Entschließungsantrag - B8-0164/2016Entschließungsantrag
B8-0164/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur neuen Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau nach 2015

27.1.2016 - (2016/2526(RSP))

eingereicht im Anschluss an die Anfrage zur mündlichen Beantwortung B8‑0103/2016
gemäß Artikel 128 Absatz 5 der Geschäftsordnung

Beatrix von Storch im Namen der ECR-Fraktion

Verfahren : 2016/2526(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0164/2016
Eingereichte Texte :
B8-0164/2016
Angenommene Texte :

B8-0164/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zur neuen Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte der Frau nach 2015

(2016/2526(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  gestützt auf Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Artikel 8 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

–  unter Hinweis auf den bestehenden gemeinschaftlicher Besitzstand der EU, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie bestehende Verfahren, Strukturen, politische Instrumente und Haushaltsmittel, mit denen die Umsetzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Männern und Frauen sowohl auf der Ebene der EU als auch auf nationaler Ebene verbessert werden soll,

–  unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (COM(2010)2020),

–  unter Hinweis auf das Arbeitsprogramm der Kommission 2016 vom 27. Oktober 2015 mit dem Titel „Jetzt ist nicht die Zeit für Business as usual“ (COM(2015)0610),

–  unter Hinweis auf die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen vom 3. Dezember 2015 mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016-2019“ [Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019] (SWD(2015)0278),

–  unter Hinweis auf die externe Beurteilung der wirksamen Umsetzung der durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Frauen und Männern (Gender Mainstreaming) und der Effizienz seines Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter mit dem Titel „Gender Mainstreaming in Committees and Delegations of the European Parliament“ [Gender Mainstreaming in den Ausschüssen und Delegationen des Europäischen Parlaments)],

–  unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juni 2015 zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015[1],

–  gestützt auf Artikel 128 Absatz 5 und Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit in den Verträgen der Europäischen Union verankert ist;

B.  in der Erwägung, dass in der Strategie der Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015 fünf Schlüsselbereiche für Maßnahmen festgelegt wurden:

1.  gleiche wirtschaftliche Unabhängigkeit für Frauen und Männer;

2.  gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit;

3.  Gleichstellung in Entscheidungsprozessen;

4.  Schutz der Würde und Unversehrtheit und Ende der Gewalt aufgrund des Geschlechts

5.  Förderung der Geschlechtergleichstellung über die EU hinaus;

C.  in der Erwägung, dass im Arbeitsprogramm der Kommission 2015 dargelegt ist, dass die Kommission unter der Leitung von Jean‑Claude Juncker mit dem Versprechen ins Amt gewählt worden ist, „die Dinge anders anzugehen“, die Bürokratie abzubauen und das Leben für Bürger und Unternehmer zu vereinfachen;

D.  in der Erwägung, dass die Kommission bestätigt hat, dass alle fünf im Jahr 2010 festgelegten Schlüsselbereiche für Maßnahmen zur Gleichbehandlung und Chancengleichheit auch im Zeitraum ihres neuen Mandats 2014–2019 Gültigkeit behalten;

E.  in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm 2016 erneut bekräftigt hat, dass sie „ihre praktischen Arbeiten zur Förderung der Geschlechtergleichstellung fortführen“ wird;

F.  in der Erwägung, dass die Kommission eine 40-seitige Arbeitsunterlage mit dem Titel „Strategic engagement for gender equality 2016-2019“ [Strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019] über die fünf weiterhin gültigen Schlüsselbereiche veröffentlicht hat;

G.  in der Erwägung, dass keine zusätzlichen Legislativvorschläge angenommen werden sollten, solange die geltenden Rechtsvorschriften und politischen Instrumente der EU nicht vollständig umgesetzt, übernommen und beurteilt wurden;

H.  in der Erwägung, dass das Parlament am 9. Juni 2015 eine Entschließung zu der Strategie der EU für die Gleichstellung von Frauen und Männern nach 2015 angenommen hat;

1.  stellt fest, dass die fünf Schlüsselbereiche für Maßnahmen, die in der Strategie der Kommission für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2010–2015 festgelegt wurden, auch im Zeitraum des neuen Mandats der Juncker-Kommission 2014–2019 Schlüsselbereiche bleiben werden;

2.  erkennt an, dass die Kommission eine 40-seitige Arbeitsunterlage veröffentlicht hat, in der sie ihr strategisches Engagement für die Gleichstellung der Geschlechter 2016–2019 darlegt;

3.  beharrt darauf, dass – im Einklang mit den als Teil der Verpflichtung der Kommission zu einer besseren Rechtsetzung geltenden Standards – der Schwerpunkt auf der mangelnden Umsetzung der bestehenden Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten liegen muss, bevor die Notwendigkeit erwogen wird, neue Legislativvorschläge und politische Instrumente im Bereich der Geschlechtergleichstellung vorzulegen;

4.  fordert die Mitgliedstaaten auf, die uneingeschränkte Verantwortung für die Umsetzung, Übernahme und Beurteilung geltender Rechtsvorschriften und politischer Instrumente zu übernehmen, mit denen die Umsetzung der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Männern und Frauen auf nationaler Ebene verbessert werden soll;

5.  weist darauf hin, dass die Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Instrumente mit den Grundsätzen der Subsidiarität und des Mehrwerts vereinbar sein müssen, dass nicht immer einheitliche Regelungen für die praktische Funktionsweise und den Wettbewerb des Binnenmarkts erforderlich sind und dass die Kommission den Verwaltungsaufwand, der sich aus ihren Legislativvorschlägen und den unterschiedlichen kulturellen Kontexten und Praktiken in den verschiedenen Mitgliedstaaten ergeben, berücksichtigen muss;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.