Entschließungsantrag - B8-0439/2016Entschließungsantrag
B8-0439/2016

ENTSCHLIESSUNGSANTRAG zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

5.4.2016 - (D044281-01 – 2016/2624(RPS))

eingereicht gemäß Artikel 106 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c der Geschäftsordnung
Ausschuss für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit

Berichterstatter: Pavel Poc, Kateřina Konečná, Bas Eickhout, Piernicola Pedicini, Mark Demesmaeker, Sirpa Pietikäinen, Frédérique Ries


Verfahren : 2016/2624(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
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B8-0439/2016

Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011

(D044281-01 – 2016/2624(RPS))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf den Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (D044281-01),

–  gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates[1], insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1,

–  unter Hinweis auf die Artikel 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[2],

–  unter Hinweis auf Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit[3],

–  unter Hinweis auf den Entschließungsantrag des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit,

–  gestützt auf Artikel 106 Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Buchstabe c seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass das systemische Pflanzenschutzmittel Glyphosat derzeit das höchste weltweite Produktionsvolumen aller Pflanzenschutzmittel aufweist; in der Erwägung, dass der weltweite Verbrauch in den vergangenen Jahren drastisch – um das 260-Fache – angestiegen ist (von 3 200 Tonnen im Jahr 1974 auf 825 000 Tonnen im Jahr 2014)[4];

B.  in der Erwägung, dass Glyphosat ein nicht selektives Pflanzenschutzmittel ist, dass sämtliche Pflanzen vernichtet; in der Erwägung, dass es seine Wirkung durch die Beeinträchtigung des sogenannten Shikimisäurewegs entfaltet, der auch in Algen, Bakterien und Pilzen zu finden ist; in der Erwägung, dass sich Erkenntnissen zufolge die Reaktion des Serovars Typhimurium der Arten Escherichia coli und Salmonella enterica auf Antibiotika verändert, wenn er einer subletalen Dosis handelsüblicher Glyphosat-Formulierungen ausgesetzt wird;

C.  in der Erwägung, dass 76 % des weltweit eingesetzten Glyphosats in der Landwirtschaft zur Anwendung kommen; in der Erwägung, dass Glyphosat auch häufig in der Forstwirtschaft, im städtischen Bereich und in Gärten eingesetzt wird;

D.  in der Erwägung, dass Glyphosat bzw. dessen Rückstände in Wasser, Boden, Lebensmitteln, Getränken und nicht zum Verzehr bestimmten Waren sowie im menschlichen Körper (z. B. im Urin und in der Muttermilch) nachgewiesen wurden;

E.  in der Erwägung, dass die allgemeine Bevölkerung vorrangig durch die Nähe ihrer Häuser zu gespritzten Gebieten, die Verwendung im häuslichen Bereich und die Ernährung Glyphosat ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass die Exposition gegenüber Glyphosat aufgrund des drastischen Anstiegs der Gesamtmenge an eingesetztem Glyphosat zunimmt; in der Erwägung, dass die Auswirkungen von Glyphosat auf die Gesundheit des Menschen nicht unterschätzt werden dürfen;

F.  in der Erwägung, dass Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nur zugelassen werden dürfen, wenn sie nicht als krebserzeugend der Kategorie 1A oder krebserzeugend der Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestuft oder einzustufen sind, sofern die Exposition von Menschen gegenüber diesen Wirkstoffen vernachlässigbar ist oder eine ernste, nicht durch andere verfügbare Mittel abzuwehrende Gefahr für die Pflanzengesundheit besteht;

G.  in der Erwägung, dass das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) Glyphosat im März 2015 aufgrund von begrenzten Hinweisen auf Krebs bei Menschen (in Fällen einer tatsächlichen Exposition in der realen Welt), ausreichenden Hinweisen auf Krebs bei Versuchstieren (in Studien mit „reinem“ Glyphosat) und starken Hinweisen auf mechanistische Daten in Verbindung mit Karzinogenität (auf Genotoxizität und oxidativen Stress) für sowohl „reines“ Glyphosat als auch Glyphosat-Formulierungen als „wahrscheinlich krebserzeugend für den Menschen“ (Gruppe 2A) eingestuft hat;

H.  in der Erwägung, dass die vom IARC verwendeten Kriterien für die Einstufung in Gruppe 2A vergleichbar sind mit den Kriterien für Kategorie 1B gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;

I.  in der Erwägung, dass die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im November 2015 dennoch eine Peer-Review von Glyphosat abgeschlossen hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass Glyphosat wahrscheinlich keine krebserregende Gefahr für den Menschen darstellt und dass die Beweise keine Einstufung als karzinogen gemäß der Verordnung (EG) Nr.1272/2008 unterstützen;

J.  in der Erwägung, dass in der Durchführungsverordnung (EU) .../... der Kommission vom XXX zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 (im Nachfolgenden der „Entwurf einer Durchführungsverordnung“) vorgeschlagen wird, den Einsatz von Glyphosat bis zum 30. Juni 2031 – also so lange wie möglich – für jedweden Zweck ohne Einschränkungen (außer für einen von mehr als 500 Beistoffen) und ohne rechtsverbindliche Voraussetzungen für den Einsatz zu genehmigen, vorbehaltlich lediglich bestätigender Informationen über die endokrinschädigenden Eigenschaften;

K.  in der Erwägung, dass das erklärte Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 „die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt und das bessere Funktionieren des Binnenmarkts durch die Harmonisierung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Verbesserung der landwirtschaftlichen Produktion“ ist;

L.  in der Erwägung, dass es in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 heißt, dass „[d]ie Bestimmungen dieser Verordnung auf dem Vorsorgeprinzip [beruhen], mit dem sichergestellt werden soll, dass in Verkehr gebrachte Wirkstoffe oder Produkte die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt nicht beeinträchtigen“; in der Erwägung, dass es dort weiterhin heißt, dass „es den Mitgliedstaaten [insbesondere] freigestellt [ist], das Vorsorgeprinzip anzuwenden, wenn wissenschaftliche Ungewissheit besteht, ob die in ihrem Hoheitsgebiet zuzulassenden Pflanzenschutzmittel Gefahren für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt bergen“;

M.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 jeder Beschluss über die Genehmigung, Nichtgenehmigung und vorbehaltliche Genehmigung eines Wirkstoffs auf der Grundlage des Überprüfungsberichts der Kommission und „anderer in
Bezug auf den zu prüfenden Sachverhalt zu berücksichtigender
Faktoren und des Vorsorgeprinzips, wenn die Bedingungen gemäß
Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
relevant sind“, zu fassen ist;

N.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 „[i]n bestimmten Fällen, in denen nach einer Auswertung der verfügbaren
Informationen die Möglichkeit gesundheitsschädlicher Auswirkungen
festgestellt wird, wissenschaftlich aber noch Unsicherheit besteht,
[…] vorläufige Risikomanagementmaßnahmen zur Sicherstellung
des in der Gemeinschaft gewählten hohen Gesundheitsschutzniveaus
getroffen werden [können], bis weitere wissenschaftliche Informationen für
eine umfassendere Risikobewertung vorliegen“;

O.  in der Erwägung, dass die Bedingungen für den Rückgriff auf das Vorsorgeprinzip gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vor dem Hintergrund der laufenden Kontroverse über die krebserzeugenden Eigenschaften von Glyphosat eindeutig erfüllt sind;

P.  in der Erwägung, dass gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 die Erneuerung der Genehmigung für einen Zeitraum
von höchstens fünfzehn Jahren gilt; in der Erwägung, dass die Gültigkeitsdauer der Genehmigung aus Sicherheitsgründen dem möglichen Risiko bei der Verwendung solcher Stoffe entsprechen sollte, wobei Erfahrungen aus der praktischen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die die betreffenden Stoffe enthalten, sowie Entwicklungen in Wissenschaft und Technik bei einer Entscheidung über die Erneuerung einer Genehmigung berücksichtigt werden sollten;

Q.  in der Erwägung, dass die Europäische Bürgerbeauftragte in ihrer Entscheidung im Fall 12/2013/MDC vom 18. Februar 2016 über die Vorgehensweisen der Europäischen Kommission betreffend die Zulassung und das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pestiziden) die Kommission aufgefordert hat, ihren Ansatz bei der Festlegung und Umsetzung von Maßnahmen zur Abmilderung von Folgen (Bedingungen und Einschränkungen) dahingehend zu überprüfen, dass in den Ansatz weitere Anforderungen aufgenommen werden, durch die sichergestellt wird, dass sich die Kommission nicht ihrer Verantwortung entzieht, die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit und die Umwelt wirksam zu schützen, indem sie den Mitgliedstaaten bei der Festlegung von Eindämmungsmaßnahmen für potenziell unsichere Stoffe dadurch nahezu vollkommen freie Hand lässt, dass die Standardformulierungen sehr vage sind und zweifelhaft ist, ob aus ihnen überhaupt eine rechtliche Verpflichtung zum Ergreifen von Eindämmungsmaßnahmen abgeleitet werden kann;

R.  in der Erwägung, dass der Entwurf einer Durchführungsverordnung jedoch keine rechtsverbindlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung enthält, obwohl bei nahezu allen Anwendungsarten von Glyphosat ein hohes Langzeitrisiko für nahezu alle nicht zu den Zielgruppen gehörenden Landwirbeltiere einschließlich Säugetieren und Vögeln festgestellt wurde; in der Erwägung, dass das nicht selektive Pflanzenschutzmittel Glyphosat nicht nur Unkraut vernichtet, sondern sämtliche Pflanzen sowie Algen, Bakterien und Pilze und dadurch inakzeptable Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und das Ökosystem hat; in der Erwägung, dass Glyphosat daher nicht mit Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe e Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Einklang steht;

S.  in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits Vorsichtsmaßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt ergriffen haben; in der Erwägung, dass bei der Genehmigung eines Wirkstoffs auf Unionsebene eindeutige und rechtsverbindliche Bedingungen für seine Anwendung festgelegt werden sollten, um in allen Mitgliedstaaten ein einheitliches Schutzniveau zu erreichen;

T.  in der Erwägung, dass die EFSA auf Ersuchen der Kommission in ihrer Beurteilung den vom Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC) veröffentlichten Bericht berücksichtigt hat, in dem Glyphosat als wahrscheinlich krebserzeugend bei Menschen eingestuft wurde; in der Erwägung, dass die Bewertung der EFSA auf umfangreichen Nachweisen basiert, einschließlich einer Reihe von Studien, die nicht vom IARC bewertet worden waren, und dass dies laut der EFSA einer der Gründe dafür ist, dass man dort zu anderen Schlussfolgerungen gelangt ist;

U.  in der Erwägung, dass der Leiter des Referats Pflanzenschutzmittel der EFSA, der für die Beurteilung verantwortlich war, bestimmte vom IARC nicht bewertete Studien als grundlegend und ausschlaggebend charakterisiert hat; in der Erwägung, dass sich die EFSA bisher geweigert hat, diese Studien öffentlich zugänglich zu machen, da die Antragsteller geltend gemacht haben, dass durch eine Offenlegung ihre wirtschaftlichen Interessen verletzt würden; in der Erwägung, dass eine unabhängige wirtschaftliche Überprüfung unmöglich gemacht wird, indem die Studien nicht veröffentlicht werden; in der Erwägung, dass die EFSA im Widerspruch zu ihrer rechtlichen Verpflichtung gemäß Artikel 63 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 keine nachprüfbaren Beweise dafür vorgelegt hat, dass die Interessen der Wirtschaft durch eine Offenlegung beeinträchtigt würden;

V.  in der Erwägung, dass die Organe gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und
der Kommission[5] den Zugang zu einem Dokument verweigern müssen,
durch dessen Verbreitung der Schutz geschäftlicher Interessen beeinträchtigt würde, es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse
an der Verbreitung; in der Erwägung, dass angesichts der laufenden Kontroverse zwischen dem IARC und der EFSA über ein Thema mit so großer Relevanz für die Öffentlichkeit wie Krebs und angesichts der weltweiten Bedeutung des Beschlusses über die erneute Genehmigung bzw. vorbehaltliche erneuerte Genehmigung von Glyphosat bzw. über deren Verweigerung eindeutig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der Studien besteht;

W.  in der Erwägung, dass nicht nur schwerwiegende Besorgnisse bezüglich der Karzinogenität von Glyphosat bestehen, sondern auch Zweifel hinsichtlich einer möglichen Vorgehensweise in Bezug auf seine endokrinschädigenden Eigenschaften; in der Erwägung, dass sich herausgestellt hat, dass glyphosatbasierte Formulierungen bei Linien menschlicher Zellen als endokrine Disruptoren wirken und dass eine endokrin vermittelte Aktivität nicht ausgeschlossen werden kann, wenn die geeigneten horizontalen wissenschaftlichen Kriterien fehlen;

X.  in der Erwägung, dass der berichterstattende Mitgliedstaat im Juli 2015 seine Absicht kundgetan hat, bei der Europäischen Chemikalienagentur als der für die harmonisierte Einstufung chemischer Stoffe zuständigen wissenschaftlichen Behörde ein Dossier zur harmonisierten Einstufung von Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 einzureichen; in der Erwägung, dass der Antrag für Ende März 2016 erwartet wurde; in der Erwägung, dass davon auszugehen ist, dass der Entscheidungsprozess 18 Monate dauern wird;

Y.  in der Erwägung, dass die Abstimmung über den Entwurf einer Durchführungsverordnung zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat im Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutzmittel im März 2016 vertagt wurde;

Z.  in der Erwägung, dass der US-Rechnungshof (US Government Accountability Office – GAO) gegenüber der US-amerikanischen Lebens- und Arzneimittelbehörde (Food and Drug Administration – FDA) die Empfehlung abgegeben hat, in Bezug auf Glyphosatrückstände eine Bewertung der Risiken für die öffentliche Gesundheit vorzunehmen und Informationen offenzulegen;

1.  ist der Auffassung, dass mit dem Entwurf einer Durchführungsverordnung der Kommission kein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt gewährleistet wird, das Vorsorgeprinzip nicht befolgt wird und die Durchführungsbefugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 überschritten werden;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Durchführungsverordnung zurückzuziehen und dem Ausschuss einen neuen Entwurf vorzulegen;

3.  fordert die Kommission auf, die Genehmigung von Glyphosat nicht zu erneuern und einen eindeutigen Zeitrahmen für die Erstellung einer Liste von Beistoffen aufzustellen, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist;

4.  fordert die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass rasch eine unabhängige Überprüfung der Einstufung von Glyphosat auf der Grundlage sämtlicher verfügbaren wissenschaftlichen Belege für die Karzinogenität von Glyphosat und für mögliche endokrinschädigende Eigenschaften gemäß den erwarteten horizontalen wissenschaftlichen Kriterien zur Bestimmung von Chemikalien mit endokrinschädigender Wirkung vorgenommen wird;

5.  fordert die Kommission und die EFSA auf, unverzüglich sämtliche wissenschaftlichen Beweise offenzulegen, auf deren Grundlage Glyphosat positiv eingestuft und seine erneute Genehmigung vorgeschlagen wurde, da ein überwiegendes öffentliches Interesses an ihrer Verbreitung besteht;

6.  fordert die Kommission auf, ihrem Lebensmittel- und Veterinäramt den Auftrag zu erteilen, Glyphosatrückstände in Lebensmitteln und Getränken, die in der Union hergestellt oder eingeführt wurden, zu untersuchen und zu überwachen;

7.  ist der Ansicht, dass angemessene Folgemaßnahmen zu dieser Entschließung und mithin die Vorlage eines grundlegend geänderten neuen Entwurfs durch die Kommission von grundlegender Bedeutung für das Vertrauen in die Organe der Europäischen Union und zwischen ihnen sind;

8.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.