Entschließungsantrag - B8-0319/2016Entschließungsantrag
B8-0319/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zur Lage in Eritrea

2.3.2016 - (2016/2568(RSP))

eingereicht im Anschluss an eine Erklärung der Vizepräsidentin der Kommission und Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
gemäß Artikel 123 Absatz 2 der Geschäftsordnung

Victor Boştinaru, Linda McAvan, Norbert Neuser, Elena Valenciano, Ana Gomes, Maria Arena, Marita Ulvskog, Marlene Mizzi, Doru-Claudian Frunzulică, Enrique Guerrero Salom, Pier Antonio Panzeri, Richard Howitt im Namen der S&D-Fraktion

Siehe auch den gemeinsamen Entschließungsantrag RC-B8-0318/2016

Verfahren : 2016/2568(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
B8-0319/2016
Eingereichte Texte :
B8-0319/2016
Aussprachen :
Angenommene Texte :

B8-0319/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zur Lage in Eritrea

(2016/2568(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine bisherigen Entschließungen zu Eritrea, darunter seine Entschließung vom 15. September 2011 zu Eritrea: der Fall Dawit Isaak[1],

–  unter Hinweis auf das am 3. Februar 2016 angenommene nationale Richtprogramm für Eritrea im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds,

–  unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe A „Kontrolle“ des Entwicklungsausschusses des Europäischen Parlaments vom 11. November 2015,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Sprecherin des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 18. September 2014 zur Lage der politischen Gefangenen in Eritrea,

–  unter Hinweis auf den Bericht des EAD von 2015 über die Partnerschaft zwischen Eritrea und der Europäischen Union,

–  unter Hinweis auf die Presseerklärung des Untersuchungsausschusses der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Eritrea vom 8. Juni 2015,

–  unter Hinweis auf den Länderbericht von UN Women über die Regierung des Staates Eritrea vom Juni 2014,

–  unter Hinweis auf das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

–  unter Hinweis auf die Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit, Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit und Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes,

–  unter Hinweis auf das überarbeitete Cotonou-Abkommen,

–  unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

–  unter Hinweis auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker,

–  gestützt auf Artikel 123 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass eritreische Zivilpersonen aus verschiedenen unvertretbaren Gründen – darunter die Ausübung von Kritik an der Regierung oder der Widerstand gegen die Regierung, die Ausübung des Berufs als Journalist, die Ausübung einer anderen als der offiziellen Religion, die Verweigerung des Pflichtwehrdienstes oder das Desertieren aus dem Pflichtwehrdienst, die Zusammenarbeit mit ausländischen Gremien, der Versuch einer Flucht aus dem Land oder die Verwandtschaft mit einer geflohenen Person – oder ohne eindeutige Begründung für einen nicht genau angegebenen Zeitraum willkürlich festgehalten oder verhaftet werden; in der Erwägung, dass den Häftlingen medizinische Versorgung verweigert wird; in der Erwägung, dass auch Kindern inhaftiert werden und unter denselben menschenunwürdigen Bedingungen zu leiden haben wie Erwachsene; in der Erwägung, dass weibliche Häftlinge oft von männlichen Beamten bewacht werden, wodurch die Gefahr von sexueller oder geschlechtsbezogener Gewalt steigt;

B.  in der Erwägung, dass in Eritrea seit dem Krieg mit Äthiopien von 1998 bis 2000 der Ausnahmezustand herrscht; in der Erwägung, dass es keine Chance für abweichende Meinungen oder einen Wandel gibt, da eine politische Opposition in Eritrea verboten ist; in der Erwägung, dass Personen, die sich nach verschwundenen Personen erkundigen oder die Politik der Regierung diskutieren, als Verräter gebrandmarkt werden, und dass darauf schwere Strafen stehen; in der Erwägung, dass seit dem Jahr 1993 keine Parlamentswahlen stattgefunden haben; in der Erwägung, dass die regionalen Wahlen des Jahres 2009 noch nicht abgehalten wurden; in der Erwägung, dass bereits vor der Auflösung der Nationalversammlung im Jahr 2002 Gesetze durch Regierungserlässe erlassen wurden;

C.  in der Erwägung, dass zahlreiche Eritreer aufgrund von Angst und Unterdrückung fliehen und dass sie mit 5 000 Flüchtlingen pro Monat die drittgrößte Gruppe von Flüchtlingen darstellen, die sich auf den Weg nach Europa machen; in der Erwägung, dass Flüchtlinge oft von kriminellen Gruppen in Eritrea und in den Nachbarländern misshandelt, entführt und ausgenutzt werden; in der Erwägung, dass zwischen 2012 und Mitte des Jahres 2015 beinahe doppelt so viele Eritreer in Europa Asyl beantragt haben wie Syrer; in der Erwägung, dass im Oktober 2014 mehr als 100 000 eritreische Flüchtlinge im Sudan und in Äthiopien lebten; in der Erwägung, dass Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen zufolge mehr als 400 000 Eritreer, d. h. 9 % der Gesamtbevölkerung, geflohen sind;

D.  in der Erwägung, dass im September 2001 11 bekannte Politiker und 10 unabhängige Journalisten, die über die Kritik der Politiker an der Regierung berichteten – darunter auch ein schwedisch-eritreischer Bürger, Dawit Isaak –, ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder Rechtsbeistand inhaftiert wurden und trotz wiederholter Forderungen der internationalen Gemeinschaft noch immer nicht freigelassen wurden oder in Haft gestorben sind; in der Erwägung, dass es in Eritrea keine Pressefreiheit gibt, da unabhängige Medien verboten sind, und dass Eritrea auf der Weltrangliste der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen acht Jahre in Folge den letzten Platz der 170 bis 180 bewerteten Länder belegte; in der Erwägung, dass derzeit mindestens 16 Journalisten festgehalten werden und dutzende Journalisten aus Sicherheitsgründen ins Ausland geflohen sind; in der Erwägung, dass der Untersuchungsausschuss der Vereinten Nationen für Menschenrechte in Eritrea vergeblich die Freilassung der Häftlinge – auch der Journalisten – gefordert hat;

E.  in der Erwägung, dass die Exekutive das Gerichtssystem kontrolliert und militärische Anführer, Sicherheitsbeamte und Ermittler scheinbar als Richter agieren; in der Erwägung, dass Gerichtsverfahren und Urteile selten veröffentlicht werden und dass die meisten Urteile ausschließlich auf der Grundlage von Untersuchungsberichten und Aussagen, die unter Folter erzwungen wurden, gefällt werden; in der Erwägung, dass manche der Angeklagten nicht über ihre Gerichtsverfahren oder die Länge ihrer Strafen unterrichtet werden; in der Erwägung, dass die Regierung oft in das Justizsystem eingreift; in der Erwägung, dass die Angeklagten keinen Zugang zu einem Verteidiger haben;

F.  in der Erwägung, dass der Wehrdienst für alle Eritreer im Alter zwischen 18 und 50 Jahren Pflicht ist und keine Möglichkeit besteht, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern; in der Erwägung, dass die gesetzlich vorgeschriebene Dauer des Wehrdienstes von 18 Monaten oft wissentlich missachtet wird und die meisten Eritreer ihren Wehrdienst auf unbestimmte Zeit leisten müssen; in der Erwägung, dass viele Wehrpflichtige als Zwangsarbeiter eingesetzt werden und zivile Aufgaben verrichten müssen; in der Erwägung, dass die Wehrpflichtigen höchstens 30 USD pro Monat erhalten, was nicht ausreicht, um ihre Familien zu ernähren; in der Erwägung, dass die Wehrpflichtigen nicht nach einer offiziellen Arbeitsstelle suchen oder sich an einer Universität einschreiben können;

G.  in der Erwägung, dass es in Eritrea keinen richtigen öffentlichen Raum gibt, in dem Organisationen der Zivilgesellschaft ungehindert agieren dürfen; in der Erwägung, dass Versuche, friedlich zu demonstrieren, zu Festnahmen, Inhaftierungen und sogar außergerichtlichen Hinrichtungen geführt haben; in der Erwägung, dass unabhängige Gewerkschaften verboten wurden; in der Erwägung, dass es keine Möglichkeit gibt, an öffentlichen Angelegenheiten teilzunehmen oder die Arbeitsbedingungen zu schützen, ohne der Regierungspartei beizutreten; in der Erwägung, dass Menschenrechtsgruppen keine Genehmigung erhalten, das Land zu besuchen, und dass die Politik der Autonomie der eritreischen Regierung das Potenzial für internationale humanitäre Hilfe erheblich einschränkt;

H.  in der Erwägung, dass die Eritreer das Land nur mit der Genehmigung der Regierung auf der Grundlage der willkürlichen Vergabe von Ausreisevisa verlassen dürfen; in der Erwägung, dass es nur in beschränktem Maße möglich ist, sich auf Grenzbereiche zuzubewegen, und dass die eritreische Regierung bei Verstößen gezielte Todesschüsse billigt; in der Erwägung, dass Eritreer, die im Ausland leben, gezwungen werden, eine Erholungs- und Wiederaufbausteuer in Höhe von 2 % ihrer Einnahmen zu zahlen, die umgangssprachlich als „Diaspora-Steuer“ bezeichnet wird;

I.  in der Erwägung, dass die europäischen Staaten eritreische Asylanträge größtenteils ablehnen;

J.  in der Erwägung, dass der Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen, Sheila Keetharuth, der Zugang zum Land verwehrt wurde, obwohl sie den Vereinten Nationen Berichte mit breitgefächerten Bedenken und Empfehlungen vorgelegt hat; in der Erwägung, dass im Jahr 2008 Auslandskorrespondenten ausgewiesen wurden;

K.  in der Erwägung, dass sich das Land und die natürlichen Ressourcen im ausschließlichen Eigentum der eritreischen Regierung befinden; in der Erwägung, dass die Regierung diese Tatsache für Belohnungen und Bestrafungen ausnutzt; in der Erwägung, dass Militärangehörige und Parteifunktionäre Land, Eigentum und Unternehmen zu ihrem eigenen Nutzen beschlagnahmt haben; in der Erwägung, dass Frauen öfter der Zugang zu Land verwehrt wird, da es unwahrscheinlicher ist, dass sie den Wehrdienst vollständig ableisten;

L.  in der Erwägung, dass homosexuelle Handlungen in Eritrea illegal sind und sich die Regierung weigert, Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Diskriminierung umzusetzen, um lesbische, schwule, bisexuelle und transsexuelle Personen zu schützen;

M.  in der Erwägung, dass die Europäische Union beschlossen hat, ihre Entwicklungshilfe für Eritrea fortzusetzen, insbesondere im Rahmen eines nationalen Richtprogramms für Eritrea in Höhe von 200 Mio. EUR, das am 26. Oktober 2015 vorgelegt wurde;

N.  in der Erwägung, dass das Europäische Parlament den Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) am 11. November 2015 aufgrund des Umfangs und der Schwere der durch das eritreische Regime begangenen Menschenrechtsverletzungen, der zahlreichen Hinweise darauf, dass es sich nur in sehr geringem Maße um das Wohlergehen seiner Bürger kümmert, der fehlenden Verlässlichkeit des Regimes als Partner bei der Entwicklungszusammenarbeit, der allgegenwärtigen Korruption, des praktisch völligen Fehlens von Transparenz hinsichtlich der Verwaltung der öffentlichen Finanzen im Land und der Gefahr, dass EEF-Mittel für Zwecke der Migrationssteuerung missbraucht werden könnten, aufgefordert hat, den Entwurf des nationalen Richtprogramms erst nach weiteren Aussprachen anzunehmen;

O.  in der Erwägung, dass der Standpunkt des Parlaments von der Kommission ignoriert und nicht an den EEF-Ausschuss übermittelt wurde, der das nationale Richtprogramm billigte, das am 3. Februar 2016 in Kraft trat;

1.  fordert die eritreische Regierung auf, der Inhaftierung von Angehörigen der Opposition und unschuldigen Zivilpersonen ein Ende zu setzen; fordert faire Gerichtsverhandlungen für die Angeklagten sowie die Abschaffung von Folter und anderer erniedrigender Behandlung, wie der Einschränkung des Zugangs zu Lebensmitteln, Wasser und medizinischer Versorgung; verweist die eritreische Regierung auf ihre Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Untersuchung außergerichtlicher Tötungen;

2.  kritisiert die Fortsetzung der Zahlung erheblicher EU-Beihilfen an Eritrea und insbesondere die Genehmigung des nationalen Richtprogramms für Eritrea in Höhe von 200 Mio. EUR; fordert die Kommission auf, ihre mit dem Europäischen Parlament vereinbarten Regelungen für die Kontrolle zu überdenken, die Bedenken und Vorschläge des Europäischen Parlaments genau zu prüfen und sicherzustellen, dass sie dem EEF-Ausschuss mitgeteilt werden;

3.  bedauert, dass seine am 11. November 2015 geäußerten Bedenken nicht berücksichtigt wurden, und fordert die Kommission auf, für eine uneingeschränkte Kontrolle der Umsetzung des nationalen Richtprogramms zu sorgen und das Parlament während des gesamten Prozesses auf dem Laufenden zu halten;

4.  fordert die eritreische Regierung auf, dringende Reformen durchzuführen und beispielsweise den Einparteienstaat aufzulösen, die Nationalversammlung wieder einzusetzen oder wieder Wahlen durchzuführen; fordert die eritreische Regierung auf, die Forderungen der internationalen Gemeinschaft zu erfüllen und grundlos inhaftierte Personen freizulassen;

5.  fordert die Schaffung von drei getrennten und genau definierten Zweigen der Regierung in Eritrea mit qualifizierten Richtern, die im Rahmen gerechter und transparenter Wahlen gewählt werden;

6.  weist die Regierung Eritreas darauf hin, dass das Recht, sein Land zu verlassen, in den internationalen Menschenrechtsnormen verankert ist; fordert die Regierung auf, die Freizügigkeit zuzulassen und von Eritreern, die im Ausland leben, keine „Diaspora-Steuer“ mehr zu erheben;

7.  fordert die eritreische Regierung auf, das Gesetz über die Dauer des Wehrdienstes einzuhalten, davon abzusehen, ihre Bürger als Zwangsarbeiter auszunutzen, ausländischen Unternehmen nicht mehr zu gestatten, solche Wehrpflichtigen gegen eine Gebühr als Arbeiter einzusetzen, die Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen zuzulassen und für den Schutz von Wehrpflichtigen zu sorgen;

8.  erinnert Eritrea an seine Verpflichtungen gemäß den Übereinkommen der IAO, insbesondere mit Blick auf das Recht von Organisationen der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaften, sich zu organisieren, friedlich zu demonstrieren, an öffentlichen Angelegenheiten teilzunehmen und sich für bessere Arbeitnehmerrechte einzusetzen; fordert die eritreische Regierung auf, die Politik außer Kraft zu setzen, nach der nichtstaatliche Organisationen mit weniger als 2 Mio. USD auf ihren Bankkonten verboten sind;

9.  fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der Nichtzurückweisung zu achten, und weist sie darauf hin, dass zurückkehrende Asylsuchende aufgrund ihrs Fluchtversuchs höchstwahrscheinlich willkürlich inhaftiert und gefoltert werden;

10.  verurteilt die Politik der eritreischen Regierung, die Staatsbürgerschaft willkürlich zu entziehen, und fordert, dass alle eritreischen Bürger vor dem Gesetz gerecht und gleich behandelt werden;

11.  fordert die eritreische Regierung auf, ihre Zusagen im Rahmen der Vereinten Nationen und ihre sonstigen internationalen Zusagen zu achten, darunter ihre Zusagen im Rahmen des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; fordert in diesem Zusammenhang mehr Transparenz und eine bessere Zusammenarbeit mit Inspektoren der Vereinten Nationen und internationalen Beobachtern, damit sie die Hafteinrichtungen auf aussagekräftige Weise und ohne Behinderung in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen inspizieren können;

12.  verurteilt das Monopol der eritreischen Regierung auf Land und Ressourcen und fordert sie auf, Ressourcen nicht länger dazu zu nutzen, die Handlungen der Bürger zu kontrollieren;

13.  verurteilt die Weigerung der Regierung Eritreas, die Rechte von lesbischen, schwulen, bisexuellen und transsexuellen Personen zu schützen;

14.  bedauert die erhöhte Gefahr sexueller und häuslicher Gewalt gegenüber Frauen, insbesondere gegenüber weiblichen Wehrpflichtigen und Häftlingen; verurteilt die Praxis der wilden Ehe in Militärlagern und die Taktik, Personen, die ihren Wehrdienst abgeleistet haben, Zugang zu Land zu gewähren, da Frauen dadurch unverhältnismäßig stark benachteiligt werden;

15.  verurteilt die direkte Beteiligung ausländischer Unternehmen an der Ausnutzung von Zwangsarbeitern in Eritrea sowie ihre Mittäterschaft und fordert eine größere Rechenschaftspflicht und eine bessere Bewertung ihrer Tätigkeiten in Eritrea durch verbindliche Initiativen im Bereich der Sorgfaltspflicht und der Berichterstattung;

16.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Rat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU, den Generalsekretären der Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union sowie der Regierung und dem Parlament von Eritrea zu übermitteln.