Entschließungsantrag - B8-0264/2016Entschließungsantrag
B8-0264/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Methode der Einstufung von Siedlungsabfällen

8.2.2016

eingereicht gemäß Artikel 133 der Geschäftsordnung

Aldo Patriciello

B8-0264/2016

Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments zur Methode der Einstufung von Siedlungsabfällen

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik[1],

–  unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien[2],

–  gestützt auf Artikel 133 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass in Europa alljährlich etwa 2 Milliarden Tonnen Abfälle produziert werden, von denen über 40 Millionen Tonnen als gefährliche Abfälle eingestuft werden;

B.  in der Erwägung, dass die Abfallproduktion sich in zweifacher Hinsicht auswirkt, da dadurch einerseits die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährdet werden und sie andererseits Ausdruck der ineffizienten Nutzung der verfügbaren Ressourcen durch die Gesellschaft ist;

C.  in der Erwägung, dass die Europäische Union die Abfallbewirtschaftung an klar definierten Grundsätzen wie Abfallvermeidung, Recycling, Wiederverwertung und Entsorgung ausrichtet;

D.  in der Erwägung, dass die Statistiken über Produktion, Zusammensetzung, Transport und Behandlung der Abfälle in Europa auf ganz unterschiedliche Art und Weise zusammengestellt werden, wodurch es unmöglich ist, ein allgemeines Bild von der Situation der Abfälle zu zeichnen;

1.  fordert die Kommission auf, eine einheitliche Methode zur Einstufung von Abfällen festzulegen.