Entschließungsantrag - B8-0170/2016Entschließungsantrag
B8-0170/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Libyen

1.2.2016 - (2016/2537(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Barbara Lochbihler, Igor Šoltes, Ernest Urtasun, Bronis Ropė, Klaus Buchner, Bodil Valero im Namen der Verts/ALE-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0146/2016

Verfahren : 2016/2537(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0170/2016
Eingereichte Texte :
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B8-0170/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Libyen

(2016/2537(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Libyen, insbesondere seine Entschließung vom 15. Januar 2015[1],

–  unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Libyen, darunter die Resolution 2259 vom 23. Dezember 2015,

–  unter Hinweis auf die Berichte und Erklärungen des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und Leiters der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL),

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ zu Libyen,

–  unter Hinweis auf die jüngsten Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Federica Mogherini, zu Libyen,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass Libyen seit dem Sturz des Diktators Muammar Al-Gaddafi, der im Jahr 2011 von Rebellengruppen mit Unterstützung von NATO-Streitkräften herbeigeführt wurde, eine dramatische Abfolge politischer, institutioneller und sicherheitsbezogener Krisen erlebt hat;

B.  in der Erwägung, dass das Land seit Sommer 2014 von einem eskalierenden Zyklus der Gewalt betroffen ist, bei dem vor allem zwei lose verbundene und fragmentierte rivalisierende Gruppen aufeinandertreffen, und zwar Kräfte der „Operation Würde“ des pensionierten Generals Chalifa Haftar, die mit Milizen aus der Stadt Sintan verbündet sind, und die Koalition „Morgendämmerung Libyens“, die sich hauptsächlich aus Milizen aus der Stadt Misrata und der Minderheit der Amazigh sowie islamistischen Gruppen und lokalen Milizen aus anderen Städten im Westen Libyens zusammensetzt;

C.  in der Erwägung, dass die beiden rivalisierenden Lager widersprüchliche Darstellungen abgeben und Ansprüche auf Legitimität erheben und dass es zwei rivalisierende Regierungen und Parlamente mit Sitz in Tripolis bzw. Tobruk gibt; in der Erwägung, dass beide Streitparteien mutmaßlich Unterstützung von externen Kräften erhalten;

D.  in der Erwägung, dass Milizengruppen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen, sich den Bürgerkrieg und das Machtvakuum zunutze gemacht haben, um ihre Präsenz im Land auszuweiten, und zunehmend mit Terroranschlägen und brutalen Misshandlungen gegen die örtliche Bevölkerung vorgehen; in der Erwägung, dass diese Gruppen Anfang Januar 2016 eine Offensive gegen die wichtigsten Ölförderanlagen an der zentralen östlichen Küste eingeleitet haben und dabei den tödlichsten Terroranschlag in Libyen seit 2011 begangen haben, wobei Dutzende von Polizeianwärtern in Sliten getötet wurden; in der Erwägung, dass terroristische und kriminelle Netze in Libyen engere Beziehungen zu Mali und Nordnigeria entwickeln, wobei neben anderen Formen illegalen Handels unter anderem Waffen und Drogen geschmuggelt werden;

E.  in der Erwägung, dass am 17. Dezember 2015 Vertreter der beiden rivalisierenden Parlamente sowie von Gemeinden und der Zivilgesellschaft ein von den VN vermitteltes Abkommen über die Machtteilung unterzeichnet haben; in der Erwägung, dass gemäß diesem Abkommen ein neun Personen umfassender Präsidialrat benannt wurde, dem der Geschäftsmann Fayiz Al-Sarradsch als Premierminister vorsitzen sollte und der mit der Wahl der Regierung der nationalen Einheit betraut wurde;

F.  in der Erwägung, dass das international anerkannte Parlament in Tobruk am 25. Januar 2016 das vom Präsidialrat gebildete Kabinett abgelehnt hat und ihm eine Frist von 10 Tagen gesetzt hat, um ein neues, kleineres Kabinett zu bilden oder zurückzutreten;

G.  in der Erwägung, dass sich die Menschenrechts- und humanitäre Lage seit dem Ausbruch des Bürgerkriegs in Libyen ernsthaft verschlechtert hat; in der Erwägung, dass Berichten zufolge beide Seiten eine ganze Reihe von Verstößen gegen internationale Menschenrechtsstandards und humanitäres Völkerrecht begangen haben, was zu Hunderten von Toten, Massenvertreibungen und einer humanitären Krise in vielen Gebieten geführt hat; in der Erwägung, dass Dutzende von politischen und Menschenrechtsaktivisten, Medienvertretern und anderen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens entführt oder bedroht wurden; in der Erwägung, dass den Vereinten Nationen Berichte über willkürliche Festnahmen und Folter sowie Misshandlungen durch beide Seiten zugegangen sind;

H.  in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 26. Februar 2011 den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) mit der Lage in Libyen befasst hat; in der Erwägung, dass der IStGH weiterhin für die Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen, die im Land verübt wurden, und die Verfolgung der Verantwortlichen zuständig ist; in der Erwägung, dass der IStGH am 27. Juni 2011 drei Haftbefehle gegen Muammar Al-Gaddafi, Saif Al-Islam Al-Gaddafi und Abdullah Al-Senussi wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit erlassen hat; in der Erwägung, dass sich die restlichen Tatverdächtigen nicht im Gewahrsam des Gerichts befinden; in der Erwägung, dass die libyschen Staatsorgane darauf bestanden haben, sie innerhalb des libyschen Rechtssystems vor ein nationales Gericht zu stellen;

I.  in der Erwägung, dass Schätzungen der UNSMIL zufolge mindestens 400 000 Libyer durch das jüngste Aufflammen der Kämpfe innerhalb des Landes vertrieben wurden und weitere 150 000 Menschen – darunter viele ausländische Arbeitnehmer – das Land verlassen haben; in der Erwägung, dass ausländische Mitarbeiter von Hilfsorganisationen und Diplomaten – darunter auch Bedienstete der EU und UNSMIL-Mitarbeiter – aus Libyen evakuiert wurden; in der Erwägung, dass der massive Zustrom libyscher Flüchtlinge in das benachbarte Tunesien die Kapazitäten dieses Landes und seine eigene Stabilität weiterhin beträchtlich belastet;

J.  in der Erwägung, dass Libyen eines der wichtigsten Durchgangsländer und einer der wichtigsten Ausgangspunkte für Migranten – insbesondere aus afrikanischen Ländern südlich der Sahara – ist, die versuchen, nach Europa zu gelangen;

K.  in der Erwägung, dass der Verkauf von Öl früher 95 % der Staatseinnahmen Libyens und 65 % seines BIP ausgemacht hat; in der Erwägung dass Libyen über die größten Ölreserven in Afrika und die fünftgrößten in der Welt verfügt; in der Erwägung, dass die Einnahmen aus Öl eingebrochen sind, seit Milizen Ölfelder, Pipelines und Exportanlagen im ganzen Land in ihre Gewalt gebracht haben;

L.  in der Erwägung, dass mehrere EU-Mitgliedstaaten, darunter Italien, das Vereinigte Königreich und Deutschland, zugesagt haben, die neuen Sicherheitskräfte der zukünftigen Einheitsregierung auszubilden;

M.  in der Erwägung, dass libysche Entscheidungsträger verschiedener Seiten sich wiederholt gegen jegliche Militäreinsätze aus dem Ausland ausgesprochen haben;

N.  in der Erwägung, dass die EU-Mitgliedstaaten, die an dem Krieg von 2011 beteiligt waren, und die EU als Ganzes eine besondere Verantwortung tragen, der Bevölkerung Libyens zu helfen und die Bemühungen, Frieden und Stabilität im Land zu erreichen, zu unterstützen;

O.  in der Erwägung, dass bekannt geworden ist, dass der frühere Beauftragte der Vereinten Nationen, der die Vermittlung des Abkommens über die Machtteilung unterstützt hat, Bernardino León, während seiner Amtszeit im Geheimen über eine Stelle in den Vereinigten Arabischen Emiraten, die das Parlament in Tobruk unterstützen, verhandelt hat;

1.  begrüßt die Unterzeichnung des politischen Abkommens der libyschen Konfliktparteien im Dezember 2015 als ermutigenden ersten Schritt im Hinblick auf eine politische Beilegung des Konflikts in Libyen, ist aber ernsthaft besorgt über die anhaltenden Hindernisse, durch die sich die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit verzögert;

2.  fordert die rivalisierenden Gruppierungen auf, Führungsstärke zu beweisen und sich auf die Bildung dieser Regierung der Einheit zu verständigen, um die gewaltige Liste an Herausforderungen für die Regierungsführung, die Wirtschaft, die humanitäre Lage und die Sicherheit des Landes in Angriff zu nehmen; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine uneingeschränkte Unterstützung für die Bemühungen der Vereinten Nationen und insbesondere des Sonderbeauftragten Martin Kobler, diesen Prozess voranzubringen; fordert nachdrücklich, der Beteiligung von Frauen und Minderheiten gebührende Aufmerksamkeit zu widmen;

3.  fordert die internationale Gemeinschaft auf, Druck auf diejenigen auszuüben, die die politischen Friedensgespräche behindern, und das Waffenembargo der Vereinten Nationen gegen Libyen wirksam durchzusetzen;

4.  ist ernsthaft besorgt über die Ausbreitung des Islamischen Staates (IS) in Libyen, der dringend entgegengewirkt werden muss; weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass alle libyschen und internationalen Bemühungen um die Eindämmung und Zerschlagung von mit dem IS verbundenen Gruppen streng mit den internationalen Menschenrechten und dem Völkerrecht im Einklang stehen müssen;

5.  ist der Ansicht, dass mit der Präsenz radikal-militanter Gruppierungen in Libyen im Endeffekt am besten umgegangen werden kann, indem man inklusive einheimische Institutionen schafft, die für Rechtsstaatlichkeit sowie öffentliche Dienstleistungen und örtliche Sicherheit und die wirksame Bekämpfung solcher Gruppen, die die Stabilität des Landes und der Großregion bedrohen, sorgen können;

6.  fordert die VP/HR, die Mitgliedstaaten und die Kommission mit Nachdruck auf, ein umfassendes Programm im Bereich Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration sowie eine Reform des Sicherheitssektors zu erarbeiten, die nach Abschluss des Friedensabkommens umgesetzt werden können; betont, dass die früheren EU-Programme zur Reform des Sicherheitssektors im Land, die in Bezug auf Grenzschutz und Migrationskontrolle einen sehr geringen Umfang aufwiesen, unbedingt beendet werden müssen; ist davon überzeugt, dass nur ein tatsächlich breit angelegtes Programm, das auch Grenzschutzmitarbeiter umfasst, sich auf das ganze Land erstreckt und mit ausreichenden Finanzmitteln ausgestattet ist, das Potenzial hat, eine positive Entwicklung in Libyen auszulösen; hat ernsthafte Bedenken bezüglich des derzeitigen Pakets zur militärischen Unterstützung durch das Vereinigte Königreich und Italien, das 1 000 britische und 5 000 italienische Soldaten umfasst, die die libyschen Streitkräfte, die für den Schutz der neuen Regierung zuständig sind, ausbilden sollen;

7.  ist besorgt über die Medienberichte, dass die USA, das Vereinigte Königreich, Italien und Frankreich derzeit verstärkt Erkundungsflüge durchführen und nachrichtendienstliche Informationen sammeln, und über die Bereitschaft dieser Länder, ohne Genehmigung der libyschen Regierung oder ein ausdrückliches Mandat des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen militärisch in Libyen gegen IS-Kämpfer vorzugehen; warnt vor einem ein- oder mehrseitigen militärischen Eingreifen, dem jegliche Rechtsgrundlage oder die politische Billigung der zukünftigen Regierung der Einheit fehlt;

8.  ist gleichermaßen besorgt über die vor Kurzem abgegebene Erklärung des französischen Verteidigungsministers, Jean-Yves Le Drian, bezüglich der Notwendigkeit, in libyschen Küstengewässern militärisch einzugreifen, um wirksam gegen Schleuser und Menschenhändler vorzugehen; verweist auf die vielen negativen Erklärungen libyscher Entscheider in Bezug auf den Plan, Kräfte der EUNAVFOR-Operation Sophia in libysche Hoheitsgewässer zu entsenden; weist erneut darauf hin, dass eine solche Militäraktion ohne die Zustimmung der libyschen Regierung oder ein VN-Mandat gemäß Kapitel VII der VN-Charta als illegal und als Angriffshandlung anzusehen ist; ist angesichts der aktuellen Erfahrungen vor Ort im Zusammenhang mit EUNAVFOR Atalanta in Somalia besorgt über die Gesamtwirksamkeit des Ansatzes, mögliche Kollateralschäden und Leiden der Küstenbevölkerung und die Tatsache, dass ein solcher unangebrachter und illegaler Militäreinsatz durch EU-Mitgliedstaaten dazu führen könnte, dass gewalttätige Extremisten wie der IS mehr Unterstützung gewinnen;

9.  ist zutiefst besorgt über das Schicksal von Migranten, Asylbewerbern und Flüchtlingen in Libyen, da sich ihre ohnehin schon kritische Lage noch weiter verschlechtert; fordert die EU und die Mitgliedstaaten auf, Italien wirksam bei seinen Bemühungen, die dramatisch zunehmenden Migranten- und Flüchtlingsströme aus Nordafrika und insbesondere aus Libyen zu bewältigen, beizustehen; fordert alle Mitgliedstaaten und insbesondere Italien auf, das europäische und das internationale Flüchtlingsrecht strengstens einzuhalten, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung und die Einzelfallprüfung gehören; fordert die libysche Regierung und die Milizen auf, den Zugang Außenstehender zu Hafteinrichtungen, insbesondere solchen für Migranten, zu ermöglichen;

10.  ist zutiefst besorgt über die aktuellen IS-Angriffe auf Ölterminals und zugehörige Infrastruktur an Orten wie Ras Lanuf und ihre Auswirkungen auf die Gesundheit der örtlichen Bevölkerung und die Umwelt;

11.  verurteilt den offensichtlichen Interessenkonflikt und die fragwürdige Ethik in Verbindung mit der Tätigkeit des ehemaligen Sonderbeauftragten der Vereinten Nationen, Bernardino León, der sich eine lukrative Stellung als Leiter der diplomatischen Akademie der Vereinigten Arabischen Emirate gesichert hat, während er noch sein Mandat als Friedensvermittler in einem Konflikt wahrnahm, an dem sein zukünftiger Arbeitgeber direkt beteiligt war; verweist darauf, dass Bernardino León mehrere hohe Positionen in den diplomatischen Diensten Spaniens und der EU innehatte; fordert die VP/HR auf, Möglichkeiten zu ermitteln, wie ähnliche Vorkommnisse in Bezug auf EU-Sonderbeauftragte oder von der EU unterstützte internationale Beauftragte in Zukunft vermieden werden können, etwa indem strenge Karenzzeiten eingeführt werden; beschließt, eine Untersuchung des Falles durchzuführen;

12.  verurteilt die anhaltende Gewalt und fortlaufenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts, die durch die Streitparteien im gesamten Land begangen werden; ist weiterhin stark beunruhigt über die kontinuierliche Verschlechterung der Menschenrechtslage, die sich in willkürlichen Festnahmen, Entführungen, unrechtmäßigen Tötungen und Folter sowie Gewalt gegen Journalisten, politische Aktivisten, Menschenrechtsverteidiger; und Minderheiten, darunter die Einwohner von Tawurga, äußert;

13.  betont, dass alle Verletzungen der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts geahndet werden müssen; weist auf die Erklärung der UNSMIL hin, dass viele der in Libyen begangenen Verletzungen und Missbräuche in die Zuständigkeit des IStGH fallen, und fordert, dass dem IStGH die notwendigen politischen, logistischen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, damit er diese Verbrechen untersuchen kann; ist überzeugt, dass eine Stärkung der internationalen Mechanismen der Rechenschaftspflicht die Milizen davon abhalten kann, weitere Missbräuche und Verletzungen zu begehen, und fordert, die Einrichtung einer Untersuchungskommission der Vereinten Nationen oder eines ähnlichen Mechanismus zur Untersuchung von Verletzungen von Menschenrechten und humanitärem Völkerrecht in Betracht zu ziehen;

14.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Tunesien in seinen Bemühungen zu unterstützen, gegen die destabilisierenden grenzüberschreitenden Auswirkungen der Krise in Libyen vorzugehen, indem sie unter anderem beim Aufbau rechenschaftspflichtiger Sicherheitsorgane helfen;

15.  betont, dass die Neutralität der wichtigsten libyschen Institutionen, insbesondere der Zentralbank, der nationalen Ölgesellschaft und des staatlichen Investitionsfonds, gewahrt werden muss, die von den Vereinten Nationen die Genehmigung erhalten haben, Erdöleinnahmen aus dem Ausland entgegenzunehmen; fordert in diesem Zusammenhang die Schaffung eines internationalen Überwachungsmechanismus, um diese Einnahmen – bis auf die Zahlung von Löhnen – bis zur Bildung einer Regierung der nationalen Einheit einfrieren zu können als ein Anreiz für die Krieg führenden Parteien, einem politischen Kompromiss zuzustimmen;

16.  fordert Libyen auf, sich in der einheimischen Rohstoffwirtschaft zu hohen Transparenzstandards zu verpflichten, um die natürlichen Ressourcen Libyens der gesamten Bevölkerung zugutekommen zu lassen, und sich insbesondere möglichst bald zur Einhaltung der Anforderungen der Initiative für die Transparenz in der Rohstoffwirtschaft (EITI) zu verpflichten; wiederholt seine Forderung an in Libyen tätige europäische Unternehmen, ihre Finanzbeziehungen im Energiesektor offenzulegen;

17.  fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre humanitäre Hilfe aufzustocken, um so die Not der libyschen Bevölkerung insbesondere in den am stärksten betroffenen Regionen zu lindern, und sich für eine etwaige Verschlechterung der Lage zu wappnen; betont in diesem Zusammenhang, dass es wichtig ist, konkrete Unterstützung für örtliche Waffenruhen zu leisten; fordert die EU nachdrücklich auf, die Stärkung der Rolle der zivilgesellschaftlichen Organisationen und vor allem von Frauenverbänden zu unterstützen, die gewaltfreie Lösungen für die vielfältigen Krisen in dem Land anstreben;

18.  äußert seine Besorgnis angesichts der Berichte über das Versagen der Justiz in Libyen und die eklatanten Mängel bei der Aufrechterhaltung fairer Standards bei Gerichtsverfahren; fordert Libyen auf, umfassend mit dem IStGH zusammenzuarbeiten, indem es dessen Ermittlungen unterstützt und dessen Urteile umsetzt; ist besorgt darüber, dass es Libyen nicht gelungen ist, den vor dem IStGH angeklagten Abdullah Al-Senussi und Saif Al-Islam Al-Gaddafi grundlegende und hinreichende Verfahrensrechte zu gewähren; bekräftigt seine unumstößliche und uneingeschränkte Ablehnung der Todesstrafe – unabhängig von der Art des begangenen Verbrechens – und fordert Libyen auf, die Todesstrafe abzuschaffen;

19.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Auswärtigen Dienst, der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem libyschen Repräsentantenhaus, dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der Vollversammlung der Vereinten Nationen, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, der Arabischen Liga und der Afrikanischen Union zu übermitteln.