Entschließungsantrag - B8-0178/2016Entschließungsantrag
B8-0178/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Libyen

1.2.2016 - (2016/2537(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Victor Boştinaru, Knut Fleckenstein, Ana Gomes, Richard Howitt, Pier Antonio Panzeri, Nikos Androulakis, Zigmantas Balčytis, Hugues Bayet, Brando Benifei, Goffredo Maria Bettini, José Blanco López, Vilija Blinkevičiūtė, Nicola Caputo, Andi Cristea, Miriam Dalli, Viorica Dăncilă, Nicola Danti, Isabella De Monte, Tanja Fajon, Eugen Freund, Doru-Claudian Frunzulică, Eider Gardiazabal Rubial, Enrico Gasbarra, Neena Gill, Theresa Griffin, Enrique Guerrero Salom, Sergio Gutiérrez Prieto, Cătălin Sorin Ivan, Liisa Jaakonsaari, Kashetu Kyenge, Miltiadis Kyrkos, Javi López, Juan Fernando López Aguilar, Andrejs Mamikins, Costas Mavrides, Marlene Mizzi, Luigi Morgano, Alessia Maria Mosca, Victor Negrescu, Momchil Nekov, Péter Niedermüller, Demetris Papadakis, Vincent Peillon, Pina Picierno, Tonino Picula, Kati Piri, Miroslav Poche, Soraya Post, Gabriele Preuß, Siôn Simon, Jutta Steinruck, Tibor Szanyi, Marc Tarabella, Elena Valenciano, Julie Ward, Josef Weidenholzer, Carlos Zorrinho im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0146/2016

Verfahren : 2016/2537(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0178/2016
Eingereichte Texte :
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Aussprachen :
Angenommene Texte :

B8-0178/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Libyen

(2016/2537(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Libyen, insbesondere die Entschließungen vom 15. September 2011[1], 22. November 2012[2], 18. September 2014[3] und 15. Januar 2015[4],

–  unter Hinweis auf die Erklärungen der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (VP/HR), Federica Mogherini, vom 30. April 2015, 26. und 27. Mai 2015, 30. Juni 2015, 12. Juli 2015, 17. August 2015, 13. und 22. September 2015, 9. Oktober 2015, 19. und 26. November 2015 und 7. Januar 2016 zu Libyen,

–  unter Hinweis auf die Ausführungen der VP/HR vom 11. Mai 2015, 20. Juli 2015, 12. Oktober 2015, 4. November 2015, 14. und 17. Dezember 2015 und 8. Januar 2016,

–  unter Hinweis auf die im Namen der EU abgegebene Erklärung der VP/HR vom 17. Dezember 2015 zur Unterzeichnung des politischen Abkommens der libyschen Konfliktparteien,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 30. August 2014, 20. Oktober 2014, 17. und 18. November 2014, 15. Dezember 2014, 19. Januar 2015, 9. Februar 2015, 16. März 2015, 12. Oktober 2015 und 18. Januar 2016,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung Frankreichs, Deutschlands, Italiens, Spaniens, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten vom 17. Februar 2015 zu Libyen und die gemeinsame Erklärung Algeriens, Frankreichs, Deutschlands, Italiens, Marokkos, Katars, Spaniens, Tunesiens, der Türkei, der Vereinigten Arabischen Emirate, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten und der VP/HR vom 19. Oktober 2015,

–  unter Hinweis auf die Resolutionen 1970 (2011), 1973 (2011), 2174 (2014) und 2259 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen,

–  unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 26. Februar 2015 über die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Libyen (UNSMIL),

–  unter Hinweis auf das am 17. Dezember 2015 in Al-Sahirat (Marokko) unterzeichnete politische Abkommen der libyschen Konfliktparteien, das die Bildung einer Regierung der nationalen Einheit vorsieht,

–  unter Hinweis auf den Bericht der UNSMIL vom 4. September 2014 über die Menschenrechtslage in Libyen sowie die aktualisierten Fassungen des Berichts vom 27. Dezember 2014, 12. Januar 2015 und 16. November 2015,

–  unter Hinweis auf die Genfer Abkommen von 1949 und ihre Zusatzprotokolle von 1977 sowie die Verpflichtung der Parteien bewaffneter Konflikte, das humanitäre Völkerrecht unter allen Umständen zu achten und für seine Achtung zu sorgen,

–  unter Hinweis auf den Beschluss 2013/233/GASP des Rates vom 22. Mai 2013 über die Einrichtung der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des integrierten Grenzmanagements in Libyen (EUBAM Libya)[5],

–  unter Hinweis auf die Ernennung von Martin Kobler am 4. November 2015 zum Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Libyen,

–  unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 12. März 2015 zu dem Jahresbericht 2013 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[6], vom 17. Dezember 2015 zu dem Jahresbericht 2014 über Menschenrechte und Demokratie in der Welt und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich[7] und vom 9. Juli 2015 zu den sicherheitspolitischen Herausforderungen im Nahen Osten und in Nordafrika sowie zu den Perspektiven für politische Stabilität[8],

–  unter Hinweis auf das Kommuniqué von Rom vom 13. Dezember 2015 zur Unterstützung der Regierung der nationalen Einheit als einzige rechtmäßige Regierung Libyens,

 

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das politische Abkommen der libyschen Konfliktparteien die einmalige Gelegenheit bietet, gegen die untragbare Lage in Libyen vorzugehen, das Leid des libyschen Volkes zu lindern und durch einen nationalen Konsens einen demokratischen und zivilen Staat aufzubauen;

B.  in der Erwägung, dass wichtige Mitglieder des Prozesses der Demokratisierung Libyens an den politischen Fragen im Rahmen des Dialogs über Libyen beteiligt waren, darunter Mitglieder des Repräsentantenhauses, des Allgemeinen Nationalkongresses und des Nationalen Übergangsrats; in der Erwägung, dass andere unabhängige Interessenträger wie Gemeinderäte, politische Parteien, Stammesführer und Frauenorganisationen dazu beigetragen haben, eine echte Aussöhnung zu fördern;

C.  in der Erwägung, dass das politische Abkommen der libyschen Konfliktparteien dazu dient, die demokratischen Rechte des libyschen Volkes zu schützen, in gegenseitigem Einvernehmen eine Regierung auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung zu bilden und die staatlichen Stellen wie die Regierung der nationalen Einheit zu stärken, damit diese alle Herausforderungen angehen können, denen sich Libyen und das libysche Volk gegenübersehen;

D.  in der Erwägung, dass der IS, Ansar al-Sharia und Al-Qaida, die alle in Libyen vertreten sind, in den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen als Terrororganisationen eingestuft werden;

E.  in der Erwägung, dass sich die Staatsführung, die Menschenrechte und die humanitäre Lage in Libyen aufgrund der zunehmenden Gewalt und eines immer instabileren politischen Umfelds verschlechtert haben; in der Erwägung, dass das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) die Zahl der Vertriebenen in Libyen im Januar 2016 auf etwa 435 000 geschätzt hat; in der Erwägung, dass Libyen darüber hinaus weiterhin hunderttausende Flüchtlinge und Asylsuchende aus verschiedenen Ländern aufnimmt, von denen zahlreiche unter prekären Bedingungen leben; in der Erwägung, dass Libyen ein Transitland für den Menschenhandel geworden ist und deshalb tausende Menschen bei dem Versuch, das Mittelmeer zu überqueren und nach Europa zu gelangen, zu Tode gekommen sind;

F.  in der Erwägung, dass in Libyen weiterhin Gewalt herrscht und mehrere bewaffnete Konflikte, Kriege geringer Intensität sowie Stellvertreterkriege geführt werden, die zahlreiche Regionen betreffen und zu einem allgemeinen Zusammenbruch von Recht und Ordnung beitragen; in der Erwägung, dass weiterhin gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht verstoßen wird, Rechtsverletzungen im großen Stil wie Hinrichtungen ohne ordentliches Gerichtsverfahren und sonstigen Tötungen verübt werden, willkürliche Verhaftungen durchgeführt werden und Folter sowie sonstige Formen der grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung angewandt werden, und in der Erwägung, dass sich die Umsetzung des Abkommens dadurch verzögert und der demokratische Übergang untergraben wird;

1.  begrüßt die Unterzeichnung des politischen Abkommens der libyschen Konfliktparteien zur Bildung der Regierung der nationalen Einheit als einzige rechtmäßige Regierung Libyens, die sich aus dem Präsidialrat unter dem Vorsitz von Fayiz as-Sarradsch und dem Kabinett zusammensetzt und von den anderen staatlichen Stellen unterstützt wird, wie dem Repräsentantenhaus und dem Staatsrat;

2.  fordert das Repräsentantenhaus und dessen Vorsitz eindringlich auf, Kompromissbereitschaft an den Tag zu legen und weitere Aussprachen über die Liste des Kabinetts zu führen, damit die in dem politischen Abkommen der libyschen Konfliktparteien vorgesehene Regierung der nationalen Einheit gebilligt werden kann;

3.  betont die Verantwortung Libyens für das politische Abkommen der libyschen Konfliktparteien; unterstreicht, dass das Abkommen in gutem Glauben umgesetzt werden muss und dabei ein anhaltender politischer Wille und eine umfassende gesellschaftliche Teilhabe wichtig sind; weist darauf hin, dass durch die uneingeschränkte Umsetzung die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen werden, um die dringenden Herausforderungen wie die Reform und der Aufbau staatlicher Stellen, die Konsolidierung der Rechtsstaatlichkeit, die Terrorismusbekämpfung, die Verbesserung der Menschenrechtslage, die Bewältigung des Phänomens der Migration, die Bekämpfung des Menschenhandels und die Förderung des Wirtschaftswachstums in Angriff zu nehmen;

4.  unterstützt uneingeschränkt die Vermittlungsbemühungen des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für Libyen, Martin Kobler, durch die im Rahmen von Verhandlungen unter der Leitung Libyens eine politische Lösung gefördert werden soll, um die Krise zu überwinden und für Einheit, Regierungsfähigkeit, Stabilität und Frieden zu sorgen; ist in diesem Zusammenhang der Überzeugung, dass ein Prozess der nationalen Aussöhnung für eine friedliche, demokratische und alle Gruppen einbeziehende künftige Gesellschaft in Libyen von entscheidender Bedeutung ist, und fordert die internationale Gemeinschaft und insbesondere die Vereinten Nationen auf, diesen Prozess mit der wirksamen Unterstützung der EU zu lenken; fordert die EU auf, gegen Einzelpersonen und Organisationen, die das politische Abkommen der libyschen Konfliktparteien boykottieren, gezielte Sanktionen wie Reiseverbote und das Einfrieren von Vermögenswerten zu verhängen;

5.  bringt seine Solidarität mit dem libyschen Volk zum Ausdruck und verurteilt scharf sämtliche Gewalttaten und Terrorangriffe – auch die aktuellsten – sowie die Menschenrechtsverletzungen, die auf die Gefechte und Militäreinsätze zurückzuführen sind; ist zutiefst besorgt über das Leid der libyschen Zivilbevölkerung und aller Migranten, Mitarbeiter im Auslandseinsatz und Flüchtlinge, die in Libyen gestrandet sind; stellt fest, dass die Kämpfe in Libyen zu Hunderten von zivilen Todesopfern, Massenvertreibungen und prekären humanitären Bedingungen geführt haben; bekräftigt seine Unterstützung der Arbeit des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), der zum Wiederaufbau des Justizsystems beiträgt, und erklärt sich bereit, mit ihm zusammenzuarbeiten, um der Straflosigkeit für die schwersten Verbrechen ein Ende zu setzen; ist der Ansicht, dass alle einschlägigen Akteure in Libyen unbedingt mit dem IStGH zusammenarbeiten sollten;

6.  weist darauf hin, dass sich alle Parteien in Libyen jederzeit dem Schutz der Zivilbevölkerung verpflichten müssen und dass all diejenigen, die sich in Haft befinden, im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht behandelt werden sollten; weist erneut darauf hin, dass Anschläge, die absichtlich gegen Personal gerichtet sind, das an humanitären Hilfsmissionen oder einer Friedensmission gemäß der Charta der Vereinten Nationen beteiligt ist, durch die die Zivilbevölkerung und zivile Objekte nach dem Völkerrecht für bewaffnete Konflikte geschützt werden sollen, gemäß dem Römischen Statut des IStGH ein Kriegsverbrechen darstellen;

7.  fordert die Nachbarländer und die regionalen Akteure auf, alle Handlungen zu unterlassen, durch die Spaltungen noch verstärkt werden und der demokratische Übergang Libyens untergraben wird, und die Regierung der nationalen Einheit als einzige rechtmäßige Regierung Libyens uneingeschränkt zu unterstützen; weist darauf hin, dass diejenigen, die aktiv Hindernisse für eine Regierung der nationalen Einheit schaffen, gegen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Libyen verstoßen und die Konsequenzen ihrer Taten tragen müssen; ist der Ansicht, dass die EU im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und anderer Politikbereiche wie der Handelspolitik und der Politik der Zusammenarbeit auf diplomatische und außenpolitische Instrumente zurückgreifen sollte, um die Länder im Nahen Osten und in Nordafrika anzuspornen, sich auf positive Weise in den Übergangsprozess in Libyen einzubringen; ist ebenso der Ansicht, dass die EU und ihre Mitgliedstaaten hinsichtlich der Unterstützung, die manche Akteure in der Region den Konfliktparteien in Libyen und Terrorgruppen, die in Libyen Stellvertreterkriege führen, zukommen lassen, nicht länger schweigen sollten; begrüßt die Vermittlerrolle Algeriens, Tunesiens und Marokkos und weist darauf hin, wie wichtig ein stabiles Libyen für die Stabilität und Sicherheit der gesamten Region ist;

8.  fordert alle Mitgliedstaaten auf, die Bemühungen der VP/HR uneingeschränkt zu unterstützen und mit den staatlichen Stellen in Libyen, der EU und der UNSMIL zusammenzuarbeiten, um ein aufeinander abgestimmtes Maßnahmenpaket zur Unterstützung der Regierung der nationalen Einheit zu erarbeiten, wobei die Prioritäten und Forderungen Libyens zu achten sind; fordert die Mitgliedstaaten ferner auf, davon Abstand zu nehmen, nationale Strategien und Maßnahmen in Libyen umzusetzen, die in irgendeiner Weise den Bemühungen der EU und der internationalen Gemeinschaft zuwiderlaufen; ist der Ansicht, dass die EU große Verantwortung für die Rehabilitation, den Wiederaufbau und den demokratischen Übergang in Libyen trägt und dass die EU nur durch eine abgestimmte, gemeinsame und sorgfältig formulierte europäische Strategie auf einheitliche und positive Weise zum Frieden und zur Stabilität in Libyen beitragen kann; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Reform des Sicherheitssektors unbedingt unterstützt werden muss, damit für eine demokratische Staatsführung gesorgt ist, und dass die Mitgliedstaaten bereit sein müssen, sich auf Ersuchen der staatlichen Stellen in Libyen der uneingeschränkten Unterstützung dieser Bemühungen vor Ort zu verpflichten; weist darauf hin, dass dies vollständig den Sicherheitsbedürfnissen und -interessen der EU selbst entspricht;

9.  begrüßt das von der EU angekündigte Hilfspaket im Wert von 100 Mio. EUR; betont jedoch, dass die Mittel für die humanitäre Hilfe nochmals verdoppelt werden müssen, um die dringendsten Bedürfnisse der Menschen zu erfüllen, die besonders stark unter dem Konflikt in Libyen zu leiden haben; unterstreicht, dass humanitären Organisationen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden müssen, damit sie die Lage besser einschätzen und ihre Reaktion auf den Bedarf vor Ort verbessern können; weist darauf hin, dass die Regierung der nationalen Einheit nach ihrem Amtsantritt berechtigt ist, die libyschen Vermögenswerte zurückzufordern, die im Ausland gehalten werden, seitdem Gaddafi an der Macht war;

10.  verweist auf die zentrale Rolle der parlamentarischen Dimension für eine politische Lösung der Krise; betont, dass sich die Gremien und Mitglieder des Europäischen Parlaments mit den libyschen Akteuren über ihre institutionellen Erfahrungen austauschen können, um diese in ihren Bemühungen um einen alle Parteien einbeziehenden politischen Dialog zu unterstützen;

11.  ist zutiefst besorgt über die zunehmende Gefährdung der Souveränität, der nationalen Einheit und des demokratischen Übergangs Libyens durch Terrorgruppen; bekräftigt seine scharfe Verurteilung aller Formen und Varianten des Extremismus, des Terrorismus und der Gewalt, und zwar unabhängig ihrer Beweggründe; betont, dass die Regierung der nationalen Einheit dabei unterstützt werden muss, auf die Bedrohung der Sicherheit Libyens zu reagieren und den IS, Ansar al-Sharia und alle in Libyen tätige mit Al-Qaida in Verbindung stehende Gruppen zu bezwingen; begrüßt den Beschluss, einen Vorläufigen Sicherheitsausschuss einzurichten, um die Umsetzung der im politischen Abkommen der libyschen Konfliktparteien niedergelegten Sicherheitsvereinbarungen zu erleichtern;

12.  ist nach wie vor besorgt über die Weiterverbreitung von Waffen, Munition und Sprengstoffen und den Waffenschmuggel, die eine Gefahr für die Bevölkerung und die Stabilität Libyens und der Region darstellen; nimmt mit großer Sorge die Stärkung des Terroristenstützpunkts im Süden Libyens und das Risiko zur Kenntnis, das er als Ausbildungslager für den IS darstellen kann, wenn nicht unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden; weist darauf hin, dass es im Sicherheitsinteresse der EU selbst ist, die staatlichen Stellen Libyens dabei zu unterstützen, die Terroristen aus ihrem Land zu vertreiben, dem Zustrom von Waffen ein Ende zu setzen, alle Waffen in den Händen privater Gruppen aus dem Verkehr zu ziehen und alle bewaffneten Gruppen oder kriminellen Organisationen, die in oder durch Libyen tätig sind, zu zerschlagen;

13.  betont, dass unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden müssen, um alle bewaffneten Gruppen zu zerschlagen, den Zustrom von Waffen in das Land einzudämmen und regionale Akteure, die zu dem Konflikt beitragen, indem sie Waffen oder sonstige militärische Unterstützung bereitstellen, direkter zu konfrontieren; ist sehr besorgt, dass Waffenlieferungen nach Libyen in die falschen Hände geraten könnten; bekräftigt, dass die Regierung der nationalen Einheit die einzige Stelle sein muss, die gemäß den internationalen Verpflichtungen Libyens und den einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen Waffen und Munition einführen darf; betont, dass eine einzige und starke nationale Armee benötigt wird, die der Regierung der nationalen Einheit untersteht und das gesamte Hoheitsgebiet sowie die Gewässer Libyens kontrollieren, die Grenzen schützen und interne sowie externe Bedrohungen bekämpfen kann;

14.  verweist auf den nachdrücklichen Einsatz der EU für die Souveränität, Unabhängigkeit, Einheit und territoriale Integrität Libyens; verweist auf die Resolutionen 2174 (2014) und 2213 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, durch die die bestehenden internationalen Sanktionen gegen Libyen so ausgeweitet wurden, dass die strafrechtliche Verantwortung von Personen darin aufgenommen wurde, die Handlungen begehen oder unterstützen, „die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit Libyens bedrohen oder den erfolgreichen Abschluss seines politischen Übergangs behindern oder untergraben“;

15.  betont, dass für die Neutralität und Unabhängigkeit von Finanzeinrichtungen und Erdölunternehmen unter der Kontrolle der Regierung der nationalen Einheit und vor allem für die Neutralität und Unabhängigkeit der Zentralbank Libyens, der staatlichen Erdölgesellschaft und der libyschen Investitionsbehörde gesorgt werden muss; unterstreicht, dass darauf geachtet werden muss, dass diese Einrichtungen auf transparente Weise arbeiten und rechenschaftspflichtig sind, auch mit Blick auf die Wiederbeschaffung von gestohlenem Staatsvermögen zugunsten aller Libyer und der demokratischen Regierung;

16.  wiederholt seine Forderung an die VP/HR, das Mandat der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes (EUBAM) in Libyen, die derzeit ausgesetzt und in Tunesien stationiert ist, zu überprüfen, um der sich ändernden Lage in dem Land Rechnung zu tragen und eine ordnungsgemäß koordinierte GSVP-Mission zu konzipieren, die in Abstimmung mit der Regierung der nationalen Einheit, den Vereinten Nationen und den regionalen Partnern arbeitet; ist der Auffassung, dass die GSVP-Mission darauf ausgerichtet sein sollte, die Umsetzung des politischen Abkommens der libyschen Konfliktparteien zu unterstützen, dass sie der Reform des Sicherheitssektors sowie der Entwaffnung, Demobilisierung und Reintegration Vorrang einräumen sollte und dass sie auch andere dringende Bedürfnisse der Staatsführung unter Einbeziehung aller Parteien befriedigen sollte;

17.  weist darauf hin, dass die Ausgabenbereiche angesichts der Instabilität, die für zahlreiche Länder im südlichen Mittelmeerraum kennzeichnend ist, und der Überarbeitung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) sorgfältig ausgewählt werden sollten; ist der Ansicht, dass im Europäischen Nachbarschaftsinstrument (ENI) für den Zeitraum 2014–2020 Maßnahmen Vorrang haben sollten, mit denen die sozioökonomischen Bedingungen für den Übergang unterstützt werden, darunter die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der Berufsbildung für junge Menschen und Frauen in Libyen, der interkulturelle und interreligiöse Dialog und das technische Fachwissen für eine bessere Überwachung der Grenzen;

18.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der libyschen Regierung der nationalen Einheit, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Arabischen Liga und der Afrikanischen Union zu übermitteln.