Daten der päpstlichen Stiftung „Kirche in Not“ in ihrem Bericht „Persecuted and Forgotten? A Report on Christians oppressed for their Faith 2013-2015“ (Verfolgt und Vergessen? Ein Bericht über wegen ihres Glaubens unterdrückte Christen – 2013-2015) und andere verlässliche öffentliche Quellen belegen;

I.  in der Erwägung, dass zu der völkerrechtlichen Definition des Völkermords gemäß Artikel II der Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 „eine der folgenden Handlungen“ gehört, „die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: (a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; (b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; (c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; (d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind; und (e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe“; in der Erwägung, dass gemäß Artikel III dieser Konvention nicht nur Völkermord zu bestrafen ist, sondern auch die Verschwörung zur Begehung von Völkermord, unmittelbare und öffentliche Anstiftung zur Begehung von Völkermord und Teilnahme am Völkermord;

J.  in der Erwägung, dass laut des Urteils vom 2. August 2001 der Strafkammer des Internationalen Gerichtshofs zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden, in der Rechtsache „Anklagebehörde gegen Radislav Krstić“ in Bezug auf den Völkermord von Srebrenica „gleichzeitige Angriffe auf kulturelle und religiöse Güter und Symbole der betroffenen Gruppe ebenfalls [...] als rechtmäßiger Beweis für die Absicht, diese Gruppe zu vernichten, betrachtet werden können“ (Ziffer 580);

K.  in der Erwägung, dass es in dem Urteil vom 19. April 2004 der Berufungskammer des Internationalen Gerichtshofs zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden, in der Rechtsache „Anklagebehörde gegen Radislav Krstić“ in Bezug auf den Völkermord von Srebrenica heißt: „die numerische Größe des betroffenen Teils der Gruppe ist der notwendige und wichtige Ausgangspunkt einer Untersuchung, jedoch nicht in allen Fällen ihr Endpunkt. Die Zahl der Betroffenen sollte nicht nur in absoluten Zahlen bewertet werden, sondern auch in Relation zur Gesamtzahl der ganzen Gruppe. Zusätzlich zu der numerischen Größe des betroffenen Teils kann es auch von Nutzen sein, ihre Bedeutung innerhalb der Gruppe zu berücksichtigen. Wenn ein bestimmter Teil der Gruppe sinnbildlich für die ganze Gruppe steht oder von wesentlicher Bedeutung für ihr Überleben ist, kann dies die Erkenntnis unterstützen, dass dieser Teil wesentlich im Sinne von Artikel 4 ist“;

L.  in der Erwägung, dass die muslimische Gesamtbevölkerung von Srebrenica vor der Einnahme der Stadt im Jahr 1995 etwa 40 000 Personen betrug, von denen 7 000 bis 8 000 muslimische Männer getötet wurde, was der Internationale Gerichtshof zur Verfolgung von Personen, die für schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, welche seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangen wurden, als Völkermord eingestuft hat;

M.  in der Erwägung, dass die meisten der nicht kumulativen Faktoren, die in dem Rahmen für die Analyse von Völkermord des Amtes des Sonderberaters der Vereinten Nationen für die Verhütung von Völkermord (OSAPG) aufgeführt sind, bereits im Fall der in Syrien und dem Irak verfolgten Christen gegeben sind (Diskriminierung und Menschenrechtsverletzungen, Umstände, die die Fähigkeit, Völkermord zu verhindern, beeinträchtigen, das Vorhandsein illegaler Waffen und bewaffneter Kräfte, die Motivation führender Akteure in dem Staat oder dem Gebiet, Handlungen, die dazu dienen, eine Spaltung zwischen nationalen, rassischen, ethnischen oder religiösen Gruppen herbeizuführen, Umstände, die die Verübung des Völkermords begünstigen, Handlungen des Völkermords, Belege für die Absicht, etwas „völlig oder teilweise zu zerstören“, und auslösende Faktoren);

N.  in der Erwägung, dass der sich abzeichnende Völkermord sowie die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, und die Kriegsverbrechen an Christen im Irak eigentlich mit der Tötung von Christen im Jahr 2003 begonnen haben und dass sie seitdem zahlenmäßig sprunghaft angestiegen sind und auf alle Christen wegen ihres religiösen Hintergrunds ausgeweitet wurden; in der Erwägung, dass den meisten Fällen die für die Verbrechen Verantwortlichen erklärt haben, dass sie einen Irak anstreben, in dem es keine Christen gibt;

O.  in der Erwägung, dass am 31. Oktober 2010 58 Menschen, darunter 51 Geiseln und zwei Priester, bei einem Anschlag auf die syrisch-katholische Saidat-al-Najat-Kirche (Unsere Liebe Frau der Erlösung) in Bagdad getötet wurden; in der Erwägung, dass eine mit „Al-Qaida, Islamischer Staat für Irak“ verbündete Gruppe erklärte, Christen seien ein „legitimes Ziel“; in der Erwägung, dass danach eine Reihe von Bombenanschlägen und tödlichen Angriffen in vornehmlich von Christen bewohnten Stadtteilen von Bagdad verübt wurde;

P.  in der Erwägung, dass im Zuge der systematischen Sprengstoffanschläge auf christliche Kirchen im Irak 66 Kirchen Ziel von Anschlägen und Bombenattentaten geworden sind (41 in Bagdad, 19 in Mossul, 5 in Kirkuk und 1 in Ramadi); in der Erwägung, dass auf zwei Nonnenkloster, ein Mönchskloster und ein kirchliches Waisenhaus ebenfalls Bombenanschläge verübt wurden;

Q.  in der Erwägung, dass in der Nacht vom 6. August 2014 über 150 000 Christen vor dem herannahenden sogenannten IS über Mossul, Karakosch und andere Dörfer in der Ninive-Ebene geflohen sind und aller ihrer Habseligkeiten beraubt wurden sowie dass sie bis heute ein kümmerliches Dasein als Binnenvertriebene im Norden des Irak fristen;

R.  in der Erwägung, dass die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, Zainab Hawa Bangura, am 15. Juli 2014 festgestellt hat, dass im Irak auch Berichte vorlägen, wonach ethnische und religiöse Minderheiten Ziele tätlicher Angriffe einschließlich sexueller Gewalt gewesen seien; in der Erwägung, dass sie am 3. August 2015, am ersten Jahrestag der Tragödie von Sindschar, festgestellt hat, dass an den folgenden Tagen inmitten entsetzlicher Tötungen der IS Hunderte Frauen und Mädchen aus ethnischen und religiösen Minderheiten zur Strecke brachte und gefangen nahm, wobei ein Muster von sexueller Gewalt, Sklaverei, Entführung und Menschenhandel erkennbar wurde, das bis heute andauert, und dass diese schockierenden Verbrechen sexueller Gewalt in Konflikten, die Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit bzw. Völkermord darstellen können, nicht vergessen werden;

S.  in der Erwägung, dass am 13. August 2014 die Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für sexuelle Gewalt in Konflikten, Zainab Hawa Bangura, und der Sonderbeauftragte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Irak, Nikolay Mladenov, eine gemeinsame Erklärung herausgaben, in der sie bestätigen, dass etwa 1 500 Christinnen und Jesidinnen vom IS entführt und anschließend zu sexueller Sklaverei gezwungen wurden; in der Erwägung, dass in dieser Erklärung die beiden Sonderbeauftragten das gezielte Vorgehen gegen Frauen und Kinder und die barbarischen Handlungen, die der „Islamische Staat im Irak und in der Levante“ gegen Minderheiten in den unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten begangen hat, festgestellt haben;

T.  in der Erwägung, dass der Sonderberater des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Verhütung von Völkermord und der Sonderberater des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Schutzverantwortung zur Lage im Irak am 12. August 2014 erklärten, dass die eingegangenen Berichte über vom „Islamischen Staat“ begangene Handlungen womöglich auch auf das Risiko eines Völkermords hindeuten;

U.  in der Erwägung, dass im Bericht des Ausschusses der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 13. März 2015, der auf Antrag der irakischen Regierung ausgearbeitet wurde, festgestellt wurde, dass zu den ethnischen und religiösen Gruppen, gegen die der IS gezielt vorgeht, Jesiden, Christen, Turkmenen, Sabier/Mandäer, Kaka'i, Kurden und Schiiten gehören und dass man vernünftigerweise darauf schließen kann, dass einige der Zwischenfälle in Irak in den Jahren 2014 und 2015 womöglich Völkermord darstellen;

V.   in der Erwägung, dass in dem am 19. Januar 2016 vom Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte und der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak – Menschenrechtsbüro veröffentlichten „Bericht über den Schutz von Zivilpersonen im bewaffneten Konflikt in Irak: 1. Mai bis 31. Oktober 2015 über die Lage in Irak“ festgestellt wird, dass die Gewalt, die die Zivilbevölkerung in Irak erleidet, nach wie vor erschütternd ist; dass der sogenannte „Islamische Staat im Irak und in der Levante“ weiterhin systematisch und großräumig Gewalttaten und Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen und humanitärer Rechtsnormen begeht; dass diese Taten in manchen Fällen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und möglicherweise Völkermord darstellen;

W.  in der Erwägung, dass der sogenannte IS diejenigen gefangenen genommen hat, die nicht in der Lage waren, aus Mossul und der Ninive-Ebene zu fliehen, und dass nicht-muslimische Frauen und Kinder versklavt wurden, von denen einige verkauft und andere brutal ermordet worden, wobei die Tat gefilmt wurde;

X.  in der Erwägung, dass der sogenannte IS und extremistische Milizen in Syrien vorsätzlich und systematisch Anschläge auf christliche Kirchen und andere Gebäude wie die Sankt-Franziskus-Kirche in Aleppo verübt haben, auf die am 25. Oktober 2015 während der Messe Granaten geschleudert wurden;

Y.  in der Erwägung, dass das Mar-Elian-Kloster aus dem 5. Jahrhundert in Karjatain in Syrien mit Planierraupen dem Erdboden gleichgemacht wurde, nachdem die dortigen Priester im Mai 2015 verschleppt worden waren; in der Erwägung, dass dies nur eines von vielen christlichen Gebäuden von großer kultureller Bedeutung ist, die vom sogenannten IS zerstört wurden;

Z.  in der Erwägung, dass der sogenannte IS nach der Einnahme von Karjatain 230 Einwohner des syrischen Ortes verschleppt hat, von denen die meisten Christen sind;

AA.  in der Erwägung, dass der „IS“ im Februar 2015 mehrere Bauerndörfer am Südufer des Chabur in dem im Nordosten Syriens gelegenen Gouvernement Al-Hasaka überrannt und dabei über 220 assyrische Christen verschleppt hat und dass seither nur einige wenige von ihnen freigelassen wurden, während das Schicksal der anderen nach wie vor unbekannt ist;

AB.  in der Erwägung, dass die Angreifer in Garissa am 2. April 2015 vorsätzlich Personen, die nicht dem muslimischen Glauben angehören, als Ziele ausgewählt und Christen herausgegriffen haben, um sie brutal zu ermorden; in der Erwägung, dass die Terrorgruppe Al-Schabab frei und offen verkündet hat, einen Krieg gegen Christen in der Region zu führen;

AC.  in der Erwägung, dass es im Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 27. März 2015 über die Menschenrechtslage in Irak im Lichte der vom sogenannten Islamischen Staat im Irak und in der Levante und von mit ihm verbündeten Gruppen begangenen Menschenrechtsverletzungen in Ziffer 16 über vom IS begangene Vergehen und Angriffe gegen religiöse und ethnische Gruppen heißt:, dass es sich bei einigen der „gegen Zivilpersonen wegen deren Zugehörigkeit oder vermeintlichen Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder religiösen Gruppe verübten Gewaltakte […] angesichts der gesamten zusammengetragenen Informationen […] um Völkermord handeln kann“;

AD.  in der Erwägung, dass dem Bericht der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak über den Schutz von Zivilpersonen im bewaffneten Konflikt im Irak (11. Dezember 2014 bis 30. April 2015) zufolge der IS weiterhin systematisch und großräumig Verletzungen internationaler Menschenrechtsnormen und humanitärer Rechtsnormen und Verstöße dagegen begeht; in der Erwägung, dass diese in manchen Fällen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und möglicherweise Völkermord darstellen können;

AE.  in der Erwägung, dass in dem Bericht der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte vom 27. Juli 2015 über technische Hilfe zur Unterstützung der Förderung und des Schutzes der Menschenrechte im Irak festgestellt wird, dass bei der Hilfsmission der Vereinten Nationen für Irak (UNAMI) und dem OHCHR weiterhin zahlreiche glaubwürdige Berichte über schwerwiegende Verletzungen der Menschenrechte und Verstöße dagegen und schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts eingehen, die der IS offenbar großräumig oder systematisch gegen Zivilpersonen begeht; in der Erwägung, dass diese in manchen Fällen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord darstellen können (Ziffer 18);

AF.  in der Erwägung, dass im Bericht des Sonderberichterstatters der Vereinten Nationen über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus vom 16. Juni 2015 unter Ziffer 11 festgestellt wird, dass Indizien dafür vorliegen, dass der IS schwerwiegende Verletzungen des Völkerrechts begangen hat, darunter Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und schwerwiegende Verletzungen von Menschenrechtsnormen;

AG.  in der Erwägung, dass die irakische Delegation gemäß des Berichts des Menschenrechtsrats auf seiner 28. Tagung vom 8. Juli 2015 bestätigte, dass „der IS barbarische Verbrechen begangen hat, die Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen darstellen könnten, wobei es sich um Massaker und Massenhinrichtungen von Häftlingen und unbewaffneten Kriegsgefangenen, Geistlichen, Kindern und Frauen handelte, die dessen Ideologie ablehnten“;

AH.  in der Erwägung, dass wenn ein Staat (oder ein nichtstaatlicher Akteur) gemäß den Grundsätzen der Schutzverantwortung es offensichtlich versäumt, seine Bevölkerung zu schützen oder gar einer der Täter solcher Verbrechen ist, die internationale Gemeinschaft dann die Verantwortung dafür trägt, gemeinsame Maßnahmen zum Schutz einer Bevölkerung gemäß der Charta der Vereinten Nationen zu ergreifen;

AI.  in der Erwägung, dass es in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2015 zu insbesondere gegen Assyrer gerichteten Angriffen und Entführungen durch ISIS/Da'ish in jüngster Zeit im Nahen Osten heißt: „verurteilt den IS und seine ungeheuerlichen Menschenrechtsverletzungen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen gemäß dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) darstellen und als Völkermord bezeichnet werden könnten (Absatz 2), auf das Schärfste“;

1.  verurteilt aufs Schärfste den sogenannten IS und seine ungeheuren Menschenrechtsverletzungen und schwerwiegenden Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, deren ausdrückliches Ziel die Auslöschung aller Christen sowie aller anderen einheimischen religiösen und ethnischen Minderheiten in den von ihm kontrollierten Gebieten ist;

2.  ist der Auffassung, dass diejenigen, die Gräueltaten und Verbrechen gemäß dem internationalen Strafrecht an Christen (Chaldäern/Assyrern/syrischen Christen, Melkiten, armenischen Christen) und anderen ethnischen und religiösen Minderheiten wie Jesiden, Turkmenen, Schabak, Sabiern/Mandäern, Kaka'i und Kurden begehen oder zu begehen versuchen bzw. planen, Beihilfe dazu leisten oder zu diesem Zweck konspirieren, und die dies aus ethnischen oder religiösen Gründen tun, dann hiermit erklärtermaßen „Kriegsverbrechen“, „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ und „Völkermord“ verüben;

3.  fordert alle Vertragsparteien der am 9. Dezember 1948 in Paris unterzeichneten Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes und anderer einschlägiger internationaler Übereinkommen auf, in ihrem Hoheitsgebiet Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord zu verhüten; fordert Syrien und den Irak nachdrücklich auf, sich der Gerichtsbarkeit des IStGH zu unterwerfen;

4.  fordert alle Vertragsparteien der Konvention der Vereinten Nationen über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes von 1948 und anderer internationaler Übereinkommen zur Verhinderung und Bestrafung von Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord und insbesondere die zuständigen Organe von Ländern (und deren Staatsbürger), die in irgendeiner Weise diese Verbrechen unterstützen, finanzieren bzw. daran beteiligt oder mitschuldig sind, nachdrücklich dazu auf, ihren rechtlichen Verpflichtungen gemäß der Konvention und anderen internationalen Abkommen in vollem Maße nachzukommen;

5.  fordert die zuständigen Organe der Länder, die in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord unterstützen, finanzieren, daran beteiligt oder mitschuldig sind, nachdrücklich auf, ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen in vollem Maße nachzukommen und dieses nicht hinnehmbare Verhalten einzustellen, das der Gesellschaft im Irak und in Syrien und insbesondere Christen und anderen religiösen Minderheiten einen gewaltigen Schaden zufügt und wodurch die Nachbarländer in gravierender Weise destabilisiert werden und der Frieden und die Sicherheit in der ganzen Welt gefährdet werden;

6.  fordert alle Staaten der internationalen Gemeinschaft nachdrücklich auf, ihre jeweilige Rechtsordnung und Rechtsprechung zu verbessern, um ihre Staatsangehörigen und Bürger daran zu hindern, auszureisen, um sich dem „IS“ anzuschließen und sich an Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Völkermord an Christen und anderen religiösen Minderheiten im Irak und in Syrien zu beteiligen, sowie sicherzustellen, dass sie in diesem Fall möglichst zügig strafrechtlich verfolgt werden, was auch für den Tatbestand gelten sollte, dass im Internet zu diesen Straftaten angestiftet oder Beihilfe geleistet wird;

7.  fordert alle Regierungen und öffentlichen Organe einschließlich der EU (insbesondere des Europäischen Auswärtigen Dienstes) und ihre Mitgliedstaaten sowie alle internationalen Gremien und Institutionen und deren jeweilige Führungspersonen und Vertreter auf, die vom sogenannten IS an Christen und anderen indigenen religiösen Minderheiten (darunter die Jesiden) verübten Gräueltaten bei ihrem rechtmäßigen Namen zu nennen und als „Kriegsverbrechen“, „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ und „Völkermord“ zu bezeichnen;

8.  fordert die Vereinten Nationen und ihren Generalsekretär, ihre Sonderbeauftragten und Sonderberichterstatter sowie ihren Hohen Kommissar für Menschenrechte auf, die dort an Christen und anderen einheimischen religiösen Minderheiten im Irak und Syrien verübten Gräueltaten bei ihrem rechtmäßigen Namen zu nennen und als „Kriegsverbrechen“, „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ und „Völkermord“ zu bezeichnen;

9.  würdigt und unterstützt das unveräußerliche Recht aller einheimischen religiösen und ethnischen Minderheiten und anderer im Irak und in Syrien lebender Gruppierungen, weiterhin in Würde, unter gleichen Bedingungen und in Sicherheit in ihren historischen und traditionellen Heimatgebieten zu leben und ungehindert, in vollem Maße und ohne jeden Zwang, Anwendung von Gewalt oder Diskriminierung ihre Religion auszuüben, und verlangt von allen Seiten die Achtung dieses Rechts; ist der Auffassung, dass angesichts des Leids und der massenhaften Abwanderung von Christen und anderen indigenen Bevölkerungsgruppen aus der Region eine klare und eindeutige Stellungnahme aller Politiker und führenden Vertreter von Religionsgemeinschaften aus der Region zwingend notwendig ist, in der sie sich für deren Verbleib in ihren Heimatländern aussprechen und ihnen umfassende und gleiche Bürgerrechte zusichern;

10.  fordert die internationale Gemeinschaft einschließlich der Union und ihrer Mitgliedstaaten auf, Christen und den Angehörigen anderer ethnischer und religiöser Minderheiten, die zum Verlassen ihrer Heimatstaaten gezwungen oder vertrieben worden sind, die notwendigen Sicherheitsbedingungen und Zukunftsaussichten zu bieten und ihrem Recht zur Rückkehr in die Heimat, zur Erhaltung ihrer Wohnungen, ihres Grundbesitzes und ihres Eigentums, ihrer Kirchen und religiösen und kulturellen Stätten sowie zur Gestaltung eines würdigen Lebens und der eigenen Zukunft möglichst bald Geltung zu verschaffen;

11.  verurteilt und verwirft jegliche Auslegungen der Botschaft des Islam, die einer brutalen, grausamen, totalitären, repressiven und expansiven Ideologie den Weg ebnen und zur Legitimierung der Vernichtung christlicher Minderheiten herangezogen werden; fordert die Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC) und ihre Organe, den Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten (Golf-Kooperationsrat) und führende Vertreter der Muslime auf, die Gräueltaten, die vom sogenannten IS gegen Christen, Jesiden und andere indigene religiöse Minderheiten begangen werden, uneingeschränkt zu verurteilen und bei ihrem rechtmäßigen Namen zu nennen und als „Kriegsverbrechen“, „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ und „Völkermord“ zu bezeichnen;

12.  fordert den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen auf, in dem Fall, dass andere nationale oder internationale Mechanismen versagt haben, zu erwägen, Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen anzuwenden und sichere Zufluchtsorte für vertriebene Christen und andere religiöse Minderheiten einzurichten, wo diese von Streitkräften mit dem Mandat der Vereinten Nationen geschützt werden können;

13.  fordert die für humanitäre Hilfe und Zusammenarbeit zuständigen Dienststellen der EU auf, bei ihrer Tätigkeit mit der anerkannten Führung christlichen Kirchen und Gemeinden sowie anderen betroffenen religiösen und ethnischen Minderheiten unmittelbar und uneingeschränkt zusammenarbeiten und diese Personen nicht aus ihren Hilfsplänen und der praktischen Umsetzung und Verteilung der Hilfe auszuschließen, damit die diesbezüglichen Maßnahmen besser auf ihre Bedürfnisse und die der Bevölkerung im Allgemeinen abgestimmt werden; ist der Auffassung, dass ein Beispiel für bewährte Verfahren in Erbil, im Irak, zu beobachten ist, wo unter der Führung des chaldäisch-katholischen Erzbischofs Baschar Matti Warda Binnenvertriebene eine Gemeinschaft gebildet haben, die Bildungseinrichtungen (von der Vorschul- bis zur Hochschulbildung) anbietet und nach einem Jahr kleine Geschäfte und Unternehmen mit Dienstleistungen für den Ort, der sie aufgenommen hat, gegründet hat;

14.  betont, dass gemäß den Bestimmungen der oben genannten Konventionen der Vereinten Nationen und Abkommen keiner der Täter straffrei ausgehen darf, was auch für diejenigen gilt, die diese Taten begangen oder zu begehen versucht bzw. geplant, Beihilfe geleistet oder zu diesem Zweck konspiriert haben, und dass die Verantwortlichen vor die zuständigen nationalen oder internationalen Gerichte gestellt werden, womit sowohl bereits bestehende als auch gegebenenfalls eigens zu diesem Zweck eingerichtete Gerichte gemeint sind;

15.  weist uneingeschränkt die Verkündung des IS-Führers zurück, in den vom sogenannten IS mittlerweile kontrollierten Gebieten ein „Kalifat“ errichtet zu haben, und hält sie für unrechtmäßig; betont, dass die Gründung und Ausdehnung des „islamischen Kalifats“ und die Aktivitäten anderer gewalttätiger extremistischer Gruppen im Nahen Osten eine unmittelbare Bedrohung der Sicherheit der Region und europäischer Länder darstellen und eindeutige Verstöße gegen internationale Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht sind;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Europäischen Kommission, dem EU-Sonderbeauftragten für Menschenrechte, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, der Regierung und dem Parlament von Syrien, der Regierung und dem Repräsentantenrat des Irak, der Regionalregierung von Kurdistan, den Institutionen der Organisation für Islamische Zusammenarbeit (OIC), dem Kooperationsrat der Arabischen Golfstaaten (Golf-Kooperationsrat), dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen zu übermitteln.